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   BFH, 08.11.1988 - IX R 173/83   

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https://dejure.org/1988,18621
BFH, 08.11.1988 - IX R 173/83 (https://dejure.org/1988,18621)
BFH, Entscheidung vom 08.11.1988 - IX R 173/83 (https://dejure.org/1988,18621)
BFH, Entscheidung vom 08. November 1988 - IX R 173/83 (https://dejure.org/1988,18621)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Werbungskostenüberschuß bei der Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1989, 514
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 22.05.1979 - VII B 10/79

    Vollmachtloser Vertreter - Rücknahme einer eingelegten Beschwerde - Kosten des

    Auszug aus BFH, 08.11.1988 - IX R 173/83
    Die Prozeßbevollmächtigten waren zur Rücknahme der Revision auch als vollmachtlose Vertreter befugt (BFH- Beschluß vom 22. Mai 1979 VII B 10/79, BFHE 128, 24, BStBl II 1979, 564).

    Eine Kostenentscheidung war zu treffen, um die sich aus der Rechtsprechung des BFH ergebende Kostenfolge auszusprechen, daß die Kosten des Revisionsverfahrens von den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zu 12. zu tragen sind (vgl. Beschluß in BFHE 128, 24, BStBl II 1979, 564).

  • BFH, 24.02.1988 - I R 143/84

    Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und

    Auszug aus BFH, 08.11.1988 - IX R 173/83
    Soweit das Ergebnis des FG von Klägern und FA als auf mangelhafter Sachaufklärung beruhend angesehen wird - also auf einem Verfahrensverstoß beruhend -, sind von den Beteiligten keine Tatsachen bezeichnet worden, die den Mangel ergeben (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Februar 1988 I R 143/84, BFHE 152, 500, BStBl II 1988, 819).
  • BFH, 09.08.1999 - VII R 47/99

    Prozeßvollmacht - Rücknahme der Revision - Einstellung des Verfahrens -

    Eine Kostenentscheidung war zu treffen, um die sich aus der Rechtsprechung des BFH ergebende Kostenfolge nach § 136 Abs. 2 FGO auszusprechen, daß die Kosten von dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zu tragen sind, da dieser als vollmachtloser Vertreter die erfolglose Prozeßführung veranlaßt hat (vgl. BFH-Beschluß vom 8. November 1988 IX R 173/83, BFH/NV 1989, 514).
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