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   BFH, 13.10.1989 - V S 3/89   

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https://dejure.org/1989,20983
BFH, 13.10.1989 - V S 3/89 (https://dejure.org/1989,20983)
BFH, Entscheidung vom 13.10.1989 - V S 3/89 (https://dejure.org/1989,20983)
BFH, Entscheidung vom 13. Oktober 1989 - V S 3/89 (https://dejure.org/1989,20983)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1990, 450
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 05.11.1986 - IV S 7/86

    Prozesskostenhilfe - Beschwerde - Erklärung über persönliche Verhältnisse -

    Auszug aus BFH, 13.10.1989 - V S 3/89
    Grundsätzlich wird zwar ein mittelloser Prozeßbeteiligter bis zur Entscheidung über seinen Antrag auf PKH als verhindert angesehen, fristgerecht Rechtsmittel durch eine dazu nach Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG befugte Person einzulegen (ständige Rechtsprechung des BFH, z. B. Beschluß vom 5. November 1986 IV S 7/86, IV B 49/86, BFHE 148, 13, BStBl II 1987, 62).
  • BFH, 03.04.1987 - VI B 150/85

    Prozeßkostenhilfe - Antrag auf Bewilligung - Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BFH, 13.10.1989 - V S 3/89
    Dabei wird aber vorausgesetzt, daß der mittellose Beteiligte innerhalb der Rechtsmittelfrist alles ihm Zumutbare tut, um die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH zu schaffen (ständige Rechtsprechung des BFH, z. B. Beschluß vom 3. April 1987 VI B 150/85, BFHE 149, 409, BStBl II 1987, 573, [BFH 03.04.1987 - VI B 150/85] unter II.1).
  • BFH, 27.11.1987 - VI S 3/87

    Berücksichtigung ausländischer Einkünfte bei der Einkommensteuerveranlagung

    Auszug aus BFH, 13.10.1989 - V S 3/89
    Die in einem früheren Verfahren mit einem Antrag auf Gewährung von PKH vom 10. April 1987 eingereichte Erklärung wahrt die Frist nicht, weil der Antragsteller nicht auf diese Erklärung Bezug genommen und nicht versichert hat, daß sich an seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zwischenzeitlich nichts geändert hat (ständige Rechtsprechung des BFH, z. B. Beschlüsse vom 27. November 1987 VI S 3/87, BFH/NV 1988, 265; vom 10. Januar 1989 VIII B 93/87, BFH/NV 1989, 452).
  • BFH, 20.04.1988 - X S 13/87

    Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BFH, 13.10.1989 - V S 3/89
    a) Hierzu gehört, daß er innerhalb der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde von einem Monat seit Zustellung des Urteils (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) das PKH-Gesuch zusammen mit der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 ZPO) einreicht (vgl. BFH-Beschluß vom 21. Oktober 1988 III S 4/88, BFH/NV 1989, 191, unter 2. a) und daß er sein Zulassungsbegehren fristgerecht zumindest in laienhafter Weise substantiiert (BFH-Beschluß vom 20. April 1988 X S 13/87, BFH/NV 1988, 728, unter 2. b).
  • BFH, 02.08.1988 - VII S 17/88

    Festsetzung des Streitwerts

    Auszug aus BFH, 13.10.1989 - V S 3/89
    a) Hierzu gehört, daß er innerhalb der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde von einem Monat seit Zustellung des Urteils (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) das PKH-Gesuch zusammen mit der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 ZPO) einreicht (vgl. BFH-Beschluß vom 21. Oktober 1988 III S 4/88, BFH/NV 1989, 191, unter 2. a) und daß er sein Zulassungsbegehren fristgerecht zumindest in laienhafter Weise substantiiert (BFH-Beschluß vom 20. April 1988 X S 13/87, BFH/NV 1988, 728, unter 2. b).
  • BFH, 21.10.1988 - III S 4/88

    Voraussetzungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BFH, 13.10.1989 - V S 3/89
    a) Hierzu gehört, daß er innerhalb der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde von einem Monat seit Zustellung des Urteils (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) das PKH-Gesuch zusammen mit der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 ZPO) einreicht (vgl. BFH-Beschluß vom 21. Oktober 1988 III S 4/88, BFH/NV 1989, 191, unter 2. a) und daß er sein Zulassungsbegehren fristgerecht zumindest in laienhafter Weise substantiiert (BFH-Beschluß vom 20. April 1988 X S 13/87, BFH/NV 1988, 728, unter 2. b).
  • BFH, 10.01.1989 - VIII B 93/87

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision

    Auszug aus BFH, 13.10.1989 - V S 3/89
    Die in einem früheren Verfahren mit einem Antrag auf Gewährung von PKH vom 10. April 1987 eingereichte Erklärung wahrt die Frist nicht, weil der Antragsteller nicht auf diese Erklärung Bezug genommen und nicht versichert hat, daß sich an seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zwischenzeitlich nichts geändert hat (ständige Rechtsprechung des BFH, z. B. Beschlüsse vom 27. November 1987 VI S 3/87, BFH/NV 1988, 265; vom 10. Januar 1989 VIII B 93/87, BFH/NV 1989, 452).
  • BFH, 31.01.1989 - VII B 103/88

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichteinhaltung der Beschwerdefrist

    Auszug aus BFH, 13.10.1989 - V S 3/89
    Die in einem früheren Verfahren mit einem Antrag auf Gewährung von PKH vom 10. April 1987 eingereichte Erklärung wahrt die Frist nicht, weil der Antragsteller nicht auf diese Erklärung Bezug genommen und nicht versichert hat, daß sich an seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zwischenzeitlich nichts geändert hat (ständige Rechtsprechung des BFH, z. B. Beschlüsse vom 27. November 1987 VI S 3/87, BFH/NV 1988, 265; vom 10. Januar 1989 VIII B 93/87, BFH/NV 1989, 452).
  • BGH, 19.03.1975 - IV ARZ (VZ) 29/74

    Reiseentschädigung an mittellose Partei

    Auszug aus BFH, 13.10.1989 - V S 3/89
    Eine solche Entschädigung wird in entsprechender Anwendung der §§ 114, 122 ZPO, § 142 FGO gewährt, wenn die Reise zur Rechtsverfolgung notwendig ist und der Antragsteller nicht über die dafür erforderlichen Mittel verfügt (vgl. dazu Beschluß des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 19. März 1975 IV AZR (VZ) 29/74, BGHZ 64, 139; Beschluß des Oberlandesgerichts - OLG - Stuttgart vom 5. Juni 1985 8 WE 70/84, Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR - 1985, 852; Zöller, Zivilprozeßordnung, 15. Aufl., § 122 Rdnr. 39).
  • BFH, 07.07.1994 - VIII S 1/94

    Unwahrscheinliches Obsiegen in Verbindung mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe

    Da die Klägerin PKH innerhalb der Beschwerdefrist beantragt und die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 117 Abs. 2 ZPO) vorgelegt hat, müßte ihr im Falle des Erfolgs des PKH-Antrags Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) zur wirksamen Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gewährt werden (BFH-Beschlüsse vom 13. Oktober 1989 V S 3/89, BFH/NV 1990, 450, und vom 5. Mai 1992 VII S 13/92, BFH/NV 1993, 262).

    Zu den Anforderungen an die Darlegung im PKH-Antrag durch eine nicht rechtskundig vertretene Partei hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision bestehen zwar Meinungsunterschiede innerhalb der Senate des BFH, ob Zulassungsgründe mindestens laienhaft dargelegt sein müssen (so die BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1990, 450; vom 8. August 1990 X S 18/90, BFH/NV 1991, 185 sowie vom 20. August 1993 X S 6/93, NV) oder ob die Erfolgsaussichten auch summarisch anhand der vorhandenen Unterlagen, insbesondere der Vorentscheidung und des FG- Sitzungsprotokolls, zu überprüfen sind (so BFH-Beschlüsse vom 12. November 1987 V S 17/87, BFH/NV 1988, 264; vom 7. November 1990 III S 7/90, BFH/NV 1991, 337; vom 23. Januar 1991 II S 17/90, BFH/NV 1991, 338, und vom 5. April 1994 IV S 7/93, NV sowie Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 142 Tz. 14 m. w. N.).

  • LSG Baden-Württemberg, 21.03.2007 - L 7 SO 258/07

    Rechtliches Gehör - faires Verfahren - Fahrtkosten für mittellosen Kläger

    Stellt der mittellose Beteiligte einen Antrag auf Reisekostenvorschuss, so ist mithin das Gericht im Rahmen einer Gesamtabwägung aller Umstände verpflichtet zu prüfen, ob die Anreise zum Termin auch bei einem bemittelten Beteiligten zur verständigen Wahrnehmung seiner Rechte notwendig ist (vgl. BGHZ 64, 139, 145 f.; Bayer. VGH, Beschluss vom 7. März 2006 a.a.O.; BFH, Beschluss vom 13. Oktober 1989 - V S 3/89 - ; ferner Neumann in Sodan/Ziekow, a.a.O.).
  • BFH, 05.05.1992 - VII S 13/92

    Vertretungszwang hinsichtlich eines Antrags auf Prozesskostenhilfe

    Da der Antragsteller innerhalb der Beschwerdefrist (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) bei dem Prozeßgericht den Antrag auf PKH gestellt und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --) vorgelegt hat, müßte ihm, wenn der PKH-Antrag Erfolg hätte, wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) zum Zwecke der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den beizuordnenden Rechtsanwalt oder einen anderen nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG befugten Vertreter gewährt werden (vgl. BFH-Beschluß vom 13.Oktober 1989 V S 3/89, BFH/NV 1990, 450, m.w.N.).

    Der Senat braucht für den Streitfall nicht abschließend zu entscheiden, ob -- wie allgemein verlangt wird -- zumindest in laienhafter Weise der Zulassungsgrund (§ 115 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 FGO) dargelegt oder bezeichnet werden muß (so BFH/NV 1990, 450, und BFH-Beschluß vom 8.August 1990 X S 18/90, BFH/NV 1991, 185) oder ob an den nicht vertretenen mittellosen Antragsteller solche Begründungsanforderungen nicht gestellt werden dürfen und die Erfolgsaussichten des in Betracht kommenden Rechtsmittels anhand der Vorentscheidung und des Protokolls über die mündliche Verhandlung zu überprüfen sind (so der II.Senat des BFH in BFH/NV 1991, 338, 340).

  • BFH, 24.03.1992 - VII S 52/91

    Einreichung eine Antrags auf Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung eines noch

    Da die Antragstellerin innerhalb der Revisions- bzw. Beschwerdefrist (§§ 120 Abs. 1 Satz 1, 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) bei dem Prozeßgericht den Antrag auf PKH gestellt und die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung - ZPO -) vorgelegt hat, müßte ihr, wenn der PKH-Antrag Erfolg hätte, wegen der Versäumung der Rechtsmittelfristen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) zum Zwecke der Einlegung der Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde durch den beizuordnenden Rechtsanwalt oder einen anderen nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG befugten Vertreter gewährt werden (vgl. BFH-Beschluß vom 13. Oktober 1989 V S 3/89, BFH/NV 1990, 450, m.w.N.).

    Der Senat braucht für den Streitfall nicht abschließend zu entscheiden, ob - wie allgemein verlangt wird - zumindest in laienhafter Weise der wesentliche Verfahrensmangel (§ 116 Abs. 1 FGO) bzw. der Zulassungsgrund (§ 115 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 FGO) dargelegt oder bezeichnet werden muß (so BFH/NV 1990, 450, und BFH-Beschluß vom 8. August 1990 X S 18/90, BFH/NV 1991, 185) oder ob an den nicht vertretenen mittellosen Antragsteller solche Begründungsanforderungen nicht gestellt werden dürfen und die Erfolgsaussichten des in Betracht kommenden Rechtsmittels anhand der Vorentscheidung und des Protokolls über die mündliche Verhandlung zu überprüfen sind (so der II.Senat des BFH in BFH/NV 1991, 338, 340).

  • BFH, 16.03.1993 - VII S 4/93

    Säumnis der erforderlichen Vorbeschäftigungszeiten für die Zulassung zur

    Da der Antragsteller innerhalb der Beschwerdefrist (§ 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) bei dem Prozeßgericht den Antrag auf PKH gestellt und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§§ 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung - ZPO -) vorgelegt hat, müßte ihm, wenn der PKH-Antrag Erfolg hätte, wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) zum Zwecke der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den beizuordnenden Rechtsanwalt oder einen anderen der nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG befugten Vertreter gewährt werden (vgl. BFH-Beschluß vom 13. Oktober 1989 V S 3/89, BFH/NV 1990, 450, m. w. N.).

    Der Senat braucht im Streitfall nicht abschließend zu entscheiden, ob - wie allgemein verlangt wird - zumindest in laienhafter Weise der Zulassungsgrund für die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 115 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 FGO) dargelegt oder bezeichnet werden muß (so BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1990, 450, und vom 8. August 1990 X S 18/90, BFH/NV 1991, 185) oder ob an den nicht vertretenen mittellosen Antragsteller solche Begründungsanforderungen nicht gestellt werden dürfen und die Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde anhand der Vorentscheidung und des Protokolls über die mündliche Verhandlung zu überprüfen sind (so BFH-Beschluß vom 23. Januar 1991 II S 17/90, BFH/NV 1991, 338, 340).

  • OVG Sachsen, 27.09.2000 - 1 E 104/00
    Zu einer Abweichung von § 146 Abs. 3 VwGO, wie sie der Kläger zur Gewährleistung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.8.1996, NJW 1996, 3202; insoweit inhaltsgleich Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf ["Anspruch auf ein gerechtes ... Verfahren"]) jedenfalls im Bereich des Sozialhilferechts für erforderlich hält, sieht der Senat keinen Anlass, zumal ein anwaltlich nicht vertretener Kläger, dessen Antrag auf Reisekostenbeihilfe zu Unrecht abgelehnt worden und der deshalb an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert ist, das - dann regelmäßig verfahrensfehlerhafte - Urteil angreifen kann (vgl. SächsOVG, aaO; BFH, Urt. v. 13.10.1989 - V S 3/89 -, zitiert nach Juris).

    Eine Bewilligung von Reisekosten "auf Vorrat" oder eine Grundentscheidung über das Bestehen eines Anspruchs auf die Gewährung dieser Kosten sieht die Rechtsordnung insoweit nicht vor.Für dieses Ergebnis kommt es nicht darauf an, ob für die richterliche Entscheidung über eine Reiseentschädigung für einen Verfahrensbeteiligten die Vorschriften über die Gewährung von Prozesskostenhilfe entsprechend heranzuziehen sind (so BVerwG, Beschl. v. 19.2.1997, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 37 unter Hinweis auf BGH, Beschl. v. 19.3.1975, BGHZ 64, 139 = NJW 1975, 1124; ebenso BFH, Urt. v. 13.10.1989, aaO) oder - wie es der Rechtsprechung des Senats (SächsOVG, aaO; ähnlich BayVGH, Beschl. v. 25.4.1985, BayVBl. 1985, 438 [439]) entspricht - die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen an Zeugen und Sachverständige in Verfahren vor den Fachgerichten vom 24.7.1992 (SächsABl. S. 1129), die aufgrund der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Verlängerung von Justizverwaltungsvorschriften vom 28.11.1997 (SächsABl. S. 1260) bis zum 31.12.2002 gilt.

  • BFH, 23.02.1999 - VII S 26/98

    Urteilsgründe - Richterunterschrift - Berichtigungsbeschluß - Prozeßkostenhilfe -

    Ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO ist vom Antragsteller --auch nicht laienhaft-- (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 13. Oktober 1989 V S 3/89, BFH/NV 1990, 450, und vom 7. Juli 1994 VIII S 1/94, BFH/NV 1995, 92) geltend gemacht.
  • BFH, 11.12.1996 - IV S 5/94

    Begründetheit eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Wird PKH für die beabsichtigte Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde begehrt, so ist streitig, ob aus dem Entlastungszweck der Begründungspflicht für die Nichtzulassungsbeschwerde folgt, daß auch das von einem vor dem BFH nicht postulationsfähigen Antragsteller angebrachte PKH-Gesuch ein Mindestmaß an einschlägiger rechtlicher Begründung enthalten muß, insbesondere ob dargetan werden muß, welcher Zulassungsgrund mit der Beschwerde geltend gemacht wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Oktober 1989 V S 3/89, BFH/NV 1990, 450; vom 8. August 1990 X S 18/90, BFH/NV 1991, 185; vom 23. Januar 1991 II S 17/90, BFH/NV 1991, 338; vom 7. Juli 1994 VIII S 1/94, BFH/NV 1995, 92; Gräber/Ruban, a.a.O., § 142 Rz. 14).
  • BFH, 17.05.1993 - XI S 4/93

    Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe

    Dabei wird aber vorausgesetzt, daß der mittellose Beteiligte innerhalb der Rechtsmittelfrist alles ihm Zumutbare tut, um die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH zu schaffen (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschlüsse vom 3. April 1987 VI B 150/85, BFHE 149, 409, BStBl II 1987, 573, unter II.1. sowie vom 13. Oktober 1989 V S 3/89, BFH/NV 1990, 450).
  • BFH, 28.01.1991 - V S 9/90

    Annahme von hinreichenden Erfolgsaussichten hinsichtlich der Beantragung von

    Diese Voraussetzung ist dem Antragsteller aus dem Beschluß des Senats vom 13. Oktober 1989 V S 3/89 (BFH/NV 1990, 517) bekannt, in dem sein Antrag auf Bewilligung von PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die erste Abweisung seiner Restitutionsklage abgelehnt worden war.
  • BFH, 13.10.1989 - V B 18/89

    Vertretung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vor dem

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