Weitere Entscheidung unten: BFH, 28.08.1990

Rechtsprechung
   BFH, 28.08.1990 - VII B 23/90   

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https://dejure.org/1990,6326
BFH, 28.08.1990 - VII B 23/90 (https://dejure.org/1990,6326)
BFH, Entscheidung vom 28.08.1990 - VII B 23/90 (https://dejure.org/1990,6326)
BFH, Entscheidung vom 28. August 1990 - VII B 23/90 (https://dejure.org/1990,6326)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Berechtigtes Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage als Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1991, 396
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 04.05.1983 - II R 108/81

    Kapitalverkehrsteuer - Gesellschaftsteuer - Konkurs

    Auszug aus BFH, 28.08.1990 - VII B 23/90
    Es hält den aufgehobenen Haftungsbescheid für den Zeitpunkt seines Erlasses für rechtmäßig, da keine Notwendigkeit bestanden habe, mit dem Erlaß dieses Bescheids solange zu warten, bis die Ergebnisse des Konkursverfahrens festgestanden hätten (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. Mai 1983 II R 108/81, BFHE 138, 487, BStBl II 1983, 592).
  • BFH, 31.03.1992 - V B 155/91

    Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz

    Die Frage, ob das FG die Gesamtumstände im Ergebnis zutreffend gewürdigt hat, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (BFH-Beschluß vom 28. August 1990 VII B 95/90, BFH/NV 1991, 396).

    Soweit die Klägerin rügt, das FG habe bei seiner Beweiswürdigung die Denkgesetze und Erfahrungssätze verletzt, legt sie keinen Verfahrensmangel dar, sondern macht einen materiell-rechtlichen Fehler geltend, der die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1991, 396; vom 30. März 1990 VIII B 131/88, BFH/NV 1991, 461 unter 2. c).

  • BFH, 27.02.1992 - V B 219/91

    Nichtzulassungsbeschwerde unter der Behauptung die Sache habe grundsätzliche

    Mit der bloßen Behauptung, die Vorentscheidung sei rechtsfehlerhaft, ist noch keine grundsätzliche Bedeutung dargelegt (BFH-Beschluß vom 28. August 1990 VII B 95/90, BFH/NV 1991, 396).

    Mit der Behauptung, die Vorinstanz habe den Streitstoff in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend gewürdigt, ist auch kein Verfahrensmangel i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO; BFH-Beschluß in BFH/NV 1991, 396).

  • FG Brandenburg, 16.05.2001 - 4 K 616/00

    Kontenpfändung ohne vorherige Mahnung rechtswidrig; Zulässigkeit einer

    Für das sog. Fortsetzungsfeststellungsinteresse genügt jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Es ist insbesondere durch eine Wiederholungsgefahr (z. B. BFH Beschluss vom 28.08.1990 VII B 23/90, BFH/NV 1991, 396) oder ein Rehabilitierungsinteresse bei Verwaltungsakten mit diskriminierendem Inhalt (Nachweise s. FG Baden-Württemberg Urteil vom 15.04.1994 9 K 312/91, EFG 1995, 130, 131) indiziert.
  • BFH, 03.06.1992 - V B 240/91

    Grundsätzliche Bedeutung der Ähnlichkeit eines Berufes mit einem Katalogberuf

    Vielmehr werden in Art einer Revisionsbegründung Rechtsfehler des Urteils des Finanzgerichts (FG) geltend gemacht (vgl. hierzu Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. August 1990 VII B 95/90, BFH/NV 1991, 396).
  • FG Düsseldorf, 22.11.2000 - 13 K 4415/93

    Festsetzungsstreit; Fortsetzungsfeststellungsklage; Berechtigtes Interesse;

    Als berechtigtes Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage genügt jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Beschluß vom 28.8.1990 VII B 23/90, veröffentlicht in der Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1991, Seite 396).
  • FG Sachsen, 15.12.2008 - 3 V 211/08

    Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3

    Insbesondere findet der Einwand der Antragstellerin, für die Vollstreckungsmaßnahme sei der Antragsgegner nicht zuständig, im Verfahren nach § 114 Abs. 1 FGO grundsätzlich keine Berücksichtigung (Beschluss des BFH vom 21. August 1990, VII B 71/90, BFH/NV 1991, 396).
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Rechtsprechung
   BFH, 28.08.1990 - VII B 95/90   

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https://dejure.org/1990,9597
BFH, 28.08.1990 - VII B 95/90 (https://dejure.org/1990,9597)
BFH, Entscheidung vom 28.08.1990 - VII B 95/90 (https://dejure.org/1990,9597)
BFH, Entscheidung vom 28. August 1990 - VII B 95/90 (https://dejure.org/1990,9597)
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Papierfundstellen

  • BFH/NV 1991, 396
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 19.11.1985 - VIII R 4/83

    Zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht als dem Streben nach einem Totalgewinn und

    Auszug aus BFH, 28.08.1990 - VII B 95/90
    - unterlaufen sind (Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, 378, BStBl II 1986, 289; Gräber /Ruban, a.a.O., Anm. 29 m.w.N.).
  • BFH, 02.02.1988 - VII R 90/86

    Steuerrechtliche Wirkungen des Vorhandenseins von Vermögenswerten bei oder vor

    Auszug aus BFH, 28.08.1990 - VII B 95/90
    Im ersten Rechtsgang war die Sache an das FG zurückverwiesen worden (Senatsurteil vom 2. Februar 1988 VII R 90/86, BFH/NV 1988, 487).
  • BFH, 03.06.1992 - V B 240/91

    Grundsätzliche Bedeutung der Ähnlichkeit eines Berufes mit einem Katalogberuf

    Vielmehr werden in Art einer Revisionsbegründung Rechtsfehler des Urteils des Finanzgerichts (FG) geltend gemacht (vgl. hierzu Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. August 1990 VII B 95/90, BFH/NV 1991, 396).
  • BFH, 31.03.1992 - V B 155/91

    Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz

    Die Frage, ob das FG die Gesamtumstände im Ergebnis zutreffend gewürdigt hat, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (BFH-Beschluß vom 28. August 1990 VII B 95/90, BFH/NV 1991, 396).
  • BFH, 27.02.1992 - V B 219/91

    Nichtzulassungsbeschwerde unter der Behauptung die Sache habe grundsätzliche

    Mit der bloßen Behauptung, die Vorentscheidung sei rechtsfehlerhaft, ist noch keine grundsätzliche Bedeutung dargelegt (BFH-Beschluß vom 28. August 1990 VII B 95/90, BFH/NV 1991, 396).
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