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   BFH, 29.06.1988 - V B 144/87   

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BFH, 29.06.1988 - V B 144/87 (https://dejure.org/1988,6012)
BFH, Entscheidung vom 29.06.1988 - V B 144/87 (https://dejure.org/1988,6012)
BFH, Entscheidung vom 29. Juni 1988 - V B 144/87 (https://dejure.org/1988,6012)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuerschuld aus einer Proformarechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1989, 134
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 21.02.1980 - V R 146/73

    Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 UStG geschuldet, wenn nicht beabsichtigt, die in

    Auszug aus BFH, 29.06.1988 - V B 144/87
    Die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 14 Abs. 3 Satz 2 - 2. Alternative - UStG bzw. § 14 Abs. 3 - 1. Alternative - UStG 1967 betreffe (soweit ersichtlich) lediglich Scheinrechnungen in Fällen, in denen ein zivilrechtliches Leistungsverhältnis nicht oder jedenfalls noch nicht bestanden habe (Urteile vom 21. Februar 1980 V R 146 /73, BFHE 129, 569, BStBl II 1980, 283; und vom 20. März 1980 V R 131/74, BFHE 130, 122, BStBl II 1980, 287).

    Bei fehlender Zurechnungsfähigkeit des Ausstellers greife § 14 Abs. 3 UStG 1967 nicht ein (BFH in BFHE 129, 569, BStBl II 1980, 283, 285).

    Im übrigen stützt die Klägerin die Beschwerde darauf, daß das FG vom Urteil des BFH in BFHE 129, 569, BStBl II 1980, 283, abweiche.

    Das FG-Urteil weicht auch nicht vom Urteil des BFH in BFHE 129, 569, BStBl II 1980, 283, ab (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

  • BFH, 20.03.1980 - V R 131/74

    Umsatzsteuerschuld nach § 14 Abs. 3 UStG bei Erteilung von Rechnungen über noch

    Auszug aus BFH, 29.06.1988 - V B 144/87
    Die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 14 Abs. 3 Satz 2 - 2. Alternative - UStG bzw. § 14 Abs. 3 - 1. Alternative - UStG 1967 betreffe (soweit ersichtlich) lediglich Scheinrechnungen in Fällen, in denen ein zivilrechtliches Leistungsverhältnis nicht oder jedenfalls noch nicht bestanden habe (Urteile vom 21. Februar 1980 V R 146 /73, BFHE 129, 569, BStBl II 1980, 283; und vom 20. März 1980 V R 131/74, BFHE 130, 122, BStBl II 1980, 287).

    Übereinstimmend mit dem Urteil in BFHE 130, 122, BStBl II 1980, 287, hat das FG darauf abgestellt, daß die Rechnung der Klägerin vom 5. März 1984 keine als solche gekennzeichnete und damit im Sinn des § 14 Abs. 3 UStG 1980 unschädliche "Voraus-Rechnung" oder "Proforma-Rechnung" war und daß die Klägerin die Rechnung nicht erteilte, um damit eine erbrachte Leistung abzurechnen, sondern nur zu dem Zweck, in einem Zivilprozeß zu versuchen, eine Aufrechnungssituation herzustellen.

  • BFH, 21.05.1987 - V R 129/78

    Der Tatbestand des § 14 Abs. 3 UStG setzt nicht voraus, daß der

    Auszug aus BFH, 29.06.1988 - V B 144/87
    Auch das BFH-Urteil vom 10. Dezember 1981 V R 3/75 (BFHE 135, 107, BStBl II 1982, 229, habe Scheinrechnungen ohne Zugrundeliegen eines wirklichen Leistungsverhältnisses betroffen. Nach dem BFH-Beschluß vom 21. Mai 1987 V R 129/78 (BFHE 150, 90, BStBl II 1987, 652) sei zwar Kenntnis des Rechnungsausstellers von der Nichtausführung der Lieferung für die Anwendung des § 14 Abs. 3 UStG 1967 nicht erforderlich.
  • OLG München, 25.09.1987 - 7 W 2791/87

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine gemischte Kostenentscheidung;

    Auszug aus BFH, 29.06.1988 - V B 144/87
    Ergänzend weist die Klägerin auf den Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 25. September 1987 7 W 2791/87 (Neue Juristische Wochenschrift 1988, 270) hin, nach dem beim Handelskauf der Käufer die Kaufpreiszahlung vom Zugang einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis abhängig machen könne (§ 273 BGB).
  • BFH, 09.12.1987 - X R 35/82

    Gefahr des Missbrauchs einer Rechnung, auch wenn sich eine Gefährdung des

    Auszug aus BFH, 29.06.1988 - V B 144/87
    Der BFH hat im übrigen zuletzt im Urteil vom 9. Dezember 1987 X R 35/82 (BFH/NV 1988, 269) erneut unter Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, daß der Aussteller einer "Proforma-Rechnung" die offen ausgewiesene Umsatzsteuer auch dann nach § 14 Abs. 3 UStG 1973 schuldet, wenn der Empfänger der Rechnung diese vereinbarungsgemäß nur dazu verwendet, einen Betriebsmittelkredit zu erhalten.
  • BFH, 10.12.1981 - V R 3/75

    § 63 Nr. 3 KO schließt die Geltendmachung von Ansprüchen aus § 14 Abs. 3 UStG

    Auszug aus BFH, 29.06.1988 - V B 144/87
    Auch das BFH-Urteil vom 10. Dezember 1981 V R 3/75 (BFHE 135, 107, BStBl II 1982, 229, habe Scheinrechnungen ohne Zugrundeliegen eines wirklichen Leistungsverhältnisses betroffen. Nach dem BFH-Beschluß vom 21. Mai 1987 V R 129/78 (BFHE 150, 90, BStBl II 1987, 652) sei zwar Kenntnis des Rechnungsausstellers von der Nichtausführung der Lieferung für die Anwendung des § 14 Abs. 3 UStG 1967 nicht erforderlich.
  • BGH, 14.01.2015 - 1 StR 93/14

    Subventionsbetrug (Begriff der Subventionserheblichkeit: Anschaffungszeitpunkt

    Damit korrespondiert, dass der nicht nur über eine vereinnahmte Anzahlung, sondern mit einer nicht als Vorausrechnung erkennbaren Rechnung über eine noch nicht ausgeführte Leistung abrechnende Rechnungsersteller, die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 14c Abs. 2 Satz 2 Var. 2 UStG jedenfalls ab dem Zeitpunkt schuldet, in dem feststeht, dass die Leistung nicht mehr ausgeführt wird (vgl. BFH, Urteile vom 21. Februar 1980 - V R 146/73, BFHE 129, 569; vom 20. März 1980 - V R 131/74, BFHE 130, 122; vom 29. Juni 1988 - V B 144/87, BFH/NV 1989, 134; vom 5. Februar 1998 - V R 65/97, BFHE 185, 302; und vom 7. April 2011 - V R 44/09, BFHE 234, 430; Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, 157. Lfg., § 14c Rn. 263 f. mwN).
  • BFH, 05.02.1998 - V R 65/97

    Steuerausweis bei nicht ausgeführter Lieferung

    Eine solche liegt nur vor, wenn sie als solche nach ihrer Aufmachung (z.B. durch Bezeichnung als Vorausrechnung) oder ihrem Inhalt (z.B. durch Hinweis auf einen erst in der Zukunft liegenden Zeitpunkt der Leistung) auf den ersten Blick für einen Betrachter auch ohne Kenntnis der Vorgänge als bloße Voraus-Rechnung oder "Pro-Forma-Rechnung" erkennbar ist (vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 130, 122, BStBl II 1980, 287 sowie Senatsbeschluß vom 29. Juni 1988 V B 144/87, BFH/NV 1989, 134).
  • BFH, 30.10.1995 - V B 92/95

    Grundsätzliche Bedeutung: Darlegung, Anforderungen an Rechnungen zur Vermeidung

    Selbst wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang eine "Rechtsfrage" im Sinne der zitierten Rechtsprechung aufgeworfen haben sollte, fehlt doch jede Auseinandersetzung mit der -- bereits vom Finanzgericht zitierten -- Rechtsprechung des BFH zu diesem Problemkreis (vgl. BFH-Entscheidungen vom 29. Juni 1988 V B 144/87, BFH/NV 1989, 134, und vom 9. Dezember 1987 X R 35/82, BFH/NV 1988, 269 m. w. N.).

    Nach dem Beschluß in BFH/NV 1989, 134 ist durch die Rechtsprechung dem Grundsatz nach geklärt, daß nur als solche gekennzeichnete "Vorausrechnungen" oder "Proforma-Rechnungen" nicht den Tatbestand des § 14 Abs. 3 Satz 2 -- 2. Alternative -- UStG 1980 erfüllen.

  • FG Baden-Württemberg, 16.10.1998 - 9 K 71/96

    Prozessführungsfähigkeit einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) in

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  • FG Hessen, 11.05.1998 - 6 K 4534/91

    Unberechtigter Steuerausweis bei Vorausrechnung

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  • FG Münster, 03.04.2014 - 5 K 383/12

    Kein Vorsteuerabzug im Fall des § 14c UStG

    Eine Vorausrechnung liegt vor, wenn die Rechnung als solche nach ihrer Aufmachung (z.B. durch Bezeichnung als Vorausrechnung) oder nach ihrem Inhalt (z.B. durch Hinweis auf einen erst in der Zukunft liegenden Zeitpunkt der Leistung) auf den ersten Blick für einen Betrachter auch ohne Kenntnis der Vorgänge als bloße Vorausrechnung oder "Pro-Forma-Rechnung" erkennbar ist (BFH, Urteil vom 05. Februar 1998 V R 65/97, BFHE 185, 302, BStBl II 1998, 415; Beschluss vom 29. Juni 1988 V B 144/87, BFH/NV 1989, 134).
  • FG Münster, 16.10.2014 - 5 K 3875/12

    Frage des Rechts auf Vorsteuerabzug im Rahmen eines betrügerischen

    Eine Vorausrechnung liegt vor, wenn die Rechnung als solche nach ihrer Aufmachung (z.B. durch Bezeichnung als Vorausrechnung) oder nach ihrem Inhalt (z.B. durch Hinweis auf einen erst in der Zukunft liegenden Zeitpunkt der Leistung) auf den ersten Blick für einen Betrachter auch ohne Kenntnis der Vorgänge als bloße Vorausrechnung oder "Pro-Forma-Rechnung" erkennbar ist (BFH, Urteil vom 05. Februar 1998 V R 65/97, BFHE 185, 302, BStBl II 1998, 415; Beschluss vom 29. Juni 1988 V B 144/87, BFH/NV 1989, 134).
  • BFH, 27.12.1996 - XI B 11/96

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

    Vorausrechnungen müßten durch entsprechende Bezeichnung oder nach ihrem Inhalt eindeutig als solche erkennbar sein (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 20. März 1980 V R 131/74, BFHE 130, 122, BStBl II 1980, 287, und Beschluß vom 29. Juni 1988 V B 144/87, BFH/NV 1989, 134).
  • FG Düsseldorf, 25.06.1998 - 5 V 926/98

    Umgehung der Steuerverpflichtung aus § 14 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG);

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