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   BFH, 30.10.1990 - IX R 92/89   

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https://dejure.org/1990,4272
BFH, 30.10.1990 - IX R 92/89 (https://dejure.org/1990,4272)
BFH, Entscheidung vom 30.10.1990 - IX R 92/89 (https://dejure.org/1990,4272)
BFH, Entscheidung vom 30. Oktober 1990 - IX R 92/89 (https://dejure.org/1990,4272)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Revision mangels zureichender tatsächlicher Begründung von Beweisangebot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1991, 390
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 11.08.1987 - IX R 143/86

    Ermittlung des Einkommens für die Einkommensteuer - Gemeinsame Veranlagung von

    Auszug aus BFH, 30.10.1990 - IX R 92/89
    Innerhalb dieser Frist ist ein Gesamtüberschuß nicht erzielbar (Senatsurteile vom 31. März 1987 IX R 111/86, BFHE 150, 7, BStBl II 1987, 668; IX R 112/83, BFHE 150, 325, BStBl II 1987, 774; vom 11. August 1987 IX R 143/86, BFH/NV 1988, 292).

    Wenn nach den abgeschlossenen Verträgen, wie die Kläger vortragen, der Verkauf der Einfamilienhäuser innerhalb der Optionsfrist nicht vorgesehen war und wenn die Kläger den Anbietern gegenüber von vornherein erklärt hatten, sie beabsichtigten, die Einfamilienhäuser langfristig zu vermieten, läßt sich jedenfalls mit der bisherigen Begründung die Einkünfteerzielungsabsicht nicht verneinen (vgl. auch das Senatsurteil in BFH/NV 1988, 292).

  • BFH, 05.05.1988 - III R 41/85

    Mit Einkünfteerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit oder steuerlich unbeachtliche

    Auszug aus BFH, 30.10.1990 - IX R 92/89
    Es hätte dazu weiterer tatsächlicher Feststellungen zur Höhe der Werbungskostenüberschüsse nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften bedurft (vgl. das Urteil des BFH vom 5. Mai 1988 III R 41/85, BFHE 153, 374, BStBl II 1988, 778, und das Urteil des erkennenden Senats vom 24. September 1985 IX R 32/80, BFH/NV 1986, 449).
  • BFH, 24.09.1985 - IX R 32/80

    Voraussetzung zur Anerkennung von Werbungskostenüberschüssen bei den Einkünften

    Auszug aus BFH, 30.10.1990 - IX R 92/89
    Es hätte dazu weiterer tatsächlicher Feststellungen zur Höhe der Werbungskostenüberschüsse nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften bedurft (vgl. das Urteil des BFH vom 5. Mai 1988 III R 41/85, BFHE 153, 374, BStBl II 1988, 778, und das Urteil des erkennenden Senats vom 24. September 1985 IX R 32/80, BFH/NV 1986, 449).
  • BFH, 31.03.1987 - IX R 112/83

    Mietkaufmodel - Optionsvertrag - Totalüberschuß

    Auszug aus BFH, 30.10.1990 - IX R 92/89
    Innerhalb dieser Frist ist ein Gesamtüberschuß nicht erzielbar (Senatsurteile vom 31. März 1987 IX R 111/86, BFHE 150, 7, BStBl II 1987, 668; IX R 112/83, BFHE 150, 325, BStBl II 1987, 774; vom 11. August 1987 IX R 143/86, BFH/NV 1988, 292).
  • BFH, 20.08.1986 - I R 87/83

    Revision - Ausschüttungsbelastung - Teilbeträge des Eigenkapitals - Feststellung

    Auszug aus BFH, 30.10.1990 - IX R 92/89
    Das Urteil beruht damit auf einem Mangel in der Urteilsfindung und ist wegen fehlerhafter Anwendung sachlichen Rechts aufzuheben (BFH-Urteile vom 5. März 1968 II R 36/67, BFHE 92, 416, BStBl II 1968, 610; vom 20. August 1986 I R 87/83, BFHE 147, 521, BStBl II 1987, 75; weitere Nachweise bei Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. § 115 Anm. 27).
  • BFH, 31.03.1987 - IX R 111/86

    Mietkaufmodell mit fehlender Einnahme-Überschuß-Erzielungsabsicht; kein

    Auszug aus BFH, 30.10.1990 - IX R 92/89
    Innerhalb dieser Frist ist ein Gesamtüberschuß nicht erzielbar (Senatsurteile vom 31. März 1987 IX R 111/86, BFHE 150, 7, BStBl II 1987, 668; IX R 112/83, BFHE 150, 325, BStBl II 1987, 774; vom 11. August 1987 IX R 143/86, BFH/NV 1988, 292).
  • BFH, 05.03.1968 - II R 36/67

    Tatsächliche Feststellungen - Decken der Rechtsfolge - Verfahrensrüge -

    Auszug aus BFH, 30.10.1990 - IX R 92/89
    Das Urteil beruht damit auf einem Mangel in der Urteilsfindung und ist wegen fehlerhafter Anwendung sachlichen Rechts aufzuheben (BFH-Urteile vom 5. März 1968 II R 36/67, BFHE 92, 416, BStBl II 1968, 610; vom 20. August 1986 I R 87/83, BFHE 147, 521, BStBl II 1987, 75; weitere Nachweise bei Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. § 115 Anm. 27).
  • BFH, 22.09.2004 - III R 9/03

    Betriebsaufgabeerklärung - Betriebsunterbrechung - Feststellungslast für vGA -

    Da die Annahme vGA durch die tatsächlichen Feststellungen des FG nicht gedeckt ist, beruht das Urteil auf einem Mangel in der Urteilsfindung und war wegen fehlerhafter Anwendung sachlichen Rechts aufzuheben (BFH-Urteil vom 30. Oktober 1990 IX R 92/89, BFH/NV 1991, 390, m.w.N.).
  • BFH, 15.09.1992 - IX R 15/91

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Mietkaufmodellen (§ 2 EStG )

    Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht trägt der Steuerpflichtige (vgl. die Senatsurteile vom 31. März 1987 IX R 111/86, BFHE 150, 7, BStBl II 1987, 668, und IX R 112/83, BFHE 150, 325, BStBl II 1987, 774; vom 11. August 1987 IX R 143/86, BFH/NV 1988, 292, und vom 30. Oktober 1990 IX R 92/89, BFH/NV 1991, 390).

    In dem Urteil in BFH/NV 1991, 390 hat der Senat überdies ausgesprochen, daß die Einkünfteerzielungsabsicht auch dann zu verneinen ist, wenn sich die Beteiligten an dem Mietkaufmodell in den Streitjahren noch nicht entschieden haben, ob sie das Grundstück langfristig vermieten oder kurzfristig verkaufen wollen.

  • BFH, 28.10.1999 - VIII R 7/97

    Überschusserzielungsabsicht bei Kapitaleinkünften aus Aktien

    Das FG hätte vielmehr bei seiner Tatsachenwürdigung und Prognose den Umstand beachten müssen, daß X in Betracht des jederzeit ausübbaren Ankaufsrechts des Y stets und auch kurzfristig gewärtigen mußte, sein (wirtschaftliches) Eigentum an den Aktien an Y zu verlieren (vgl. hierzu auch die zu den vergleichbaren Fällen des sog. Mietkaufmodells bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ergangenen BFH-Urteile vom 31. März 1987 IX R 111/86, BFHE 150, 7, BStBl II 1987, 668, unter 2. der Gründe, und IX R 112/83, BFHE 150, 325, BStBl II 1987, 774, unter 2. der Gründe; vom 11. August 1987 IX R 143/86, BFH/NV 1988, 292, unter 3. der Gründe; vom 30. Oktober 1990 IX R 92/89, BFH/NV 1991, 390; vom 15. September 1992 IX R 15/91, BFH/NV 1994, 301).
  • BFH, 09.02.1993 - IX R 42/90

    Keine Einkunftserzielungsabsicht bei Beteiligung an einem Mietkaufmodell, wenn

    In dem Urteil vom 30. Oktober 1990 IX R 92/89 (BFH/NV 1991, 390) hat der Senat überdies ausgesprochen, daß die Einkünfteerzielungsabsicht auch dann zu verneinen ist, wenn sich die Beteiligten an dem Mietkaufmodell in den Streitjahren noch nicht entschieden haben, ob sie das Grundstück langfristig vermieten oder kurzfristig verkaufen wollen.
  • FG München, 10.12.1999 - 8 K 1252/97

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Beteiligung an einem Mietkaufmodell mit

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 30. Oktober 1990 IX R 92/89 (BFH/NV 1991, 390) erkannt, dass die Einkünfterzielungsabsicht auch dann zu verneinen ist, wenn sich die Beteiligten an dem Mietkaufmodell in den Streitjahren noch nicht entschieden haben, ob sie das Grundstück langfristig vermieten oder kurzfristig verkaufen wollen.

    Es fehlt nämlich auch in solch einem Fall an dem erforderlichen endgültigen Entschluss, durch langfristige Vermietung einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen (BFH v 30.10.1990, BFH/NV 1991, 390).

  • BFH, 23.07.1998 - VII R 141/97

    Haftungsbescheid; Zuständigkeit; Sachaufklärungspflicht

    Sie ist deshalb wegen fehlerhafter Anwendung sachlichen Rechts aufzuheben (vgl. BFH-Urteil vom 30. Oktober 1990 IX R 92/89, BFH/NV 1991, 390, 391, und Senatsurteile vom 23. August 1994 VII R 93/93, BFH/NV 1995, 572, und vom 30. August 1994 VII R 1/94, BFH/NV 1995, 515).
  • BFH, 02.03.1993 - IX R 69/89

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung

    Hieran fehlt es nach der Rechtsprechung des Senats, wenn der Steuerpflichtige sich im maßgebenden Zeitraum (noch) nicht entschieden hat, ob er ein Grundstück langfristig vermieten oder kurzfristig verkaufen will (Urteil vom 30. Oktober 1990 IX R 92/89, BFH/NV 1991, 390).
  • FG Berlin, 12.08.2005 - 7 K 4443/01

    Keine Berücksichtigung von Vermietungsverlusten wegen privater Mitveranlassung

    Ähnlich wie bei bestimmten Vertragsgestaltungen nicht steuerbare Gewinne unberücksichtigt bleiben, etwa bei Mietkaufmodellen (BFH, Urteile vom 15. September 1992 IX R 15/91, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV 1994, 301; vom 30. Oktober 1990 IX R 92/89, BFH/NV 1991, 390; vom 31. März 1987, IX R 112/83, BFHE 150, 325 = BStBl II 1987, 774 jeweils m.w.N. grundlegend BFH, GrS 4/82, BFHE 141, 405 = BStBl II 1984, 751) die Absicht, über den nicht einkommensteuerpflichtigen Veräußerungsgewinn einen Totalüberschuss zu erzielen, für eine Überschusserzielungsabsicht nicht ausreicht, und dies als private Mitveranlassung für die einkommensteuerlich relevanten Verluste angesehen wird, muss dies im umgekehrten Fall auch dann gelten, wenn laufende steuerlich relevante Verluste in Kauf genommen werden, um den Eintritt eines ausschließlich in der Privatsphäre liegenden Veräußerungsverlustes zu vermeiden oder doch zumindest hinauszuzögern.
  • FG Rheinland-Pfalz, 20.03.2002 - 2 K 2458/01

    Einkünfteerzielungsabsicht bei einer seit drei Jahren leer stehenden, später

    Daran fehlt es, wenn der Steuerpflichtige sich im maßgebenden Zeitraum (noch) nicht entschieden hat, ob er ein Grundstück langfristig vermieten oder kurzfristig verkaufen will (BFH-Urteil vom 30. Oktober 1990 IX R 92/89, BFH/NV 1991, 390 und Urteil vom 2. März 1993 IX R 69/89, BFH/NV 1993, 532).
  • FG Rheinland-Pfalz, 12.11.1997 - 1 K 2793/96

    Einkommensteuer; Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung eines

    Sp., DStR 1987, 556 und IX R 112/83, BStBl II 1987, 774, DStR 1987, 569; v. 21.8.1990, VIII R 25/86, BStBl II 1991, 564, DStR 1991, 564, 677; v. 30.10.1990, IX R 92/89, BFH/NV 1991, 390 und v. 25.1.1994, IX R 139/92, BFH/NV 1995, 11, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • FG Saarland, 14.06.1995 - 1 K 213/94

    Einkommensteuer; Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.04.1995 - 1 K 1633/94

    Einkommensteuer; Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung einer Eigentumswohnung

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