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   BFH, 15.01.1991 - IX R 21/89   

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https://dejure.org/1991,3582
BFH, 15.01.1991 - IX R 21/89 (https://dejure.org/1991,3582)
BFH, Entscheidung vom 15.01.1991 - IX R 21/89 (https://dejure.org/1991,3582)
BFH, Entscheidung vom 15. Januar 1991 - IX R 21/89 (https://dejure.org/1991,3582)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung von Liebhaberei und der Absicht einen Totalüberschuss zu erzielen im Sinne eines ersten Anscheinsbeweises

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1991, 533
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 16.09.1986 - IX R 126/84

    Rechtmäßigkeit der Ablehung geltend gemachter erhöhter Absetzungen - Steuerliche

    Auszug aus BFH, 15.01.1991 - IX R 21/89
    Eine einheitliche Beurteilung als Herstellungsaufwand ist nach ständiger Rechtsprechung schon dann geboten, wenn die einzelnen baulichen Maßnahmen, die für sich betrachtet teilweise Herstellungsaufwand, teilweise Erhaltungsaufwand sind, in engem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen (vgl. BFH-Urteile vom 2. August 1983 VIII R 104/79, BFHE 139, 175, BStBl II 1983, 728, Ziff. 2 der Gründe, und vom 16. September 1986 IX R 126/84, BFH/NV 1987, 149, Ziff. 3 der Gründe).
  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 15.01.1991 - IX R 21/89
    Das FG ist zwar im Anschluß an die Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) und das Senatsurteil vom 31. März 1987 IX R 111/86 (BFHE 150, 7, BStBl II 1987, 668) zutreffend davon ausgegangen, daß der Steuerpflichtige auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Absicht haben muß, innerhalb der voraussichtlichen Dauer der Vermögensnutzung ein positives steuerliches Gesamtergebnis (Totalüberschuß) zu erreichen.
  • BFH, 05.11.1985 - IX R 42/81

    Voraussetzungen für das Vorliegen von Herstellungskosten

    Auszug aus BFH, 15.01.1991 - IX R 21/89
    Im übrigen könnte Herstellungsaufwand vorliegen, wenn das betroffene Gebäude durch Baumaßnahmen in seiner Substanz vermehrt, in seinem Wesen verändert oder - von der üblichen Modernisierung abgesehen - über seinen bisherigen Zustand hinaus erheblich verbessert wurde (Senatsurteil vom 5. November 1985 IX R 42/81, BFH/NV 1986, 157, m. w. N.).
  • BFH, 22.08.1966 - GrS 2/66
    Auszug aus BFH, 15.01.1991 - IX R 21/89
    Bereits nach dem zu dem sog. anschaffungsnahen Aufwand ergangenen Beschluß des Großen Senats des BFH vom 22. August 1966 GrS 2/66 (BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672) ist regelmäßig Herstellungsaufwand anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige ein Gebäude, das im Zeitpunkt des Erwerbs stark heruntergewirtschaftet war und für das er einen entsprechend niedrigen Kaufpreis gezahlt hat, durch hohe Aufwendungen wieder vollkommen instandsetzt.
  • BFH, 02.08.1983 - VIII R 104/79

    Voraussetzung der erhöhten Absetzungen - Bauarbeit - Erhaltungsaufwand

    Auszug aus BFH, 15.01.1991 - IX R 21/89
    Eine einheitliche Beurteilung als Herstellungsaufwand ist nach ständiger Rechtsprechung schon dann geboten, wenn die einzelnen baulichen Maßnahmen, die für sich betrachtet teilweise Herstellungsaufwand, teilweise Erhaltungsaufwand sind, in engem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen (vgl. BFH-Urteile vom 2. August 1983 VIII R 104/79, BFHE 139, 175, BStBl II 1983, 728, Ziff. 2 der Gründe, und vom 16. September 1986 IX R 126/84, BFH/NV 1987, 149, Ziff. 3 der Gründe).
  • BFH, 23.06.1988 - IX B 178/87

    Gemeinsame Veranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer - Berücksichtigung von

    Auszug aus BFH, 15.01.1991 - IX R 21/89
    Der Senat hat aber Ausnahmen von diesem Dreijahreszeitraum bereits für möglich erachtet, wenn die Instandsetzung über einen längeren Zeitraum gleichsam in Raten vorgenommen wird (vgl. Beschluß vom 23. Juni 1988 IX B 178/87, BFH/NV 1989, 165).
  • BFH, 21.06.1990 - IV B 99/89

    Steuerliche Auswirkungen einer Rangrücktrittsvereinbarung

    Auszug aus BFH, 15.01.1991 - IX R 21/89
    Zudem ist Herstellungsaufwand auch bei einer Generalüberholung des Anwesens zu erwägen (vgl. BFH-Beschluß vom 21. Juni 1990 IV B 99/89, BFH/NV 1991, 154), wie dies auch die FG wiederholt für unter Denkmalschutz stehende Gebäude bejaht haben (FG Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 1981 VI 190/78, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1982, 340 - nur Leitsatz -, Betriebs-Berater - BB - 1982, 1771 - mit Gründen -, und FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Januar 1985 I K 71/84, EFG 1985, 442; and. Ans. Niedersächsisches FG, Urteil vom 3. Oktober 1985 VI 12/82, EFG 1986, 276).
  • BFH, 31.03.1987 - IX R 111/86

    Mietkaufmodell mit fehlender Einnahme-Überschuß-Erzielungsabsicht; kein

    Auszug aus BFH, 15.01.1991 - IX R 21/89
    Das FG ist zwar im Anschluß an die Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) und das Senatsurteil vom 31. März 1987 IX R 111/86 (BFHE 150, 7, BStBl II 1987, 668) zutreffend davon ausgegangen, daß der Steuerpflichtige auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Absicht haben muß, innerhalb der voraussichtlichen Dauer der Vermögensnutzung ein positives steuerliches Gesamtergebnis (Totalüberschuß) zu erreichen.
  • BFH, 29.03.1988 - IX R 55/83

    Anerkennung von Werbungskostenüberschüssen bei den Einkünften aus Vermietung und

    Auszug aus BFH, 15.01.1991 - IX R 21/89
    Wie der erkennende Senat in dem zu einem ähnlichen Fall ergangenen Urteil in BFH/NV 1988, 636 ausgesprochen und näher ausgeführt hat, läßt sich das Vorliegen sog. Liebhaberei wegen verhältnismäßig hoher Renovierungsaufwendungen an einem teils selbstgenutzten, teils vermieteten Gebäude, das unter Denkmalschutz steht, erst entscheiden, wenn der Nutzungswert der selbstbewohnten Räume zutreffend ermittelt ist.
  • FG Rheinland-Pfalz, 30.01.1985 - 1 K 71/84
    Auszug aus BFH, 15.01.1991 - IX R 21/89
    Zudem ist Herstellungsaufwand auch bei einer Generalüberholung des Anwesens zu erwägen (vgl. BFH-Beschluß vom 21. Juni 1990 IV B 99/89, BFH/NV 1991, 154), wie dies auch die FG wiederholt für unter Denkmalschutz stehende Gebäude bejaht haben (FG Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 1981 VI 190/78, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1982, 340 - nur Leitsatz -, Betriebs-Berater - BB - 1982, 1771 - mit Gründen -, und FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Januar 1985 I K 71/84, EFG 1985, 442; and. Ans. Niedersächsisches FG, Urteil vom 3. Oktober 1985 VI 12/82, EFG 1986, 276).
  • FG Niedersachsen, 03.10.1985 - VI 12/82
  • FG Hamburg, 10.12.1981 - VI 190/78
  • BFH, 09.05.1995 - IX R 116/92

    Gebrauchswert - Herstellungkosten - Aufwendungen - Erhaltungsaufwand

    Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, daß eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung i. S. von § 255 Abs. 2 Satz 1 Alternative 3 HGB grundsätzlich auch durch grundlegende Instandhaltungsmaßnahmen erreicht werden kann (Senatsurteile in BFHE 158, 240, BStBl II 1990, 53, und vom 15. Januar 1991 IX R 21/89, BFH/NV 1991, 533; vgl. auch §§ 7h, 7i EStG, §§ 82g, 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - EStDV -).

    Solche Maßnahmen können nach der ständigen Rechtsprechung des BFH nur dann zu einer wesentlichen Verbesserung i. S. von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB führen, wenn sie über eine übliche Modernisierung hinausgehen (Großer Senat in BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672; BFH in BFH/NV 1991, 533; Urteil vom 19. Juni 1991 IX R 195/87, BFH/NV 1991, 812); dazu bedarf es jedoch keiner Eingriffe in die Bausubstanz.

  • BFH, 30.07.1991 - IX R 123/90

    Anschaffungsnahe Aufwendungen nach Ablauf von drei Jahren seit der Anschaffung

    Davon ist der Senat auch beim verbilligten Erwerb eines unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes ausgegangen (Urteil vom 15. Januar 1991 IX R 21/89, BFH/NV 1991, 533, 535).
  • BFH, 15.01.1991 - IX S 6/90

    Zulässigkeit wiederholter Anträge auf Aussetzung der Vollziehung im

    Ihr nunmehr an den Bundesfinanzhof (BFH) gerichtetes Aussetzungsbegehren stützen die Antragsteller auf dieselben Gründe wie die Revision (Az. IX R 21/89) gegen das FG-Urteil, insbesondere die Entscheidung des BFH vom 29. März 1988 IX R 55/83 (BFH/NV 1988, 636).

    Aus dem am heutigen Tage im Revisionsverfahren IX R 21/89 zwischen den Beteiligten ergangenen Senats-Urteil (vorstehend abgedruckt), mit dem die Entscheidung des FG aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen wurde, ergeben sich verschiedene zweifelhafte Rechts- und Tatfragen, die noch weiterer Prüfung bedürfen.

  • BFH, 22.10.1993 - IX R 111/91

    Eigentum - Kostenmiete - Denkmalschutz

    Der Senat hat zudem bereits in mehreren Entscheidungen ausgeführt, bei unter Denkmalschutz stehenden historischen Gebäuden sei der Ansatz der Kostenmiete naheliegend (Urteile vom 29. März 1988 IX R 55/83, BFH/NV 1988, 636; vom 15. Januar 1991 IX R 21/89, BFH/NV 1991, 533; vom 19. November 1991 IX R 163/88, BFH/NV 1992, 303).
  • FG Baden-Württemberg, 27.02.1997 - 8 K 311/95

    Bescheinigungsinhalt bei Absetzungen für Baudenkmale

    Diese rechtliche Beurteilung ergibt sich schon aus dem Gesichtspunkt des anschaffungsnahen Aufwands (vgl. hierzu: Bundesfinanzhof - BFH-Urteile vom 11. August 1989 - IX R 44/86 -, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1990, 53; vom 30. Juli 1991 - IX R 67/90 -, BStBl II 1992, 28 ; vom 30. Juli 1991 - IX R 123/90 -, BStBl II 1992, 31; vom 15. Januar 1991 - IX R 21/89 -, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1991, 533, 535 - bei Erwerb eines sanierungsbedürftigen, unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes).
  • BFH, 30.08.1995 - X B 37/95

    Renovierungsmaßnahmen nach Erwerb der eigengenutzten Wohnung

    Mit den Instandsetzungsarbeiten sei weder während des Dreijahreszeitraums begonnen worden (BFH-Urteil vom 30. Juli 1991 IX R 123/90, BFHE 165, 253, BStBl II 1992, 30 [BFH 30.07.1991 - IX R 123/90]) noch handle es sich um ein reparaturbedürftiges Mietshaus (BFH-Beschluß vom 23. Juni 1988 IX B 178/87, BFH/NV 1989, 165) noch um ein unter Denkmalschutz stehendes Gebäude (BFH- Urteil vom 15. Januar 1991 IX R 21/89, BFH/NV 1991, 533).
  • BFH, 19.03.1991 - IX R 55/85

    Anforderungen an Ermittlung des einkommensteuerpflichtigen Nutzungswerts einer

    Auch in den Urteilen zu teilweise selbstgenutzten, teilweise vermieteten historischen Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen, ist der Senat vom Ansatz der Kostenmiete als naheliegend ausgegangen (Urteile vom 29. März 1988 IX R 55/83, BFH/NV 1988, 636, und vom 15. Januar 1991 IX R 21/89, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 19.11.1991 - IX R 163/88

    Ermittlung eines nach § 21 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)

    Auch in den Urteilen zu teilweise selbstgenutzten, teilweise vermieteten historischen Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen, ist der Senat vom Ansatz der Kostenmiete als naheliegend ausgegangen (Urteile vom 29. März 1988 IX R 55/83, BFH/NV 1988, 636, und vom 15. Januar 1991 IX R 21/89, BFH/NV 1991, 533).
  • BFH, 22.10.1993 - IX R 38/90

    Ansatz einer Marktmiete als Rohmietwert einer eigengenutzten Wohnung

    Auch für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen kann der Nutzungswert der selbstgenutzten Wohnung anhand der Kostenmiete zu ermitteln sein (Senatsurteil vom 15. Januar 1991 IX R 21/89, BFH/NV 1991, 533), zumal wenn das gesamte Haus nur von der Familie des Steuerpflichtigen genutzt wird (Senatsurteil vom 19. März 1991 IX R 55/85, BFH/NV 1991, 539).
  • BFH, 07.06.1994 - IX R 125/92

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für eine fremdvermietete Wohnung

    Erst wenn sich feststellen läßt, daß die Kläger die Eigentumswohnung tatsächlich vermietet und dabei Werbungskostenüberschüsse erwirtschaftet haben, stellt sich insoweit die Frage der Liebhaberei (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 5. Mai 1988 III R 41/85, BFHE 153, 374, BStBl II 1988, 778; vom 15. Januar 1991 IX R 21/89, BFH/NV 1991, 533 und Senatsurteil in BFH/NV 1992, 656).
  • BFH, 18.08.1994 - IX B 83/94

    Anforderungen an eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision

  • BFH, 03.08.1994 - IX B 122/93

    Klärungsbedürftigkeit der Frage, ob der Nutzungswert der selbstgenutzten Wohnung

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