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Rechtsprechung
   BFH, 14.09.1989 - IV R 142/88   

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https://dejure.org/1989,6079
BFH, 14.09.1989 - IV R 142/88 (https://dejure.org/1989,6079)
BFH, Entscheidung vom 14.09.1989 - IV R 142/88 (https://dejure.org/1989,6079)
BFH, Entscheidung vom 14. September 1989 - IV R 142/88 (https://dejure.org/1989,6079)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines Gewerbebetriebs bei Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern an eine Kapitalgesellschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1990, 522
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 26.01.1989 - IV R 151/86

    Personelle Verfelchtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung trotz

    Auszug aus BFH, 14.09.1989 - IV R 142/88
    Der Senat ist auf diesen Sachverhalt bereits in seiner Entscheidung vom 26. Januar 1989 IV R 151/86 (BFHE 156, 138, BStBl II 1989, 455) eingegangen; auf diese Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

    Wie in der Entscheidung in BFHE 156, 138, BStBl II 1989, 455 ausgeführt, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, daß persönliche Dienstleistungen allein die Betriebsaufspaltung nicht begründen können und daß hieraus gewonnene Einkünfte nicht auf der Betriebsaufspaltung beruhen; die Überlassung immaterieller Wirtschaftsgüter zur Nutzung durch die Kapitalgesellschaft gehört nicht zu den persönlichen Dienstleistungen.

  • BFH, 01.06.1978 - IV R 152/73

    Patentüberlassung - Betriebsaufspaltung - Kapitalgesellschaft - Lizenzeinnahmen -

    Auszug aus BFH, 14.09.1989 - IV R 142/88
    Als wesentliche Betriebsgrundlage kommen auch immaterielle Wirtschaftsgüter, insbesondere Erfindungen, in Betracht, sofern die Produktion des Betriebsunternehmens im erheblichen Umfang auf ihnen beruht (BFH-Urteile vom 20. September 1973 IV R 41/69, BFHE 110, 368, BStBl II 1973, 869; vom 1. Juni 1978 IV R 152/73, BFHE 125, 280, BStBl II 1978, 545).

    Entgegen der Auffassung des FG hat der BFH auch schon in der Vergangenheit eine Betriebsaufspaltung angenommen, wenn sie unmittelbar aus einer freiberuflichen Erfindertätigkeit hervorgegangen ist (Urteile vom 24. März 1977 IV R 39/73, BFHE 121, 465, BStBl II 1977, 821; BFHE 125, 280, BStBl II 1978, 545; vom 18. Juni 1980 I R 77/77, BFHE 131, 388, BStBl II 1981, 39).

  • BFH, 20.09.1973 - IV R 41/69

    Einstellung der eigenen Produktion - Überlassen der Herstellung - Überlassen des

    Auszug aus BFH, 14.09.1989 - IV R 142/88
    Als wesentliche Betriebsgrundlage kommen auch immaterielle Wirtschaftsgüter, insbesondere Erfindungen, in Betracht, sofern die Produktion des Betriebsunternehmens im erheblichen Umfang auf ihnen beruht (BFH-Urteile vom 20. September 1973 IV R 41/69, BFHE 110, 368, BStBl II 1973, 869; vom 1. Juni 1978 IV R 152/73, BFHE 125, 280, BStBl II 1978, 545).
  • BFH, 24.03.1977 - IV R 39/73

    Freier Erfinder - Überlassung der Verwertung der Erfindung - Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 14.09.1989 - IV R 142/88
    Entgegen der Auffassung des FG hat der BFH auch schon in der Vergangenheit eine Betriebsaufspaltung angenommen, wenn sie unmittelbar aus einer freiberuflichen Erfindertätigkeit hervorgegangen ist (Urteile vom 24. März 1977 IV R 39/73, BFHE 121, 465, BStBl II 1977, 821; BFHE 125, 280, BStBl II 1978, 545; vom 18. Juni 1980 I R 77/77, BFHE 131, 388, BStBl II 1981, 39).
  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung

    Auszug aus BFH, 14.09.1989 - IV R 142/88
    Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern an die Kapitalgesellschaft dann einen Gewerbebetrieb dar, wenn die verpachteten Wirtschaftsgüter für die Kapitalgesellschaft eine wesentliche Betriebsgrundlage bilden und der oder die Inhaber des verpachteten Vermögens auch die Kapitalgesellschaft in dem Sinne beherrschen, daß sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63).
  • BFH, 18.06.1980 - I R 77/77

    Betriebsaufspaltung - Verpachtung von Wirtschaftsgütern - GmbH - Einkünfte aus

    Auszug aus BFH, 14.09.1989 - IV R 142/88
    Entgegen der Auffassung des FG hat der BFH auch schon in der Vergangenheit eine Betriebsaufspaltung angenommen, wenn sie unmittelbar aus einer freiberuflichen Erfindertätigkeit hervorgegangen ist (Urteile vom 24. März 1977 IV R 39/73, BFHE 121, 465, BStBl II 1977, 821; BFHE 125, 280, BStBl II 1978, 545; vom 18. Juni 1980 I R 77/77, BFHE 131, 388, BStBl II 1981, 39).
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Rechtsprechung
   BFH, 02.10.1989 - I B 55/89   

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https://dejure.org/1989,21033
BFH, 02.10.1989 - I B 55/89 (https://dejure.org/1989,21033)
BFH, Entscheidung vom 02.10.1989 - I B 55/89 (https://dejure.org/1989,21033)
BFH, Entscheidung vom 02. Oktober 1989 - I B 55/89 (https://dejure.org/1989,21033)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1990, 522
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 17.01.1985 - VII S 24/84

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine GmbH

    Auszug aus BFH, 02.10.1989 - I B 55/89
    Das wäre der Fall, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten eine größere Zahl von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in Mitleidenschaft gezogen werden könnte; z.B. dadurch, daß eine juristische Person bei Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung behindert wäre, ihre der Allgemeinheit dienenden Aufgaben zu erfüllen, oder wenn von der Führung des Rechtsstreits eine größere Zahl von Arbeitsplätzen abhängt (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 26.Mai 1982 I B 98-99/81, BFHE 136, 62, BStBl II 1982, 600; vom 17.Januar 1985 VII S 24/84, BFH/NV 1986, 425; vom 23.Oktober 1985 I B 33/85, BFH/NV 1986, 485; Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 5.November 1985 X ZR 23/85, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1987, 313).
  • BFH, 23.10.1985 - I B 33/85

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Fall einer Unterlassung der

    Auszug aus BFH, 02.10.1989 - I B 55/89
    Das wäre der Fall, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten eine größere Zahl von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in Mitleidenschaft gezogen werden könnte; z.B. dadurch, daß eine juristische Person bei Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung behindert wäre, ihre der Allgemeinheit dienenden Aufgaben zu erfüllen, oder wenn von der Führung des Rechtsstreits eine größere Zahl von Arbeitsplätzen abhängt (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 26.Mai 1982 I B 98-99/81, BFHE 136, 62, BStBl II 1982, 600; vom 17.Januar 1985 VII S 24/84, BFH/NV 1986, 425; vom 23.Oktober 1985 I B 33/85, BFH/NV 1986, 485; Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 5.November 1985 X ZR 23/85, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1987, 313).
  • BGH, 05.11.1985 - X ZR 23/85

    Antrag einer inländischen juristischen Person auf Gewährung von

    Auszug aus BFH, 02.10.1989 - I B 55/89
    Das wäre der Fall, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten eine größere Zahl von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in Mitleidenschaft gezogen werden könnte; z.B. dadurch, daß eine juristische Person bei Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung behindert wäre, ihre der Allgemeinheit dienenden Aufgaben zu erfüllen, oder wenn von der Führung des Rechtsstreits eine größere Zahl von Arbeitsplätzen abhängt (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 26.Mai 1982 I B 98-99/81, BFHE 136, 62, BStBl II 1982, 600; vom 17.Januar 1985 VII S 24/84, BFH/NV 1986, 425; vom 23.Oktober 1985 I B 33/85, BFH/NV 1986, 485; Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 5.November 1985 X ZR 23/85, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1987, 313).
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