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   BFH, 19.01.1990 - III R 22/88   

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https://dejure.org/1990,8195
BFH, 19.01.1990 - III R 22/88 (https://dejure.org/1990,8195)
BFH, Entscheidung vom 19.01.1990 - III R 22/88 (https://dejure.org/1990,8195)
BFH, Entscheidung vom 19. Januar 1990 - III R 22/88 (https://dejure.org/1990,8195)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gewährung einer Investitionszulge bei langfristiger Verpachtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1990, 673
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 14.07.1989 - III R 29/88

    Investitionszulage - Bürogebäude - Verbleiben im Betrieb - Vermietung -

    Auszug aus BFH, 19.01.1990 - III R 22/88
    Nach dem Urteil des Senats vom 14. Juli 1989 III R 29/88 (BFHE 157, 472, BStBl II 1989, 903) ist in derartigen Fällen langfristiger Verpachtung für die Frage, ob die Verbleibensvoraussetzungen erfüllt sind, auf die Verhältnisse beim Pächter abzustellen.

    Insoweit gelten für den Nutzenden im Hinblick auf das Verbleiben des Wirtschaftsguts die gleichen Voraussetzungen, die der Investor nach § 4b Abs. 1 Satz 1 InvZulG zu erfüllen hat (vgl. auch Urteil in BFHE 157, 472, BStBl II 1989, 903; ferner Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Dezember 1989 III B 39/89, BFHE 159, 395, BStBl II 1990, 394).

  • BFH, 21.02.1986 - III R 179/81

    Verbleiben in einem Betrieb - Berliner Betrieb - Betriebsstätte - Drei Jahre -

    Auszug aus BFH, 19.01.1990 - III R 22/88
    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 21. Februar 1986 III R 179/81 (BFHE 146, 325, BStBl II 1986, 493) weiter entschieden hat, ist die Verbleibensvoraussetzung im Fall der Nutzungsüberlassung nur dann erfüllt, wenn das Wirtschaftgut in einem Betrieb oder einer Betriebstätte des Mieters oder Pächters verbleibt, der ebenso wie der Investor Steuerpflichtiger i. S. des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder KStG ist.
  • BFH, 14.12.1989 - III B 39/89

    Keine Beschäftigungszulage für Wirtschaftsgüter, die vor Ablauf der

    Auszug aus BFH, 19.01.1990 - III R 22/88
    Insoweit gelten für den Nutzenden im Hinblick auf das Verbleiben des Wirtschaftsguts die gleichen Voraussetzungen, die der Investor nach § 4b Abs. 1 Satz 1 InvZulG zu erfüllen hat (vgl. auch Urteil in BFHE 157, 472, BStBl II 1989, 903; ferner Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Dezember 1989 III B 39/89, BFHE 159, 395, BStBl II 1990, 394).
  • BFH, 21.04.2022 - V R 26/20

    Organisation und Durchführung der Jägerprüfung als Zweckbetrieb

    So beruht ein Zweckbetrieb nicht selten auf vertraglichen Verpflichtungen der gemeinnützigen Körperschaft, wie z.B. der entgeltliche Musikunterricht einer gemeinnützigen Jugendmusikschule (BFH-Urteil vom 19.01.1990 - III R 22/88, BFH/NV 1990, 673), die Übernahme von besonderen Verwaltungsaufgaben, die das Bundesamt nach § 5a Abs. 2 des Zivildienstgesetzes auf den dortigen Kläger übertragen hatte (Senatsurteil vom 23.07.2009 - V R 93/07, BFHE 226, 435, BStBl II 2015, 735 - Zivildienst) oder die entgeltliche Vermittlung ("Schutzgebühren") von herrenlosen Tieren durch einen gemeinnützigen Tierschutzverein (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 21.01.2020 - 2 K 114/19, EFG 2020, 425, Revision anhängig unter XI R 4/20).
  • BFH, 03.03.2005 - III R 46/03

    InvZul - langfristige Überlassung an Betrieb in Berlin (West)

    Der Wortlaut sei aber nach dem Zweck der Vorschrift einschränkend dahin auszulegen, dass die Wirtschaftsgüter in der Betriebsstätte eines Betriebs verbleiben müssten, der nach dem InZulG begünstigt sei (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Januar 1990 III R 22/88, BFH/NV 1990, 673).
  • FG Brandenburg, 05.06.2003 - 5 K 3060/00

    Investitionszulage; Verbleibensvoraussetzung bei Nutzungsüberlassung

    Der Senat hält allerdings eine teleologische Reduzierung des Wortlauts dahingehend für geboten, dass die Wirtschaftsgüter in der Betriebsstätte eines nach den Vorschriften des Investitionszulagegesetzes begünstigten Betriebs verbleiben müssen (in diesem Sinne wohl auch BFH, Urteil vom 19.1.1990 III R 22/88, BFH/NV 1990, 673).
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