Rechtsprechung
BFH, 13.09.1990 - IV R 60/90 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Folgen der Erklärung des Steuerpflichtigen er habe seinen Betrieb aufgegeben - Auslegung der Äußerungen von Steuerpflichtigen
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFH/NV 1991, 297
Wird zitiert von ... (13) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 15.10.1987 - IV R 66/86
Betriebsaufgabe eines verpachteten land- und forstwirtschafltlichen Betriebes …
Auszug aus BFH, 13.09.1990 - IV R 60/90
Teilt ein Steuerpflichtiger dem FA mit, er habe seinen Betrieb zu einem früheren Zeitpunkt als dem, in dem seine Mitteilung dem FA zugeht, aufgegeben, so liegt hierin die Äußerung einer Rechtsansicht (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260).Es ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob sich der Steuerpflichtige - wie im Urteil in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260 angenommen - auf die Äußerung einer Rechtsansicht beschränken, oder ob er zugleich eine rechtsgestaltende Erklärung für den Fall abgeben wollte, daß sich das FA seiner Rechtsansicht nicht anschließen würde.
- BFH, 07.05.1982 - VI R 49/79
Abtretungsanzeige - Auslegung einer Abtretungsanzeige - Abtretung eines …
Auszug aus BFH, 13.09.1990 - IV R 60/90
Dabei ist nicht nur die Erklärung selbst, sondern die objektive Erklärungsbedeutung des Gesamtverhaltens des Erklärenden einschließlich der Nebenumstände in die Auslegung einzubeziehen (BFH-Urteil vom 7. Mai 1982 VI R 49/79, BFHE 136, 46, BStBl II 1982, 685 m. w. N.). - BFH, 30.11.1989 - IV R 49/88
Bestimmung der Entnahme von Grundstücken aus den Betriebsvermögen auf den …
Auszug aus BFH, 13.09.1990 - IV R 60/90
Dementsprechend ist der Senat im Urteil vom 30. November 1989 IV R 49/88, nicht veröffentlicht - NV - davon ausgegangen, daß eine im dortigen Streitfall abgegebene Aufgabeerklärung, die sich nach Auffassung des Steuerpflichtigen auf den 20. Juli 1980 beziehen sollte, mit dem 23. Juni 1981, dem Zeitpunkt des Zugangs beim FA, wirksam geworden ist.
- BFH, 17.04.2002 - X R 8/00
Verpächterwahlrecht bei Beendigung der Betriebsaufspaltung
Teilt der Steuerpflichtige dem FA mit, er habe seinen Betrieb zu einem früheren Zeitpunkt als dem des Zugangs seiner Mitteilung beim FA aufgegeben, so liegt darin --jedenfalls primär-- die Äußerung einer Rechtsansicht (vgl. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; BFH-Beschluss vom 13. September 1990 IV R 60/90, BFH/NV 1991, 297).Es ist sodann durch Auslegung zu ermitteln, ob sich der Steuerpflichtige --wie in den zitierten BFH-Entscheidungen angenommen-- auf die Äußerung einer Rechtsansicht beschränken oder ob er zugleich eine rechtsgestaltende Erklärung für den Fall abgeben wollte, dass sich das FA seiner Rechtsansicht nicht anschließen werde (BFH-Beschluss in BFH/NV 1991, 297).
Dabei ist nicht nur die Erklärung selbst, sondern die objektive Erklärungsbedeutung des Gesamtverhaltens des Erklärenden einschließlich der Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen (BFH-Urteil vom 7. Mai 1982 VI R 49/79, BFHE 136, 46, BStBl II 1982, 685; BFH-Beschluss in BFH/NV 1991, 297).
- BFH, 03.04.2014 - X R 16/10
Verpachtung einer Apotheke im Ganzen - Zwangsbetriebsaufgabe und Erklärung der …
Es ist in so einem Fall im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob sich der Steuerpflichtige auf die Äußerung einer Rechtsansicht beschränken wollte oder tatsächlich den Willen hatte, hilfsweise die Aufgabe für den Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung abzugeben (vgl. BFH-Entscheidungen vom 13. September 1990 IV R 60/90, BFH/NV 1991, 297;… in BFH/NV 1996, 600;… in BFH/NV 2005, 1997, unter 1.a; zur Wirksamkeit einer auf einen früheren Zeitpunkt bezogenen Aufgabeerklärung mit Zugang gemäß § 16 Abs. 3b Satz 3 EStG i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011, BGBl I 2011, 2131, vgl. z.B. Wendt, Finanz-Rundschau 2011, 1023; Kulosa in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 16 EStG Rz 676). - BFH, 22.09.1994 - IV R 61/93
1. Nachträgliche Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG im Wege der Bilanzänderung …
Zum Zeitpunkt der Aufgabe eines Betriebs hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, es liege lediglich die Äußerung einer Rechtsauffassung vor, wenn ein Steuerpflichtiger dem FA mitteile, er habe seinen Betrieb zu einem früheren Zeitpunkt als dem, in dem seine Aufgabeerklärung dem FA zugeht, aufgegeben (BFH-Urteil vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1968, 260); es sei stets im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob sich der Steuerpflichtige auf die Äußerung einer Rechtsansicht beschränken oder ob er zugleich eine rechtsgestaltende Willenserklärung für den Fall abgeben wolle, daß sich das FA seiner Rechtsansicht nicht anschließen werde (BFH-Beschluß vom 13. September 1990 IV R 60/90, BFH/NV 1991, 297).
- BFH, 30.06.2005 - IV R 63/04
LuF - Aufgabe eines verpachtenden Betriebs
Wie der Senat ferner mehrfach entschieden hat, ist bei der Mitteilung eines Steuerpflichtigen, er habe seinen Betrieb zu einem früheren Zeitpunkt aufgegeben, im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob sich der Steuerpflichtige auf die Äußerung einer Rechtsansicht beschränken oder ob er zugleich eine rechtsgestaltende Erklärung für den Fall abgeben wollte, dass sich das FA seiner Rechtsansicht nicht anschließen würde (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; vom 13. September 1990 IV R 60/90, BFH/NV 1991, 297, und in BFH/NV 1996, 600). - FG Rheinland-Pfalz, 29.11.1995 - 1 K 2127/92
Betriebsaufgabe bei Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebes; Auslegung …
Hierbei ist nicht nur die Erklärung selbst, sondern die objektive Erklärungsbedeutung des Gesamtverhaltens des Erklärenden einschließlich der Nebenumstände in die Auslegung einzubeziehen (BFH-Beschluß vom 13. September 1990 - IV R 60/90, BFH/NV 1991, 297 m.w.N.).Wird aber - wie hier - in der Erklärung ein Aufgabezeitpunkt genannt, der mehr als drei Monate vor Zugang der Erklärung beim Finanzamt zurückliegt, so kann die Erklärung als Äußerung nur einer (gegebenenfalls unzutreffenden) Rechtsansicht oder zugleich als rechtsgestaltende Aufgabeerklärung auszulegen sein (BFH-Beschluß vom 13. September 1990, a.a.O.).
- BFH, 15.05.1997 - IV R 46/96 Dagegen, daß das FA die Erklärungen der Kläger als bloße Äußerung einer Rechtsansicht verstehen durfte (vgl. dazu Senatsurteil vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260, [BFH 15.10.1987 - IV R 66/86] sowie Beschluß vom 13. September 1990 IV R 60/90, BFH/NV 1991, 297), spricht, daß nach der freilich unzutreffenden Ansicht der Verwaltung die Verpachtung des strittigen Grundstücks zu einer steuerfreien Zwangsentnahme führte.
- BFH, 25.01.1996 - IV R 19/94
Betriebsaufgabe bei Vermächtnisnießbrauch
Wie der Senat mehrfach entschieden hat, ist bei der Mitteilung eines Steuerpflichtigen, er habe seinen Betrieb zu einem früheren Zeitpunkt aufgegeben, im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob sich der Steuerpflichtige auf die Äußerung einer Rechtsansicht beschränken oder ob er zugleich eine rechtsgestaltende Erklärung für den Fall abgeben wollte, daß sich das FA seiner Rechtsansicht nicht anschließen würde (vgl. Urteile in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260, und vom 13. September 1990 IV R 60/90, BFH/NV 1991, 297). - BFH, 13.02.1997 - IV R 57/96
Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes als Veräußerung - Weiterführung …
Damit haben die Kläger jedenfalls nicht -- wie erforderlich -- unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sie ihren gesamten landwirtschaftlichen Betrieb endgültig aufgeben (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260, und vom 23. Februar 1989 IV R 63/87, BFH/NV 1990, 219, sowie Senatsbeschlüsse vom 13. September 1990 IV R 60/90, BFH/NV 1991, 297, und in BFH/NV 1991, 591). - BFH, 20.01.1999 - IV R 52/98
Verfahrensmängel; fehlende Urteilsbegründung
Darin sei nicht nur geäußert worden, der Betrieb sei zu einem früheren Zeitpunkt aufgegeben worden, sondern auch, der Betrieb werde für den Fall aufgegeben, daß sich das FA dieser Rechtsansicht nicht anschließe (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. September 1990 IV R 60/90, BFH/NV 1991, 297). - BFH, 14.10.1998 - X B 34/98
Grundsätzliche Bedeutung - Darlegungspflicht
Ebenso hat der BFH mehrfach entschieden, daß bei der Mitteilung eines Steuerpflichtigen, er habe seinen Betrieb zu einem früheren Zeitpunkt aufgegeben, im Wege der Auslegung zu ermitteln ist, ob sich der Steuerpflichtige auf die Äußerung einer Rechtsansicht beschränken, oder ob er zugleich eine rechtsgestaltende Erklärung für den Fall abgeben wollte, daß sich der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) seiner Rechtsansicht nicht anschließen würde (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; vom 13. September 1990 IV R 60/90, BFH/NV 1991, 297;… vom 25. Januar 1996 IV R 19/94, BFH/NV 1996, 600, und in BFH/NV 1997, 219). - BFH, 11.09.1996 - IV B 16/96
Rückwirkende Betriebsaufgabeerklärung
- FG Düsseldorf, 14.08.2000 - 3 K 5434/94
Änderungsbescheid; Gegenstand des Verfahrens; Bekanntgabe; Zulässigkeit - Während …
- FG Baden-Württemberg, 26.02.1998 - 6 K 500/97
Wirksamkeit einer Betriebsaufgabe; Vorabentscheidung durch Zwischenurteil; …
Rechtsprechung
BFH, 27.09.1990 - IX B 268/89 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Zurechnung der Vorsteuer zu den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten
- datenbank.nwb.de
Vorsteuer als Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFH/NV 1991, 297
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 29.06.1982 - VIII R 6/79
Zeitpunkt des Zuflusses eines Vorsteuerbetrages bei den Einkünften aus Vermietung …
Auszug aus BFH, 27.09.1990 - IX B 268/89
Im Umkehrschluß folgt aus der Vorschrift, daß die Vorsteuer den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zuzurechnen ist, wenn und soweit sie umsatzsteuerrechtlich nicht abziehbar oder verrechenbar ist (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. Juni 1982 VIII R 6/79, BFHE 136, 238, BStBl II 1982, 755). - BFH, 30.05.1990 - V B 49/90
Auszug aus BFH, 27.09.1990 - IX B 268/89
Im Streitfall ist durch den zwischenzeitlich ergangenen Beschluß des V. Senats des BFH vom 30. Mai 1990 (Az. V B 49/90), dem sich der erkennende Senat anschließt, geklärt, daß das Zwischenmietverhältnis mit der S-GmbH umsatzsteuerrechtlich nicht anzuerkennen ist, weil es rechtsmißbräuchlich war.
- BFH, 12.04.2016 - VIII R 60/14
Keine Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen als Werbungskosten bei …
Wie der BFH in den Fällen der Zwischenvermietung bereits entschieden hat, kommt ein Werbungskostenabzug der Vorsteuerbeträge gemäß § 9b Abs. 1 Satz 1 EStG nicht in Betracht, wenn die Abziehbarkeit der Vorsteuer wegen eines Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) zu versagen ist (BFH-Urteil in BFHE 174, 386, BStBl II 1994, 738;… BFH-Beschlüsse vom 5. Oktober 1990 IX B 294/89, BFH/NV 1991, 301; vom 27. September 1990 IX B 268/89, BFH/NV 1991, 297;… vom 20. März 1990 V B 121/89, BFH/NV 1991, 273). - BFH, 03.03.2005 - III R 72/03
Kein sofortiger Abzug der nach § 15 Abs. 1b UStG 1999 nicht abziehbaren hälftigen …
Sie gehört zu den Anschaffungskosten des PKW i.S. des § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. September 1990 IX B 268/89, BFH/NV 1991, 297). - BFH, 04.06.1991 - IX R 12/89
Nicht abziehbare Vorsteuerbeträge auch bei irrtümlicher Erstattung …
Es bleibt dann bei der Grundregel, daß bei der Gebäudeerrichtung oder seinem Ausbau in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Bauaufwand zu den Herstellungskosten zählt (BFH-Urteil in BFHE 148, 306, BStBl II 1987, 374; Beschluß vom 27. September 1990 IX B 268/89, BFH/NV 1991, 297). - BFH, 05.10.1990 - IX B 294/89
Rechtsmissbrauch durch Einschaltung von Zwischenmietern
Es folgen Ausführungen, die wörtlich mit dem auf Seite 297 abgedruckten BFH-Beschluß vom 27. September 1990 - IX B 268/89 übereinstimmen (dort letzter Abs. Satz 1 bis 3).