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   BFH, 12.03.1991 - IX R 282/87   

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https://dejure.org/1991,1420
BFH, 12.03.1991 - IX R 282/87 (https://dejure.org/1991,1420)
BFH, Entscheidung vom 12.03.1991 - IX R 282/87 (https://dejure.org/1991,1420)
BFH, Entscheidung vom 12. März 1991 - IX R 282/87 (https://dejure.org/1991,1420)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer vorläufigen Steuerfestsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1991, 506
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 25.04.1985 - IV R 64/83

    Vorläufige Steuerfestsetzung nur im Hinblick auf ungewisse Tatsachen zulässig

    Auszug aus BFH, 12.03.1991 - IX R 282/87
    Zum Umfang der Vorläufigkeit muß dem Steuerpflichtigen im Steuerbescheid oder in den Erläuterungen mitgeteilt werden, welche Tatsachen das FA als ungewiß ansieht (BFH-Urteil vom 25. April 1985 IV R 64/83, BFHE 143, 500, BStBl II 1985, 648).
  • BFH, 28.03.1985 - IV R 159/82

    Neue Tatsachen nach Schätzung; unmittelbarer und mittelbarer Zusammenhang

    Auszug aus BFH, 12.03.1991 - IX R 282/87
    Tatsachen sind die Schätzungsgrundlagen, auf denen die Schätzung als Schlußfolgerung beruht (BFH-Urteil vom 28. März 1985 IV R 159/82, BFHE 144, 521, BStBl II 1986, 120).
  • BFH, 26.10.1988 - I R 189/84

    Steuerbescheid - Erklärung für vorläufig - Bemessungsgrundlage - Umfang der

    Auszug aus BFH, 12.03.1991 - IX R 282/87
    Die Reichweite des Vorläufigkeitsvermerks kann sich aber auch aus seiner Begründung oder aus anderen Umständen im Wege der Auslegung ermitteln lassen (BFH-Urteil vom 26. Oktober 1988 I R 189/84, BFHE 155, 8, BStBl II 1989, 130).
  • BFH, 15.07.1987 - X R 19/80

    1. Arbeitnehmer trotz Auftretens wie ein Kaufmann - 2. Unter fremdem Namen

    Auszug aus BFH, 12.03.1991 - IX R 282/87
    Nachdem der Kläger die ursprünglichen Steuerbescheide hat unanfechtbar werden lassen, kann er Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der in diesen Steuerbescheiden ausgesprochenen vorläufigen Steuerfestsetzung nicht mehr im Verfahren gegen die endgültigen Steuerbescheide nachholen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. Juli 1987 X R 19/80, BFHE 150, 459, 461, BStBl II 1987, 746, m. w. N. der Rechtsprechung).
  • BFH, 20.11.2012 - IX R 7/11

    Abgrenzung der Änderungsbefugnisse nach § 165 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO -

    Wie die Ungewissheit in § 165 Abs. 1 Satz 1 AO, so muss sich dabei auch die Gewissheit, die gewonnen wird, auf Tatsachen beziehen, die den gesetzlichen Steuertatbestand verwirklichen (vgl. BFH-Urteil vom 12. März 1991 IX R 282/87, BFH/NV 1991, 506, unter 3.).

    Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Vorläufigkeit können im Verfahren gegen die endgültigen Änderungsbescheide nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. BFH-Urteile vom 25. Juli 2000 IX R 93/97, BFHE 192, 241, BStBl II 2001, 9, unter II.3.a a.E.; vom 7. Februar 1995 IX R 68/92, BFH/NV 1995, 939, unter 1., und in BFH/NV 1991, 506, unter 1.).

    und 4.; vom 29. August 2001 VIII R 1/01, BFH/NV 2002, 465, unter 1.b, und in BFH/NV 1991, 506, unter 2.).

    Zwar ist der Revision beizupflichten, dass ein schätzungsweise ermittelter Maßstab für die Aufteilung von Anschaffungskosten auf Grund und Boden sowie Gebäude selbst keine Tatsache ist, sondern als Schlussfolgerung auf Tatsachen beruht (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 506, unter 3.).

  • BFH, 12.07.2007 - X R 22/05

    Inhaltliche Anforderungen an einen Vorläufigkeitsvermerk

    Er soll wissen, welche Umstände der endgültigen Festsetzung bzw. Feststellung entgegenstehen und hinsichtlich welcher als ungewiss betrachteten Tatsachen (BFH-Urteile vom 12. März 1991 IX R 282/87, BFH/NV 1991, 506; vom 30. Juni 1994 V R 106/91, BFH/NV 1995, 466; vom 7. Februar 1995 IX R 68/92, BFH/NV 1995, 939) sich das FA eine weitere Überprüfung vorbehält (BFH-Urteil vom 25. April 1985 IV R 64/83, BFHE 143, 500, BStBl II 1985, 648).

    Enthält der Steuerbescheid zum Umfang der Vorläufigkeit keinerlei Angaben und ergibt sich dieser Umfang auch nicht aus anderen Umständen, so ist der Vermerk inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und deshalb mit der Folge unwirksam, dass er nicht zur Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheides berechtigt (BFH-Urteile in BFH/NV 1991, 506, und in BFH/NV 1995, 466).

    So hat der IX. Senat des BFH im Urteil in BFH/NV 1991, 506 entschieden, dass sich der Hinweis: "Die Steuerfestsetzung ist nach § 165 Abs. 1 AO vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" im Falle eines Steuerpflichtigen, der im Streitjahr 1979 erstmals Einkünfte aus vier Eigentumswohnungen erklärt und dabei die Aufteilung der Anschaffungskosten pauschal, ohne nähere Erläuterungen vorgenommen hatte, erkennbar auf die Aufteilung der Anschaffungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezog und damit ausreichend bestimmt den Umfang der Vorläufigkeit beschrieb.

  • FG Köln, 27.11.2003 - 9 K 3304/02

    Inhaltliche Bestimmtheit und ordnungsgemäße Begründung von Steuerbescheiden;

    Dabei können neben der Begründung auch etwaige Anlagen zum Bescheid und diesem angeheftete oder in Bezug genommene Unterlagen wie etwa Prüfberichte herangezogen werden (BFH-Urteile vom 20.12.1985 VI R 146/80, BFH/NV 1986, 517, und vom 12.3.1991 IX R 282/87, BFH/NV 1991, 506, sowie Klein / Brockmeyer, a.a.O., § 119 Rz. 4, m.w.N., und Schwarz / Frotscher, Abgabenordnung, Kommentar, § 119 Rz. 6a).

    Sogar eine aus sich selbst heraus unverständliche Erläuterung kann ausreichen, wenn der Inhalt für den Adressaten z.B. aufgrund eines vorangegangenen Schriftwechsels erkennbar ist (BFH in BFH/NV 1991, 506, BFH-Urteil vom 23.9.1992 X R 10/92, BStBl. II 1993, 338, 339, und Klein / Brockmeyer, a.a.O., § 119 Rz. 4).

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