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Rechtsprechung
   BFH, 20.02.1990 - VII R 126/89   

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https://dejure.org/1990,1987
BFH, 20.02.1990 - VII R 126/89 (https://dejure.org/1990,1987)
BFH, Entscheidung vom 20.02.1990 - VII R 126/89 (https://dejure.org/1990,1987)
BFH, Entscheidung vom 20. Februar 1990 - VII R 126/89 (https://dejure.org/1990,1987)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1980 § 12 Abs. 2 Nr. 1, Anlage Nr. 47; GZT Tarifnr. 71.12, 99.03, Vorschrift 8a zu Kap. 71, Vorschriften 3 und 4a zu Kap. 99

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuerermäßigung - Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst - Goldschmied - Individuelle Fertigung - Schmuck

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 160, 93
  • BB 1990, 1125
  • BB 1990, 1755
  • BStBl II 1990, 763
  • BFH/NV 1990, 45
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 29.11.1988 - VII R 29/86
    Auszug aus BFH, 20.02.1990 - VII R 126/89
    Abschnitt XXI und Kapitel 99 GZT enthalten zwar die Überschrift "Kunstgegenstände ....", doch ergibt sich daraus nicht, daß alle Gegenstände, denen ein künstlerischer Charakter zukommt, unter das Kapitel 99 einzuordnen sind (EuGH, Urteil vom 13. Dezember 1989 Rs 1/89 - noch nicht veröffentlicht -, Absatz 12 der Urteilsgründe; vgl. auch Senat, Urteil vom 29. November 1988 VII R 29/86, BFHE 155, 219, 221).

    In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Falle war Vorschrift 3 zu Kapitel 99 nicht anwendbar; überdies war der tarifierte Kunstgegenstand (Wandrelief aus verschiedenen Stoffen), anders als die vom Kläger gefertigten Schmuckwaren, auch nicht ausdrücklich in einer anderen Zolltarifnummer aufgeführt (vgl. insoweit auch BFHE 155, 219, 222).

  • BFH, 29.10.1985 - VII R 164/82
    Auszug aus BFH, 20.02.1990 - VII R 126/89
    Die hier anzuwendende Vorschrift 3 zu Kapitel 99 geht vor ("vorbehaltlich"; Senat, Urteil vom 29. Oktober 1985 VII R 164/82, BFHE 144, 500); nach ihr sind Bildhauerarbeiten, die sich als Handwerkserzeugnisse darstellen, entsprechend ihrer Beschaffenheit zu tarifieren (hier Tarifnr. 71.12).
  • BFH, 16.10.1986 - VII R 122/83
    Auszug aus BFH, 20.02.1990 - VII R 126/89
    Sie ist zulassungsfrei gegeben, da es sich bei der Vorentscheidung um ein Urteil in einer Zolltarifsache handelt (§ 116 Abs. 2 FGO); daß über die Tarifierung nur aufgrund der im UStG enthaltenen Verweisung auf den ZT - hier den Gemeinsamen Zolltarif (GZT) - entschieden worden ist, beeinflußt nicht den Charakter der Vorentscheidung als Urteil in einer Zolltarifsache (vgl. Senat, Urteil vom 16. Oktober 1986 VII R 122/83, BFHE 148, 372, 374; Beschluß vom 20.2.1990 VII R 125/89 (BFHE 159, 573).
  • EuGH, 15.05.1985 - 155/84

    Onnasch / Hauptzollamt Berlin-Packhof

    Auszug aus BFH, 20.02.1990 - VII R 126/89
    Die Arbeiten seien den Plastiken zuzuordnen und stellten Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst dar (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 15. Mai 1985 Rs 155/84, EUGHE 1985, 1454).
  • BFH, 12.02.1987 - V R 116/86

    Rechtsmittelbelehrung - Verfahrensrevision - Revision - Frist

    Auszug aus BFH, 20.02.1990 - VII R 126/89
    Da die Rechtsmittelbelehrung unrichtig - unvollständig (vgl. Tipke/Kruse, AO/FGO, 13. Aufl., § 55 FGO Tz. 5; ebenso für die fehlende Belehrung über die zulassungsfreie Verfahrensrevision Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 12. Februar 1987 V R 116/86, BFHE 149, 120, BStBl II 1987, 438) - erteilt worden ist, konnte die Revision, wie hier geschehen, noch innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Vorentscheidung eingelegt werden; § 55 Abs. 2 FGO.
  • BFH, 20.02.1990 - VII R 125/89

    - Zulassungsfreie Revision in Zolltarifsache auch bei FG-Entscheidung über

    Auszug aus BFH, 20.02.1990 - VII R 126/89
    Sie ist zulassungsfrei gegeben, da es sich bei der Vorentscheidung um ein Urteil in einer Zolltarifsache handelt (§ 116 Abs. 2 FGO); daß über die Tarifierung nur aufgrund der im UStG enthaltenen Verweisung auf den ZT - hier den Gemeinsamen Zolltarif (GZT) - entschieden worden ist, beeinflußt nicht den Charakter der Vorentscheidung als Urteil in einer Zolltarifsache (vgl. Senat, Urteil vom 16. Oktober 1986 VII R 122/83, BFHE 148, 372, 374; Beschluß vom 20.2.1990 VII R 125/89 (BFHE 159, 573).
  • BFH, 26.11.1996 - VII R 54/96

    Berechnung des Umsatzsteuersatzes für "Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst"

    Letzteres gilt z. B. für Goldschmiedearbeiten (Senat, Urteile vom 20. Februar 1990 VII R 126/89, BFHE 160, 93, 95, BStBl II 1990, 763, und vom 28. April 1992 VII R 92/91, BFH/NV 1992, 851; vgl. auch Urteil vom 16. November 1993 VII R 28/93, BFH/NV 1994, 674 -- Schiffsmodelle --), auch für Steinmetz- und Bildhauerarbeiten ohne eigentlich künst lerischen Charakter (darunter Grabdenk mäler), die zu der -- nichtbegünstigten -- Position 6802 KN gehören, auch wenn sie gewisse Ornamente aufweisen (vgl. Erläuterungen Harmonisiertes System -- HS -- zu Position 6802 Rz. 03.0, 05.0, KN Rz. 14.0, 15.0; zu Position 9703 HS Rz. 07.0).

    Für Erzeugnisse, die hiernach einem Stoff-Kapitel zuzuordnen sind, scheidet die Position 9703 KN aus, so daß für die Anwendung der Konkurrenzregelung in Anm. 4a zu Kap. 97 KN kein Raum ist (BFHE 160, 93, 95).

  • BFH, 28.04.1992 - VII R 92/91

    Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung einer Steuerermäßigung auf Umsätze von

    Das Finanzgericht (FG) entschied im Anschluß an das Urteil des erkennenden Senats vom 20. Februar 1990 VII R 126/89 (BFHE 160, 93, BStBl II 1990, 763), Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst (ZT-Nr. 99.03) lägen nicht vor.

    Kunstgegenstände, solche, deren Umsätze steuerbegünstigt sind, liegen bei den von der Klägerin gefertigten Schmuckstücken nicht vor (BFHE 160, 93; vgl. auch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 18. September 1990 Rs C-228/89, EuGHE 1990 I, 3401, 3406 f., nach dem sog. Paperweights mit künstlerischem Charakter auch in Hinblick auf den bestehenden Wettbewerb mit ähnlichen Erzeugnissen industrieller oder handwerklicher Fertigung keine zollfreien Kunstgegenstände sind).

  • BFH, 09.12.1993 - V R 89/93

    Tarifierung von Bildhauerarbeiten mit dem Charakter einer Handelsware

    Sie ist gemäß § 116 Abs. 2 FGO zulassungsfrei, da es sich bei der Vorentscheidung um ein Urteil in einer Zolltarifsache handelt (vgl. im einzelnen Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 20. Februar 1990 VII R 126/89, BFHE 160, 93, BStBl II 1990, 763 m. w. N.).

    Das gilt nach der ständigen Rechtsprechung des BFH auch dann, wenn es sich um individuell und nach künstlerischer Art gefertigte Schmuckteile handelt (BFH in BFHE 160, 93, BStBl II 1990, 763; BFH-Urteil vom 28. April 1992 VII R 92/91, BFH/NV 1992, 851 m. w. N.).

  • BFH, 24.11.2005 - V B 197/04

    NZB - grundsätzliche Bedeutung; Rechtsfortbildung; Steuersatz für

    Der Umstand, dass sich die Nichtbegünstigung dieser Zeitungen seit 1988 unmittelbar aus dem UStG ergibt, zuvor aber aus der Verweisung auf Nr. 49.02 des Zolltarifs ergab (vgl. die Urteilsanmerkung in HFR 1990, 442), macht keine Neudefinition der Begriffe "überwiegend" und "Werbung" notwendig (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 1380).
  • BFH, 26.02.1991 - VII R 41/89

    Zulassungsfreie Revision (§ 116 Abs. 2 FGO) nur bei Abhängigkeit des FG-Urteils

    Die Rechtsmittelbelehrung in der Vorentscheidung ist, weil Hinweise auf die Nichtzulassungsbeschwerde fehlen, unvollständig, damit unrichtig (Senat, Urteil vom 20. Februar 1990 VII R 126/89, BFHE 160, 93, BStBl II 1990, 763).
  • FG Köln, 21.10.2004 - 15 K 5570/01

    Steuerermäßigung

    Der Begriff der Werbung, wie ihn der BFH zum Zolltarifrecht entwickelt hat, gilt demnach auch ab 1988 zum Umsatzsteuerrecht in der Form der Nr. 49 der Anlage (so auch - jedenfalls im Ergebnis - BFH-Beschluss vom 20. März 1998 V B 138/97, BFH/NV 1998, 1380; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Dezember 2001 3 K 2673/98, n.v. - Juris - ausdrücklich Husmann in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Anm. 658; N.N., Anmerkung in HFR 1990, 442; Offerhaus/Söhn/Lange, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1, Rdnr. 473).
  • FG Münster, 18.12.2001 - 15 K 4339/96

    Voraussetzungen für die Annahme eines Sammlungsstücks mit geschichtlichem oder

    Soweit die vom Kl in den Streitjahren verkauften Objekte Holzschnitzereien und sonstige Plastiken sind, die ursprünglich Kultgegenstände waren und nicht den Charakter einer Handelsware haben, fallen sie als Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst unter den ermäßigten Steuersatz, und zwar unabhängig davon, ob ihnen ein völkerkundlicher Wert beizumessen ist (vgl. BFH-Urteil vom 20. Feb. 1990 VII R 126/89, BStBl II 1990, 763).
  • BFH, 12.12.1996 - VII S 22/96

    Abhängigkeit der Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheides

    Aufgrund dieser Vorschrift hat der Senat z. B. entschieden (Urteile vom 20. Februar 1990 VII R 126/89, BFHE 160, 93, 95, BStBl II 1990, 763, und vom 28. April 1992 VII R 92/91, BFH/NV 1992, 851), daß von einem Goldschmied individuell gefertigte Schmuck teile nicht als Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst im zolltariflichen Sinne anzu sehen sind.
  • BFH, 25.06.1992 - VII R 45/91

    Inhalt der umsatzsteuerrechtlichen Tarifierung von Fotografien

    Es ist eindeutig, daß nicht alle Gegenstände, denen ein künstlerischer Charakter zukommt, in das Zolltarif-Kapitel 99 einzureihen sind (Senat, Urteil vom 20. Februar 1990 VII R 126/89, BFHE 160, 93, 95, BStBl II 1990, 763) und daß insbesondere Kunstfotografien nicht zu Tarifnr.
  • BFH, 16.11.1993 - VII R 28/93

    Voraussetzungen für das Vorliegen von Originalerzeugnissen der Bildhauerkunst

    Der rechtliche Ausgangspunkt der Vorinstanz ist zutreffend (vgl. auch Senat, Urteile vom 20. Februar 1990 VII R 126/89, BFHE 160, 93, 95, BStBl II 1990, 763, und vom 28. April 1992 VII R 92/91, BFH/NV 1992, 851 - Goldschmiedearbeiten - FG Nürnberg, Urteil vom 26. Januar 1993 II 213/91, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1993, 547 - künstlerische Kachelöfen -), die auf tatsächlichen Feststellungen beruhende Würdigung ist, weil zumindest möglich, revisionsrechtlich bindend (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
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Rechtsprechung
   BFH, 06.02.1989 - V B 119/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,5543
BFH, 06.02.1989 - V B 119/88 (https://dejure.org/1989,5543)
BFH, Entscheidung vom 06.02.1989 - V B 119/88 (https://dejure.org/1989,5543)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer unsachlichen Wertung der Ausführungen des Prozessbevollmächtigten - Vorwurf mangelnder juristischer Sorgfalt gegen den Prozessbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1990, 45
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 11.12.1987 - III R 228/84

    Zuständigkeit des Finanzamtes - Einkommensteuer - Veranlagung - Aufgabe eines

    Auszug aus BFH, 06.02.1989 - V B 119/88
    Gemäß BFH vom 11.12.87 III R 228/84 sind die Bescheide ersatzlos aufzuheben (BStBl. 88 S. 231), da der Ag. im Zeitpunkt der Erlasse der Bescheide unzuständig war.

    eine zutreffende Berücksichtigung der BFH-Urteile vom 15.4.1986 VIII R 325/84, BStBl II 1987, 195, und vom 11.12.1987 III R 228/84, BStBl II 1988, 230, erkennen.

  • BFH, 15.04.1986 - VIII R 325/84

    Abweichende Zuständigkeit für Betrieb und für Steuern vom Einkommen eines

    Auszug aus BFH, 06.02.1989 - V B 119/88
    eine zutreffende Berücksichtigung der BFH-Urteile vom 15.4.1986 VIII R 325/84, BStBl II 1987, 195, und vom 11.12.1987 III R 228/84, BStBl II 1988, 230, erkennen.
  • BFH, 04.07.1985 - V B 3/85

    Finanzgerichtsverfahren - Richter - Befangenheitsantrag

    Auszug aus BFH, 06.02.1989 - V B 119/88
    Zwar sind kritische Äußerungen des mit der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung beauftragten Richters (§ 79 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) über die Sach- und Rechtslage im allgemeinen nicht geeignet, die Besorgnis zu begründen, daß der Richter gegenüber dem Beteiligten voreingenommen sei; das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die für den Beteiligten ungünstige Rechtsauffassung falsch ist (vgl. BFH-Beschluß vom 4. Juli 1985, V B 3/85, BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555 zu 3. b); es ist dem Richter auch nicht verwehrt, die Beteiligten auf Rechtsirrtümer ihrerseits hinzuweisen.
  • BFH, 21.09.1977 - I B 32/77

    Verhältnis zwischen Richter und Prozeßbevollmächtigten - Prozeßpartei - Besorgnis

    Auszug aus BFH, 06.02.1989 - V B 119/88
    Aus dem vom FG für diese Auffassung in Anspruch genommenen Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. September 1977 I B 32/77 (BFHE 123, 305, BStBl II 1978, 12) läßt sich eine derartige Beurteilung nicht entnehmen.
  • BFH, 13.01.1987 - IX B 12/84

    Gemeinsame Veranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer - Steuerliche Behandlung

    Auszug aus BFH, 06.02.1989 - V B 119/88
    Es handelt sich vielmehr um Formulierungen, die den nötigen Abstand von Person und Sache vermissen lassen (vgl. auch BFH-Beschluß vom 13. Januar 1987 IX B 12/84, BFH/NV 1987, 656); sie sind, gemessen an der Aufgabe des Richters, den Verfahrensfortgang zu fördern, unsachlich.
  • BFH, 05.06.1986 - IX B 30/83

    Richterablehung wegen der Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BFH, 06.02.1989 - V B 119/88
    Vielmehr ergibt sich aus den Gründen (zu 1. b) dieser Entscheidung, daß ein gespanntes Verhältnis zwischen dem Prozeßbevollmächtigten einer Partei und einem Richter die Ablehnung des Richters durch die Partei begründen kann, wenn die Partei Anlaß zu der Besorgnis haben kann, der Richter werde sein persönliches Verhältnis zu dem Prozeßbevollmächtigten nicht hinreichend von dem konkreten Rechtsstreit trennen können (ebenso BFH-Beschluß vom 5. Juni 1986 IX B 30/83, BFH/NV 1986, 551).
  • BFH, 10.03.2015 - V B 108/14

    Verfahrensfehler, Ablehnung einer Terminsverlegung; Besorgnis der Befangenheit

    Evident unsachliche oder unangemessene sowie herabsetzende und beleidigende Äußerungen des Richters können aber die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn sie den nötigen Abstand zwischen Person und Sache vermissen lassen (BFH-Beschlüsse vom 13. Januar 1987 IX B 12/84, BFH/NV 1987, 656; vom 6. Februar 1989 V B 119/88, BFH/NV 1990, 45, und vom 21. November 1991 V B 157/91, BFH/NV 1992, 479).
  • BFH, 22.05.1991 - IV B 48/90

    Voraussetzungen der Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit

    Danach kann ein gespanntes Verhältnis zwischen dem Prozeßbevollmächtigten einer Partei und einem Richter die Ablehnung des Richters durch die Partei nur begründen, wenn es zur Besorgnis Anlaß gibt, der Richter werde sein persönliches Verhältnis zu dem Prozeßbevollmächtigten nicht hinreichend von dem konkreten Rechtsstreit trennen können (BFH-Beschlüsse vom 5. Juni 1986 IX B 30/83, BFH/NV 1986, 551, und vom 6. Februar 1989 V B 119/88, BFH/NV 1990, 45 m. w. N.).

    In einem solchen Fall darf ein Kläger bei objektiver und vernünftiger Betrachtung berechtigterweise die Sorge haben, der abgelehnte Richter werde die von dem Prozeßbevollmächtigten vorgetragenen Argumente nicht mehr unvoreingenommen würdigen, sondern von vornherein als fragwürdig ansehen (BFH-Entscheidung in BFH/NV 1990, 45).

    Zur Besorgnis der Befangenheit könnte diese Äußerung nur führen, wenn sie ohne jeden Sachbezug wäre und deshalb bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgegangen werden müßte, der Richter werde die von dem Prozeßbevollmächtigten vorgetragenen Argumente nicht mehr unvoreingenommen würdigen (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1990, 45).

  • BFH, 29.08.2001 - IX B 117/00

    Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs - Einkommensteuer - Befangenheit eines Richters

    Evident unsachliche oder unangemessene sowie herabsetzende und beleidigende Äußerungen des Richters können aber die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn sie den nötigen Abstand zwischen Person und Sache vermissen lassen (BFH-Beschlüsse vom 13. Januar 1987 IX B 12/84, BFH/NV 1987, 656; vom 6. Februar 1989 V B 119/88, BFH/NV 1990, 45, und vom 21. November 1991 V B 157/91, BFH/NV 1992, 479).
  • BFH, 28.05.2001 - IV B 118/00

    Klagebegründung - Frist - Fristverlängerung - Befangenheit - Berichterstatter -

    Evident unsachliche oder unangemessene sowie herabsetzende und beleidigende Äußerungen des Richters können aber die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn sie den nötigen Abstand zwischen Person und Sache vermissen lassen (BFH-Beschlüsse vom 13. Januar 1987 IX B 12/84, BFH/NV 1987, 656; vom 6. Februar 1989 V B 119/88, BFH/NV 1990, 45, und vom 21. November 1991 V B 157/91, BFH/NV 1992, 479).
  • BFH, 08.12.1998 - VII B 227/98

    Richterablehnung; Äußerung des Richters zur Sach- und Rechtslage

    Vielmehr könnte selbst eine besonders freimütige Ausdrucksweise des Richters nicht Anlaß für die Besorgnis seiner Befangenheit sein, wenn der Richter sich dabei nicht z.B. einer evident unsachlichen, unangemessenen oder gar beleidigenden Sprache bedient hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Januar 1987 IX B 12/84, BFH/NV 1987, 656; vom 31. August 1987 IV B 101/86, BFH/NV 1989, 169; vom 15. Juni 1988 IV B 33/87, BFH/NV 1990, 39; vom 6. Februar 1989 V B 119/88, BFH/NV 1990, 45, und vom 22. Mai 1991 IV B 104/90, BFH/NV 1992, 476).
  • BFH, 24.03.1998 - I B 112/97

    Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit - Unsachliche oder

    Sie sind, da die Beschwerde Erfolg hatte, Teil der Kosten der Hauptsache (s. BFH-Beschlüsse vom 6. Februar 1989 V B 119/88, BFH/NV 1990, 45; vom 8. Mai 1989 IX B 238/88, BFH/NV 1990, 240; vom 8. Dezember 1994 VII B 172/93, BFH/NV 1995, 634; Brandt in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 143 FGO Rz. 47; a. A. z. B. Gräber/Ruban, a. a. O., § 143 Rz. 3).
  • BFH, 08.12.1994 - VII B 172/93

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnisses der Befangenheit - Misstrauen gegen

    Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Kosten einer erfolgreichen Beschwerde im Richterablehnungsverfahren zu den Kosten der Hauptsache gehören (vgl. Senat in BFH/NV 1992, 526, 529; ebenso: BFH-Beschlüsse vom 6. Februar 1989 V B 119/88, BFH/NV 1990, 45, 47, und vom 8. Mai 1989 IX B 238/88, BFH/NV 1990, 240, 243).
  • BFH, 21.07.1993 - IX B 50/93

    Ablehung eines Richters aus Besorgnis der Befangenheit bei abwertenden Äußerungen

    Abwertende Äußerungen gegenüber einem Beteiligten können die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn die Äußerungen dem Beteiligten einen objektiven Anlaß dafür bieten, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. Februar 1989 V B 119/88, BFH/NV 1990, 45).
  • BFH, 21.11.1991 - V B 157/91

    Ablehnung eines Richter wegen Besorgnis der Befangenheit

    Die Streitsache liegt anders als der vom Senat im Beschluß vom 6. Februar 1989 V B 119/88 (BFH/NV 1990, 45) entschiedene Fall, in dem der mit Erfolg abgelehnte Richter dem Prozeßbevollmächtigten geschrieben hatte, dessen Schlußfolgerungen seien völlig verfehlt und beruhten wohl auf unzureichender Einsicht in das Problem, und in dem der Richter überdies mangelnde juristische Sorgfalt des Prozeßbevollmächtigten gerügt hatte.
  • BFH, 22.05.1991 - IV B 104/90

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

    Zur Besorgnis der Befangenheit könnte diese Äußerung indessen nur führen, wenn sie unter Berücksichtigung eines Verhaltensspielraums des Richters ohne jeden Sachbezug wäre und deshalb bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgegangen werden müßte, der Richter werde die Argumente des Klägers nicht mehr unvoreingenommen würdigen (vgl. Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, Zivilprozeßordnung, 49. Aufl., § 42 Anm. 2 B "Ausdrucksweise"; ferner BFH-Beschluß in BFH/NV 1990, 45).
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Rechtsprechung
   BFH, 20.02.1990 - VII K 8/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,7317
BFH, 20.02.1990 - VII K 8/89 (https://dejure.org/1990,7317)
BFH, Entscheidung vom 20.02.1990 - VII K 8/89 (https://dejure.org/1990,7317)
BFH, Entscheidung vom 20. Februar 1990 - VII K 8/89 (https://dejure.org/1990,7317)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 160, 91
  • BB 1990, 1126
  • BFH/NV 1990, 45
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BFH, 24.06.1993 - VII R 95/92

    Zollrechtliche Bestimmung von Warengruppen

    Sinn macht die Unterscheidung, die freilich nach dem Tarifwortlaut zu treffen ist, nicht, wie der Klägerin zuzugeben ist, unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Zollsatzes (dazu Senat, Urteile vom 20. Februar 1990 VII K 8/89, BFHE 160, 91, 93, und vom 28. April 1992 VII K 7/91, BFH/NV 1993, 139), allein, wenn als Erzeugnisse der Tarifnr.20.01 nur solche mit einem die Zubereitung oder Haltbarmachung bestimmenden Essiggehalt angesehen werden (ebenso Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluß vom 6. Mai 1974 2 Ss 1/74 OWi, Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern 1974, 215 - Spargelkonserven -).
  • BFH, 26.11.1991 - VII K 5/91

    Verbindliche Zolltarifauskunft für Blüten

    Die unterschiedliche Höhe des Zollsatzes - zur Zeit 20 v. H. bei Waren der Unterposition 0603 9000, 4 v. H. bei Waren der Unterposition 0604 9910 -, auf die die Klägerin noch verweist, vermag die zolltarifliche Einreihung nicht zu beeinflussen (Senat, Urteile vom 29. November 1988 VII R 29/86, BFHE 155, 219, 222, und vom 20. Februar 1990 VII K 8/89, BFHE 160, 91, 93).
  • BFH, 28.04.1992 - VII K 7/91

    Verbindliche Zolltarifauskunft über rahmenlose Bilderrahmen

    Soweit die Klägerin an der unterschiedlichen Höhe der Zollsätze funktionsgleicher Waren (Bilderrahmen aus Holz 5, 1%, aus Metall 6%, aus Plastik 8, 4%) gegenüber dem Zollsatz für ihre "rahmenlosen" Bilderhalter (12%) Anstoß nimmt, ist zu sagen, daß die Einreihung einer Ware in die KN von der Höhe des vorgesehenen Zollsatzes nicht beeinflußt wird (Urteil des Senats vom 20. Februar 1990 VII K 8/89, BFHE 160, 91, 93).
  • BFH, 20.10.1992 - VII K 3/92

    Fußbodenbelege im zolltariflichen Sinn bei einem Belag der überwiegend auf

    Auch die Höhe der Zollbelastung spielt bei der zolltariflichen Einordnung keine Rolle (ständige Rechtsprechung, z.B. Senat, Urteil vom 20. Februar 1990 VII K 8/89, BFHE 160, 91, 93).
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