Weitere Entscheidung unten: BFH, 31.05.1991

Rechtsprechung
   BFH, 07.11.1990 - III B 449/90   

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BFH, 07.11.1990 - III B 449/90 (https://dejure.org/1990,4363)
BFH, Entscheidung vom 07.11.1990 - III B 449/90 (https://dejure.org/1990,4363)
BFH, Entscheidung vom 07. November 1990 - III B 449/90 (https://dejure.org/1990,4363)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Schätzung der Vermögenszuwachsrechnung im Rahmen der Besteuerung einer Prostituierten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1991, 724
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 28.05.1986 - I R 265/83

    Nachteil der Unaufgeklärtheit - Herkunft von Vermögen - Sparguthaben -

    Auszug aus BFH, 07.11.1990 - III B 449/90
    Es könne deshalb angenommen werden, daß dem Kläger mehr Einnahmen aus steuerpflichtigen Quellen zur Verfügung standen, als er erklärt habe (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. Mai 1986 I R 265/83, BFHE 147, 105, BStBl II 1986, 732).

    Bei einer formell ordnungsmäßigen Buchführung rechtfertigt ein ungeklärter Vermögenszuwachs die Annahme, daß höhere Betriebseinnahmen erzielt und höhere Privatentnahmen getätigt als gebucht wurden (BFHE 147, 105, BStBl II 1986, 732).

    Damit sind ein eigenständiger Schätzungsgrund und ein ausreichend sicherer Anhalt für die Höhe der Schätzung gegeben (BFHE 147, 105, BStBl II 1986, 732).

    Wird mit einer dem Einzelfall angepaßten Vermögenszuwachsrechnung ein ungeklärter Vermögenszuwachs aufgedeckt, so trägt der Steuerpflichtige die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die Herkunft des Vermögens (BFHE 147, 105, BStBl II 1986, 732).

  • BFH, 16.12.1986 - VIII B 115/86

    Antrag auf Prozeßkostenhilfe - Ablehnender Beschluß - Begründung - Abweisung der

    Auszug aus BFH, 07.11.1990 - III B 449/90
    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (BFH-Beschlüsse vom 25. März 1986 III B 5-6/86, BFHE 146, 223, BStBl II 1986, 526, m. w. N.; vom 16. Dezember 1986 VIII B 115/86, BFHE 148, 215, BStBl II 1987, 217).
  • BFH, 25.03.1986 - III B 5/86

    Prozeßkostenhilfe - Ablehnender Beschluß - Gründe - Abweisung der Klage durch

    Auszug aus BFH, 07.11.1990 - III B 449/90
    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (BFH-Beschlüsse vom 25. März 1986 III B 5-6/86, BFHE 146, 223, BStBl II 1986, 526, m. w. N.; vom 16. Dezember 1986 VIII B 115/86, BFHE 148, 215, BStBl II 1987, 217).
  • BFH, 02.07.1999 - V B 83/99

    Ungeklärter Vermögenszuwachs

    Ergibt die Würdigung des Sachverhalts, daß die formell ordnungsmäßige Buchführung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ganz oder teilweise sachlich unrichtig ist, so kann das Ergebnis dieser Buchführung ganz oder teilweise verworfen werden (BFH-Beschluß vom 7. November 1990 III B 449/90, BFH/NV 1991, 724).

    Damit sind ein eigenständiger Schätzungsgrund und ein ausreichend sicherer Anhalt für die Höhe der Schätzung gegeben (BFH in BFH/NV 1991, 724).

    Bleibt die Herkunft des ermittelten Vermögens trotz Ausschöpfung aller Erkenntnismittel ungeklärt, so kann angenommen werden, daß dem Steuerpflichtigen mehr Einnahmen aus steuerpflichtigen Quellen zur Verfügung standen, als er erklärt hat (BFH in BFH/NV 1991, 724).

  • FG Saarland, 25.02.2008 - 1 K 2037/04

    Anforderungen an eine Geldverkehrsrechnung, die eine Schätzungsbefugnis begründen

    Dann sind ein eigenständiger Schätzungsgrund und damit eine Hinzuschätzung nach den allgemeinen Schätzungsregelungen, also gegebenenfalls auch einschließlich angemessener Unsicherheitszuschläge zu Lasten des Steuerpflichtigen, zulässig und geboten ( BFH vom 7. November 1990 III B 449/90, BFH/NV 1991, 724).
  • BFH, 09.08.1991 - III R 129/85

    Verwerfung einer formell ordnungsmäßigen Buchführung

    Nur wenn die Würdigung des Sachverhalts ergibt, daß eine formell ordnungsmäßige Buchführung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ganz oder teilweise sachlich unrichtig ist, kann das Ergebnis der Buchführung ganz oder teilweise verworfen werden (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. November 1990 III B 449/90, nicht veröffentlicht; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 158 AO 1977 Tz. 2).
  • BFH, 09.01.2008 - X B 144/07

    Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO

    In dieser wird ausgeführt, nach dem BFH-Urteil vom 9. August 1991 III R 129/85 (BFHE 165, 326, BStBl II 1992, 55) und dem BFH-Beschluss vom 7. November 1990 III B 449/90 (BFH/NV 1991, 724) müsse die Finanzbehörde bzw. das FG nachweisen, dass das Buchführungsergebnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unzutreffend sei.

    Der Kläger berücksichtigt vor allem nicht, dass das FG sich in seinem Urteil (Seite 7, 1. Absatz) ausdrücklich auf das vom Kläger zitierte BFH-Urteil in BFHE 165, 326, BStBl II 1992, 55 und den ebenfalls zitierten BFH-Beschluss in BFH/NV 1991, 724 gestützt hat.

  • FG Thüringen, 23.01.2003 - II 664/01

    Miteigentumsanteile an einem Grundstück als Sonderbetriebsvermögen der

    Danach war der Beklagte berechtigt, die in ihrer Herkunft nicht nachgewiesene Einlage als ungeklärten Vermögenszuwachs aufzufassen und dem Umsatz aus Gewerbebetrieb hinzu zu schätzen (vgl. BFH-Beschluss vom 7. November 1990 III B 449/90, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV -1991, 724).
  • BFH, 17.10.2001 - III S 14/00

    PKH; Erledigung der Hauptsache; Richterablehnung

    Eine Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung für seinen Eintritt eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (BFH-Beschluss vom 7. November 1990 III B 449/90, BFH/NV 1991, 724).
  • FG Hamburg, 11.08.2010 - 5 V 129/08

    Schätzung von Besteuerungsgrundlagen eines Taxiunternehmens - keine Aussetzung

    Ergibt die Würdigung des Sachverhalts, dass die formell ordnungsmäßige Buchführung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ganz oder teilweise sachlich unrichtig ist, so kann das Ergebnis dieser Buchführung ganz oder teilweise verworfen werden (BFH Beschlüsse vom 7.11.1990 III B 449/90, BFH/NV 1991, 724; vom 02.07.1999 V B 83/99, BFH/NV 1999, 1450).
  • BFH, 17.05.1994 - IV B 84/93

    Voraussetzungen eines selbstständigen Beiladungsgrundes

    Die sonstigen formellen und materiellen Voraussetzungen für einen Änderungsbescheid sind indes keine Beiladungserfordernisse und erst bei Erlaß des Änderungsbescheides zu berücksichtigen (BFH-Beschlüsse in BFHE 133, 348, BStBl II 1981, 633; vom 31. Mai 1991 X B 221/90, BFH/NV 1991, 724 sowie Senatsbeschluß IV B 123/91, NV).
  • FG Hamburg, 11.08.2010 - 5 V 146/08

    Einkommensteuergesetz; Umsatzsteuergesetz: Nachkalkulation bei einem Taxenbetrieb

    Ergibt die Würdigung des Sachverhalts, dass die formell ordnungsmäßige Buchführung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ganz oder teilweise sachlich unrichtig ist, so kann das Ergebnis dieser Buchführung ganz oder teilweise verworfen werden (BFH Beschlüsse vom 7.11.1990 III B 449/90, BFH/NV 1991, 724; vom 02.07.1999 V B 83/99, BFH/NV 1999, 1450).
  • FG Sachsen-Anhalt, 15.05.2014 - 6 K 1169/12

    Lohnsteuerhaftung und Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei illegaler

    Ergibt die Würdigung des Sachverhalts, dass die formell ordnungsmäßige Buchführung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ganz oder teilweise sachlich unrichtig ist, so kann das Ergebnis dieser Buchführung ganz oder teilweise verworfen werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 07. November 1990 III B 449/90, BFH/NV 1991, 724; vom 02. Juli 1999 V B 83/99, BFH/NV 1999, 1450).
  • FG Thüringen, 20.06.2002 - II 664/00

    Zuschätzung bei nicht ordnungsgemäßer Kassenbuchführung; Umsatzsteuer 1995

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.11.2017 - 2 K 2119/15

    Zuschätzungen bei einem Imbissbetrieb

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Rechtsprechung
   BFH, 31.05.1991 - X B 221/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,14982
BFH, 31.05.1991 - X B 221/90 (https://dejure.org/1991,14982)
BFH, Entscheidung vom 31.05.1991 - X B 221/90 (https://dejure.org/1991,14982)
BFH, Entscheidung vom 31. Mai 1991 - X B 221/90 (https://dejure.org/1991,14982)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Änderung von Steuerbescheiden Dritter nach Anfechtung eines Steuerbescheides aufgrund irriger Beurteilung eines Sachverhaltes

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1991, 724
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 19.05.1981 - VIII B 90/79

    Aufhebung eines Steuerbescheides - Änderung eines Steuerbescheides - Beiladung

    Auszug aus BFH, 31.05.1991 - X B 221/90
    Eine Beiladung eines Dritten nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 setzt lediglich voraus, daß ein Steuerbescheid möglicherweise wegen irriger Beurteilung eines Sachverhalts aufzuheben oder zu ändern ist und hieraus bei diesem Dritten rechtliche Folgerungen zu ziehen sind (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. Mai 1981 VIII B 90/79, BFHE 133, 348, BStBl II 1981, 633).
  • BFH, 27.01.1982 - VII B 141/81

    Beschwerdeverfahren - Beiladung - Aufhebung

    Auszug aus BFH, 31.05.1991 - X B 221/90
    Außerdem muß das FA die Beiladung des Dritten beantragt oder veranlaßt haben (BFH-Beschluß vom 27. Januar 1982 VII B 141/81, BFHE 134, 537, BStBl II 1982, 239).
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