Rechtsprechung
BFH, 23.10.1990 - VIII R 55/89 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Feststellung der Unwirksamkeit eiener Prüfungsanordnug bei einern AG mangels Bekanntgabe
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFH/NV 1991, 401
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 16.10.1986 - IV R 23/86
Änderung des Gewinnfeststellungsbescheids
Auszug aus BFH, 23.10.1990 - VIII R 55/89
Daher ist es bereits zweifelhaft, ob die Unwirksamkeit eines Verwaltungsakts auch mit der Begründung geltend gemacht werden kann, er sei wegen mangelnder oder fehlerhafter Bekanntgabe keinem der Adressaten gegenüber wirksam geworden, also insgesamt nicht wirksam (vgl. auch BFH-Urteil vom 16. Oktober 1986 IV R 23/86, BFH/NV 1987, 686, zu 1). - BFH, 25.05.1976 - VIII R 66/74
Klage - Feststellung der Nichtigkeit - Einheitlicher Steuerbescheid - …
Auszug aus BFH, 23.10.1990 - VIII R 55/89
Nach der Rechtsprechung des BFH (grundlegend Urteil vom 25. Mai 1976 VIII R 66/74, BFHE 119, 36, BStBl II 1976, 606) können die Kläger aber grundsätzlich die Unwirksamkeit eines Verwaltungsakts ihnen gegenüber wegen unterbliebener oder fehlerhafter Bekanntgabe geltend machen. - BFH, 23.10.1989 - GrS 2/87
Zur betragsmäßigen Erweiterung einer Anfechtungsklage gegen einen …
Auszug aus BFH, 23.10.1990 - VIII R 55/89
Eine Erweiterung des Klageantrags ist aber im Revisionsverfahren nicht zulässig (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Oktober 1989 GrS 2/87, BFHE 159, 4, 8, BStBl II 1990, 327).
- BFH, 04.10.1991 - VIII B 93/90
Bekanntgabe der Prüfungsanordnung an Liquidator des in Konkurs gefallenen …
Ist das nicht der Fall, sind die stillen Gesellschafter durch die Prüfungsanordnung nicht beschwert (vgl. BFH-Urteil vom 23. Oktober 1990 VIII R 55/89, BFH/NV 1991, 401). - BFH, 03.02.2003 - VIII B 39/02
Atypisch stille Gesellschaft, Prüfungsanordnung
Die von den Klägern in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob eine Prüfungsanordnung, die allein den stillen Gesellschaftern gegenüber unwirksam, dem Geschäftsinhaber gegenüber aber wirksam ist, den Ablauf der Feststellungsfrist hemmen kann, ist insoweit geklärt, als eine solche Prüfungsanordnung nicht persönlich auf die stillen Gesellschafter beschränkt teilweise nichtig sein kann (vgl. dazu BFH-Urteil vom 23. Oktober 1990 VIII R 55/89, BFH/NV 1991, 401); sie kann nur wegen fehlender Bekanntgabe der Prüfungsanordnung an die betroffenen stillen Gesellschafter teilweise unwirksam sein (BFH-Beschluss in BFHE 165, 339, BStBl II 1992, 59). - FG München, 10.06.1996 - 5 K 3865/89
Beginn der vierjährigen Feststellungsfrist für die gesonderte und einheitliche …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - FG München, 04.08.1997 - 1 V 776/96
Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung bei Erlass durch ein unzuständiges …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar