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   BFH, 12.07.1990 - IV R 44/89   

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https://dejure.org/1990,6817
BFH, 12.07.1990 - IV R 44/89 (https://dejure.org/1990,6817)
BFH, Entscheidung vom 12.07.1990 - IV R 44/89 (https://dejure.org/1990,6817)
BFH, Entscheidung vom 12. Juli 1990 - IV R 44/89 (https://dejure.org/1990,6817)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Differenzierung zwischen der Versteuerung des Gewinns aus dem Verkauf des elterlichen Hofes oder der Übertragung des Gewinns auf ein Reinvestitionsobjekt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1991, 599
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 22.04.1980 - VIII R 120/76

    Vorzeitige Besitzeinweisung - Zinsen - Enteignungsentschädigung - Einkünfte aus

    Auszug aus BFH, 12.07.1990 - IV R 44/89
    Der Empfänger ist danach als wirtschaftlicher Eigentümer des Ersatzgrundstücks i. S. von § 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) anzusehen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. April 1980 VIII R 120/76, BFHE 130, 451, BStBl II 1980, 570, zur vorläufigen Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren).
  • BFH, 30.06.1983 - IV R 206/80

    Mitunternehmerschaft in der Land- und Forstwirtschaft zwischen Ehegatten (Hof als

    Auszug aus BFH, 12.07.1990 - IV R 44/89
    Der BFH hat mehrfach entschieden, daß Eheleute durch den gemeinsamen Einsatz und die gemeinsame Bearbeitung ihres jeweiligen landwirtschaftlichen Besitzes zum Zwecke der gemeinschaftlichen Erzielung von Gewinn sich zu einer Innengesellschaft zusammenschließen, wenn nur einer von ihnen als Inhaber des Betriebes auftritt und die Umstände deutlich ergeben, daß der andere Ehegatte seinen Grundbesitz unentgeltlich zur Nutzung überlassen will (BFH-Urteile vom 30. Juni 1983 IV R 206/80, BFHE 138, 561, BStBl II 1983, 636; vom 6. Februar 1986 IV R 311/84, BFHE 146, 83, BStBl II 1986, 455; vom 14. August 1986 IV R 248/84, BFHE 147, 438, BStBl II 1987, 17).
  • BFH, 14.08.1986 - IV R 248/84

    Zur Mitunternehmerschaft von Ehegatten in der Land- und Forstwirtschaft bei

    Auszug aus BFH, 12.07.1990 - IV R 44/89
    Der BFH hat mehrfach entschieden, daß Eheleute durch den gemeinsamen Einsatz und die gemeinsame Bearbeitung ihres jeweiligen landwirtschaftlichen Besitzes zum Zwecke der gemeinschaftlichen Erzielung von Gewinn sich zu einer Innengesellschaft zusammenschließen, wenn nur einer von ihnen als Inhaber des Betriebes auftritt und die Umstände deutlich ergeben, daß der andere Ehegatte seinen Grundbesitz unentgeltlich zur Nutzung überlassen will (BFH-Urteile vom 30. Juni 1983 IV R 206/80, BFHE 138, 561, BStBl II 1983, 636; vom 6. Februar 1986 IV R 311/84, BFHE 146, 83, BStBl II 1986, 455; vom 14. August 1986 IV R 248/84, BFHE 147, 438, BStBl II 1987, 17).
  • BFH, 06.02.1986 - IV R 311/84

    Mitunternehmerschaft - Eheleute - Landwirtschaftlicher Betrieb - Blumengärtnerei

    Auszug aus BFH, 12.07.1990 - IV R 44/89
    Der BFH hat mehrfach entschieden, daß Eheleute durch den gemeinsamen Einsatz und die gemeinsame Bearbeitung ihres jeweiligen landwirtschaftlichen Besitzes zum Zwecke der gemeinschaftlichen Erzielung von Gewinn sich zu einer Innengesellschaft zusammenschließen, wenn nur einer von ihnen als Inhaber des Betriebes auftritt und die Umstände deutlich ergeben, daß der andere Ehegatte seinen Grundbesitz unentgeltlich zur Nutzung überlassen will (BFH-Urteile vom 30. Juni 1983 IV R 206/80, BFHE 138, 561, BStBl II 1983, 636; vom 6. Februar 1986 IV R 311/84, BFHE 146, 83, BStBl II 1986, 455; vom 14. August 1986 IV R 248/84, BFHE 147, 438, BStBl II 1987, 17).
  • BFH, 26.02.1975 - I R 32/73

    Mieterumbauten und -einbauten als selbständige materielle Wirtschaftsgüter, kein

    Auszug aus BFH, 12.07.1990 - IV R 44/89
    Dem Kläger ist einzuräumen, daß nach ständiger Rechtsprechung Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für Bauten auf einem fremden Grundstück, an dem kein wirtschaftliches Eigentum besteht, wie Herstellungskosten auf ein materielles Wirtschaftsgut zu aktivieren sind, wenn das mit Einwilligung des Eigentümers errichtete Gebäude unmittelbar den betrieblichen Zwecken des Steuerpflichtigen dient (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 1975 I R 32/73, BFHE 150, 238, BStBl II 1975, 443).
  • BFH, 11.12.1987 - III R 188/81

    Zur Gewinnverwirklichung bei Ausscheiden eines Nutzungsrechts an einem Gebäude

    Auszug aus BFH, 12.07.1990 - IV R 44/89
    Dies gilt auch, wenn ein Steuerpflichtiger ein Gebäude auf einem im Miteigentum seines Ehegatten stehenden Grundstück errichtet und dieser mit der betrieblichen Nutzung des Gebäudes durch den Ehegatten einverstanden ist (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1987 III R 188/81, BFHE 152, 125, BStBl II 1988, 493, mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 27.02.1962 - I 140/61 U

    Mitunternehmerschaft von zwei Ehegatten, die einen landwirtschaftlichen Betrieb

    Auszug aus BFH, 12.07.1990 - IV R 44/89
    Die Rechtsprechung setzt allerdings voraus, daß die Ehegatten in erheblichem Umfang Grundbesitz zur gemeinsamen Bewirtschaftung zur Verfügung gestellt haben; als Untergrenze sind 20 v. H. des gemeinen Wertes des Hofes genannt worden (BFH-Urteil vom 27. Februar 1962 I 140/61 U, BFHE 74, 574, BStBl III 1962, 214).
  • BFH, 16.12.2021 - IV R 7/19

    Ergänzungsbilanzgewinn als selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage; § 6b

    Einem Abzug kann danach etwa entgegenstehen, dass die Beteiligungsverhältnisse des Übertragenden an dem veräußernden Betrieb nicht denen am reinvestierenden Betrieb entsprechen und deshalb eine (vollständige) Übertragung nicht zulassen (zu solchen Konstellationen aus Sicht der Besteuerung des veräußernden Betriebs z.B. BFH-Urteile vom 12.07.1990 - IV R 44/89, BFH/NV 1991, 599, und in BFHE 263, 44, BStBl II 2019, 313; BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 22).

    Er sieht in dem Gewinnfeststellungsbescheid für den reinvestierenden Betrieb lediglich insoweit einen Grundlagenbescheid für das Besteuerungsverfahren des veräußernden Betriebs, als im Besteuerungsverfahren für den reinvestierenden Betrieb mit bindender Wirkung "über den Umfang der Übertragungsmöglichkeit" entschieden werde, und beruft sich insoweit auf das BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 599 und auf den BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 22.

    Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von den Sachverhalten, die den von dem Kläger zitierten Entscheidungen in BFH/NV 1991, 599 und in BFH/NV 2006, 22 zugrunde lagen, und in denen dem Bescheid für den reinvestierenden Betrieb in gewissem Umfang Grundlagenfunktion für die Besteuerung des veräußernden Betriebs zugesprochen wurde.

  • BFH, 12.07.2023 - X R 14/21

    Zuständigkeit für die Auflösung einer Rücklage nach § 6b des

    aa) Dem BFH-Urteil vom 12.07.1990 - IV R 44/89 (BFH/NV 1991, 599) lag zugrunde, dass der Ehemann sein Einzelunternehmen veräußert und den Gewinn in eine Rücklage nach § 6b EStG eingestellt hatte.

    Der IV. Senat des BFH führte hierzu aus, über die Höhe des Gewinns aus der Veräußerung und dessen Versteuerung sei im Verfahren des veräußernden Betriebs zu entscheiden, über den Umfang der Übertragungsmöglichkeit hingegen im Verfahren des investierenden Betriebs (BFH-Urteil vom 12.07.1990 - IV R 44/89, BFH/NV 1991, 599, unter 1.).

    cc) In seinem Urteil vom 16.12.2021 - IV R 7/19 (BFHE 275, 179, BStBl II 2023, 378, Rz 62 i.V.m. Rz 54) hat der IV. Senat dann ausdrücklich offengelassen, ob an den beiden vorstehend unter aa zitierten Entscheidungen (vom 12.07.1990 - IV R 44/89, BFH/NV 1991, 599 und vom 09.09.2005 - IV B 6/04, BFH/NV 2006, 22) noch festgehalten werden könne.

  • BFH, 09.09.2005 - IV B 6/04

    Rechtsverletzung durch zu niedrigen Gewinnanteil

    Während des Klageverfahrens wies der Berichterstatter den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 10. November 2003 telefonisch auf das Urteil des beschließenden Senats vom 12. Juli 1990 IV R 44/89 (BFH/NV 1991, 599) hin und ließ erkennen, dass die Frage der Gewinnübertragung im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung zu entscheiden sei.

    Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag auf Terminsverlegung ab und stützte sich zur Begründung seines klageabweisenden Urteils auf das Urteil des Senats in BFH/NV 1991, 599, wonach über den Umfang der Übertragungsmöglichkeit einer Reinvestitionsrücklage gemäß § 6b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf ein Reinvestitionsobjekt des Gesamthandsvermögens im Gewinnfeststellungsverfahren ungeachtet dessen zu entscheiden sei, dass ein höherer Gewinn beansprucht werde.

    Hiervon ist der Senat auch in seinem Urteil in BFH/NV 1991, 599 ohne weiteres ausgegangen.

    Gleichwohl wies der Berichterstatter den Prozessbevollmächtigten der Klägerin drei Wochen vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung telefonisch auf das Urteil des Senats in BFH/NV 1991, 599 hin.

  • BFH, 10.04.1997 - IV R 12/96

    Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück des Ehegatten unter Vereinbarung

    Das gilt selbst für ein Gebäude, das ein Mitunternehmer für die betrieblichen Zwecke der Mitunternehmerschaft auf fremdem Grund und Boden errichtet und an dem er allein das Nutzungsrecht hat; das Gebäude ist allein sein Sonderbetriebsvermögen (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1990 IV R 44/89, BFH/NV 1991, 599).

    Etwas anderes folgt auch nicht aus den nicht bindenden Hinweisen im Senatsurteil in BFH/NV 1991, 599.

  • FG Münster, 17.09.2018 - 13 K 2082/15

    Körperschaftsteuer - Zur Auflösung einer § 6b-Rücklage bei einer GmbH, die zum

    Über diese Frage ist letztlich nicht im vorliegenden Verfahren, sondern bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Y. GmbH & Co. KG zu entscheiden, da sie die Besteuerung der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin der Y. GmbH & Co. KG betrifft (vgl. BFH-Urteil vom 12.07.1990 IV R 44/89, BFH/NV 1991, 599).
  • FG München, 25.07.2017 - 5 K 3197/13

    Auflösung der Rücklage

    Die Entscheidungen des BFH vom 12. Juli 1990 (IV R 44/89, BFH/NV 1991, 599) und vom 9. September 2005 (IV B 6/04, BFH/NV 2006, 22) stehen dieser Auffassung nicht entgegen.
  • BFH, 24.03.1992 - VIII R 48/90

    Inanspruchnahme von Reinvestitionsvergünstigungen (§ 6 b EStG )

    a) § 6 b EStG ist auch anzuwenden, wenn der Gesellschafter einer Personengesellschaft Wirtschaftsgüter veräußert, die zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehören (BFH-Urteile vom 28. Januar 1981 IV R 111/77, BFHE 132, 534, BStBl II 1981, 430, und vom 12. Juli 1990 IV R 44/89, BFH/NV 1991, 599; ebenso die herrschende Meinung im Schrifttum, vgl. z. B. Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 6 b EStG Anm. 26; Schmidt/Glanegger, Einkommensteuergesetz, 10. Aufl., § 6 b Anm. 3 b; Schön, Gewinnübertragungen bei Personengesellschaften nach § 6 b EStG, 1986, 126 f.).
  • BFH, 22.04.1998 - X R 101/95

    Bestandsvergleich - Veräußerungsgewinn - Aufgabegewinn - Aufbauten auf Grundstück

    aa) Dem durch den Erwerb des Miteigentums begünstigten Ehegatten können die erforderlichen Mittel zugewendet worden sein, so daß er sie selbst als Herstellungskosten aufwendet (BFH-Urteile vom 28. Juli 1993 I R 88/92, BFHE 172, 333, BStBl II 1994, 164; vom 12. Juli 1990 IV R 44/89, BFH/NV 1991, 599).
  • FG Düsseldorf, 11.08.1999 - 17 K 7386/94

    Anwendbarkeit des § 6 b EStG (Einkommensteuergesetz) auf Veräußerungsgeschäfte

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