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   BFH, 29.08.1989 - VII R 60/88   

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https://dejure.org/1989,11262
BFH, 29.08.1989 - VII R 60/88 (https://dejure.org/1989,11262)
BFH, Entscheidung vom 29.08.1989 - VII R 60/88 (https://dejure.org/1989,11262)
BFH, Entscheidung vom 29. August 1989 - VII R 60/88 (https://dejure.org/1989,11262)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Klage der Steuerberaterkammer gegen den einer Steuerberatungsgesellschaft (GmbH) erteilten Anerkennungsbescheid - Anforderungen für eine Anerkennung von Steuerberatungsgesellschaften

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1990, 265
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 14.03.1989 - VII R 46/88

    Steuerberatungsgesellschaft - Berufsverband - Übernahme der

    Auszug aus BFH, 29.08.1989 - VII R 60/88
    Die Klägerin beruft sich im übrigen auf das Urteil des erkennenden Senats vom 14. März 1989 VII R 46/88 (BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577), das sie auf den Streitfall für anwendbar hält, weil auch hier die Steuerberatungsgesellschaft von der PVS gegründet worden sei, um die bisher von der PVS ihren Mitgliedern geleistete Steuerberatung zu übernehmen.

    Mit dem Sachverhalt des Senatsurteils in BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577 sei der Streitfall nicht vergleichbar.

    Zutreffend ist die Vorentscheidung davon ausgegangen, daß die Klage der Steuerberaterkammer gegen den der Steuerberatungsgesellschaft (GmbH) erteilten Anerkennungsbescheid zulässig ist (vgl. die Urteile des Senats vom 8. März 1988 VII R 30, 32/85, BFHE 153, 272, BStBl II 1988, 638, und in BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577).

    Das gilt unter Beachtung der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Freiheit der Berufswahl auch dann, wenn die Steuerberatungsgesellschaft bereits mehrere Jahre als solche tätig gewesen ist (vgl. BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577).

    Zur steuerberatenden Tätigkeit in diesem Sinne gehören auch Art, Weise und Umfang der steuerberatenden Aktivitäten, wie insbesondere die Auswahl der Mandanten (vgl. §§ 63, 65 StBerG; BFHE 153, 272, BStBl II 1988, 638, und BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577).

    Im Hinblick auf die Stimmrechtsparität zugunsten des Steuerberaters L., die im Gesellschaftsvertrag auch für die Zukunft garantiert ist, kann zwar nicht ohne weiteres - wie in den Urteilsfällen in BFHE 153, 272, BStBl II 1988, 638, und in BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577 - davon ausgegangen werden, daß die berufsfremde Gründungsgesellschafterin (PVS) die Steuerberatungsgesellschaft beherrscht (vgl. § 47 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG -, und Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Oktober 1985 I R 247/81, BFHE 145, 165, BStBl II 1986, 195, 197).

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist die Freiheit der Mandantenwahl nicht gewährleistet, wenn die Steuerberatungsgesellschaft allein oder in erster Linie die Mitglieder eines berufsfremden Gründungsgesellschafters beraten soll (BFHE 153, 272, BStBl II 1988, 638; BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577).

    Dabei hat der Senat in der Entscheidung in BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577 darauf abgestellt, daß der Berufsverband als Gründungsgesellschafter einen Teil seiner satzungsmäßigen Aufgaben, nämlich die (beschränkte) Hilfe für seine Mitglieder in Steuersachen und bei der Buchführung, unter Einbringung des entsprechenden Betriebsteils auf die Steuerberatungsgesellschaft übertragen und seine Mitglieder darauf hingewiesen hat, daß die steuerliche Beratung nunmehr durch die Steuerberatungsgesellschaft durchgeführt werde.

  • BFH, 08.03.1988 - VII R 30/85

    Zur Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft, deren alleinige Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 29.08.1989 - VII R 60/88
    Zutreffend ist die Vorentscheidung davon ausgegangen, daß die Klage der Steuerberaterkammer gegen den der Steuerberatungsgesellschaft (GmbH) erteilten Anerkennungsbescheid zulässig ist (vgl. die Urteile des Senats vom 8. März 1988 VII R 30, 32/85, BFHE 153, 272, BStBl II 1988, 638, und in BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577).

    Es ist auch für die Anerkennung unerheblich, daß die PVS selbst nur zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt wäre (vgl. Senat in BFHE 153, 272, BStBl II 1988, 638).

    Denn es wäre mit Sinn und Zweck des Anerkennungsverfahrens nicht zu vereinbaren, Tatsachen außer acht zu lassen, aus denen sich ergibt, daß die Gesellschaft nach ihrer Anerkennung mit Sicherheit solchen anderen Vorschriften des StBerG nicht gerecht werden wird, deren Beachtung dann mit berufsrechtlichen Maßnahmen erzwungen werden müßte (Senatsurteil in BFHE 153, 272, 274, BStBl II 1988, 638 m. w. N.).

    Zur steuerberatenden Tätigkeit in diesem Sinne gehören auch Art, Weise und Umfang der steuerberatenden Aktivitäten, wie insbesondere die Auswahl der Mandanten (vgl. §§ 63, 65 StBerG; BFHE 153, 272, BStBl II 1988, 638, und BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577).

    An den Nachweis in diesem Sinne sind in dem Maße erhöhte Anforderungen zu stellen, wie durch die Beherrschung der Gesellschaft durch Berufsfremde von vornherein die Gefahr besteht, daß diese auf die Tätigkeit der im Dienste der Gesellschaft stehenden Steuerberater Einfluß nehmen können (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt in BFHE 153, 272, 275, BStBl II 1988, 638, 639).

    Im Hinblick auf die Stimmrechtsparität zugunsten des Steuerberaters L., die im Gesellschaftsvertrag auch für die Zukunft garantiert ist, kann zwar nicht ohne weiteres - wie in den Urteilsfällen in BFHE 153, 272, BStBl II 1988, 638, und in BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577 - davon ausgegangen werden, daß die berufsfremde Gründungsgesellschafterin (PVS) die Steuerberatungsgesellschaft beherrscht (vgl. § 47 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG -, und Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Oktober 1985 I R 247/81, BFHE 145, 165, BStBl II 1986, 195, 197).

    Ob der Zweck der Gesellschaft (GmbH) oder ein freiwilliges, stillschweigendes Einverständnis der geschäftsführenden Steuerberater mit der berufsfremden Gründungsgesellschafterin (PVS) - wie im Falle des Senatsurteils in BFHE 153, 272, BStBl II 1988, 638 - die Freiheit der Mandantenwahl beschränkt, hat das FG nicht festgestellt.

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist die Freiheit der Mandantenwahl nicht gewährleistet, wenn die Steuerberatungsgesellschaft allein oder in erster Linie die Mitglieder eines berufsfremden Gründungsgesellschafters beraten soll (BFHE 153, 272, BStBl II 1988, 638; BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577).

  • BFH, 17.10.1985 - VII B 59/85

    GmbH - Steuerberatungsgesellschaft - Zulässigkeit der Gründung - Berufsverband -

    Auszug aus BFH, 29.08.1989 - VII R 60/88
    Die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Anforderungen für eine Anerkennung von Steuerberatungsgesellschaften, die von berufsfremden Gesellschaftern gegründet worden sind, hat sich gegenüber der zwischen den Beteiligten im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung ergangenen Kostenentscheidung des Senats vom 17. Oktober 1985 VII B 59/85 (BFHE 144, 511, BStBl II 1986, 101), auf die das FG mehrfach Bezug genommen hat, fortentwickelt.

    Wie der Senat in seinem Beschluß in BFHE 144, 511, BStBl II 1986, 101 entschieden hat, war der GmbH die Anerkennung allerdings nicht bereits wegen der kapitalmäßigen Beteiligung der PVS zu versagen.

  • BFH, 23.10.1985 - I R 247/81

    Zur beherrschenden Stellung eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft und

    Auszug aus BFH, 29.08.1989 - VII R 60/88
    Im Hinblick auf die Stimmrechtsparität zugunsten des Steuerberaters L., die im Gesellschaftsvertrag auch für die Zukunft garantiert ist, kann zwar nicht ohne weiteres - wie in den Urteilsfällen in BFHE 153, 272, BStBl II 1988, 638, und in BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577 - davon ausgegangen werden, daß die berufsfremde Gründungsgesellschafterin (PVS) die Steuerberatungsgesellschaft beherrscht (vgl. § 47 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG -, und Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Oktober 1985 I R 247/81, BFHE 145, 165, BStBl II 1986, 195, 197).
  • BFH, 23.11.1998 - VII B 215/98

    Steuerberatungsgesellschaft; Widerruf der Anerkennung

    Gerade in einem solchen Fall ist das Gesamtbild der Verhältnisse nach den wirtschaftlichen, persönlichen und rechtlichen Beziehungen zwischen Gesellschafter und Geschäftsführer maßgebend, wobei auch Anhaltspunkte für eine künftig zu erwartende Einflußnahme des Gesellschafters --gleichsam prognostisch-- zu berücksichtigen sind (Urteile des Senats vom 26. September 1989 VII R 54/89, BFH/NV 1990, 328, und vom 29. August 1989 VII R 60/88, BFH/NV 1990, 265).
  • FG München, 25.09.2002 - 4 K 2976/00

    Leichtfertige Steuerverkürzung bei Unterlassen der Anzeige vom Wegfall der

    Leichtfertig i. S. des § 378 AO bedeutet einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit, der etwa der groben Fahrlässigkeit im bürgerlichen Recht entspricht, aber im Gegensatz dazu auf die persönlichen Fähigkeiten des Täters abstellt (vgl. BFH-Urteile vom 31. Oktober 1989 VII R 60/88, BStBl II 1990, 518 und vom 4. Februar 1987 I R 58/86, BStBl II 1988, 215).
  • FG Baden-Württemberg, 18.01.1995 - 13 K 212/93
    An den Nachweis sind in dem Maß erhöhte Anforderungen zu stellen, wie durch die Beherrschung der Gesellschaft durch Berufsfremde von vornherein die Gefahr besteht, daß diese auf die Tätigkeit der im Dienst der Gesellschaft stehenden Steuerberater Einfluß nehmen können (vgl. BFH-Urteil vom 29. August 1989 VII R 60/88 , BFH/NV 1990, 265/268).
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