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   BFH, 25.05.1988 - IV R 98/87   

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https://dejure.org/1988,7242
BFH, 25.05.1988 - IV R 98/87 (https://dejure.org/1988,7242)
BFH, Entscheidung vom 25.05.1988 - IV R 98/87 (https://dejure.org/1988,7242)
BFH, Entscheidung vom 25. Mai 1988 - IV R 98/87 (https://dejure.org/1988,7242)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1989, 786
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.03.1974 - VI ZB 1/74

    Berufungsauftrag - Unabwendbarer Zufall - Berufungsfrist - Brief -

    Auszug aus BFH, 25.05.1988 - IV R 98/87
    Diese Sachlage ist gegeben, wenn dem Beteiligten oder seinem Bevollmächtigten die Umstände bekannt sind bzw. bekannt sein müßten, aus denen sie bei Anwendung der ihnen möglichen und zumutbaren Sorgfalt erkennen mußten, daß eine gesetzliche Frist versäumt sein könnte (Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 19. März 1974 VI ZB 1/74, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 56, Rechtsspruch 277; Söhn in Hübschmann / Hepp / Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 110 AO 1977, Rdnr. 126 m. w. N.).
  • BFH, 30.06.1967 - VI R 248/66

    Verletzung der Sorgfaltspflicht durch einen Steuerberater

    Auszug aus BFH, 25.05.1988 - IV R 98/87
    Ist - wie im Streitfall - dem Beteiligten oder seinem Bevollmächtigten nicht bekannt, daß die Frist (des § 120 Abs. 1 FGO) überschritten worden ist, fällt das Hindernis in dem Zeitpunkt weg, in dem der Beteiligte bzw. sein Bevollmächtigter von der Fristversäumnis Kenntnis bekommt oder bei ordnungsmäßiger Erledigung seiner Angelegenheit hätte Kenntnis haben können, d. h., wenn ihm Zweifel zur Fristwahrung hätten kommen müssen (vgl. BFH-Beschluß vom 30. Juni 1967 VI R 248/66, BFHE 89, 330, BStBl III 1967, 613; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 56 Rdnr. 41 m. w. N.).
  • FG Nürnberg, 28.11.2002 - IV 566/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist

    Ist -wie im Streitfall- dem Beteiligten oder seinem Bevollmächtigten nicht bekannt, dass die Frist überschritten worden ist, fällt das Hindernis in dem Zeitpunkt weg, in dem der Beteiligte bzw. sein Bevollmächtigter von der Fristversäumnis Kenntnis bekommt oder bei ordnungsgemäßer Erledigung seiner Angelegenheit hätte Kenntnis haben können, d. h. wenn ihm Zweifel zur Fristwahrung hätten kommen müssen (vgl. BFH-Urteil vom 25.05.1988 IV R 98/87, BFH/NV 1989, 786 m.w.N.).

    Diese Sachlage ist nach der vorgenannten Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, gegeben, wenn dem Beteiligten oder seinem Bevollmächtigten die Umstände bekannt sind bzw. bekannt sein müssten, aus denen sie bei Anwendung der ihnen möglichen und zumutbaren Sorgfalt erkennen müssten, dass eine gesetzliche Frist versäumt sein könnte (vgl. BFH in BFH/NV 1989, 786).

  • BFH, 24.06.2002 - X B 190/01

    Revisionsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung

    Denn der Bevollmächtigte muss bei jeder im Zusammenhang mit einer fristwahrenden Prozesshandlung erfolgenden Vorlage der Handakten selbst prüfen, ob eine Rechtsmittelfrist abläuft, und für eine rechtzeitige Bearbeitung Sorge tragen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Mai 1988 IV R 98/87, BFH/NV 1989, 786; vom 26. Mai 2000 VIII B 110/99, BFH/NV 2000, 1482, m.w.N.).
  • BFH, 30.08.2002 - III B 62/01

    Wiedereinsetzung, Fristbeginn

    Denn der Berufsträger ist verpflichtet, den Fristablauf eigenverantwortlich zu kontrollieren, wenn und sobald ihm eine Fristsache zur Vorbereitung einer fristgebundenen Handlung vorgelegt wird (st. Rspr., BFH-Beschlüsse vom 20. Oktober 1988 IX R 244/84, BFH/NV 1989, 512; vom 25. Mai 1988 IV R 98/87, BFH/NV 1989, 786; vom 8. April 1992 II R 73/91, BFH/NV 1992, 829, m.w.N.; vom 29. Oktober 1999 VI R 36/99, BFH/NV 2000, 470; vom 7. März 2002 VI B 164/01, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 14.03.2003 - III B 157/02

    NZB; Wiedereinsetzung; Beschwerdebegründungsfrist

    Denn der Berufsträger ist verpflichtet, den Fristablauf eigenverantwortlich zu kontrollieren, wenn und sobald ihm eine Fristsache zur Vorbereitung einer fristgebundenen Handlung vorgelegt wird (st. Rspr., BFH-Beschlüsse vom 20. Oktober 1988 IX R 244/84, BFH/NV 1989, 512; vom 25. Mai 1988 IV R 98/87, BFH/NV 1989, 786; vom 8. April 1992 II R 73/91, BFH/NV 1992, 829, m.w.N.; vom 29. Oktober 1999 VI R 36/99, BFH/NV 2000, 470).
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