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   BFH, 09.11.1988 - I R 200/85   

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https://dejure.org/1988,7372
BFH, 09.11.1988 - I R 200/85 (https://dejure.org/1988,7372)
BFH, Entscheidung vom 09.11.1988 - I R 200/85 (https://dejure.org/1988,7372)
BFH, Entscheidung vom 09. November 1988 - I R 200/85 (https://dejure.org/1988,7372)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Pflicht zur Zahlung von Körperschaftsteuer bei Gründungsfest eines Vereins des bürgerlichen Rechts

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1989, 342
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 26.04.1979 - V R 46/72

    Automobilfabrik - Werksangehörigenrabatt - Verkaufssperrfrist - Erwerb eines

    Auszug aus BFH, 09.11.1988 - I R 200/85
    Danach ist eine nachhaltige Tätigkeit auch dann anzunehmen, wenn die Tätigkeiten von vornherein nur für eine abgegrenzte Zeit beabsichtigt sind, zeitweilig unterbrochen werden oder wenn sie sich in größeren Zeitabständen wiederholen (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 30. April 1930 V A 76/30, RStBl 1930, 388; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. April 1979 V R 46/72, BFHE 128, 110, 112, BStBl II 1979, 530).
  • BFH, 21.08.1985 - I R 3/82

    Der Verkauf von Getränken und Eßwaren bei einer Festveranstaltung eines

    Auszug aus BFH, 09.11.1988 - I R 200/85
    Der unbegrenzte Zutritt Vereinsfremder - wie bei dem Vereinsfest des Klägers - schließt eine steuerliche Begünstigung aus (vgl. BFH-Urteil vom 21. August 1985 I R 3/82, BFHE 145, 40, BStBl II 1986, 92).
  • BFH, 21.08.1985 - I R 60/80

    Der Verkauf von Getränken und Eßwaren bei einer Sportveranstaltung eines

    Auszug aus BFH, 09.11.1988 - I R 200/85
    Zum Begriff "nachhaltig" verweist der Senat auf seine Ausführungen im Urteil vom 21. August 1985 I R 60/80 (BFHE 145, 33, BStBl II 1986, 88).
  • FG Rheinland-Pfalz, 27.05.2010 - 6 K 1104/09

    Kein ermäßigter Steuersatz für Karnevalssitzungen eines schwul-lesbischen Vereins

    Danach ist eine nachhaltige Tätigkeit auch dann anzunehmen, wenn die Tätigkeiten von vorneherein nur für eine abgegrenzte Zeit beabsichtigt sind, zeitweilig unterbrochen werden oder wenn sie sich in größeren Zeitabständen wiederholen (BFH vom 9. November 1988 I R 200/85, BFH/NV 1989, 342).

    Dennoch stellt die Rechtsprechung des BFH - gegen die Kritik aus der Literatur (vgl. nur Buciek in Beermann/Gosch, aaO, § 14 AO Rz. 21 m.w.N.; Gersch in Klein, AO; 10.Aufl., § 14 AO Rz. 6) - auch im Rahmen der Auslegung des § 14 AO auf dieses (ungeschriebene) Tatbestandsmerkmal ab (etwa BFH vom 9. November 1988 I R 200/85, BFH/NV 1989, 342 zum Gründungsfest eines als gemeinnützig anerkannten Fußballvereins anlässlich eines Vereinsjubiläums).

    Der Kläger hat alle für die Durchführung der öffentlichen Sitzung notwendigen Maßnahmen getroffen, die von den Gästen entrichteten Entgelte an sich genommen und die Vorgänge buchmäßig erfasst (vgl. BFH vom 9. November 1988 I R 200/85, BFH/NV 1989, 342).

  • BFH, 07.08.2002 - I R 84/01

    Einbringungsgeborene Anteile bei einer gemeinnützigen Stiftung

    cc) Soweit der erkennende Senat in der Vergangenheit im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG 1996 gelegentlich verkürzend nur vom Vorliegen einer "sachlichen" Steuerbefreiung gesprochen hat (z.B. Senatsurteile vom 13. November 1996 I R 152/93, BFHE 181, 396, BStBl II 1998, 711; vom 9. November 1988 I R 200/85, BFH/NV 1989, 342, 343), kam es dort nicht auf diese Unterscheidung an; die Formulierung war in der Sache aber in dem hier erläuterten Sinne zu verstehen (vgl. Senatsurteile vom 13. Dezember 1978 I R 39/78, BFHE 127, 330, BStBl II 1979, 482, 487; vom 12. November 1986 I R 204/85, BFH/NV 1987, 705, 706).
  • FG München, 29.11.2001 - 14 K 109/99

    Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle; Umsatzsteuer

    Nachhaltig ist eine Tätigkeit in diesem Sinne schon dann, wenn sie von vornherein nur für eine begrenzte Zeit beabsichtigt ist, sie zeitweilig unterbrochen wird oder auch wenn sie sich in größeren Zeitabständen wiederholt (BFH-Urteil vom 21. August 1985 I R 3/82, BStBl II 1986, 92 und Urteil vom 9. November 1988 I R 200/85, BFH/NV 1989, 342 m.w.N.).

    Dafür genügt überdies schon die Bewirtung der Teilnehmer mit Speisen und Getränken, da der Kläger dafür eine entsprechende Anzahl von Personen und Waren bereithalten, die Speisen und Getränke zubereiten, verteilen und verkaufen lassen muss (vgl. BFH in BFH/NV 1989, 342).

  • BFH, 21.07.1999 - I R 55/98

    Freiwillige Feuerwehr; Festzeltbetrieb als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

    Beide Tätigkeiten waren nachhaltig und dienten der Erzielung von Einnahmen (§ 14 AO 1977; vgl. auch Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. November 1988 I R 200/85, BFH/NV 1989, 342; vom 4. März 1976 IV R 189/71, BFHE 118, 346, BStBl II 1976, 472).
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