Weitere Entscheidung unten: BFH, 22.02.1989

Rechtsprechung
   BFH, 07.03.1989 - VII E 1/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,7261
BFH, 07.03.1989 - VII E 1/88 (https://dejure.org/1989,7261)
BFH, Entscheidung vom 07.03.1989 - VII E 1/88 (https://dejure.org/1989,7261)
BFH, Entscheidung vom 07. März 1989 - VII E 1/88 (https://dejure.org/1989,7261)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,7261) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anordnung auf vorläufigen Rechtsschutz zur vorläufigen Unterbindung einer Vollstreckung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1989, 721
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 31.01.1985 - V E 1/83

    Erinnerung gegen die Kostenrechnung eines Beschwerdeverfahrens

    Auszug aus BFH, 07.03.1989 - VII E 1/88
    Der Streitwert ist aufgrund des § 20 Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag der Erinnerungsführer auf einstweilige Anordnung für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (Beschluß des BFH vom 31. Januar 1985 V E 1/83, BFH /NV 1985, 107).
  • BFH, 18.10.1977 - VII R 4/77

    Pfändung einer Forderung - Streit um Rechtmäßigkeit - Bewertung nach Betrag -

    Auszug aus BFH, 07.03.1989 - VII E 1/88
    Die Kostenstelle des BFH ist danach zutreffend davon ausgegangen, daß der Streitwert auf der Grundlage der Steuerforderungen zu bestimmen ist, wegen der die Vollstreckung betrieben worden ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 18. Oktober 1977 VII R 4/77, BFHE 123, 408, BStBl II 1978, 71, und vom 13. Oktober 1970 VII B 44/70, BFHE 100, 350, BStBl II 1971, 25).
  • BFH, 28.01.1986 - VII B 86/85

    Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs

    Auszug aus BFH, 07.03.1989 - VII E 1/88
    Das entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats, nach der in Fällen, in denen durch einstweilige Anordnung die Durchführung von Pfändungsmaßnahmen unterbunden werden sollte, der Streitwert mit 10 v. H. des der Vollstreckung zugrunde liegenden Forderungsbetrages bemessen worden ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 3. Januar 1978 VII B 21/77, BFHE 124, 26 - nur Rechtssatz veröffentlicht -, und vom 28. Januar 1986 VII B 86/85, BFH / NV 1986, 552).
  • BFH, 03.01.1978 - VII B 21/77

    Streitwertberechnung - Verfahren über einstweilige Anordnung - Durchführung von

    Auszug aus BFH, 07.03.1989 - VII E 1/88
    Das entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats, nach der in Fällen, in denen durch einstweilige Anordnung die Durchführung von Pfändungsmaßnahmen unterbunden werden sollte, der Streitwert mit 10 v. H. des der Vollstreckung zugrunde liegenden Forderungsbetrages bemessen worden ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 3. Januar 1978 VII B 21/77, BFHE 124, 26 - nur Rechtssatz veröffentlicht -, und vom 28. Januar 1986 VII B 86/85, BFH / NV 1986, 552).
  • BFH, 13.10.1970 - VII B 44/70

    Streitwert - Vollstreckbare Forderung

    Auszug aus BFH, 07.03.1989 - VII E 1/88
    Die Kostenstelle des BFH ist danach zutreffend davon ausgegangen, daß der Streitwert auf der Grundlage der Steuerforderungen zu bestimmen ist, wegen der die Vollstreckung betrieben worden ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 18. Oktober 1977 VII R 4/77, BFHE 123, 408, BStBl II 1978, 71, und vom 13. Oktober 1970 VII B 44/70, BFHE 100, 350, BStBl II 1971, 25).
  • FG Sachsen, 30.05.2011 - 3 Ko 489/11

    Gegenstandswert wird bei Unterbindung der Durchsetzung einer Steuerforderung im

    Die Bedeutung der Sache ist den Auswirkungen zu entnehmen, die die erlangte oder angestrebte Entscheidung, im Streitfall also die einstweilige Anordnung, auf die Lage der Erinnerungsführerin insbesondere in wirtschaftlicher oder finanzieller Hinsicht gehabt hat (vgl. m.w.N. BFH-Beschluss vom 7. März 1989 VII E 1/88 , BFH/NV 1989, 721).

    Da die einstweilige Anordnung darauf gerichtet war, die Durchsetzung einer Steuerforderung im Wege der Vollstreckung zu unterbinden und hierdurch die Durchführung der Vollstreckung nur hinausgeschoben werden sollte, erscheint es gerechtfertigt, den Gegenstandswert - ebenso wie in den Fällen der Aussetzung der Vollziehung - mit 10% der Forderungsbeträge zu bemessen, die Anlass der Vollstreckung waren (BFH-Beschluss vom 7. März 1989, a.a.O., Beschluss des Senates vom 5. Oktober 2009 3 Ko 1363/09, n.v.).

  • BFH, 27.03.2000 - VII B 223/99

    AdV; Streitwert

    Das gleiche gilt für das hier vorliegende Verfahren der Aufhebung der Vollziehung; denn auch in ihm wird darüber gestritten, ob die Antragstellerin bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides des HZA den Rückforderungsbetrag behalten darf oder ob sie eine ihm entsprechende wirtschaftliche Einbuße --dergestalt, dass sie den dem Rückforderungsbetrag korrespondierenden, ihr unstreitig zustehenden Ausfuhrerstattungsbetrag einstweilen nicht ausgezahlt erhält-- schon jetzt (vorläufig) hinnehmen muss (vgl. Beschluss des Senats vom 7. März 1989 VII E 1/88, BFH/NV 1989, 721).
  • FG Köln, 19.11.2001 - 10 Ko 6021/01

    Streitwert in Verfahren wegen Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe

    Nur wenn die beantragte einstweilige Anordnung darauf gerichtet ist, einen zeitlichen Aufschub der Zahlungsverpflichtung oder die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu erreichen, sind die Grundsätze der Streitwertbemessung des Aussetzungsverfahrens anwendbar, mit der Folge, dass der Streitwert für das Anordnungsverfahren mit 10 % der rückständigen Abgabenforderungen zu bemessen ist (BFH-Beschlüsse vom 7. März 1989 VII E 1/88, BFH/NV 1989, 721 und vom 16. November 1976 VII B 84/74, BStBl II 1977, 80 ).
  • FG Baden-Württemberg, 25.10.1999 - 9 V 35/99

    Streitwert für AdV-Verfahren wegen Forderungspfändung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dem der Senat folgt, beläuft sich in der Regel der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 10 v.H. des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens, und zwar auch in Vollstreckungssachen (BFH-Beschluß vom 7. März 1989 VII E 1/88, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1989, 721).
  • FG Baden-Württemberg, 25.10.1999 - 9 V 46/99

    Streitwert für AdV-Verfahren wegen Forderungspfändung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dem der Senat folgt, beläuft sich in der Regel der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 10 v.H. des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens, und zwar auch in Vollstreckungssachen (BFH-Beschluß vom 7. März 1989 VII E 1/88, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1989, 721).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BFH, 22.02.1989 - VII E 7/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,14751
BFH, 22.02.1989 - VII E 7/88 (https://dejure.org/1989,14751)
BFH, Entscheidung vom 22.02.1989 - VII E 7/88 (https://dejure.org/1989,14751)
BFH, Entscheidung vom 22. Februar 1989 - VII E 7/88 (https://dejure.org/1989,14751)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,14751) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1989, 721
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 09.08.1988 - VII E 4/88

    Prozeßkostenhaftung - Mehrere Beteiligte - Kostenänderung - Haftung nach

    Auszug aus BFH, 22.02.1989 - VII E 7/88
    Nach § 136 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) fallen ihr aufgrund dieser Kostenentscheidung die Gerichtskosten zur Hälfte zur Last, für die sie nach § 59 GKG als Gesamtschuldnerin haftet (vgl. Beschluß des BFH vom 9. August 1988 VII E 4/88, BFHE 154, 307).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht