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   BFH, 17.07.1990 - VII R 106/88   

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BFH, 17.07.1990 - VII R 106/88 (https://dejure.org/1990,5586)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 161, 234
  • BB 1990, 1898
  • BFH/NV 1990, 79
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Rechtsprechung
   BFH, 09.05.1989 - VII B 205/88   

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BFH, 09.05.1989 - VII B 205/88 (https://dejure.org/1989,1770)
BFH, Entscheidung vom 09.05.1989 - VII B 205/88 (https://dejure.org/1989,1770)
BFH, Entscheidung vom 09. Mai 1989 - VII B 205/88 (https://dejure.org/1989,1770)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anordnung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die aktuellen Vermögensverhältnisse wegen Erfolglosigkeit der Zwangsvollstreckung - Unzulässigkeit der Anordnung wegen vorliegender Kenntnis der Vermögensverhältnisse

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1990, 79
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Köln, 30.06.1987 - 10 T 87/87

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Einstellung der Zwangsvollstreckung;

    Auszug aus BFH, 09.05.1989 - VII B 205/88
    In derartigen Fällen wird für die eidesstattliche Versicherung nach der ZPO (§§ 807, 900) ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag des Gläubigers verneint (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 47. Aufl., § 807 Anm. 4 B, § 900 Anm. 3 b; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 20. Juni 1978 1 BvL 30-35/78, BVerfGE 48, 396, 401; Beschluß des Landgerichts Köln vom 30. Juni 1987 10 T 87/87, Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR - 1987, 944).

    Nur so bekräftigte Erklärungen des Schuldners genügen daher nach der gesetzlichen Wertung, um dem Gläubiger (FA) zuverlässige Kenntnis über die Vermögenslage des Schuldners zu verschaffen (vgl. Landgericht Köln, MDR 1987, 944).

  • FG Berlin, 19.06.1979 - V 121/79
    Auszug aus BFH, 09.05.1989 - VII B 205/88
    Aus § 284 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 folgt, daß die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Bekräftigung des vorzulegenden Vermögensverzeichnisses eine behördliche Ermessenentscheidung darstellt (vgl. Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 284 AO 1977 Anm. 27; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 284 AO 1977 Tz. 4; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. März 1952 IV 33/52 U, BFHE 56, 233, BStBl III 1952, 92; a. A.: FG Berlin, Urteil vom 19. Juni 1979 V 121/79, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1980, 57, 58), bei der das FA gemäß § 5 AO 1977 sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat.
  • BFH, 06.03.1952 - IV 33/52 U

    Forderung der Leistung eines Offenbarungseides durch eine Verfügung des

    Auszug aus BFH, 09.05.1989 - VII B 205/88
    Aus § 284 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 folgt, daß die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Bekräftigung des vorzulegenden Vermögensverzeichnisses eine behördliche Ermessenentscheidung darstellt (vgl. Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 284 AO 1977 Anm. 27; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 284 AO 1977 Tz. 4; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. März 1952 IV 33/52 U, BFHE 56, 233, BStBl III 1952, 92; a. A.: FG Berlin, Urteil vom 19. Juni 1979 V 121/79, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1980, 57, 58), bei der das FA gemäß § 5 AO 1977 sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat.
  • BVerfG, 20.06.1978 - 1 BvL 30/78

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BFH, 09.05.1989 - VII B 205/88
    In derartigen Fällen wird für die eidesstattliche Versicherung nach der ZPO (§§ 807, 900) ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag des Gläubigers verneint (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 47. Aufl., § 807 Anm. 4 B, § 900 Anm. 3 b; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 20. Juni 1978 1 BvL 30-35/78, BVerfGE 48, 396, 401; Beschluß des Landgerichts Köln vom 30. Juni 1987 10 T 87/87, Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR - 1987, 944).
  • BFH, 18.11.1975 - VII R 85/74

    Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung - Anordnung durch Verfügung - Umfang

    Auszug aus BFH, 09.05.1989 - VII B 205/88
    Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob bei der Überprüfung der angefochtenen Anordnung nach § 284 AO 1977 auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Beschwerdeentscheidung) abzustellen ist - wie die herrschende Meinung annimmt - oder ob auch über die Rechtmäßigkeit der Aufrechterhaltung der Anordnung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung entschieden werden muß, wobei die Entwicklung der Verhältnisse nach Ergehen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen wäre (vgl. Urteil des Senats vom 18. November 1975 VII R 85/74, BFHE 117, 430, BStBl II 1976, 257, 258 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).
  • BFH, 17.12.1996 - VII B 217/96

    Nichtzulassungsbeschwerde aufgrund Divergenz

    Eine derartige Verengung des behördlichen Ermessens sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dann gegeben, wenn der Vollstreckungsbehörde die Vermögensverhältnisse des Schuldners bereits zuverlässig bekannt seien oder wenn sie wisse, daß der Schuldner pfändbares Vermögen nicht besitze (BFH-Beschluß vom 9. Mai 1989 VII B 205/88, BFH/NV 1990, 79).

    Das Urteil des FG weiche von dem in Bezug genommenen BFH-Beschluß in BFH/NV 1990, 79 ab.

    Die vom Kläger einander gegenübergestellten Rechtssätze des BFH (BFH/NV 1990, 79) und des FG beziehen sich ersichtlich auf unterschiedliche Voraussetzungen des § 284 AO 1977.

    Hiernach ist, wie der Senat in BFH/NV 1990, 79 im einzelnen ausgeführt und begründet hat, das Verlangen der Behörde nach § 284 Abs. 1 AO 1977 als schikanös und ermessensfehlerhaft anzusehen, wenn die Behörde die Vermögensverhältnisse des Schuldners bereits zuverlässig kennt oder weiß, daß der Schuldner pfändbares Vermögen nicht besitzt.

  • BFH, 24.09.1991 - VII R 34/90

    Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 284 AO kann auch ohne

    Die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Bekräftigung des vorzulegenden Vermögensverzeichnisses stellt, wie sich aus § 284 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 ergibt, eine Ermessensentscheidung dar (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Mai 1989 VII B 205/88, BFH/NV 1990, 79, m. w. N.).

    Nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur wird das Verlangen der Finanzbehörde nach eidesstattlicher Bekräftigung eines Vermögensverzeichnisses als ermessensfehlerhaft angesehen, wenn sie die Vermögensverhältnisse des Schuldners bereits zuverlässig kennt (vgl. dazu Senatsbeschluß in BFH/NV 1990, 79; FG Berlin, Urteil vom 19. Juni 1979 V 121/79, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1980, 57, 58; Dumke in Schwarz, Abgabenordnung, § 284 Anm. 5 und 14; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a. a. O., § 284 AO 1977, Anm. 27; Zwank in Koch, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 284 Rz. 7).

  • FG Baden-Württemberg, 21.12.1998 - 9 K 288/97

    Ermessensfehler beim Verlangen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung;

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  • BFH, 26.07.2005 - VII R 57/04

    Eidesstattliche Versicherung - Vermögensverzeichnis: Ergänzung oder Berichtigung

    Die in der Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung liegende Ermessensentscheidung (vgl. Senatsentscheidungen vom 24. September 1991 VII R 34/90, BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57, und vom 9. Mai 1989 VII B 205/88, BFH/NV 1990, 79) kann nach § 102 FGO vom Gericht nur daraufhin überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.
  • FG München, 21.11.2001 - 1 K 408/98

    Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; Eidesstattlicher

    Die Ermessensgrenzen bestimmen sich hierbei nach den Umständen des Einzelfalls (Beschluss des BFH vom 9.5.1989 VII B 205/88, BFH/NV 1990, 79).

    Andrerseits ist bei der Entscheidung die gesetzliche Wertung zu beachten, daß grundsätzlich nur die unter dem psychologischen Druck der Strafbarkeit abgegebene Erklärung nach § 284 Abs. 2 AO der Vollstreckungsbehörde zuverlässige Kenntnis über die Vermögenslage des Schuldner bieten kann (Beschluss des BFH vom 9.5.1989 VII B 205/88, BFH/NV 1990, 79).

    Nicht erforderlich ist insoweit, dass das FA konkrete Anhaltspunkt über das Vorliegen verborgener Vermögenswert hat (vgl. Beschluss des BFH vom 9.5.1989 VII B 205/88, BFH/NV 1990, 79).

  • BFH, 05.09.2002 - VII B 71/02

    Abnahme der eidesstattlichen Versicherung; Vermögensverzeichnis

    Das gilt insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Angaben dazu, von welcher Seite und mit welcher Begründung die in der Entscheidung vom 9. Mai 1989 VII B 205/88 (BFH/NV 1990, 79) vom erkennenden Senat vertretene Auffassung, dass konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Vollstreckungsschuldner Vermögenswerte verborgen hält, nicht vorliegen müssen, umstritten ist.

    Wie der Senat in den grundlegenden Entscheidungen in BFH/NV 1990, 79 und vom 24. September 1991 VII R 34/90 (BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57) ausgeführt und seither in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (s. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2000 VII B 206/00, BFH/NV 2001, 577, und vom 12. Dezember 2001 VII B 318/00, BFH/NV 2002, 617) liegt die Bedeutung der Bekräftigung eines vom Vollstreckungsschuldner abgegebenen Vermögensverzeichnisses durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung darin, dass er dort an Eides Statt versichert, er habe das Vermögensverzeichnis nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und richtig erstellt (§ 284 Abs. 3 AO 1977).

  • BFH, 22.09.1998 - VII B 188/98

    Grundsätzliche Bedeutung; eidesstattliche Versicherung

    Der Senat hat in seinen grundlegenden Entscheidungen vom 9. Mai 1989 VII B 205/88 (BFH/NV 1990, 79, 80) und vom 24. September 1991 VII R 34/90 (BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57) umfassend zur Ermessensausübung und zu den Ermessensgrenzen bei der Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur Bekräftigung eines Vermögensverzeichnisses Stellung genommen.

    Soweit die Beschwerde nunmehr die Rechtsfrage aufwirft, ob die eidesstattliche Versicherung deshalb ermessensfehlerhaft wäre, weil in Auslandsvermögen ohnehin nicht vollstreckt werden könnte, fehlt es an den zur Prüfung eines Ermessensfehlers erforderlichen Feststellungen, daß die Vollstreckungsbehörde die Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners im Inland bereits zuverlässig kennt oder weiß, daß er hier pfändbares Vermögen nicht hat (BFH/NV 1990, 79, m.w.N.).

  • FG München, 10.08.2005 - 1 K 4253/02

    Fehlende Kausalität zwischen möglicher Amtspflichtverletzung und späterer

    Die Ermessensgrenzen bestimmen sich hierbei nach den Umständen des Einzelfalles (BFH-Beschluss vom 9. Mai 1989 VII B 205/88, BFH/NV 1990, 79).

    Andererseits ist bei der Entscheidung die gesetzliche Wertung zu beachten, dass grundsätzlich nur die unter dem psychologischen Druck der Strafbarkeit abgegebene Erklärung nach § 284 Abs. 3 AO der Vollstreckungsbehörde zuverlässige Kenntnis über die Vermögenslage des Schuldners bieten kann (BFH-Beschlüsse vom 28. Dezember 2001 VII B 109/01, BFH/NV 2002, 663 , und vom 9. Mai 1989 VII B 205/88, BFH/NV 1990, 79).

  • FG München, 16.10.2002 - 1 K 2540/02

    Kollision von strafprozessualem Schweigerecht und Mitwirkungspflichten bei

    Die Ermessensgrenzen bestimmen sich hierbei nach den Umständen des Einzelfalles (Beschluss des BFH vom 9.5.1989 VII B 205/88, BFH/NV 1990, 79).

    Andererseits ist bei der Entscheidung die gesetzliche Wertung zu beachten, dass grundsätzlich nur die unter dem psychologischen Druck der Strafbarkeit abgegebene Erklärung nach § 284 Abs. 3 AO der Vollstreckungsbehörde zuverlässige Kenntnis über die Vermögenslage des Schuldners bieten kann (Beschlüsse des BFH vom 28.12.2001 VII B 109/01, BFH/NV 2002, 663 , und vom 9.5.1989 VII B 205/88, BFH/NV 1990, 79).

  • FG München, 13.10.1999 - 7 K 3678/99

    Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung über

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  • FG Rheinland-Pfalz, 08.07.1999 - 1 V 1912/99
  • FG München, 15.10.1998 - 7 K 3740/98

    Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung;

  • BFH, 29.07.1999 - VII E 6/99

    Streitwert bei eidesstattlicher Versicherung

  • FG München, 17.11.1997 - 7 K 2398/97

    Voraussetzungen der Nichtigkeit einer Einspruchsentscheidung; Wirksame

  • BFH, 02.03.2004 - VII B 326/03

    Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

  • BFH, 23.10.2003 - VII E 14/03

    Verfahren nach § 284 AO : Streitwert

  • BFH, 07.03.2003 - VII B 237/02

    NZB; eidesstattliche Versicherung

  • BFH, 04.03.1999 - VII B 307/98

    Divergenz; Ermessensausübung des FA bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

  • FG München, 27.05.2009 - 1 K 312/08

    Anordnungen zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der

  • FG Hamburg, 11.07.2001 - VI 266/00

    Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

  • FG Köln, 19.10.2000 - 15 K 5543/00

    Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

  • FG Baden-Württemberg, 06.09.2001 - 3 K 155/98

    Ermessensausübung bei der Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses

  • FG Hessen, 26.10.2005 - 1 K 3572/04

    Vorladung; eidesstattliche Versicherung; Vermögensverzeichnis; Vorlage -

  • FG Baden-Württemberg, 01.02.1995 - 2 K 447/94

    Befugnis des Finanzamtes zur Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen

  • FG Rheinland-Pfalz, 08.02.2000 - 2 K 1047/99

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur

  • FG Baden-Württemberg, 21.01.2000 - 9 K 419/99

    Aufforderung zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und Ladung zur Abgabe der

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