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   BFH, 15.01.1991 - IX S 6/90   

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BFH, 15.01.1991 - IX S 6/90 (https://dejure.org/1991,1523)
BFH, Entscheidung vom 15.01.1991 - IX S 6/90 (https://dejure.org/1991,1523)
BFH, Entscheidung vom 15. Januar 1991 - IX S 6/90 (https://dejure.org/1991,1523)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit wiederholter Anträge auf Aussetzung der Vollziehung im Revisionsverfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1991, 535
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 15.01.1991 - IX R 21/89

    Abgrenzung von Liebhaberei und der Absicht einen Totalüberschuss zu erzielen im

    Auszug aus BFH, 15.01.1991 - IX S 6/90
    Ihr nunmehr an den Bundesfinanzhof (BFH) gerichtetes Aussetzungsbegehren stützen die Antragsteller auf dieselben Gründe wie die Revision (Az. IX R 21/89) gegen das FG-Urteil, insbesondere die Entscheidung des BFH vom 29. März 1988 IX R 55/83 (BFH/NV 1988, 636).

    Aus dem am heutigen Tage im Revisionsverfahren IX R 21/89 zwischen den Beteiligten ergangenen Senats-Urteil (vorstehend abgedruckt), mit dem die Entscheidung des FG aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen wurde, ergeben sich verschiedene zweifelhafte Rechts- und Tatfragen, die noch weiterer Prüfung bedürfen.

  • BFH, 29.03.1988 - IX R 55/83

    Anerkennung von Werbungskostenüberschüssen bei den Einkünften aus Vermietung und

    Auszug aus BFH, 15.01.1991 - IX S 6/90
    Ihr nunmehr an den Bundesfinanzhof (BFH) gerichtetes Aussetzungsbegehren stützen die Antragsteller auf dieselben Gründe wie die Revision (Az. IX R 21/89) gegen das FG-Urteil, insbesondere die Entscheidung des BFH vom 29. März 1988 IX R 55/83 (BFH/NV 1988, 636).

    Die Antragsteller haben ihr erneutes Aussetzungsbegehren maßgeblich auf das inzwischen ergangene Senats-Urteil in BFH/NV 1988, 636 gestützt, das dem FG bei Erlaß seiner Entscheidung offenbar noch nicht bekannt war, jedenfalls von ihm nicht berücksichtigt wurde.

  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus BFH, 15.01.1991 - IX S 6/90
    Nach ständiger Rechtsprechung liegen ernstliche Zweifel i. S. von § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit eines Bescheids vor, wenn bei summarischer Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. BFH-Beschluß vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182).
  • BFH, 20.12.1989 - IX B 27/89

    Zulässigkeitsvoraussetzungen von Beschwerde gegen Finanzgerichtsbeschluß

    Auszug aus BFH, 15.01.1991 - IX S 6/90
    Die gegen den FG-Beschluß erhobene Beschwerde hat der Senat mit Beschluß vom 20. Dezember 1989 IX B 27/89, BFH/NV 1991, 167 wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig verworfen.
  • BFH, 17.07.1987 - IX B 68/84

    Einheitliche Feststellung von Gewinneinkünften bei Überschusseinkünften aus

    Auszug aus BFH, 15.01.1991 - IX S 6/90
    Lehnt das FA wie hier die Durchführung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ab, ist einstweiliger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung zu gewährleisten (Senats-Beschluß vom 17. Juli 1987 IX B 68/84, BFH/NV 1988, 165 im Anschluß an die Entscheidung des Großen Senats vom 14. April 1987 GrS 2/85, BFHE 149, 493, BStBl II 1987, 637).
  • BFH, 26.02.1987 - IV S 14/86

    Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung strittiger Bescheide

    Auszug aus BFH, 15.01.1991 - IX S 6/90
    Der BFH ist bereits wiederholt von der Zulässigkeit im Revisionsverfahren wiederholter Anträge auf Aussetzung der Vollziehung ausgegangen (vgl. Beschlüsse vom 23. Januar 1985 I S 4/84, BFH/NV 1987, 385, und vom 26. Februar 1987 IV S 14/86, BFH/NV 1989, 308).
  • BFH, 14.04.1987 - GrS 2/85

    Vorläufiger Rechtsschutz gegenüber negativem Gewinnfeststellungsbescheid im Wege

    Auszug aus BFH, 15.01.1991 - IX S 6/90
    Lehnt das FA wie hier die Durchführung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ab, ist einstweiliger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung zu gewährleisten (Senats-Beschluß vom 17. Juli 1987 IX B 68/84, BFH/NV 1988, 165 im Anschluß an die Entscheidung des Großen Senats vom 14. April 1987 GrS 2/85, BFHE 149, 493, BStBl II 1987, 637).
  • BFH, 31.08.1989 - X R 138/88

    Gründe für die Aufnahme von Tatbestand und Entscheidungsgründen in das Urteil

    Auszug aus BFH, 15.01.1991 - IX S 6/90
    Die gegen den FG-Beschluß erhobene Beschwerde hat der Senat mit Beschluß vom 20. Dezember 1989 IX B 27/89, BFH/NV 1991, 167 wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig verworfen.
  • BFH, 23.01.1985 - I S 4/84

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Haftungsbescheides ohne

    Auszug aus BFH, 15.01.1991 - IX S 6/90
    Der BFH ist bereits wiederholt von der Zulässigkeit im Revisionsverfahren wiederholter Anträge auf Aussetzung der Vollziehung ausgegangen (vgl. Beschlüsse vom 23. Januar 1985 I S 4/84, BFH/NV 1987, 385, und vom 26. Februar 1987 IV S 14/86, BFH/NV 1989, 308).
  • FG Münster, 05.05.2021 - 13 V 505/21

    Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG wegen der Höhe des

    Sie liegen vor, wenn entweder nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Gegebenheiten den Fall in tatsächlicher Hinsicht in einem neuen Licht erscheinen lassen oder wenn eine Gesetzesänderung oder eine zwischenzeitlich ergangene gerichtliche Entscheidung zu einer veränderten Beurteilung der maßgeblichen Rechtslage führen kann (z.B. BFH-Beschluss vom 15.1.1991 IX S 6/90, BFH/NV 1991, 535).
  • BFH, 10.10.2002 - VII S 28/01

    Branntweinsteuerbescheid; AdV

    Wenn daher jedenfalls die Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 FGO für eine Änderung der Entscheidung des FG vorlägen, wäre dieses als Gericht der Hauptsache für eine solche Entscheidung noch zuständig, kann der im Revisionsverfahren vor dem BFH wiederholte Rechtsschutzantrag nicht rechtsmissbräuchlich sein (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 15. Januar 1991 IX S 6/90, BFH/NV 1991, 535).
  • BFH, 08.05.2008 - IX S 30/07

    Erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

    Solche Umstände liegen vor, wenn entweder nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Gegebenheiten den Fall in tatsächlicher Hinsicht in einem neuen Licht erscheinen lassen (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 18. September 1996 I B 39/96, BFH/NV 1997, 247) oder wenn eine Gesetzesänderung oder eine zwischenzeitlich ergangene gerichtliche Entscheidung zu einer veränderten Beurteilung der maßgeblichen Rechtslage führen können (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Januar 1991 IX S 6/90, BFH/NV 1991, 535).
  • BFH, 19.12.2012 - V S 30/12

    Aussetzung der Vollziehung: Steuerfreiheit von Schönheitsoperationen

    Nach der Rechtsprechung des BFH liegen solche Umstände vor, wenn entweder nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Gegebenheiten den Fall in tatsächlicher Hinsicht in einem neuen Licht erscheinen lassen (BFH-Beschluss vom 18. September 1996 I B 39/96, BFH/NV 1997, 247) oder wenn eine Gesetzesänderung oder eine zwischenzeitlich ergangene gerichtliche Entscheidung zu einer veränderten Beurteilung der maßgeblichen Rechtslage führen können (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. Januar 1991 IX S 6/90, BFH/NV 1991, 535, und vom 8. Mai 2008 IX S 30/07, BFH/NV 2008, 1499).
  • BFH, 13.05.2008 - VI S 7/08

    Voraussetzungen für erneuten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim BFH

    b) Die in § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO benannten Umstände liegen vor, wenn entweder nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Gegebenheiten den Fall in tatsächlicher Hinsicht in einem neuen Licht erscheinen lassen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. September 1996 I B 39/96, BFH/NV 1997, 247, vom 19. November 2003 I S 7/03, BFH/NV 2004, 516, und vom 16. Oktober 2006 IV S 8/06, juris) oder wenn eine Gesetzesänderung oder eine zwischenzeitlich ergangene gerichtliche Entscheidung zu einer veränderten Beurteilung der maßgeblichen Rechtslage führen können (BFH-Beschluss vom 15. Januar 1991 IX S 6/90, BFH/NV 1991, 535).
  • FG München, 19.08.2003 - 13 V 2587/03

    Veränderte Umstände iS des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO; Aufhebung der Vollziehung in

    Die Zulässigkeit des Antrags nur bei veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände dient der Entlastung der Gerichte (vgl. BFH-Beschluss vom 15.01.1991 IX S 6/90, BHV/NV 1991, 535).

    Veränderte rechtliche Umstände liegen aber bei einer nach dem Gerichtsbeschluss ergangenen Gesetzesänderung, bei einer die entscheidungserhebliche Rechtsfrage nachträglich klärenden Bundesverfassungsgerichtsentscheidung und veränderter höchstrichterlicher Rechtsprechung vor (vgl. BFH-Beschluss, BFH/NV 1991, 535; Tipke/Kruse § 69 FGO Rz. 166 m.w.H.).

  • FG Niedersachsen, 28.08.2008 - 15 V 200/08

    Anspruch des Gesellschafters einer Körperschaft auf entsprechende Änderung des

    Solche Umstände liegen vor, wenn entweder nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Gegebenheiten den Fall in tatsächlicher Hinsicht in einem neuen Licht erscheinen lassen (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 18. September 1996 I B 39/96, BFH/NV 1997, 247) oder wenn eine Gesetzesänderung oder eine zwischenzeitlich ergangene gerichtliche Entscheidung zu einer veränderten Beurteilung der maßgeblichen Rechtslage führen können (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Januar 1991 IX S 6/90, BFH/NV 1991, 535).
  • BFH, 19.11.2003 - I S 7/03

    AdV-Antrag, Stellung beim BFH

    Solche Umstände liegen vor, wenn entweder nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Gegebenheiten den Fall in tatsächlicher Hinsicht in einem neuen Licht erscheinen lassen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 18. September 1996 I B 39/96, BFH/NV 1997, 247) oder wenn eine Gesetzesänderung oder eine zwischenzeitlich ergangene gerichtliche Entscheidung zu einer veränderten Beurteilung der maßgeblichen Rechtslage führen kann (BFH-Beschluss vom 15. Januar 1991 IX S 6/90, BFH/NV 1991, 535).
  • BFH, 24.08.2004 - VIII S 1/04

    Statthaftigkeit eines erneuten Antrags aus AdV

    Von einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage kann vielmehr erst dann die Rede sein, wenn eine den Streitfall betreffende Gesetzesänderung oder eine für die Beurteilung des Streitfalles erhebliche Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung eingetreten ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Februar 1969 VII B 60/66, BFHE 95, 84, BStBl II 1969, 318; vom 15. Januar 1991 IX S 6/90, BFH/NV 1991, 535; vom 25. Oktober 1994 VIII B 101/94, BFH/NV 1995, 611; vgl. auch Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 69 Rn. 199, m.w.N.).
  • BFH, 28.11.2008 - VIII S 27/07

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch BFH für ein erneutes Verfahren wegen

    a) Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) kann nach § 69 Abs. 3 FGO beim BFH als dem Gericht der Hauptsache im Revisionsverfahren auch dann gestellt werden, wenn das FG die beantragte AdV --wie hier-- zuvor abgelehnt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Januar 1991 IX S 6/90, BFH/NV 1991, 535, m.w.N.).
  • BFH, 21.02.2007 - XI S 1/07

    AdV: Anwendung des § 2 Abs. 3 EStG 1999

  • BFH, 16.10.2006 - IV S 8/06

    Wiederholter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in der Revisionsinstanz

  • FG Hamburg, 11.01.2006 - I 250/05

    Finanzgerichtsordnung: Erneuter AdV-Antrag gemäß § 69 Abs. 3 FGO nach Abweisung

  • BFH, 25.03.1998 - IX S 27/97

    Zulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung von

  • BFH, 09.02.2000 - VIII S 4/99

    AdV; sachliche Zuständigkeit des BFH

  • BFH, 17.03.1999 - X S 13/98

    Korrektur von AdV-Entscheidungen

  • FG Hamburg, 03.01.2011 - 3 V 146/10

    Beteiligtenbezeichnung im Gewinnfeststellungsbescheid für eine später durch

  • BFH, 27.11.1997 - IV S 7/97

    Antrag auf sofortige Vollziehung eines Änderungsbescheides über die gesonderte

  • FG München, 04.10.2007 - 5 V 2130/07

    Statthaftigkeit eines erneuten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung;

  • FG Saarland, 19.09.2006 - 1 V 165/06

    Unzulässiger Antrag auf Änderung eines Aussetzungsbeschlusses

  • BFH, 04.11.1996 - IX S 7/96

    Möglichkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung beim Bundesfinanzhof

  • FG Saarland, 05.07.2005 - 1 V 133/05

    Glaubhaftmachung neuer Tatsachen beim Änderungsantrag nach § 69 Abs. 6 FGO

  • FG Saarland, 19.05.2004 - 1 V 51/04

    Zulässigkeit eines wiederholten Antrags auf gerichtliche Aussetzung der

  • FG Niedersachsen, 17.02.2011 - 2 V 2/11

    Änderung eines Einkommensteuerbescheids zulasten eines Gesellschafters ist bei

  • FG Saarland, 06.07.2006 - 1 V 165/06

    Zulässigkeit eines Änderungsantrags nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO

  • FG Saarland, 06.12.2006 - 1 V 165/06

    Finanzgerichtsordnung; unzulässiger Antrag auf Änderung eines

  • FG München, 11.02.2011 - 14 V 100/11

    Statthaftigkeit eines erneuten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung

  • FG München, 16.09.2010 - 13 V 2356/10

    Änderung eines Beschlusses über die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung -

  • FG München, 13.04.2010 - 14 V 495/10

    Änderung eines AdV-Beschlusses

  • FG Hamburg, 27.08.1999 - IV 127/99

    Voraussetzungen der Änderung der Aufhebung eines gerichtlichen Beschlusses über

  • FG Hamburg, 20.05.1999 - II 361/99

    Berücksichtigung einer eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage nachträglich

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