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   BFH, 25.04.1989 - VIII R 294/84   

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BFH, 25.04.1989 - VIII R 294/84 (https://dejure.org/1989,1388)
BFH, Entscheidung vom 25.04.1989 - VIII R 294/84 (https://dejure.org/1989,1388)
BFH, Entscheidung vom 25. April 1989 - VIII R 294/84 (https://dejure.org/1989,1388)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Besonderheiten bei der Erhebung der Gewerbesteuer - Beschäftigung der Ehefrau im eigenen Betrieb

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1990, 261
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 19.11.1985 - VIII R 310/83

    Toto- und Lotto-Annahmestelle kann mit Tabakwareneinzelhandel einen einheitlichen

    Auszug aus BFH, 25.04.1989 - VIII R 294/84
    Die Rechtsprechung hat hierzu einige Merkmale hervorgehoben, von denen aber keines allein entscheidend ist, wenngleich ihnen unterschiedliches Gewicht zukommt (BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 310/83, BStBl II 1986, 719, m. w. N.).

    Deshalb kann selbst bei ungleichartigen Tätigkeiten ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen sein, wenn diese in finanzieller, organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht zusammenhängen (Urteil in BStBl II 1986, 719, m. w. N.), wie umgekehrt auch im Falle der Ausübung gleichartiger Betätigungen zwei sachlich selbständige Gewerbebetriebe vorliegen können, nämlich dann, wenn Verflechtungen der genannten Art zwischen den einzelnen Tätigkeiten nicht bestehen (BFH-Urteile vom 22. März 1977 VIII R 77/74, nicht veröffentlicht - NV -, und vom 30. Juni 1961 IV 426/60, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Gewerbesteuergesetz bis 1977, § 2 Abs. 1, Rechtsspruch 142).

    Soweit das BFH-Urteil vom 17. März 1981 VIII R 149/76 (BFHE 133, 557, BStBl II 1981, 746) in einem anderen Sinne verstanden werden könnte, hält der Senat hieran nicht fest (vgl. auch Urteile vom 19. Oktober 1982 VIII R 149/81 - insoweit NV -, und in BStBl II 1986, 719, m. w. N.).

    Ein finanzieller Zusammenhang zwischen beiden Betrieben ist nicht gegeben, da der Kläger getrennte Aufzeichnungen führte, jeweils eigene Bankkonten unterhielt, getrennte Kassenabrechnungen vornahm und für jeden Betrieb gesonderte Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Bilanzen erstellte (vgl. Urteil in BStBl II 1986, 719, m. w. N.).

    Kennzeichnend für einen organisatorischen Zusammenhang ist beispielsweise, daß die Unternehmensbereiche in einem Geschäftslokal untergebracht sind, unter Einsatz derselben Arbeitskräfte ausgeübt werden (Urteil in BStBl II 1986, 719, m. w. N.), daß die Waren oder Betriebsmittel gemeinsam eingekauft und bezahlt werden (Urteil vom 19. Oktober 1982 VIII R 149/81, insoweit amtlich nicht veröffentlicht) oder eine gegenseitige Aushilfe in sachlicher oder personeller Hinsicht stattfindet (Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 21. Dezember 1938 VI 730/38, RStBl 1939, 372).

    Ein solcher Zusammenhang ist beispielsweise dann gegeben, wenn zwei (oder mehrere) Unternehmensbereiche sich gegenseitig stützen und ergänzen (BFH-Urteile in StRK, Gewerbesteuergesetz bis 1977, § 2 Abs. 1, Rechtsspruch 142; in BStBl II 1986, 719, m. w. N.; vom 14. September 1971 VIII R 5/70, amtlich nicht veröffentlicht) oder nur miteinander wirtschaftlich betrieben werden können (RFH-Urteil in RStBl 1939, 372).

  • BFH, 19.10.1982 - VIII R 149/81

    Mehrere gewerbliche Betätigungen - Gewerbebetrieb - Gewerbesteuermeßbescheid -

    Auszug aus BFH, 25.04.1989 - VIII R 294/84
    Soweit das BFH-Urteil vom 17. März 1981 VIII R 149/76 (BFHE 133, 557, BStBl II 1981, 746) in einem anderen Sinne verstanden werden könnte, hält der Senat hieran nicht fest (vgl. auch Urteile vom 19. Oktober 1982 VIII R 149/81 - insoweit NV -, und in BStBl II 1986, 719, m. w. N.).

    Kennzeichnend für einen organisatorischen Zusammenhang ist beispielsweise, daß die Unternehmensbereiche in einem Geschäftslokal untergebracht sind, unter Einsatz derselben Arbeitskräfte ausgeübt werden (Urteil in BStBl II 1986, 719, m. w. N.), daß die Waren oder Betriebsmittel gemeinsam eingekauft und bezahlt werden (Urteil vom 19. Oktober 1982 VIII R 149/81, insoweit amtlich nicht veröffentlicht) oder eine gegenseitige Aushilfe in sachlicher oder personeller Hinsicht stattfindet (Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 21. Dezember 1938 VI 730/38, RStBl 1939, 372).

    Gemäß § 184 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) ist die Entscheidung über die sachliche Steuerpflicht und damit auch die Entscheidung über die Anzahl der Steuerobjekte (vgl. BFH-Urteil vom 19. Oktober 1982 VIII R 149/81, BFHE 137, 200, BStBl II 1983, 278; Tipke / Kruse, a. a. O., § 184 AO 1977 Tz. 2 a bb) Teil des Verfahrens zur Festsetzung des Gewerbesteuermeßbescheids.

  • BFH, 10.06.1987 - I R 301/83

    Selbständiger Gewerbebetrieb - Komplementär bei mehreren KG - Einkünfte aus

    Auszug aus BFH, 25.04.1989 - VIII R 294/84
    Die dabei getroffene Entscheidung ist für den Erlaß des Gewerbesteuerbescheids bindend (§§ 184 Abs. 1 Satz 4, 182 Abs. 1 AO 1977) und kann nur durch Anfechtung des Gewerbesteuermeßbescheids, nicht aber durch Anfechtung des Gewerbesteuerbescheids angegriffen werden (BFH-Urteil vom 10. Juni 1987 I R 301/83, BFHE 150, 441, BStBl II 1987, 816).
  • BVerfG, 25.10.1977 - 1 BvR 15/75

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Heranziehung der (selbständigen)

    Auszug aus BFH, 25.04.1989 - VIII R 294/84
    Aus dem in dieser Vorschrift wurzelnden Objektsteuerprinzip (vgl. dazu Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 25. Oktober 1977 I BvR 15/75, BStBl II 1978, 125) folgt, daß jeder Betrieb für sich zur Gewerbesteuer heranzuziehen ist, wenn sich mehrere selbständige Betriebe in der Hand desselben Unternehmers befinden.
  • BFH, 16.12.1964 - I 375/62
    Auszug aus BFH, 25.04.1989 - VIII R 294/84
    Dabei braucht der Senat nicht dazu Stellung zu nehmen, ob diese Mitarbeit - in einem weiteren Sinne - der Leitung beider Betriebe durch den Kläger zuzuordnen ist und bereits deshalb für die Annahme eines organisatorischen Zusammenhangs außer Betracht bleiben müßte (vgl. BFH-Urteil in HFR 1965, 224).
  • BFH, 25.09.1985 - IV R 180/83

    Verfahrensbeteiligter bei der Klage einer KG gegen Ergebnisse einer Aussenprüfung

    Auszug aus BFH, 25.04.1989 - VIII R 294/84
    Die Auslegung der Klageschrift, in der die Revisionsinstanz frei und an die Auffassung der Vorinstanz nicht gebunden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 24. Januar 1952 III ZR 196/50, BGHZ 4, 328, 335), ist nicht nur nach dem allgemeinen Wortlaut der Klageschrift, sondern vorrangig danach vorzunehmen, wie sie von den Empfängern der Klageschrift, also dem FA und dem FG, nach den ihnen bekannten Umständen tatsächlicher und rechtlicher Art vernünftigerweise verstanden werden mußte (vgl. BFH-Beschluß vom 25. September 1985 IV R 180/83, BFH / NV 1986, 171, m. w. N.).
  • BGH, 24.01.1952 - III ZR 196/50

    Beginn der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus BFH, 25.04.1989 - VIII R 294/84
    Die Auslegung der Klageschrift, in der die Revisionsinstanz frei und an die Auffassung der Vorinstanz nicht gebunden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 24. Januar 1952 III ZR 196/50, BGHZ 4, 328, 335), ist nicht nur nach dem allgemeinen Wortlaut der Klageschrift, sondern vorrangig danach vorzunehmen, wie sie von den Empfängern der Klageschrift, also dem FA und dem FG, nach den ihnen bekannten Umständen tatsächlicher und rechtlicher Art vernünftigerweise verstanden werden mußte (vgl. BFH-Beschluß vom 25. September 1985 IV R 180/83, BFH / NV 1986, 171, m. w. N.).
  • BFH, 17.03.1981 - VIII R 149/76

    Zur Frage des Aufteilungsmaßstabs bei teilweiser Befreiung einer allgemein- oder

    Auszug aus BFH, 25.04.1989 - VIII R 294/84
    Soweit das BFH-Urteil vom 17. März 1981 VIII R 149/76 (BFHE 133, 557, BStBl II 1981, 746) in einem anderen Sinne verstanden werden könnte, hält der Senat hieran nicht fest (vgl. auch Urteile vom 19. Oktober 1982 VIII R 149/81 - insoweit NV -, und in BStBl II 1986, 719, m. w. N.).
  • BFH, 01.12.1960 - IV 353/60 U

    Voraussetzung für die Geltendmachung des Gewerbeverlustes - Vorliegen einer

    Auszug aus BFH, 25.04.1989 - VIII R 294/84
    Ob mehrere gewerbliche Betätigungen eines Einzelunternehmers zu mehreren selbständigen Gewerbebetrieben führen, ist nach der sachlichen Selbständigkeit der einzelnen Betätigungen zu entscheiden (BFH-Urteile vom 1. Dezember 1960 IV 353/60 U, BFHE 72, 173, BStBl III 1961, 65; vom 16. Dezember 1964 I 375/62, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1965, 224; vom 12. Januar 1983 IV R 177/80, BFHE 138, 90, BStBl II 1983, 425).
  • BFH, 23.05.1975 - VI R 54/73

    Klagerhebung - Klagebefugnis - Behördenvertreter - Eigenhändige Unterschrift -

    Auszug aus BFH, 25.04.1989 - VIII R 294/84
    Während dieses Formerfordernis im Falle der von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erhobenen Revision (Art. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG -) grundsätzlich nur gewahrt wird, wenn die Revisionsschrift durch einen Angehörigen der genannten Berufsgruppen handschriftlich unterzeichnet ist, entspricht die Revisionsschrift einer - durch einen Beamten oder Angestellten, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, vertretenen - Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder Behörde auch dann der gesetzlichen Schriftform, wenn der in Maschinenschrift wiedergegebene Name des Verfassers mit einem Beglaubigungsvermerk versehen ist (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. September 1988 IX B 73/88, amtlich nicht veröffentlicht; Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30. April 1979 GmS-OGB 1/78, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1980, 172; gleicher Ansicht Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 120 FGO Anm. 27; vgl. auch BFH-Urteil vom 23. Mai 1975 VI R 54/73, BFHE 116, 142, BStBl II 1975, 715).
  • GemSOGB, 30.04.1979 - GmS-OGB 1/78

    Revisionsbegründung einer Behörde - § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 164 Abs. 2 Satz 1

  • BFH, 08.09.1988 - IX B 73/88
  • BFH, 12.01.1983 - IV R 177/80

    Zum Erfordernis der Unternehmensidentität beim Verlustabzug nach § 10 a GewStG

  • BFH, 17.06.2020 - X R 15/18

    Einheitlicher Steuergegenstand der Gewerbesteuer bei mehreren Betätigungen

    Maßgebend ist jeweils das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (BFH-Urteil vom 25.04.1989 - VIII R 294/84, BFH/NV 1990, 261, unter 2.a).

    Daraus folgt, dass auch bei gleichartigen Tätigkeiten ein gewisser wirtschaftlicher, organisatorischer und finanzieller Zusammenhang bestehen muss (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 261, unter 2.a).

    Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die beiden Betätigungen einander stützen und ergänzen (BFH-Urteile in BFH/NV 1990, 261, unter 2.b, und vom 18.12.1996 - XI R 63/96, BFHE 182, 369, BStBl II 1997, 573, unter II.1.).

    Kriterien für einen organisatorischen Zusammenhang sind etwa die Benutzung derselben Räume und Einrichtungen, die Tätigkeit derselben Mitarbeiter in beiden Bereichen sowie ein (teilweise) gemeinsamer Einkauf (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 83, 438, BStBl III 1965, 656; in BFHE 137, 200, BStBl II 1983, 278, unter 1.; in BFH/NV 1990, 261, unter 2.b, und in BFHE 182, 369, BStBl II 1997, 573, unter II.1.).

  • FG Nürnberg, 20.12.2005 - IV 246/03

    Vermietung mehrerer Grundstücke im Rahmen einer Betriebsaufspaltung einheitlicher

    Auch im Falle der Ausübung des gleichen Unternehmensgegenstandes durch ein und denselben Steuerpflichtigen könnten mehrere, sachlich selbständige Gewerbebetriebe vorliegen, wenn keine sachliche Verbindung mittels einer finanziellen, organisatorischen und wirtschaftlichen Verflechtung zwischen den einzelnen unternehmensgegenstandsgleichen Tätigkeiten ein und desselben Steuerpflichtigen bestehe (Hinweis auf BFH-Urteil vom 25.04.1989 VIII R 294/84, BFH/NV 1990, 261; Meyer-Scharenberg/Popp/Woring, a.a.O., § 2 GewStG Rd.Nr. 628).

    Ebenso werde zu Recht angenommen, dass die von einem Steuerpflichtigen in ein und derselben Gemeinde betriebenen zwei Tankstellen nicht ein einziger, sondern zwei unterschiedliche Gewerbebetriebe seien könnten (Hinweis auf BFH in BFH/NV 1990, 261; Urteil des FG Hamburg vom 29.08.1984 V 149/82, EFG 1985, 135).

    Ob mehrere gewerbliche Betätigungen eines Einzelunternehmers zu mehreren selbständigen Gewerbebetrieben führen, ist nach der sachlichen Selbständigkeit der einzelnen Betätigungen zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 25.04.1989 VIII R 294/84, BFH/NV 1990, 261 m.w.N.).

    Fehlt es an einer organisatorischen, finanziellen oder wirtschaftlichen Verflechtung (vgl. zu den Begriffsinhalten im Einzelnen z. B. BFH in BFH/NV 1990, 261), kommt der sachlichen Selbständigkeit der einzelnen Betätigung eine besondere Bedeutung zu (vgl. BFH in BFH/NV 2001, 899 ).

    Ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen zwei Betrieben besteht z. B. dann, wenn zwei (oder mehrere) Unternehmensbereiche sich gegenseitig stützen und ergänzen oder nur miteinander wirtschaftlich betrieben werden können (vgl. BFH in BFH/NV 1990, 261 m.w.N.).

    Soweit der Klägervertreter auf die zu Tankstellen ( BFH-Urteil vom 25.04.1989 VIII R 294/84, BFH/NV 1990, 261) und Gaststätten (Urteil des FG Hamburg vom 28.05.1980 I 173/78, EFG 1981, 32) ergangenen Gerichtsentscheidungen hinweist, ist anzumerken, dass nach den dort gegebenen Sachverhalten - soweit erkennbar - anders als im Streitfall eine Betriebsaufspaltung nicht gegeben war.

  • FG Nürnberg, 07.10.2015 - 3 K 1631/14

    Elektrobetrieb und Betrieb einer Windkraftanlage kein einheitlicher

    Kennzeichen für einen organisatorischen Zusammenhang ist beispielsweise, dass die Unternehmensbereiche in einem Geschäftslokal untergebracht sind, dass sie unter Einsatz derselben Arbeitskräfte ausgeübt werden, dass die Waren oder Betriebsmittel gemeinsam eingekauft und bezahlt werden oder dass eine gegenseitige Aushilfe in sachlicher oder personeller Hinsicht stattfindet (BFH-Urteil vom 25.04.1989 VIII R 294/84, BFH/NV 1990, 261).

    Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn zwei (oder mehrere) Unternehmensbereiche sich gegenseitig stützen und ergänzen und nur miteinander wirtschaftlich betrieben werden können (BFH-Urteile vom 20.03.2013 X R 38/11, BFH/NV 2013, 1125; und vom 25.04.1989 VIII R 294/84, BFH/NV 1990, 261).

    Im letzten Fall können sachlich selbstständige Gewerbebetriebe nur vorliegen, wenn keine finanziellen, organisatorischen oder wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen den einzelnen Tätigkeiten bestehen (BFH-Beschluss vom 21.12.2000 X B 111/00, BFH/NV 2001, 816; BFH-Urteil vom 25.04.1989 VIII R 294/84, BFH/NV 1990, 261).

    Es ist für den Senat auch nicht ersichtlich, inwiefern die Tätigkeiten geeignet sind, sich zu unterstützen oder die andere zu fördern (BFH-Urteil vom 25.04.1989 VIII R 294/84, BFH/NV 1990, 261; Glanegger/Güroff, GewStG, 8. Auflage, § 2 Rz. 19 ff).

    Auch werden die Waren oder Betriebsmittel nicht gemeinsam eingekauft und bezahlt oder findet eine gegenseitige Aushilfe in sachlicher oder personeller Hinsicht statt (BFH-Urteil vom 25.04.1989 VIII R 294/84, BFH/NV 1990, 261).

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