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Rechtsprechung
   BFH, 15.03.1990 - IV R 70/89   

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https://dejure.org/1990,6551
BFH, 15.03.1990 - IV R 70/89 (https://dejure.org/1990,6551)
BFH, Entscheidung vom 15.03.1990 - IV R 70/89 (https://dejure.org/1990,6551)
BFH, Entscheidung vom 15. März 1990 - IV R 70/89 (https://dejure.org/1990,6551)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anerkennung von streitigen Aufwendungen bei der Einkommensteuer für Fortbildungslehrgang mit Skikurs

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1991, 438
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 15.03.1990 - IV R 60/88

    Aufwendungen für einen sportmedizinischen Fortbildungslehrgang in einem bekannten

    Auszug aus BFH, 15.03.1990 - IV R 70/89
    Im Anschluß daran hat der erkennende Senat mit Urteil vom heutigen Tage IV R 60/88 (BFHE 160, 313, BStBl II 1990, 736) im Falle eines freiberuflich tätigen Arztes entschieden, daß die Kosten für einen nach gleichen Grundsätzen durchgeführten Lehrgang gemäß § 12 Nr. 1 EStG auch nicht als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit als Arzt (§ 18 Abs. 1 EStG) als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) abgezogen werden können.

    Die Veranstaltung in Laax war wie die Veranstaltung im Falle des Urteils IV R 60/88 (BFHE 160, 313, BStBl II 1990, 736) und des Urteils in BFHE 158, 532, BStBl II 1990, 134 wesentlich durch den täglichen mehrstündigen Skikurs geprägt.

  • BFH, 19.10.1989 - VI R 155/88

    Kein Abzug der Aufwendungen für einen medizinischen Fortbildungslehrgang an einem

    Auszug aus BFH, 15.03.1990 - IV R 70/89
    Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 19. Oktober 1989 VI R 155/88 (BFHE 158, 532, BStBl II 1990, 134) entschieden, die Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang, der von einem Ärzteverband veranstaltet werde und mit bestimmten Stundenzahlen auf die Voraussetzungen zur Erlangung der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" angerechnet werden könne, sei nicht ganz überwiegend beruflich veranlaßt, wenn der Lehrgang nach Programm und Durchführung in nicht unerheblichem Maße die Verfolgung privater Erlebnis- und Erholungsinteressen zulasse.

    Die Veranstaltung in Laax war wie die Veranstaltung im Falle des Urteils IV R 60/88 (BFHE 160, 313, BStBl II 1990, 736) und des Urteils in BFHE 158, 532, BStBl II 1990, 134 wesentlich durch den täglichen mehrstündigen Skikurs geprägt.

  • FG Sachsen-Anhalt, 01.09.2004 - 2 K 124/02

    Teilnahme eines angestellten Unfallchirurgen an einem sportmedizinischen

    Entsprechendes soll gelten, wenn der Lehrgang durch die Teilname an einem täglich mehrstündigen Surfkurs geprägt ist (Urteil vom 15. März 1990 IV R 70/89, BFH/NV 1991, 438) oder in nicht unerheblichem Umfang die Ausübung verbreiteter Sportarten wie Ausdauertraining, Schwimmen, Radfahren, Leichtathletik, Segeln oder Bergwandem in einem bekannten Fremdenverkehrsort zur Urlaubszeit zulässt (Urteile vom 15. März 1990 IV 32/89, BFH/NV 1991, 37; vom 6. September 1990 IV R 37/90, BFH/NV 1991, 513).

    Derartige Aufwendungen können auch nicht als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger ärztlicher Tätigkeit geltend gemacht werden (Urteile vom 15. März 1990 IV R 60/88, BStBl II 1990, 736; vom 15. März 1990 IV R 109/88, BFH/NV 1991, 438; vom 12. September 1995 IX R 54/93, BStBl II 1996, 158).

  • BFH, 15.03.1990 - IV R 32/89

    Irrtum über die Unwiderruflichkeit eines wirksam erklärten Anhörungsverzichts

    Anmerkung: Vom Abdruck der zur gleichen Rechtsfrage ergangenen BFH-Urteile vom 15. März 1990 IV R 109/88 und IV R 70/89 wird abgesehen.
  • BFH, 17.07.1992 - VI R 140/89

    Voraussetzungen der Einordnung von Aufwendungen für einen Lehrgang als

    Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat sich dieser Ansicht angeschlossen, soweit entsprechende Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden (Urteile vom 15. März 1990 IV R 60/88, BFHE 160, 313, BStBl II 1990, 736; vom 15. März 1990 IV R 70/89, BFH/NV 1991, 438, und vom 6. September 1990 IV R 37/90, BFH/NV 1991, 513).
  • BFH, 23.06.1992 - VI R 15/90

    Berücksichtigung von Teilnahmegebühren an Fortbildungslehrgängen als

    Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs hat sich dieser Ansicht angeschlossen, soweit entsprechende Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend gemacht worden sind (Urteile vom 15. März 1990 IV R 60/88, BFHE 160, 313, BStBl II 1990, 736; vom 6. September 1990 IV R 37/90, BFH/NV 1991, 513, und vom 15. März 1990 IV R 70/89, BFH/NV 1991, 438).
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   BFH, 15.03.1990 - IV R 109/88   

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BFH, 15.03.1990 - IV R 109/88 (https://dejure.org/1990,10022)
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  • BFH/NV 1991, 438
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 19.10.1989 - VI R 155/88

    Kein Abzug der Aufwendungen für einen medizinischen Fortbildungslehrgang an einem

    Auszug aus BFH, 15.03.1990 - IV R 109/88
    Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 19. Oktober 1989 VI R 155/88 (BFHE 158, 532, BStBl II 1990, 134) entschieden, die Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang, der von einem Ärzteverband veranstaltet werde und mit bestimmten Stundenzahlen auf die Voraussetzungen zur Erlangung der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" angerechnet werden könne, sei nicht ganz überwiegend beruflich veranlaßt, wenn der Lehrgang nach Programm und Durchführung in nicht unerheblichem Maße die Verfolgung privater Erlebnis- und Erholungsinteressen zulasse.

    Die Veranstaltung in St. Moritz war wie die Veranstaltungen im Falle des Urteils IV R 60/88 und des Urteils in BFHE 158, 532, BStBl II 1990, 134 wesentlich durch den täglichen mehrstündigen Skikurs geprägt.

  • BFH, 15.03.1990 - IV R 60/88

    Aufwendungen für einen sportmedizinischen Fortbildungslehrgang in einem bekannten

    Auszug aus BFH, 15.03.1990 - IV R 109/88
    Im Anschluß daran hat der erkennende Senat mit Urteil vom heutigen Tage IV R 60/88 (BFHE 160, 313, BStBl II 1990, 736) im Falle eines freiberuflich tätigen Arztes entschieden, daß die Kosten für einen nach gleichen Grundsätzen durchgeführten Lehrgang gemäß § 12 Nr. 1 EStG auch nicht als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit als Arzt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) abgezogen werden können.

    Die Veranstaltung in St. Moritz war wie die Veranstaltungen im Falle des Urteils IV R 60/88 und des Urteils in BFHE 158, 532, BStBl II 1990, 134 wesentlich durch den täglichen mehrstündigen Skikurs geprägt.

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