Weitere Entscheidung unten: BFH, 30.05.1990

Rechtsprechung
   BFH, 07.03.1990 - V B 8/90   

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https://dejure.org/1990,22162
BFH, 07.03.1990 - V B 8/90 (https://dejure.org/1990,22162)
BFH, Entscheidung vom 07.03.1990 - V B 8/90 (https://dejure.org/1990,22162)
BFH, Entscheidung vom 07. März 1990 - V B 8/90 (https://dejure.org/1990,22162)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1991, 177
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 07.02.1977 - IV B 62/76

    Beschwerde - Keine Prozeßvertretung - Nachträgliche Genehmigung - Rückwirkung auf

    Auszug aus BFH, 07.03.1990 - V B 8/90
    Weder wirkt die nachträgliche Genehmigung der Beschwerdeeinlegung durch einen zugelassenen Vertreter auf den Zeitpunkt der Einlegung zurück noch hat der Prozeßbevollmächtigte mit dieser Erklärung --selbst-- rechtzeitig die Beschwerde eingelegt, denn die Beschwerdefrist war am 29. Dezember 1989 abgelaufen (vgl. BFH-Beschluß vom 7. Februar 1977 IV B 62/76, BFHE 121, 171, BStBl II 1977, 291 [BFH 07.02.1977 - IV B 62/76]); Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind weder geltend gemacht noch ersichtlich (vgl. BFH-Beschluß in BFHE 121, 171, [BFH 07.02.1977 - IV B 62/76] BStBl II 1977, 291 [BFH 07.02.1977 - IV B 62/76]).
  • BFH, 16.08.1979 - I R 74/79

    Vertretungszwang - Vertretung durch einen Angehörigen - Berufsgruppe - Revision -

    Auszug aus BFH, 07.03.1990 - V B 8/90
    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) im Beschluß vom 16. August 1979 I R 74/79 (BFHE 128, 350, BStBl II 1979, 711 [BFH 16.08.1979 - I R 74/79]) ausgeführt hat, ist dem gesetzlichen Vertretungszwang vor dem BFH nur genügt, wenn die Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen tatsächlich wahrgenommen wird: Zu diesen zählt der Rechtsbeistand nicht; eine Untervollmacht eines Angehörigen der dort aufgeführten Berufsgruppen, zu denen der Prozeßbevollmächtigte gehört, genügt nicht.
  • BFH, 26.07.1991 - VI R 100/90

    Anforderungen an wirksame Vertretung vor dem Finanzgericht

    Ein Beteiligter ist i. S. v. § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO "nicht vertreten", wenn sein Prozeßbevollmächtigter oder - falls kein Bevollmächtigter bestellt war - er selbst nicht oder nicht ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung vor dem FG geladen war und deshalb zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. Mai 1990 II R 70/87, BFH/NV 1991, 177 m. w. N.), oder wenn das FG irrtümlich von einem Verzicht auf mündliche Verhandlung ausgegangen ist und unter Verstoß gegen § 90 Abs. 1 und 2 FGO bzw. Art. 3 § 5 Satz 2 VGFGEntlG durch Urteil entschieden hat (BFH-Urteile vom 18. Juli 1990 I R 12/90, BFHE 161, 409, BStBl II 1990, 986, und vom 2. März 1990 III R 65/89, BFH/NV 1990, 794).
  • BFH, 23.11.1994 - II B 102/94
    Ein Rechtsbeistand gehört nicht zu den dort aufgeführten Berufsgruppen (BFH-Beschluß vom 7. März 1990 V B 8/90, BFH/NV 1991, 177).
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Rechtsprechung
   BFH, 30.05.1990 - II R 70/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,21996
BFH, 30.05.1990 - II R 70/87 (https://dejure.org/1990,21996)
BFH, Entscheidung vom 30.05.1990 - II R 70/87 (https://dejure.org/1990,21996)
BFH, Entscheidung vom 30. Mai 1990 - II R 70/87 (https://dejure.org/1990,21996)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1991, 177
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 14.12.1971 - VIII R 13/67

    Prozeßbevollmächtigter - Ladung des Steuerpflichtigen - Mündliche Verhandlung -

    Auszug aus BFH, 30.05.1990 - II R 70/87
    ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile v. 14.12.1971 VIII R 13/67, u. v. 15.11.1974 VI R 107/745.
  • BFH, 26.07.1991 - VI R 100/90

    Anforderungen an wirksame Vertretung vor dem Finanzgericht

    Ein Beteiligter ist i. S. v. § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO "nicht vertreten", wenn sein Prozeßbevollmächtigter oder - falls kein Bevollmächtigter bestellt war - er selbst nicht oder nicht ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung vor dem FG geladen war und deshalb zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. Mai 1990 II R 70/87, BFH/NV 1991, 177 m. w. N.), oder wenn das FG irrtümlich von einem Verzicht auf mündliche Verhandlung ausgegangen ist und unter Verstoß gegen § 90 Abs. 1 und 2 FGO bzw. Art. 3 § 5 Satz 2 VGFGEntlG durch Urteil entschieden hat (BFH-Urteile vom 18. Juli 1990 I R 12/90, BFHE 161, 409, BStBl II 1990, 986, und vom 2. März 1990 III R 65/89, BFH/NV 1990, 794).
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