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   BFH, 10.05.1990 - V R 136/85   

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BFH, 10.05.1990 - V R 136/85 (https://dejure.org/1990,4801)
BFH, Entscheidung vom 10.05.1990 - V R 136/85 (https://dejure.org/1990,4801)
BFH, Entscheidung vom 10. Mai 1990 - V R 136/85 (https://dejure.org/1990,4801)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1991, 420
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 04.08.1987 - V B 16/87

    Zwischenvermietung als Gestaltungsmißbrauch

    Auszug aus BFH, 10.05.1990 - V R 136/85
    Das UStG geht davon aus, daß der wirtschaftliche Sachverhalt der Wohnungsvermietung dadurch gestaltet wird, daß die Wohnung demjenigen vermietet wird, der sie bewohnen will (BFH-Beschluß vom 4. August 1987 V B 16/87, BFHE 150, 478, BStBl II 1987, 756, m. w. N.).

    Die Verlagerung des Vermieterrisikos rechtfertigt die Zwischenvermietung im Streitfall nicht, weil sich der Kläger bereits vor Abschluß des Zwischenmietvertrages gegen Mietausfälle durch eine Ausfallgarantie gegen derartige Risiken gesichert hatte (vgl. BFH in BFHE 150, 478, BStBl II 1987, 756) und weil keine konkreten Gründe vorgetragen oder ersichtlich sind, die bei vernünftiger Vorausschau einen Mietausfall erwarten ließen (BFH-Beschluß in BFHE 151, 247, BStBl II 1988, 96).

  • BFH, 29.10.1987 - V B 109/86

    Zwischenvermietung als Gestaltungsmißbrauch

    Auszug aus BFH, 10.05.1990 - V R 136/85
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats erfüllt die Einschaltung von Zwischenmietern, d. h. von Personen, die das Mietverhältnis eingehen, um die gemietete Wohnung an Dritte zur Nutzung weiterzuvermieten, den Tatbestand des Rechtsmißbrauchs i. S. von § 42 AO 1977, wenn für die Einschaltung - abgesehen von dem Ziel der Vorsteuererstattung - wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen (BFH-Beschluß vom 29. Oktober 1987 V B 109/86, BFHE 151, 247, BStBl II 1988, 96).

    Die Verlagerung des Vermieterrisikos rechtfertigt die Zwischenvermietung im Streitfall nicht, weil sich der Kläger bereits vor Abschluß des Zwischenmietvertrages gegen Mietausfälle durch eine Ausfallgarantie gegen derartige Risiken gesichert hatte (vgl. BFH in BFHE 150, 478, BStBl II 1987, 756) und weil keine konkreten Gründe vorgetragen oder ersichtlich sind, die bei vernünftiger Vorausschau einen Mietausfall erwarten ließen (BFH-Beschluß in BFHE 151, 247, BStBl II 1988, 96).

  • BFH, 29.07.1986 - IX R 123/82

    Anspruch auf Aufhebung einer Einspruchsentscheidung - Einspruch gegen einen

    Auszug aus BFH, 10.05.1990 - V R 136/85
    Daß die Begründung den Entscheidungssatz nicht rechtfertigt, stellt keinen Verstoß gegen die Begründungspflicht dar (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juli 1986 IX R 123/82, BFH/NV 1987, 359; Tipke / Kruse, Abgabenordnung, 13. Aufl., § 366 Tz. 5; Klein / Orlopp, Abgabenordnung, 4. Aufl., § 366 Anm. 4).

    Die unzutreffende Begründung eines Steuerbescheids oder einer Rechtsbehelfsentscheidung stellt keinen Mangel dar, der für sich zur Aufhebung der Entscheidung des FA verpflichtet (BFH in BFH/NV 1987, 359).

  • BFH, 17.05.1984 - V R 118/82

    Einschaltung eines Zwischenmieters beim Mietkauf-Modell ist Gestaltungsmissbrauch

    Auszug aus BFH, 10.05.1990 - V R 136/85
    Unterstellt man zugunsten des Klägers, daß der Generalunternehmer Leistungen an ihn ausgeführt und daß die ausgeführten Leistungen auch in zutreffender Weise berechnet worden sind, besteht sein Vorsteuerabzugsbegehren gleichwohl nicht zu Recht (vgl. zu den in Betracht kommenden Leistungsbeziehungen Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. Mai 1984 V R 118/82, BFHE 141, 339, BStBl II 1984, 678 unter I.2., 3. und II. vor 1.).
  • BFH, 21.10.1985 - GrS 2/84

    Bestandskräftiger Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheid hindert nicht

    Auszug aus BFH, 10.05.1990 - V R 136/85
    Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Steuerbescheids (in der Form der Einspruchsentscheidung; § 44 Abs. 2 FGO) kommt nur in Betracht (§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 FGO), wenn der Entscheidungssatz des Steuerbescheids fehlerhaft ist (zur Bedeutung des Entscheidungssatzes für den Steuerbescheid vgl. BFH-Beschluß vom 21. Oktober 1985 GrS 2/84, BFHE 145, 147, BStBl II 1986, 207, unter C III.2. d).
  • BFH, 23.02.1989 - V B 60/88

    Rechtsmißbrauch - Gestaltung - Finanzgerichtsverfahren - Vollzugsaussetzung -

    Auszug aus BFH, 10.05.1990 - V R 136/85
    Zwischenvermietung einer Wohnung unter Verzicht auf die Steuerbefreiung für die Mietumsätze bezweckt die Vermeidung der Steuerbelastungswirkung, die durch Versagung des Vorsteuerabzugs bei der nach dem UStG vorausgesetzten Gestaltung eintritt (vgl. BFH-Beschluß vom 23. Februar 1989 V B 60/88, BFHE 155, 503, BStBl II 1989, 396, unter II.2. c).
  • BFH, 13.07.1989 - V R 8/86

    Zur Frage des Gestaltungsmißbrauchs (§ 42 AO) im Hinblick auf § 19 Abs. 3 UStG

    Auszug aus BFH, 10.05.1990 - V R 136/85
    Die steuerpflichtige Vermietung der Wohnung an einen Zwischenmieter (§ 9 Satz 1 i. V. m. § 4 Nr. 12 a UStG 1973), der die Wohnung nicht zu Wohnzwecken nutzt, sondern als Unternehmer an Endmieter weitervermietet, begründet nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung eine Vermutung der Steuerumgehung (§ 42 AO 1977; vgl. BFH-Urteil vom 13. Juli 1989 V R 8/86, BFHE 158, 166, BStBl II 1990, 100).
  • BFH, 22.06.1989 - V R 34/87

    Für die Beurteilung der Zwischenvermietung als rechtsmißbräuchlich sind allein

    Auszug aus BFH, 10.05.1990 - V R 136/85
    Maßgebend ist, ob der Kläger wirtschaftlich verständliche Gründe für die Einschaltung des Zwischenmieters gehabt hat (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juni 1989 V R 34/87, BFHE 158, 152, BStBl II 1989, 1007).
  • BFH, 15.12.1983 - V R 169/75

    Zum Vorsteuerabzug bei sog. Zwischenmietverhältnissen

    Auszug aus BFH, 10.05.1990 - V R 136/85
    Für die Beurteilung des Vorsteuerabzugsanspruchs ist davon auszugehen, daß der Kläger die Wohnungen mit Hilfe der nach außen im eigenen Namen aufgetretenen Mittelsperson für steuerfreie Umsätze verwendet hat (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1983 V R 169/75, BFHE 140, 354, BStBl II 1984, 388).
  • BFH, 16.12.1997 - VIII R 32/90

    Verdeckte Mitunternehmerschaft bei Familien-GmbH & Co. KG

    Insoweit handelt es sich lediglich um einen Mangel in der Begründung der Meßbescheide, der ihre Aufhebung nicht rechtfertigt (BFH-Urteil vom 10. Mai 1990 V R 136/85, BFH/NV 1991, 420).
  • BFH, 13.05.1998 - VIII R 81/96

    Gewerbebetrieb; Arbeitsgemeinschaft - Innengesellschaft

    Selbst dann, wenn die Behörde --was der Senat mangels tatsächlicher Feststellungen der Vorinstanz nicht beurteilen kann-- in ihrer Begründung der Bescheide zum Ausdruck gebracht haben sollte, daß es vom Vorliegen einer atypisch stillen Gesellschaft ausgehe, würde hierdurch der Entscheidungssatz der angefochtenen Verwaltungsakte nicht rechtswidrig (BFH-Urteil vom 10. Mai 1990 V R 136/85, BFH/NV 1991, 420).
  • BFH, 25.11.1993 - V B 120/93

    Aussetzung eines Verfahrens wegen Anhängigkeit eines Musterverfahrens beim BVerfG

    Ergibt sich durch Beweiswürdigung dieser Tatsachen, die sich zu einer tatsächlichen Vermutung verdichten können (vgl. dazu z. B. BFH-Urteil vom 10. Mai 1990 V R 136/85, BFH/NV 1991, 420; zur Bedeutung der tatsächlichen Vermutung bei der Würdigung von Beweisanzeichen vgl. BFH-Beschluß vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817 unter C II 4 b aa), daß die von dem Steuerpflichtigen angegebenen Gründe nicht vorgelegen haben, kann aufgrund des ermittelten Sachverhalts ohne die vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe entschieden werden.
  • BFH, 11.11.1991 - V B 54/91

    Versagung des Vorsteuerabzugs auf Grund steuerfreier Vermietung bei der

    Ergibt sich durch Beweiswürdigung dieser Tatsachen, die sich zu einer tatsächlichen Vermutung verdichten können (vgl. dazu BFH-Urteil vom 10. Mai 1990 V R 136/85, BFH/NV 1991, 420), daß die von dem Steuerpflichtigen angegebenen Gründe nicht vorgelegen haben, kann aufgrund des ohne diese Tatsachen verwirklichten Sachverhalts entschieden werden.
  • FG Sachsen-Anhalt, 20.02.2012 - 1 K 850/07

    Einkünftequalifizierung für Personengesellschaft, die eigene und fremde

    Zwar kann eine atypisch stille Gesellschaft gar nicht Beteiligte eines Finanzrechtsstreites sein oder einen zur Vertretung berufenen Geschäftsführer haben (BFH, Beschl. v. 30. September 2005, VIII B 150/04, BFH/ NV 2006, 299), sondern tritt mit ihrem Empfangsbevollmächtigten über eine Prozessstandschaft auf (BFH, Urt. v. 10. Mai 1990, V R 136/85, BFH/ NV 1991, 420).
  • FG Hessen, 09.06.1995 - 10 K 1366/94

    Anfechtbarkeit der Einspruchsentscheidung bei fehlender Begründung; Fehlen eines

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Rechtsprechung
   BFH, 27.04.1990 - V B 14/90   

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https://dejure.org/1990,17652
BFH, 27.04.1990 - V B 14/90 (https://dejure.org/1990,17652)
BFH, Entscheidung vom 27.04.1990 - V B 14/90 (https://dejure.org/1990,17652)
BFH, Entscheidung vom 27. April 1990 - V B 14/90 (https://dejure.org/1990,17652)
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Papierfundstellen

  • BFH/NV 1991, 420
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 06.04.1990 - V B 1/90

    Versagung des Vorsteuerabzugs auf Grund steuerfreier Vermietung einer erstmalig

    Auszug aus BFH, 27.04.1990 - V B 14/90
    Sachverhalt und Entscheidungsgründe entsprechen weitgehend den Ausführungen in dem Beschluß des Senats vom 6.4.1990 V B 1/90, BFH/NV 1991, 418.
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