Rechtsprechung
   BFH, 23.10.1990 - VII S 22/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,3383
BFH, 23.10.1990 - VII S 22/90 (https://dejure.org/1990,3383)
BFH, Entscheidung vom 23.10.1990 - VII S 22/90 (https://dejure.org/1990,3383)
BFH, Entscheidung vom 23. Oktober 1990 - VII S 22/90 (https://dejure.org/1990,3383)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,3383) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1992, 511
  • BFH/NV 1991, 500
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 17.01.1989 - VII R 88/86

    Feststellung einer schuldhaften Pflichtverletzung - Rechtmäßige Verfügung über

    Auszug aus BFH, 23.10.1990 - VII S 22/90
    Ferner kann ein Nachfolgegeschäftsführer auch für die von seinem Vorgänger nicht an das FA abgeführten Steuern nach §§ 69, 34 Abs. 1 AO 1977 haften (Urteil des Senats vom 17. Januar 1989 VII R 88/86, BFH/NV 1990, 71).

    Diese potentiellen Haftungsschuldner sind deshalb ebenfalls in die Ermessenserwägungen einzubeziehen, die bei der Inanspruchnahme des formell bestellten Geschäftsführers, der später von seinem Amt entbunden worden ist, anzustellen sind (vgl. BFH/NV 1990, 71).

    Denn jedenfalls ist die Ermessensentscheidung deshalb fehlerhaft, weil das FA in den Einspruchsentscheidungen auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des T nicht eingegangen ist (vgl. BFH/NV 1990, 71, 72).

  • BFH, 03.02.1981 - VII R 86/78

    Ermessensentscheidung - Verwaltung

    Auszug aus BFH, 23.10.1990 - VII S 22/90
    Bei der Inanspruchnahme eines nach den §§ 34, 69 AO 1977 Haftenden handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (§ 191 Abs. 1 AO 1977), die nach § 102 FGO darauf zu überprüfen ist, ob der Haftungsbescheid deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. BFH-Urteile vom 13. April 1978 V R 109/75, BFHE 125, 126, BStBl II 1978, 508, und vom 3. Februar 1981 VII R 86/78, BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493).

    Dabei müssen die bei der Ausübung des Verwaltungsermessens angestellten Erwägungen - die Abwägung des Für und Wider der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners - aus der Entscheidung erkennbar sein (BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493 und BFHE 149, 511, BStBl II 1988, 170).

  • BFH, 30.04.1987 - VII R 48/84

    Eine nicht begründete Ermessensentscheidung ist regelmäßig rechtsfehlerhaft;

    Auszug aus BFH, 23.10.1990 - VII S 22/90
    Der Antragsteller hat mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde die Divergenz unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 30. April 1987 VII R 48/84 (BFHE 149, 511, BStBl II 1988, 170) in der durch § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO vorgeschriebenen Form gerügt.

    Dabei müssen die bei der Ausübung des Verwaltungsermessens angestellten Erwägungen - die Abwägung des Für und Wider der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners - aus der Entscheidung erkennbar sein (BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493 und BFHE 149, 511, BStBl II 1988, 170).

  • BFH, 13.04.1978 - V R 109/75

    Haftungsbescheid - Zweigliedrige Entscheidung - Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus BFH, 23.10.1990 - VII S 22/90
    Bei der Inanspruchnahme eines nach den §§ 34, 69 AO 1977 Haftenden handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (§ 191 Abs. 1 AO 1977), die nach § 102 FGO darauf zu überprüfen ist, ob der Haftungsbescheid deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. BFH-Urteile vom 13. April 1978 V R 109/75, BFHE 125, 126, BStBl II 1978, 508, und vom 3. Februar 1981 VII R 86/78, BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493).
  • BFH, 10.05.1989 - I R 121/85

    Haftungsbescheid gegen Einzelunternehmer wegen vorsätzlicher Verkürzung von

    Auszug aus BFH, 23.10.1990 - VII S 22/90
    Nach der Rechtsprechung des BFH kommt auch ein faktischer Geschäftsführer einer GmbH, wenn er mit dem entsprechenden Anschein einer Berechtigung tatsächlich nach außen hin auftritt, obwohl er formell nicht zum Geschäftsführer bestellt worden ist, gemäß § 69 i. V. m. § 35 AO 1977 für die Haftung in Betracht (Urteil vom 10. Mai 1989 I R 121/85, BFH/NV 1990, 7).
  • BFH, 01.08.1988 - IV S 4/88

    Bestehen von Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines unanfechtbar gewordenen

    Auszug aus BFH, 23.10.1990 - VII S 22/90
    Das gilt bereits ab dem Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (BFH-Beschluß vom 1. August 1988 IV S 4/88, BFH/NV 1990, 40, m. w. N.).
  • BFH, 09.08.2002 - VI R 41/96

    Auswahlermessen bei mehreren Haftungsschuldnern

    In einem solchen Fall (sog. Ermessensunterschreitung) ist die Ermessensentscheidung des FA schon deswegen rechtswidrig (BFH-Urteil vom 26. Februar 1985 VII R 110/79, BFH/NV 1985, 20; vgl. auch BFH-Beschluss vom 23. Oktober 1990 VII S 22/90, BFH/NV 1991, 500).
  • VG Schleswig, 26.02.2020 - 4 A 109/19

    Haftungsbescheid - Gewerbesteuer: Festsetzungsverjährung und Ermessensausübung im

    Ergänzend ist auf eine Entscheidung des BFH (BFH, B. v. 23. Oktober 1990 - VII S 22/90 -, Rn. 9 - 10, juris) als Grundlage für die Ermessensüberprüfung hinzuweisen:.

    Es braucht vom Gericht nicht geprüft werden, ob der Vater tatsächlich diese Haftungstatbestände erfüllt, denn jedenfalls die Ermessensentscheidung ist deshalb fehlerhaft, weil die Beklagte auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Vaters unter diesen Gesichtspunkten nicht eingegangen ist (vgl. auch BFH, B. v. 23. Oktober 1990 - VII S 22/90 -, Rn. 11, juris; B. v. 7. April 1992 - VII R 104/90 -, Rn. 18, juris), sondern bei ihrem Auswahlermessen allein unter den Blickwinkel der nominellen Geschäftsführertätigkeit und einer Haftung nach §§ 69, 34 AO "hängen geblieben" ist und allein dies verschriftlich hat.

  • FG Münster, 30.04.2019 - 12 K 620/15

    Abgabenordnung: Haftungsschuldner für die Steuerschulden einer GmbH bei mehreren

    Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, ist in diese Würdigung auch ein faktischer Geschäftsführer einer Gesellschaft, wenn er mit dem entsprechenden Anschein einer Berechtigung tatsächlich nach außen hin auftritt, obwohl er formell nicht zum Geschäftsführer bestellt worden ist, einzubeziehen (BFH-Beschluss vom 23.10.1990 VII S 22/90, BFH/NV 1991, 500).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht