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   BFH, 10.08.1990 - III R 39/88   

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https://dejure.org/1990,6177
BFH, 10.08.1990 - III R 39/88 (https://dejure.org/1990,6177)
BFH, Entscheidung vom 10.08.1990 - III R 39/88 (https://dejure.org/1990,6177)
BFH, Entscheidung vom 10. August 1990 - III R 39/88 (https://dejure.org/1990,6177)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1991, 713
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 12.01.1990 - VI R 137/86

    Zur Wirksamkeit der förmlichen Zustellung eines Steuerbescheides

    Auszug aus BFH, 10.08.1990 - III R 39/88
    Die Angabe der Geschäftsnummer auf der Sendung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VwZG) und in der Postzustellungsurkunde stellt die einzige urkundliche Beziehung zwischen dieser und dem zuzustellenden Schriftstück her (BFH-Urteil vom 12. Januar 1990 VI R 137/86, BFHE 160, 103).
  • BFH, 08.02.1972 - VIII R 14/68

    Zustellung - Geschäftsnummer - Steuernummer des Empfängers - Mangelnde Gewähr -

    Auszug aus BFH, 10.08.1990 - III R 39/88
    Werden mehrere Schriftstücke verschiedenen Inhalts in einem verschlossenen Briefumschlag zugestellt, muß sich aus der Geschäftsnummer auf der Zustellungsurkunde und auf dem Briefumschlag ergeben, welchen Inhalt die zugestellte Sendung hat; aus der Angabe der Steuernummer allein - ohne entsprechenden Zusatz - kann das nicht entnommen werden (vgl. BFH-Urteile vom 8. Februar 1972 VIII R 14/68, BFHE 105, 85, BStBl II 1972, 506; und vom 17. Oktober 1984 I R 167/81, BFHE 142, 108, BStBl II 1985, 74).
  • BFH, 11.12.1985 - I R 352/83

    Versäumung der einmonatigen Klagefrist - Voraussetzungen für eine

    Auszug aus BFH, 10.08.1990 - III R 39/88
    Die Klagefrist wird zwar nur in Lauf gesetzt, wenn die Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf den gesetzlichen Vorschriften entspricht (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Dezember 1985 I R 352/83, BFH/NV 1986, 644 m. w. N.).
  • BFH, 17.10.1984 - I R 167/81

    Zustellung - Zustellung mehrerer Schriftstücke verschiedenen Inhalts -

    Auszug aus BFH, 10.08.1990 - III R 39/88
    Werden mehrere Schriftstücke verschiedenen Inhalts in einem verschlossenen Briefumschlag zugestellt, muß sich aus der Geschäftsnummer auf der Zustellungsurkunde und auf dem Briefumschlag ergeben, welchen Inhalt die zugestellte Sendung hat; aus der Angabe der Steuernummer allein - ohne entsprechenden Zusatz - kann das nicht entnommen werden (vgl. BFH-Urteile vom 8. Februar 1972 VIII R 14/68, BFHE 105, 85, BStBl II 1972, 506; und vom 17. Oktober 1984 I R 167/81, BFHE 142, 108, BStBl II 1985, 74).
  • BFH, 17.06.1998 - X B 138/97

    Zustellung der Urteile - Postzustellungsurkunde - Empfangsbekenntnis -

    Gleichzeitig wies er auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und hinsichtlich der Wirksamkeit der Zustellung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. August 1990 III R 39/88 (BFH/NV 1991, 713) hin.

    Der Nachweis der Zustellung der zutreffend bezeichneten Schriftstücke ist dadurch jedoch nicht berührt (BFH-Urteil vom 10. August 1990 III R 39/88, BFH/NV 1991, 713).

    Obwohl der Prozeßbevollmächtigte des Klägers auf den verspäteten Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde und --hinsichtlich der Beurteilung der Zustellung-- auf das BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 713 hingewiesen worden war, hat der Kläger hierauf nicht reagiert.

  • BFH, 04.04.2011 - VIII B 112/10

    Wirksamkeit der förmlichen Zustellung - Bestimmtheit und Vollständigkeit der

    Vielmehr hat der BFH im Urteil vom 10. August 1990 III R 39/88 (BFH/NV 1991, 713) ausdrücklich entschieden, dass Kennzeichnungsfehler bei einzelnen in einer Sendung enthaltenen Schriftstücken die Wirksamkeit der Zustellung im Übrigen nicht hindern (Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 3 VwZG Rz 15 a.E.).
  • VG Chemnitz, 15.02.1996 - 3 K 154/96

    Erteilung einer richterlichen Durchsuchungsanordnung; Entziehung der

    Da die Postzustellungsurkunde dementsprechend nicht die Übergabe des Schriftstücks selbst bezeugt, sondern nur die Übergabe einer mit einer Geschäftsnummer bezeichneten Sendung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 SächsVwZG), stellt die Angabe der Geschäftsnummer auf der Sendung und der Zustellungsurkunde die einzige urkundliche Beziehung zwischen dieser und dem zuzustellenden Schriftstück her (vgl. BFH, Beschluß vom 10.11.1971, BFHE 103, 454 ; Urteil vom 12.01.1990, BFHE 160, 103; Urteil vom 10.08.1990, - III R 39/88 -).
  • FG Baden-Württemberg, 28.11.1996 - 6 K 232/96

    Anforderungen an ein berechtigtes Interesse für eine Klage auf Feststellung der

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