Weitere Entscheidung unten: BFH, 14.06.1988

Rechtsprechung
   BFH, 09.06.1988 - VII R 129/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,5851
BFH, 09.06.1988 - VII R 129/87 (https://dejure.org/1988,5851)
BFH, Entscheidung vom 09.06.1988 - VII R 129/87 (https://dejure.org/1988,5851)
BFH, Entscheidung vom 09. Juni 1988 - VII R 129/87 (https://dejure.org/1988,5851)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1988,5851) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtfertigung der Verteilung von Kosten für ein Verfahren vor Ergehen einer Entscheidung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1990, 122
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)

  • BFH, 21.01.1999 - VII B 214/98

    Steuerberaterprüfung: Praktische Tätigkeit nach dem Studium

    Deshalb ist die von dem Senat in seinem (Kosten-)Beschluß vom 9. Juni 1988 VII R 129/87 (BFH/NV 1990, 122) offengelassene Frage, ob ein Studium mit der letzten vom Prüfling zu erbringenden Prüfungsleistung und damit unter Umständen vor Ergehen einer Prüfungsentscheidung "abgeschlossen" ist, bei der in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden vorläufigen Prüfung zu verneinen.

    Jedenfalls besteht nicht die für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, welche --wie hier-- die Hauptsache "vorwegnimmt", erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Auffassung, es komme nicht auf den Zeitpunkt des Ergehens der Prüfungsentscheidung --der in der Regel mit demjenigen einer am Ende der Prüfung stehenden mündlichen Prüfung zusammenfallen wird--, sondern auf den Zeitpunkt an, zu dem der Prüfling seine --von der Prüfungsbehörde noch nicht bewerteten-- Prüfungsarbeiten abgeliefert bzw. die vorgeschriebenen mündlichen Prüfungsleistungen erbracht hat (so indes das Urteil des FG Düsseldorf in EFG 1988, 137 in dem dem Beschluß in BFH/NV 1990, 122 zugrundeliegenden Verfahren).

    Eine andere Auslegung kommt um so weniger in Betracht, als sonst bei der Zulassung zur Steuerberaterprüfung von dem FinMin anhand der jeweils einschlägigen Prüfungsordnung beurteilt werden müßte, wann der Bewerber die für ein Bestehen der Prüfung notwendigen Leistungen erbracht hatte und welche Gestaltungsmöglichkeiten ihm hinsichtlich der Prüfung eingeräumt waren; die Entscheidung über den erfolgreichen Abschluß der Universitätsausbildung würde damit von der dafür zuständigen Behörde in einer Weise auf die Zulassungsbehörde verlagert, die Sinn und Zweck des § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG ungeachtet dessen nicht entspricht, daß die Zulassungsbehörde bei der ihr abverlangten Entscheidung möglicherweise auf die Unterstützung der Prüfungsbehörde setzen bzw. eine von dieser dem Bewerber formlos erteilte Bescheinigung oder unter Umständen ein den wirklichen Gegebenheiten zuwider rückdatiertes Prüfungszeugnis (vgl. den Sachverhalt des Beschlusses in BFH/NV 1990, 122) zugrunde legen könnte.

  • BFH, 05.03.1997 - II R 28/95

    Zweitwohnungsteuer Hamburg

    Obwohl durch den Änderungsbescheid für 1995 die Steuer herabgesetzt worden ist, war die Klägerin bezüglich dieses Jahres mit den Kosten in voller Höhe zu belasten, weil die Verringerung der Steuer auf einer durch die Klägerin herbeigeführten Änderung der tatsächlichen Verhältnisse beruht (vgl. BFH-Beschluß vom 9. Juni 1988 VII R 129/87, BFH/NV 1990, 122).
  • BFH, 07.12.2000 - II B 7/00

    Hauptsacheerledigung nach Sachverhaltsänderung

    Zwar hat sich der Rechtstreit durch eine Änderung des Verwaltungsaktes erledigt, bezüglich dessen die Aussetzung der Vollziehung beantragt worden war; da diese Herabsetzung der Steuer jedoch auf einer Änderung des Sachverhalts durch den Verkauf der geschenkten Beteiligung beruht, richtet sich die Kostenfolge nicht nach Abs. 2, sondern nach Abs. 1 des § 138 FGO (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Juni 1988 VII R 129/87, BFH/NV 1990, 122).
  • BFH, 28.04.1992 - VII B 48/92

    Erledigung eines Rechtsstreits durch Rücknahme oder Änderung eines angefochtenen

    Im übrigen findet § 138 Abs. 2 FGO für die Kostenentscheidung auch dann keine Anwendung, wenn die Rücknahme oder Änderung des Verwaltungsakts nicht auf Gründen beruht, die in seiner Rechtswidrigkeit liegen, sondern nur darauf zurückzuführen ist, daß sich der maßgebliche Sachverhalt nachträglich geändert hat, so daß der Verwaltungsakt deshalb sachlich nicht mehr gerechtfertigt ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2. Dezember 1987 II R 172/84, BFH/NV 1989, 455, 456, und vom 9. Juni 1988 VII R 129/87, BFH/NV 1990, 122; Gräber/Ruban, a.a.O., § 138 Rz.32 und 34).
  • FG Niedersachsen, 09.05.2000 - 14 K 333/98

    Kindergeldanspruch türkischer Staatsangehöriger mit bloßer Aufenthaltsbefugnis;

    Ohne Eintritt dieses Ereignisses wäre die Klage in vollem Umfang erfolglos geblieben (vgl. BFH-Beschluss vom 09.06.1988 VII R 129/87, BFH/NV 1990, 122).
  • FG Hamburg, 31.01.1996 - II 4/95

    Kosten eines übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens, nach Zusage der

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • FG Baden-Württemberg, 16.11.1998 - 4 K 220/98

    Anspruch auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung; Auslegung des

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BFH, 14.06.1988 - VII E 1/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,19409
BFH, 14.06.1988 - VII E 1/87 (https://dejure.org/1988,19409)
BFH, Entscheidung vom 14.06.1988 - VII E 1/87 (https://dejure.org/1988,19409)
BFH, Entscheidung vom 14. Juni 1988 - VII E 1/87 (https://dejure.org/1988,19409)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1988,19409) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1990, 122
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • FG Hamburg, 22.01.2018 - 4 K 84/17

    Kostenrecht: Höhe der Geschäftsgebühr, Terminsgebühr Bundesverfassungsgericht,

    Der Ausspruch "Kosten des Verfahrens" in der jeweiligen, das konkrete Verfahren abschließenden Entscheidung umfasst daher ausschließlich die Kosten, die in diesem konkreten Verfahren angefallen sind (allgemeine Ansicht, vgl. nur Brandis, in: Tipke/Kruse, § 139 FGO , Rz. 7; BFH, Beschluss vom 14.06.1988, VII E 1/87; FG Hamburg, Beschluss vom 13.03.2012, 3 KO 220/11).
  • FG Hamburg, 12.01.2018 - 4 K 100/17

    Kostenrecht: Terminsgebühr, Erledigungsgebühr, notwendige Aufwendungen

    Der Ausspruch "Kosten des Verfahrens" in der jeweiligen, das konkrete Verfahren abschließenden Entscheidung umfasst daher ausschließlich die Kosten, die in diesem konkreten Verfahren angefallen sind (allgemeine Ansicht, vgl. nur Brandis, in: Tipke/Kruse, § 139 FGO, Rz. 7; BFH, Beschluss vom 14.06.1988, VII E 1/87; FG Hamburg, Beschluss vom 13.03.2012, 3 KO 220/11).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht