Rechtsprechung
BFH, 17.01.1989 - VII B 96-97/88, VII B 96/88, VII B 97/88 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) wegen nicht abgeführter Lohnsteuer - Richtige Auswahl des Haftungseschuldners bei Vorliegen mehrerer Geschäftsführer
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFH/NV 1989, 424
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (6)
- BFH, 20.04.1982 - VII R 96/79
Zur Haftung eines Geschäftsführers für nicht rechtzeitig abgeführte Lohnsteuer
Auszug aus BFH, 17.01.1989 - VII B 96/88
Falls die zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung der vollen Löhne einschließlich des Steueranteils nicht ausreichen, darf er die Löhne nur gekürzt als Vorschuß oder als Teilbetrag auszahlen und er muß aus den dann übrigbleibenden Mitteln die entsprechende Lohnsteuer an das FA abführen (so die ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteil des Senats vom 20. April 1982 VII R 96/79, BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521).Denn der Haftungstatbestand des § 69 AO 1977 ist, wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, nicht erst erfüllt, wenn eine Steuerschuld überhaupt nicht gezahlt wird, sondern bereits dann, wenn sie nicht rechtzeitig an die Finanzkasse abgeführt worden ist (vgl. BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521, 522).
- BFH, 26.07.1988 - VII R 83/87
Zum Umfang der Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuer und Säumniszuschläge
Auszug aus BFH, 17.01.1989 - VII B 96/88
In seinem Urteil vom 26. Juli 1988 VII R 83/87 (BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859) hat der Senat für den Fall, daß die GmbH nur über Mittel in Höhe der ausgezahlten Nettolöhne verfügt hat, entschieden, daß der Schuldvorwurf im Sinne des § 69 AO 1977 gegenüber dem Geschäftsführer nicht hinsichtlich der in voller Höhe angemeldeten, nichtabgeführten Lohnsteuer erhoben werden kann, sondern nur hinsichtlich der Lohnsteuerbeträge, die er bei der gebotenen Kürzung der Nettolöhne an das FA hätte abführen können.Soweit nach den vorstehend dargestellten einschränkenden Grundsätzen eine Haftungsbeschränkung in Betracht kommt, trägt der Geschäftsführer die objektive Beweislast (Feststellungslast) für seine Behauptung, daß gerade noch die Nettolöhne in voller Höhe ausgezahlt werden konnten, sonst aber keinerlei Zahlungsmittel mehr vorhanden waren; denn insoweit beruft er sich auf einen außergewöhnlichen Sachverhalt (BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859).
- FG Düsseldorf, 07.07.1987 - I 36/82
Auszug aus BFH, 17.01.1989 - VII B 96/88
Der Antragsteller macht geltend, der angefochtene Haftungsbescheid sei inhaltlich nicht hinreichend bestimmt (§ 119 AO 1977) und deshalb unwirksam, weil der Haftungsbetrag nicht auf die einzelnen Arbeitnehmer (Schuldner) aufgegliedert sei (Hinweis auf das Urteil des FG Düsseldorf vom 7. Juli 1987 I 36/82 H, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1987, 591).
- BFH, 08.03.1988 - VII R 6/87
Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit von Lohnsteuerhaftungsbescheiden …
Auszug aus BFH, 17.01.1989 - VII B 96/88
Der Bundesfinanzhof (BFH) geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß es in den Fällen der Geschäftsführerhaftung für die inhaltliche Bestimmtheit des Haftungsbescheids (§ 119 AO 1977) einer Aufschlüsselung des Lohnsteuerhaftungsbetrags nach den einzelnen Steuerschuldnern (Arbeitnehmern) nicht bedarf (zu den Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit eines Lohnsteuerhaftungsbescheids vgl. das Urteil des Senats vom 8. März 1988 VII R 6/87, BFHE 152, 418, BStBl II 1988, 480, m. w. N.). - FG Niedersachsen, 03.02.1981 - XI 603/80
Auszug aus BFH, 17.01.1989 - VII B 96/88
Wer in Kenntnis der für den Vormonat entstandenen, noch nicht abgeführten Lohnsteuer die Löhne für den laufenden Monat in vollem Umfang auszahlt, handelt vorsätzlich seiner Verpflichtung zuwider und haftet insoweit nach § 69 AO 1977 unbeschränkt (Niedersächsisches FG, Urteil vom 3. Februar 1981 XI 603/80, EFG 1982, 4;… Klein / Orlopp, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 69 Anm. 8). - BFH, 20.05.1980 - VI R 169/77
Lohnsteuerhaftungsbescheid - Arbeitgeber - Angabe der Steuerschulden - …
Auszug aus BFH, 17.01.1989 - VII B 96/88
Eine andere Beurteilung mag in bestimmten Fällen der Arbeitgeberhaftung (§ 42 d Abs. 1 EStG) geboten sein (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 20. Mai 1980 VI R 169/77, BFHE 130, 461, BStBl II 1980, 669).
- BFH, 09.12.2005 - VII B 124/05
Geschäftsführerhaftung; Insolvenzverfahren - LSt-Zahlung als anfechtbare …
b) Dabei ist in den Fällen, in denen die Löhne über einen längeren Zeitraum in voller Höhe ausbezahlt wurden, die Annahme gerechtfertigt, dass für die zurückliegenden Monate ausreichende Mittel zur Abführung der Lohnsteuer vorhanden gewesen sind (BFH-Entscheidung vom 17. Januar 1989 VII B 96-97/88, BFH/NV 1989, 424); denn es erscheint nahezu ausgeschlossen, dass über Monate Zahlungsmittel nur noch in Höhe der ausgezahlten Nettolöhne zur Verfügung gestanden haben und dass andere Verbindlichkeiten auch nicht teilweise getilgt worden sind. - BFH, 30.08.2005 - VII R 61/04
Haftung; Mitverschulden des FA
Sind Löhne über einen längeren Zeitraum ohne entsprechende Abführung von Lohnsteuern in voller Höhe ausbezahlt worden, rechtfertigt dies die Annahme, dass ausreichende Mittel zur Begleichung der Steuerschuld zur Verfügung gestanden hätten (Senatsentscheidungen vom 17. Januar 1989 VII B 96-97/88, BFH/NV 1989, 424, und vom 26. Juli 1988 VII R 83/87, BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859). - FG Saarland, 08.09.2000 - 1 K 84/00
1. Verschärfte Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuerschulden einer GmbH 2. Keine …
Denn dies würde voraussetzen, dass der Kläger die rückständigen angemeldeten Abzugssteuern für April 1992 zum einen nicht aus den für Mai 1992 vorhandenen Lohnmitteln hätte entrichten (lassen) können und ihm zum anderen bei der Auszahlung der Löhne für Mai 1992 weitere Finanzmittel der GmbH nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten (so besonders deutlich BFH-Beschluss vom 17. Januar 1989 VII B 96-97/88, BFH/NV 1989, 424, 426 im Anschluss an BFH, BStBl II 1988, 859).Indem nämlich für Mai 1992 im Wesentlichen der gleiche LSt-Betrag wie für den Vormonat angemeldet wurde, folgt daraus, dass für Mai deutlich über den für diesen Monat angemeldeten Abzugssteuern liegende Lohngelder zur Auszahlung gelangt sind, aus denen deshalb zunächst die rückständigen Abzugssteuern für April 1992 hätten entrichtet werden können und müssen, bevor die verbleibende Summe - steuergekürzt - hätte ausgezahlt werden dürfen (BFH, BFH/NV 1989, 424, 426).
- FG Rheinland-Pfalz, 18.02.2009 - 1 K 2697/07
Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Finanzamts bei einer …
Abgesehen hiervon gilt Folgendes: Da die Löhne an Arbeitnehmer der GmbH über einen längeren Zeitraum ohne entsprechende Abführung von Lohnsteuern ausbezahlt worden sind, rechtfertigt dies die Annahme, dass ausreichende Mittel zur Begleichung der Steuerschulden zur Verfügung gestanden haben (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 26. Juli 1988, VII R 83/87, BStBl II 1988, 859 ; Beschluss vom 17. Januar 1989, VII B 96-97/88, BFH/NV 1989, 424).