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   BFH, 10.05.1988 - VII R 24/85   

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https://dejure.org/1988,3782
BFH, 10.05.1988 - VII R 24/85 (https://dejure.org/1988,3782)
BFH, Entscheidung vom 10.05.1988 - VII R 24/85 (https://dejure.org/1988,3782)
BFH, Entscheidung vom 10. Mai 1988 - VII R 24/85 (https://dejure.org/1988,3782)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Rüge der Aufklärungspflicht - Pflicht der Geschäftsführer einer GmbH, die von den Arbeitnehmern der GmbH einbehaltenen Lohnsteuern an das Finanzamt abzuführen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1989, 72
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 26.04.1984 - V R 128/79

    GmbH - Haftung - Geschäftsführung

    Auszug aus BFH, 10.05.1988 - VII R 24/85
    Unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. April 1984 V R 128/79 (BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776), wonach bei Bestellung mehrerer Geschäftsführer, die steuerlichen Pflichten in erster Linie den für den steuerlichen Bereich zuständigen Geschäftsführer treffen, verneint der Kläger seine eigene Haftung.

    Die Berufung der Revision auf das BFH- Urteil in BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776 geht fehl.

  • BFH, 21.10.1986 - VII R 144/83

    Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner für Lohnsteuern

    Auszug aus BFH, 10.05.1988 - VII R 24/85
    Diese Pflicht wird durch Nichtabführung der Lohnsteuerbeträge - fremde Gelder für den Arbeitgeber, die dieser nur treuhänderisch einzieht - im allgemeinen ohne weiteres verletzt (Senatsurteil vom 21. Oktober 1986 VII R 144/83, BFH/ NV 1987, 286, 287, m. w. N. zur Rechtsprechung).

    Die Entscheidung darüber, ob bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Haftung der Haftende heranzuziehen sei, ist eine Ermessensentscheidung (Senatsurteil in BFH/NV 1987, 286, 297, m. w. N. zur Rechtsprechung), die gerichtlich nur beschränkt, nämlich nur auf Ermessensfehler nach § 102 FGO überprüfbar ist.

  • BFH, 29.09.1987 - VII R 54/84

    Zur Begründung der Ermessensentschädigung der Verwaltung bei der Inanspruchnahme

    Auszug aus BFH, 10.05.1988 - VII R 24/85
    Diese Ausführungen sind nach den Umständen des Streitfalles jedenfalls ausreichend (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1987 VII R 54/84, BFHE 151, 111, BStBl II 1988, 176).
  • BFH, 23.05.1985 - V R 124/79

    Beim Erlaß von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit ist zu

    Auszug aus BFH, 10.05.1988 - VII R 24/85
    Sollte die GmbH als Haftungsschuldnerin im Zeitpunkt der Entstehung der Säumniszuschläge bereits zahlungsunfähig oder überschuldet gewesen sein, so wären ihr gegenüber die Säumniszuschläge zu erlassen gewesen (BFH-Urteil vom 23. Mai 1985 V R 124/79, BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489, mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung).
  • BFH, 02.10.1986 - VII R 28/83

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides - Beurteilung des

    Auszug aus BFH, 10.05.1988 - VII R 24/85
    Eine Verpflichtung des FA zur Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Haftungsschuldners bereits beim Erlaß des Haftungsbescheids besteht nicht (Senatsurteil vom 2. Oktober 1986 VII R 28/83, BFH/NV 1987, 349, 352).
  • BFH, 05.03.1985 - VII R 134/80

    Inhalt steuerrechtlicher Pflichten von gesetzlichen Vertretern juristischer

    Auszug aus BFH, 10.05.1988 - VII R 24/85
    Dabei kann es grundsätzlich keinen Unterschied machen, ob es sich bei den Mitarbeitern um Prokuristen oder mit geringfügigeren Vollmachten ausgestattete Mitarbeiter handelt (Senatsurteil vom 5. März 1986 VII R 134/80, BFH/NV 1986, 61, 62).
  • FG Münster, 12.08.2022 - 4 K 1469/20

    Haftung einer alleinigen GmbH-Gesellschafterin für Umsatzsteuerschulden

    Dies ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht bereits aus dem Vortrag der Klägerin selbst sowie aus den Feststellungen des landgerichtlichen Strafurteils vom 18.03.2020 (xx KLs-x Js xxx/18) und des Urteils des 5. Senats vom 05.12.2019 5 K 247/16 U. Den darüber hinaus bestehenden, erheblichen rechtlichen Zweifeln daran, ob diese interpersonelle Aufteilung der Geschäfte überhaupt auch im Verhältnis zu einem nur faktischen Geschäftsführer möglich wäre (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 12.05.2009 VII B 266/08, BFH/NV 2009, 1589, BFH-Urteil vom 10.05.1988 VII R 24/85, BFH/NV 1989, 72, s. auch Jatzke in: Gosch, AO/FGO, § 69 AO Rz. 51; derartiges erwägend indessen Finanzgericht Münster, Urteil vom 30.04.2019 12 K 620/15, EFG 2019, 1257 [Rev. anh.

    Denn fehlt es gänzlich an einer Überwachung der (faktischen) Geschäftsführung und wird diese - wie hier - vollständig und vorsätzlich aus der Hand gegeben, muss sich der Geschäftsführer den Vorwurf schweren Verschuldens entgegenhalten lassen; ein Vertrauen in die beauftragte Person entschuldigt nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 25.04.1989 VII S 15/89, BFH/NV 1989, 757; BFH-Urteil vom 10.05.1988 VII R 24/85, BFH/NV 1989, 72).

    Danach stellt sich die Frage, ob eine etwaige ordnungsgemäße Überwachung eines faktischen Geschäftsführers die Steuerhinterziehung zutage gefördert hätte, im Fall eines Strohmanns (bzw. einer Strohfrau) schon aus Rechtsgründen nicht, wenn und weil der Geschäftsführer in jedem Fall die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt, wenn er Mitarbeitern - oder wie hier sogar dem alleinigen faktischen Geschäftsführer - freie Hand lässt und praktisch seine Aufsichtspflicht weder ausübt noch organisatorische Vorkehrungen für eine geeignete Überwachung trifft (vgl. BFH-Urteil vom 10.05.1988 VII R 24/85, BFH/NV 1989, 72, sowie BFH-Beschluss vom 12.05.2009 VII B 266/08, BFH/NV 2009, 1589).

    Aber selbst wenn man - entgegen der Einschätzung des Senats - auch in der hiesigen Konstellation einer Strohfrau als Geschäftsführerin und bei Vorliegen eines Übernahmeverschuldens für eine Haftungsinanspruchnahme darüber hinaus noch im Sinne einer (hypothetischen) Kausalität die Effektivität einer gebotenen Überwachungsmaßnahme voraussetzen würde, wie dies bei der Übertragung einzelner Aufgaben , wie insbesondere die Erledigung steuerlicher Pflichten auf Mitarbeiter oder Dritte mitunter gefordert wird (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 30.08.1994 VII R 101/92, BFHE 175, 509, BStBl II 1995, 278; vom 27.11.1990 VII R 20/89, BFHE 163, 106, BStBl II 1991, 284; anders möglicherweise BFH-Urteil vom 10.05.1988 VII R 24/85, BFH/NV 1989, 72; BFH-Beschluss vom 31.10.2005 VII B 57/05, BFH/NV 2006, 246), wäre von einem groben Verschulden der Klägerin auszugehen.

    Welche Überwachungsmaßnahmen im Einzelfall hätten getroffen werden müssen, hängt dabei weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. statt vieler BFH-Urteil vom 10.05.1988 VII R 24/85, BFH/NV 1989, 72).

  • BFH, 27.11.1990 - VII R 20/89

    1. Der Alleingesellschafter einer GmbH kann die Pflichten eines gesetzlichen

    Sie hat vielmehr verlangt, daß der Geschäftsführer die intern für den steuerlichen Bereich zuständigen Mitarbeiter auch überwacht (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1985 VII R 134/80, BFH/NV 1986, 61, 62; vom 10. Mai 1988 VII R 24/85, BFH/NV 1989, 72, 74).

    Es ist insbesondere gefordert worden, der Geschäftsführer müsse sich über den Geschäftsgang so eingehend unterrichten, daß er unter normalen Umständen mit der ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte rechnen könne (Senatsurteil in BFH/NV 1989, 72, 74; vgl. auch Tipke/Kruse, a.a.O., § 69 AO 1977 Anm. 12 a).

    Die Entscheidung, welche Überwachungsmaßnahmen von einem Geschäftsführer zu treffen sind, wenn er die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten auf Mitarbeiter überträgt, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1989, 72, 74).

  • BFH, 30.08.1994 - VII R 101/92

    Dem Geschäftsführer einer GmbH als Haftungsschuldner kann ein Verschulden des

    Mangelhaftes Überwachen der zur Pflichterfüllung herangezogenen Personen hat der Senat regelmäßig als grob fahrlässige Pflichtverletzung ("Überwachungsverschulden") eingestuft, gleichwohl aber stets betont, daß die Entscheidung, welche Überwachungsmaßnahmen von einem Geschäftsführer zu treffen sind, wenn er die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten auf Mitarbeiter überträgt, weitgehend von den Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl. Entscheidungen des Senats vom 5. März 1985 VII R 134/80, BFH/NV 1986, 61; vom 16. April 1985 VII R 132/80, BFH/NV 1987, 273, 274; vom 7. Mai 1985 VII R 111/78, BFH/NV 1987, 210; vom 11. November 1986 VII R 201/83, BFH/NV 1987, 212, 213; vom 2. Juli 1987 VII R 162/84, BFH/NV 1988, 220, 221; vom 10. Mai 1988 VII R 24/85, BFH/NV 1989, 72, 74; vom 25. April 1989 VII S 15/89, BFH/NV 1989, 757; vom 8. Mai 1990 VII B 173/79, BFH/NV 1991, 12, 13, und vom 29. Mai 1990 VII R 81/89, BFH/NV 1991, 283, 284).

    Dies gilt, wenngleich hinsichtlich der ordnungsgemäßen Abführung von Steuern, zumal von Lohnsteuer, von den in §§ 34 und 35 AO 1977 bezeichneten Personen ein höheres Maß an Pflichterfüllung bei der Überwachung von Hilfspersonen erwartet werden muß (vgl. Senatsentscheidungen in BFH/NV 1987, 273; in BFH/NV 1989, 72 und 757, und in BFH/NV 1991, 283), grundsätzlich auch für die Steuerentrichtung.

  • BFH, 05.03.1998 - VII B 36/97

    Geschäftsführerhaftung: erforderliche Überwachungsmaßnahmen

    Mangelhaftes Überwachen der zur Pflichterfüllung herangezogenen Personen hat der Senat regelmäßig als grob fahrlässige Pflichtverletzung ("Überwachungsverschulden") eingestuft, wenn er auch betont hat, daß die Entscheidung, welche Überwachungsmaßnahmen von einem Geschäftsführer zu treffen sind, wenn er die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten auf andere überträgt, weitgehend von den Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl. Entscheidungen des Senats vom 5. März 1985 VII R 134/80, BFH/NV 1986, 61; vom 16. April 1985 VII R 132/80, BFH/NV 1987, 273; vom 7. Mai 1985 VII R 111/78, BFH/NV 1987, 210; vom 11. November 1986 VII R 201/83, BFH/NV 1987, 212; vom 2. Juli 1987 VII R 162/84, BFH/NV 1988, 220; vom 10. Mai 1988 VII R 24/85, BFH/NV 1989, 72; vom 25. April 1989 VII S 15/89, BFH/NV 1989, 757; vom 8. Mai 1990 VII B 173/79, BFH/NV 1991, 12; vom 29. Mai 1990 VII R 81/89, BFH/NV 1991, 283, und in BFHE 175, 509, BStBl II 1995, 278).
  • BFH, 12.05.2009 - VII B 266/08

    Geschäftsführerhaftung trotz Einsatzes sachverständiger Sanierungsexperten

    Allerdings können die zur Haftungsbegrenzung entwickelten Grundsätze auf andere Personen als Geschäftsführer, auch wenn diese Personen im Unternehmen oder im Konzern Leitungsfunktionen wahrnehmen, nicht übertragen werden (BFH-Urteil vom 10. Mai 1988 VII R 24/85, BFH/NV 1989, 72).
  • FG Saarland, 23.11.2011 - 2 K 1683/09

    Haftungsinanspruchnahme eines Vorstands einer AG bei Insolvenzplanverfahren

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird vielmehr verlangt, dass der Geschäftsführer die intern für den steuerlichen Bereich zuständigen Mitarbeiter auch überwacht (vgl. etwa BFH vom 5. März 1985 VII R 134/80, BFH/NV 1986, 61, 62; vom 10. Mai 1988 VII R 24/85, BFH/NV 1989, 72, 74).

    Der Geschäftsführer muss sich aber jedenfalls über den Geschäftsgang so eingehend unterrichten, dass er unter normalen Umständen mit der ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte rechnen kann (vgl. BFH vom 10. Mai 1988 VII R 24/85, BFH/NV 1989, 72, 74).

  • FG Münster, 03.03.2016 - 1 K 2243/12

    Rechtmäßigkeit eines gegenüber dem Geschäftsführer einer KG entstandenen

    Welche Überwachungsmaßnahmen von einem Geschäftsführer zu treffen sind, wenn er die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten Mitarbeitern überträgt, ist dabei weitgehend von den Umständen des Einzelfalles abhängig (vgl. BFH, Urteile v. 05.03.1985, VII R 134/80, juris; v. 16.04.1985, VII R 132/80, juris; v. 07.05.1985, VII R 111/78, juris; v. 11.11.1986, VII R 201/83, juris; v. 02.07.1987, VII R 162/84, juris; v. 10.05.1988, VII R 24/85, juris; v. 29.05.1990, VII R 81/89, juris; v. 30.08.1994, VII R 101/92, juris; v. 23.06.1998, VII R 4/98, juris; Beschlüsse v. 05.03.1998, VII B 36/97, juris; v. 21.08.2000, VII B 260/99, juris).
  • VG Schleswig, 25.09.2019 - 4 A 531/17

    Gewerbesteuer - Haftungsbescheid gegenüber der nominellen Geschäftsführerin bei

    Mangelhaftes Überwachen der zur Pflichterfüllung herangezogenen Personen hat der Senat regelmäßig als grob fahrlässige Pflichtverletzung ("Überwachungsverschulden") eingestuft, gleichwohl aber stets betont, daß die Entscheidung, welche Überwachungsmaßnahmen von einem Geschäftsführer zu treffen sind, wenn er die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten auf Mitarbeiter überträgt, weitgehend von den Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl. Entscheidungen des Senats vom 5. März 1985 VII R 134/80, BFH/NV 1986, 61; vom 16. April 1985 VII R 132/80, BFH/NV 1987, 273, 274; vom 7. Mai 1985 VII R 111/78, BFH/NV 1987, 210; vom 11. November 1986 VII R 201/83, BFH/NV 1987, 212, 213; vom 2. Juli 1987 VII R 162/84, BFH/NV 1988, 220, 221; vom 10. Mai 1988 VII R 24/85, BFH/NV 1989, 72, 74; vom 25. April 1989 VII S 15/89, BFH/NV 1989, 757; vom 8. Mai 1990 VII B 173/79, BFH/NV 1991, 12, 13, und vom 29. Mai 1990 VII R 81/89, BFH/NV 1991, 283, 284).

    Dies gilt, wenngleich hinsichtlich der ordnungsgemäßen Abführung von Steuern, zumal von Lohnsteuer, von den in §§ 34 und 35 AO 1977 bezeichneten Personen ein höheres Maß an Pflichterfüllung bei der Überwachung von Hilfspersonen erwartet werden muß (vgl. Senatsentscheidungen in BFH/NV 1987, 273; in BFH/NV 1989, 72 und 757, und in BFH/NV 1991, 283) grundsätzlich auch für die Steuerentrichtung.

  • BFH, 31.10.2005 - VII B 57/05

    Geschäftsführerhaftung bei interner Aufgabenverteilung

    a) Eine Entlastung aufgrund der von der AG vertraglich übernommenen Verpflichtung zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs nach den vom BFH für die Haftungsbegrenzung bei einer Geschäftsverteilung unter Mitgeschäftsführern entwickelten Grundsätzen kommt deshalb nicht in Betracht, weil der AG keine Geschäftsführerbefugnisse i.S. von § 34 Abs. 1 AO 1977 übertragen worden sind (Senatsurteil vom 10. Mai 1988 VII R 24/85, BFH/NV 1989, 72).
  • FG Münster, 30.04.2019 - 12 K 620/15

    Abgabenordnung: Haftungsschuldner für die Steuerschulden einer GmbH bei mehreren

    Für die Überwachungspflichten macht es keinen wesentlichen Unterschied, ob mit bestimmten Angelegenheiten ein leitender Angestellter (z.B. ein Prokurist) oder ein Mitarbeiter mit geringeren Vollmachten betraut worden ist (BFH-Urteil vom 10.05.1988 VII R 24/85, BFH/NV 1989, 72).
  • BFH, 31.10.2005 - VII B 66/05

    Geschäftsführerhaftung: keine Haftungsfreistellung bei Einbindung in

  • BFH, 25.04.1989 - VII S 15/89

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Nichtabführung einbehaltener und

  • FG Münster, 03.03.2016 - 1 K 2245/12

    Rechtmäßigkeit eines gegenüber dem Geschäftsführer einer KG entstandenen

  • FG München, 15.07.2010 - 14 V 1552/10

    Haftung eines GmbH-Geschäftsführers für Verspätungszuschläge - Verfahren der

  • FG Baden-Württemberg, 04.10.1994 - 6 V 22/94

    Abgabenordnung; Haftungsbescheid

  • FG München, 21.09.2006 - 14 K 328/04

    Haftung der gesetzlichen Vertreter juristischer Personen bei Nichterfüllung von

  • FG Köln, 10.05.2001 - 15 K 3417/93

    Gesellschafterhaftung für rückständige Umsatzsteuer einer ehemaligen GmbH & Co.

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