Weitere Entscheidung unten: BFH, 13.02.1989

Rechtsprechung
   BFH, 14.02.1989 - IX R 128/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,3467
BFH, 14.02.1989 - IX R 128/84 (https://dejure.org/1989,3467)
BFH, Entscheidung vom 14.02.1989 - IX R 128/84 (https://dejure.org/1989,3467)
BFH, Entscheidung vom 14. Februar 1989 - IX R 128/84 (https://dejure.org/1989,3467)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,3467) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Klagebefugnis für einen Feststellungsbescheid für eine gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1989, 707
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 28.11.1974 - I R 62/74

    Einheitliche Gewinnfeststellung - OHG - Mitunternehmer - Gesellschafter -

    Auszug aus BFH, 14.02.1989 - IX R 128/84
    Klagebefugnis und notwendige Beiladung hängen in dem Sinn zusammen, daß die Klagebefugten, die nicht selbst Klage erhoben haben, notwendig beizuladen sind (vgl. BFH-Urteil vom 28. November 1974 I R 62/74, BFHE 114, 167, BStBl II 1975, 209).

    Ein Verzicht auf die notwendige Beiladung ist ebensowenig möglich, wie eine Nachholung in der Revisionsinstanz (§ 123 Satz 1 FGO; vgl. BFHE 114, 167, BStBl II 1975, 209).

  • BFH, 29.09.1981 - VIII R 90/79

    Vermietung - Verpachtung - Einheitliche Feststellung - Gesonderte Feststellung -

    Auszug aus BFH, 14.02.1989 - IX R 128/84
    Klagebefugt sind gemäß § 48 Abs. 2 FGO alle Mitberechtigten, gegen die der einheitlichen Feststellungsbescheid ergangen ist, unabhängig von den Beschränkungen, die § 48 Abs. 1 FGO für die Feststellung gewerblicher Einkünfte ausspricht (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. September 1981 VIII R 90/79, BFHE 134, 505, BStBl II 1982, 216).

    Die Unterlassung der notwendigen Beiladung ist ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, der im Revisionsverfahren auch ohne Rüge zu beachten ist (BFHE 134, 505, BStBl II 1982, 216).

  • BFH, 10.02.1988 - VIII R 352/82

    Sonderbetriebsgewinn oder -verlust eines Gesellschafters als alleiniger

    Auszug aus BFH, 14.02.1989 - IX R 128/84
    Die notwendige Beiladung kann allerdings ausnahmsweise unterbleiben, wenn die nicht klagenden Gesellschafter unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich betroffen sind (vgl. BFH-Urteil vom 10. Februar 1988 VIII R 352/82, BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544).
  • BFH, 09.04.1991 - IX R 78/88

    1. Keine notwendige Beiladung anderer Gesellschafter bei Streit, ob

    Klagebefugnis und notwendige Beiladung hängen in dem Sinne miteinander zusammen, daß diejenigen Klagebefugten, die nicht Klage erhoben haben, notwendig beizuladen sind (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. November 1974 I R 62/74, BFHE 114, 167, BStBl II 1975, 209, und Urteil des erkennenden Senats vom 14. Februar 1989 IX R 128/84, BFH/NV 1989, 707).

    Die notwendige Beiladung kann jedoch unterbleiben, wenn die an sich klagebefugten Gesellschafter, die nicht Klage erhoben haben, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich betroffen sind (BFH-Urteile vom 31. Juli 1974 I R 226/70, BFHE 113, 428, BStBl II 1975, 236; vom 16. Dezember 1981 I R 93/77, BFHE 135, 271, BStBl II 1982, 474; vom 10. Februar 1988 VIII R 352/82, BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544, und Urteil des erkennenden Senats in BFH/NV 1989, 707).

  • BFH, 25.01.1994 - IX R 97/90

    Gemeinsame Errichtung und wechselseitige Vermietung von Praxisräumen unter

    Eine Beiladung dieser Beteiligten unterbleibt jedoch ausnahmsweise, wenn sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt steuerrechtlich betroffen sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Februar 1988 VIII R 352/82, BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544; Senatsurteil vom 14. Februar 1989 IX R 128/84, BFH/NV 1989, 707; Senatsbeschluß vom 23. September 1992 IX B 32/92, BFH/NV 1993, 185).
  • BFH, 03.04.1990 - IX R 48/85

    Revision wegenVerfahrensfehler der unterlassenen Beiladung eines

    Die Beschränkungen, die nach § 48 Abs. 1 FGO hinsichtlich der Klagebefugnis für die Feststellung gewerblicher Einkünfte ausspricht, gelten insoweit nicht (vgl.Urteil des erkennenden Senats vom 14. Februar 1989 IX R 128/84, BFH/NV 1989, 707 mit Nachweisen).

    Die Beiladung durfte auch nicht deshalb unterbleiben, weil K unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von der gesonderten und einheitlichen Feststellung rechtlich betroffen sei (vgl. das Senatsurteil in BFH/NV 1989, 707 m. w. N.).

  • BFH, 08.07.1999 - VIII B 99/98

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Abgesehen davon, daß auch der bloße Hinweis auf eine finanzgerichtliche Entscheidung nicht geeignet ist, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen (BFH-Beschluß vom 13. Februar 1989 V B 150/88, BFH/NV 1989, 707), hat die Vorinstanz im anhängigen Verfahren das klagabweisende Urteil darauf gestützt, daß die an der R-GmbH beteiligte Klägerin deshalb Einnahmen aus Kapitalvermögen erzielt habe (hier: vGA), weil sie --trotz ihrer Stellung als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin-- auf eine finanzielle Kontrolle der Gesellschaft verzichtet und hierdurch es ihrem Vater im Zusammenspiel mit dem Mitgesellschafter, Herrn H, ermöglicht habe, Betriebseinnahmen der GmbH zu "veruntreuen".
  • BFH, 27.09.1990 - IX B 83/90

    Beschwerde gegen die Beiladung eines "Mitberechtigten"

    Die notwendige Beiladung kann allerdings ausnahmsweise unterbleiben, wenn die nicht klagenden Gesellschafter unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich betroffen sind (vgl. BFH-Urteile vom 10. Februar 1988 VIII R 352/82, BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544, und vom 14. Februar 1989 IX R 128/84, BFH/NV 1989, 707).
  • BFH, 27.03.1997 - VIII B 8/97

    Rechtmäßigkeit der Beiladung der Gesellschafter einer inzwischen voll beendeten

    Die Beiladung ist auch dann notwendig, wenn der Betroffene darauf verzichten will (BFH-Urteil vom 14. Februar 1989 IX R 128/84, BFH/NV 1989, 707) oder sie sogar für nachteilig hält (vgl. BFH-Urteil vom 13. November 1980 IV R 86/79, BFHE 132, 186, BStBl II 1981, 272, 275; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 60 Rz. 33).
  • BFH, 11.08.1992 - IX R 6/88

    Revisionsrechtliche Beurteilung der unterlassenen notwendigen Beiladung einer KG

    Die Unterlassung der notwendigen Beiladung ist ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, der im Revisionsverfahren ohne Rüge zu beachten ist (vgl. BFH-Urteil vom 29. September 1981 VIII R 90/79, BFHE 134, 505, BStBl II 1982, 216; Senatsurteil vom 14. Februar 1989 IX R 128/84, BFH/NV 1989, 707, 708, n.w.N.).
  • BFH, 03.06.1996 - X B 43/96

    Darlegung des Bestehens eines allgemeinen Interesses an der Klärung einer

    Abgesehen davon, daß die Kläger hiermit keine hinreichend konkretisierte Rechtsfrage herausgearbeitet, sondern nur den Rechtsstoff beschrieben haben, der den rechtlichen Rahmen für die Entscheidung der Streitsache in dem angestrebten Revisionsverfahren bilden könnte (vgl. dazu z. B. BFH-Beschluß vom 13. Februar 1989 V B 150/88, BFH/NV 1989, 707, m. w. N.), fehlt es an der Darlegung, inwiefern die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang und von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 9. Juni 1993 II B 92/92, BFH/NV 1994, 184, m. w. N.).
  • BFH, 30.01.1990 - V B 47/88

    Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Die Klägerin legt damit keine in einem Revisionsverfahren aus Gründen des Interesses der Allgemeinheit an der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsfortbildung klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage dar, sondern umschreibt nur - was nicht ausreicht - den Rechtsstoff und wendet sich gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 13. Februar 1989 V B 150/88, BFH/NV 1989, 707).
  • BFH, 26.09.1995 - VII R 117/94

    Notwendigkeit einer Beiladung im finanzgerichtlichen Verfahren

    Dies gilt grundsätzlich ohne Einschränkung, vor allem unabhängig davon, was der notwendig Beizuladende im konkreten Fall hätte vortragen können und ob er, unabhängig von einer Beiladung, den Willen äußern konnte, dem Verfahren beizutreten (vgl. BFH-Urteil vom 14. Februar 1989 IX R 128/84, BFH/NV 1989, 707).
  • BFH, 29.10.1990 - IX B 37/90

    Notwendigkeit einer Beiladung

  • BFH, 13.03.1990 - IX R 22/88

    Ablehnung eines Richters auf Grund vermuteter Befangenheit

  • BFH, 25.01.1994 - IX R 97 98/90
  • BFH, 04.10.1990 - IX B 36/90

    Beschwerde gegen die Beiladung von Familienangehörigen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BFH, 13.02.1989 - V B 150/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,9930
BFH, 13.02.1989 - V B 150/88 (https://dejure.org/1989,9930)
BFH, Entscheidung vom 13.02.1989 - V B 150/88 (https://dejure.org/1989,9930)
BFH, Entscheidung vom 13. Februar 1989 - V B 150/88 (https://dejure.org/1989,9930)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,9930) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage der Beurteilung der Zwischenvermietung einer Wohnung als angemessene Gestaltung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1989, 707
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 03.02.1987 - V B 99/86

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 13.02.1989 - V B 150/88
    Der Kläger hat mit dem Hinweis, die Zwischenvermietung nur einer Wohnung sei in einem Ausnahmefall als angemessene Gestaltung zu beurteilen, keine Rechtsfrage herausgestellt, sondern nur den Rechtsstoff umschrieben, der den rechtlichen Rahmen für die Entscheidung der Streitsache in dem angestrebten Revisionsverfahren bilden könnte (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 3. Februar 1987 V B 99/86, BFH/NV 1987, 312).
  • BFH, 11.12.1986 - V B 61/86

    Entscheidung einer Rechtsfrage aufgrund ihrer grundsätzlichen Bedeutung

    Auszug aus BFH, 13.02.1989 - V B 150/88
    Der Beschwerdeführer muß substantiiert und konkret angeben, aus welchen Gründen die Klärung der von ihm herausgestellten Rechtsfrage der Rechtseinheitlichkeit und / oder Rechtsentwicklung dient und aus welchen Gründen Interessen der Allgemeinheit berührt sind (ständige Rechtsprechung des BFH, z. B. Beschlüsse vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625; vom 11. Dezember 1986 V B 61/86, BFH/NV 1987, 309).
  • BFH, 11.12.1986 - IV R 334/84

    Bestehen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des

    Auszug aus BFH, 13.02.1989 - V B 150/88
    Der Kläger hat mit dem Hinweis, die Zwischenvermietung nur einer Wohnung sei in einem Ausnahmefall als angemessene Gestaltung zu beurteilen, keine Rechtsfrage herausgestellt, sondern nur den Rechtsstoff umschrieben, der den rechtlichen Rahmen für die Entscheidung der Streitsache in dem angestrebten Revisionsverfahren bilden könnte (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 3. Februar 1987 V B 99/86, BFH/NV 1987, 312).
  • BFH, 27.06.1985 - I B 27/85

    Nichtzulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung - Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus BFH, 13.02.1989 - V B 150/88
    Der Beschwerdeführer muß substantiiert und konkret angeben, aus welchen Gründen die Klärung der von ihm herausgestellten Rechtsfrage der Rechtseinheitlichkeit und / oder Rechtsentwicklung dient und aus welchen Gründen Interessen der Allgemeinheit berührt sind (ständige Rechtsprechung des BFH, z. B. Beschlüsse vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625; vom 11. Dezember 1986 V B 61/86, BFH/NV 1987, 309).
  • BFH, 06.07.1999 - IV B 14/99

    Einspruch als bloßes Mittel zur Offenhaltung eines Steuerfalles

    Die Kläger haben mit der Darlegung, daß es ihnen mit den Einsprüchen darum gegangen sei, ihre Veranlagungen für die Streitjahre offenzuhalten, um an möglichen sie betreffenden Neuregelungen aufgrund von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) teilzuhaben, keine im Interesse der Allgemeinheit zu klärende Rechtsfrage herausgestellt, sondern nur den Rechtsstoff umschrieben, der den rechtlichen Rahmen für eine Entscheidung der Streitsache in dem angestrebten Revisionsverfahren bilden könnte (vgl. auch BFH-Beschluß vom 13. Februar 1989 V B 150/88, BFH/NV 1989, 707).
  • BFH, 08.07.1999 - VIII B 99/98

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Abgesehen davon, daß auch der bloße Hinweis auf eine finanzgerichtliche Entscheidung nicht geeignet ist, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen (BFH-Beschluß vom 13. Februar 1989 V B 150/88, BFH/NV 1989, 707), hat die Vorinstanz im anhängigen Verfahren das klagabweisende Urteil darauf gestützt, daß die an der R-GmbH beteiligte Klägerin deshalb Einnahmen aus Kapitalvermögen erzielt habe (hier: vGA), weil sie --trotz ihrer Stellung als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin-- auf eine finanzielle Kontrolle der Gesellschaft verzichtet und hierdurch es ihrem Vater im Zusammenspiel mit dem Mitgesellschafter, Herrn H, ermöglicht habe, Betriebseinnahmen der GmbH zu "veruntreuen".
  • BFH, 03.06.1996 - X B 43/96

    Darlegung des Bestehens eines allgemeinen Interesses an der Klärung einer

    Abgesehen davon, daß die Kläger hiermit keine hinreichend konkretisierte Rechtsfrage herausgearbeitet, sondern nur den Rechtsstoff beschrieben haben, der den rechtlichen Rahmen für die Entscheidung der Streitsache in dem angestrebten Revisionsverfahren bilden könnte (vgl. dazu z. B. BFH-Beschluß vom 13. Februar 1989 V B 150/88, BFH/NV 1989, 707, m. w. N.), fehlt es an der Darlegung, inwiefern die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang und von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 9. Juni 1993 II B 92/92, BFH/NV 1994, 184, m. w. N.).
  • BFH, 30.01.1990 - V B 47/88

    Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Die Klägerin legt damit keine in einem Revisionsverfahren aus Gründen des Interesses der Allgemeinheit an der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsfortbildung klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage dar, sondern umschreibt nur - was nicht ausreicht - den Rechtsstoff und wendet sich gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 13. Februar 1989 V B 150/88, BFH/NV 1989, 707).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht