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   BFH, 09.01.1990 - VII B 56/89   

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https://dejure.org/1990,5158
BFH, 09.01.1990 - VII B 56/89 (https://dejure.org/1990,5158)
BFH, Entscheidung vom 09.01.1990 - VII B 56/89 (https://dejure.org/1990,5158)
BFH, Entscheidung vom 09. Januar 1990 - VII B 56/89 (https://dejure.org/1990,5158)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Inanspruchnahme aus einem steuerlichen Haftungsbescheid - Zweckwidrige Verwendung von Lohnsteuer durch einen Arbeitgeber - Verpflichtung zur gleichrangigen Befriedigung der Arbeitnehmer hinsichtlich der Löhne und Gehälter

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Betriebliche Zwecke, Grundsatz der anteiligen Tilgung, Haftung für Steuerschulden, Pflichtverletzung und Kausalität, Sanierungsversuche, Verschulden

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1990, 412
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 21.01.1972 - VI R 187/68

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH & Co. KG nach § 109 AO wegen

    Auszug aus BFH, 09.01.1990 - VII B 56/89
    Der BFH nehme eine Pflichtverletzung nur dann an, wenn der Unternehmer die Gelder für sich selbst verwendet habe, also z. B. durch Entnahmen (Urteile vom 11. Mai 1962 VI 195/60 U, BFHE 75, 206, BStBl III 1962, 342, und vom 21. Januar 1972 VI R 187 /68, BFHE 104, 294, BStBl II 1972, 364).

    Wenn die Vorentscheidung ausgeführt hat, es liege eine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers (Kläger) vor, weil die Lohnsteuern als für den Arbeitgeber wirtschaftlich fremde Gelder sach- und zweckwidrig verwendet worden seien, so steht dies nicht in Widerspruch zu den von der Beschwerde genannten Urteilen in BFHE 75, 206, BStBl III 1962, 342, und in BFHE 104, 294, BStBl II 1972, 364.

  • BFH, 11.08.1978 - VI R 169/75

    Zur Berücksichtigung mitwirkenden Verschuldens des Finanzamts bei der

    Auszug aus BFH, 09.01.1990 - VII B 56/89
    Damit weiche das FG-Urteil von dem BFH-Urteil vom 11. August 1978 VI R 169/75 (BFHE 125, 508, BStBl II 1978, 683) ab, das den § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ausdrücklich zu einem auch im Steuerrecht entsprechend anwendbaren allgemeinen Rechtsgrundsatz erkläre.

    Damit steht das FG-Urteil in Einklang mit der von der Beschwerde genannten BFH-Entscheidung in BFHE 125, 508, BStBl II 1978, 683, in der die Vorschrift des § 254 BGB als allgemeiner, auch im Steuerrecht anwendbarer Rechtsgrundsatz bezeichnet, dann aber auch für den dortigen Streitfall ein schuldhaftes Verhalten des FA gegenüber dem Arbeitgeber verneint worden ist.

  • BFH, 11.05.1962 - VI 195/60 U

    Persönlichen Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter

    Auszug aus BFH, 09.01.1990 - VII B 56/89
    Der BFH nehme eine Pflichtverletzung nur dann an, wenn der Unternehmer die Gelder für sich selbst verwendet habe, also z. B. durch Entnahmen (Urteile vom 11. Mai 1962 VI 195/60 U, BFHE 75, 206, BStBl III 1962, 342, und vom 21. Januar 1972 VI R 187 /68, BFHE 104, 294, BStBl II 1972, 364).

    Wenn die Vorentscheidung ausgeführt hat, es liege eine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers (Kläger) vor, weil die Lohnsteuern als für den Arbeitgeber wirtschaftlich fremde Gelder sach- und zweckwidrig verwendet worden seien, so steht dies nicht in Widerspruch zu den von der Beschwerde genannten Urteilen in BFHE 75, 206, BStBl III 1962, 342, und in BFHE 104, 294, BStBl II 1972, 364.

  • BFH, 17.07.1984 - VII S 9/84

    Inhaltliche Anforderungen an einen Haftungsbescheid - Haftungsbescheid gegen

    Auszug aus BFH, 09.01.1990 - VII B 56/89
    Der Senat hat sich in seinem Beschluß vom 17. Juli 1984 VII S 9/84 (Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Abgabenordnung 1977, § 69, Rechtsspruch 7) auch mit den wirtschaftlichen und sozialpolitischen Fragen auseinandergesetzt, die die von ihm entwickelte Verpflichtung des Arbeitgebers oder Betriebsleiters zur anteiligen Kürzung der Löhne zum Zwecke der gleichrangigen Befriedigung der Arbeitnehmer und des FA bei insgesamt nicht ausreichenden Zahlungsmitteln aufwerfen.
  • BFH, 22.01.1985 - VII R 110/78

    Haftung des Vertreters einer KG für zu Unrecht gewährte Erstattungen wegen

    Auszug aus BFH, 09.01.1990 - VII B 56/89
    Auch in den BFH-Urteilen vom 22. Januar 1985 VII R 110/78 (BFH / NV 1985, 18) und vom 12. Juni 1986 VII R 135/80 (BFH / NV 1988, 76, 78) werde ein Mitverschulden des FA geprüft und im Rahmen von Ermessenserwägungen für erheblich angesehen.
  • BFH, 12.06.1986 - VII R 135/80

    Verkürzung des Steueranspruches - Rechtzeitige Abführung von Umsatzsteuerbeträgen

    Auszug aus BFH, 09.01.1990 - VII B 56/89
    Auch in den BFH-Urteilen vom 22. Januar 1985 VII R 110/78 (BFH / NV 1985, 18) und vom 12. Juni 1986 VII R 135/80 (BFH / NV 1988, 76, 78) werde ein Mitverschulden des FA geprüft und im Rahmen von Ermessenserwägungen für erheblich angesehen.
  • BFH, 18.08.1999 - VII B 106/99

    Haftungsbescheid

    Keinen Rechtfertigungsgrund stellt indes das Bestreben des Geschäftsführers zur Erhaltung des Betriebs und seiner Arbeitsplätze für das Unterlassen der Abführung der auf die ausgezahlten Löhne entfallenden Lohnsteuern dar (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Januar 1990 VII B 56/89, BFH/NV 1990, 412).
  • FG Düsseldorf, 10.01.2006 - 10 K 4216/02

    Lohnsteuerhaftung; Nichtabführung von Lohnsteuer; Dreimonatszeitraum;

    Es folgt vielmehr der Auffassung des BFH, dass eine sach- und zweckwidrige Verwendung der einzubehaltenden und abzuführenden Lohnsteuer auch dann vorliegt, wenn der Geschäftsführer sie - statt sie an die Finanzbehörde abzuführen - für betriebliche Zwecke verwendet (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Januar 1990 VII B 56/89, BFH/NV 1990, 412, und vom 11. August 2005 VII B 244/04, BFH/NV 2005, 2084, mit Anmerkung Rüsken, Die Information über Steuer und Wirtschaft 2005, 881).
  • FG München, 19.07.2007 - 14 K 2170/06

    Verstoß eines steuerentrichtungspflichtigen Geschäftsführers zur Abführung der

    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, darf ein Geschäftsführer, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel der Gesellschaft infolge eines Liquiditätsengpasses zur Zahlung der vollen vereinbarten Löhne (einschließlich Lohnsteueranteil) nicht ausreichen, die Löhne nur gekürzt als Vorschuss oder Teilbetrag auszahlen und muss aus den dann übrig bleibenden Mitteln die entsprechende Lohnsteuer an das FA abführen (vgl. BFH-Urteil vom 4. September 1990 VII B 40/90, BFH/NV 1990, 412).
  • FG München, 28.02.2008 - 14 K 4467/06

    Haftung des Vorstands einer AG: Überlassung von Vorstandsaufgaben an Dritte,

    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, darf ein Geschäftsführer, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel der Gesellschaft infolge eines Liquiditätsengpasses zur Zahlung der vollen vereinbarten Löhne (einschließlich Lohnsteueranteil) nicht ausreichen, die Löhne nur gekürzt als Vorschuss oder Teilbetrag auszahlen und muss aus den dann übrig bleibenden Mitteln die entsprechende Lohnsteuer an das FA abführen (vgl. BFH-Urteil vom 4. September 1990 VII B 40/90, BFH/NV 1990, 412).
  • FG München, 25.03.2010 - 14 V 244/10

    Haftung der Geschäftsführerin einer Limited

    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, darf ein Geschäftsführer und dies gilt auch für einen Direktor einer Limited, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel der Gesellschaft infolge eines Liquiditätsengpasses zur Zahlung der vollen vereinbarten Löhne (einschließlich Lohnsteueranteil) nicht ausreichen, die Löhne nur gekürzt als Vorschuss oder Teilbetrag auszahlen und muss aus den dann übrig bleibenden Mitteln die entsprechende Lohnsteuer an das FA abführen (vgl. BFH-Urteil vom 4. September 1990 VII B 40/90, BFH/NV 1990, 412).
  • FG München, 28.06.2007 - 14 K 934/06

    Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden einer GmbH; Erstreckung der

    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, darf ein Geschäftsführer, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel der Gesellschaft infolge eines Liquiditätsengpasses zur Zahlung der vollen vereinbarten Löhne (einschließlich Lohnsteueranteil) nicht ausreichen, die Löhne nur gekürzt als Vorschuss oder Teilbetrag auszahlen und muss aus den dann übrig bleibenden Mitteln die entsprechende Lohnsteuer an das FA abführen (vgl. BFH-Urteil vom 4. September 1990 VII B 40/90, BFH/NV 1990, 412).
  • FG München, 10.11.2011 - 14 V 2066/11

    AdV-Verfahren: Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids, Haftung für

    Wie der BFH in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, darf ein Geschäftsführer, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel der Gesellschaft infolge eines Liquiditätsengpasses zur Zahlung der vollen vereinbarten Löhne (einschließlich Lohnsteueranteil) nicht ausreichen, die Löhne nur gekürzt als Vorschuss oder Teilbetrag auszahlen und muss aus den dann übrig bleibenden Mitteln die entsprechende Lohnsteuer an das FA abführen (vgl. BFH-Urteil vom 4. September 1990 VII B 40/90, BFH/NV 1990, 412).
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