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   BFH, 07.02.1990 - I R 173/85   

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https://dejure.org/1990,4458
BFH, 07.02.1990 - I R 173/85 (https://dejure.org/1990,4458)
BFH, Entscheidung vom 07.02.1990 - I R 173/85 (https://dejure.org/1990,4458)
BFH, Entscheidung vom 07. Februar 1990 - I R 173/85 (https://dejure.org/1990,4458)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erwerb und Veräußerung von Orientteppichen als private Vermögensverwaltung - Vornahme einer gewerblichen Tätigkeit als Unternehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1991, 685
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 29.06.1987 - X R 23/82

    1. Bei Veräußerung von Privatvermögen setzt Unternehmereigenschaft Verhalten wie

    Auszug aus BFH, 07.02.1990 - I R 173/85
    Wer Privatvermögen in mehreren gleichartigen Akten veräußert, handelt nach der Rechtsprechung des X. Senats (Urteile vom 29. Juni 1987 X R 23/82, BFHE 150, 218, BStBl II 1987, 744, und vom 16. Juli 1987 X R 48/82, BFHE 150, 224, BStBl II 1987, 752) nur dann als Unternehmer i. S. des § 2 UStG, wenn die Veräußerungen nicht mehr seinem Eigenleben zuzuordnen sind.

    Die Stetigkeit und Höhe der nach den Feststellungen des FA vom Kläger aus Teppichan- und -verkäufen erzielten Überschüsse lassen ebenso wie die regelmäßige Aufgabe von Annoncen in der Presse nur den Schluß zu, daß der Kläger planmäßig und auf Dauer mit auf Güterumschlag gerichteter Absicht tätig war (vgl. BFH in BFHE 150, 218, BStBl II 1987, 744).

  • BFH, 16.07.1987 - X R 48/82

    Münzsammler in der Regel kein Unternehmer

    Auszug aus BFH, 07.02.1990 - I R 173/85
    Wer Privatvermögen in mehreren gleichartigen Akten veräußert, handelt nach der Rechtsprechung des X. Senats (Urteile vom 29. Juni 1987 X R 23/82, BFHE 150, 218, BStBl II 1987, 744, und vom 16. Juli 1987 X R 48/82, BFHE 150, 224, BStBl II 1987, 752) nur dann als Unternehmer i. S. des § 2 UStG, wenn die Veräußerungen nicht mehr seinem Eigenleben zuzuordnen sind.

    Gerade bei Gebrauchsgegenständen wie Teppichen ist im Gegensatz zu Briefmarken, Münzen und anderen Sammlungsstücken, die im wesentlichen nur einen Liebhaberwert haben, regelmäßig nicht anzunehmen, daß sie aus privaten Neigungen zusammengetragen werden (BFH in BFHE 150, 224, BStBl II 1987, 752).

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 07.02.1990 - I R 173/85
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist ungeschriebenes, d. h. in § 1 GewStDV (jetzt § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG) nicht erwähntes Tatbestandsmerkmal des Gewerbebetriebes, daß die Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet (Beschluß vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 762).

    Maßgeblich für die Beurteilung sind das Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsanschauung (BFH in BFHE 141, 405, 428, BStBl II 1984, 751, 763).

  • BFH, 04.03.1980 - VIII R 150/76

    Zur Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit bei An-

    Auszug aus BFH, 07.02.1990 - I R 173/85
    In Zweifelsfällen sei entsprechend dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. März 1980 VIII R 150/76 (BFHE 130, 157, BStBl II 1980, 389) darauf abzustellen, ob die in Frage stehende Tätigkeit dem Bild entspreche, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmache und einer privaten Vermögensverwaltung fremd sei.

    Die Feststellungen des FA ergeben ein Bild, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (vgl. BFH-Urteil vom 4. März 1980 VIII R 150/76, BFHE 130, 157, BStBl II 1980, 389).

  • BFH, 10.08.1983 - I R 120/80

    Zur Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Vermögensverwaltung

    Auszug aus BFH, 07.02.1990 - I R 173/85
    Insbesondere hat er die Veräußerungen nicht lediglich deshalb vorgenommen, um aus dem vorhandenen Vermögen höhere Erträge zu erzielen (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 10. August 1983 I R 120/80, BFHE 139, 386, BStBl II 1984, 137).
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