Weitere Entscheidung unten: BFH, 26.03.1991

Rechtsprechung
   BFH, 18.10.1988 - VIII R 172/85   

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https://dejure.org/1988,508
BFH, 18.10.1988 - VIII R 172/85 (https://dejure.org/1988,508)
BFH, Entscheidung vom 18.10.1988 - VIII R 172/85 (https://dejure.org/1988,508)
BFH, Entscheidung vom 18. Oktober 1988 - VIII R 172/85 (https://dejure.org/1988,508)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons
  • Wolters Kluwer

    Übergang des Vermögens vom Erblasser auf den oder die Erben - Voraussetzungen für das Vorliegen eines unentgeltlichen Vorgangs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erbfall mit mehreren Erben -- Auseinandersetzung über Einzelunternehmen -- Änderung der bisherigen Rechtsprechung? -- Vorlage an den Großen Senat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 156, 92
  • NJW 1989, 1888 (Ls.)
  • BB 1989, 1172
  • BB 1989, 1173
  • DB 1989, 1215
  • BStBl II 1989, 549
  • BFH/NV 1991, 738
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (56)

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 2/89

    1. Erbfall und Erbauseinandersetzung bilden für die Einkommensbesteuerung keine

    Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluß vom 18. Oktober 1988 im Revisionsverfahren VIII R 172/85 dem Großen Senat folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:.

    Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt des in BFH/NV 1989, 487 veröffentlichten Vorlagebeschlusses verwiesen.

  • BFH, 29.10.1991 - VIII R 51/84

    1. Zur Vererbung von Anteilen an einer Personengesellschaft bei einfacher und

    Eine Erbengemeinschaft kann Gesellschafterin einer Liquidationsgesellschaft sein (BFH-Beschluß vom 18. Oktober 1988 VIII R 172/85, BFH/NV 1989, 487 m. w. N.; Groh, DB 1990, 2135, 2140; ders., DB 1991, 724, 725; Ruban, DStR 1991, 65, 70; Crezelius, JbFSt 1989, 90, 234, 235).
  • BFH, 25.04.1990 - X R 38/86

    Altenteilsleistungen als dauernde Last abziehbar, auch wenn Abänderbarkeit der

    Unabhängig davon hat er angeregt, die Sache wegen der Vorlagebeschlüsse des VIII. Senats vom 18. Oktober 1988 VIII R 172/85 (BFH/NV 1989, 487) und des IX. Senats in BFHE 157, 345, BStBl II 1989, 772 dem Großen Senat zur (Mit-)Entscheidung vorzulegen.
  • FG Baden-Württemberg, 25.05.2000 - 10 K 193/97

    Anwendbarkeit der Realteilungsgrundsätze auf eine anlässlich der Ehescheidung

    Nach dem Vorlagebeschluß des VIII. Senats (Beschluß vom 18. Oktober 1988 VIII R 172/85, BStBl II 1989, 549) wurde vielfach befürchtet, daß in Zukunft eine erfolgsneutrale Auseinandersetzung bei Nachlässen, die Betriebs- und Privatvermögen enthielten, nicht mehr möglich sein würde.

    Der VIII. Senat wollte die Auseinandersetzung über einen Mischnachlaß als tauschähnlichen Vorgang verstanden wissen; er erhielt eine Aufdeckung der stillen Reserven bei den Miterben, die ihr anteiliges Betriebsvermögen gegen anteiliges Privatvermögen aus dem Nachlaß eintauschten, für zwangsläufig und unvermeidbar (vgl. die Gründe des Vorlagebeschlusses in BFH/NV 1989, 487-494).

  • FG Baden-Württemberg, 22.03.2006 - 12 K 22/05

    Betriebsgrundstück als wesentliche Betriebsgrundlage eines Juweliergeschäfts -

    Eine Erbengemeinschaft kann Gesellschafterin einer Liquidationsgesellschaft sein (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 18. Oktober 1988 VIII R 172/85, BFH/NV 1989, 487).
  • BFH, 01.12.1999 - IV B 27/99

    Verkauf eines Mitunternehmeranteils (Miterbenanteils)

    Übernimmt einer der Miterben den Anteil eines anderen Miterben gegen Zahlung einer Abfindung, so ist dieser Vorgang einkommensteuerrechtlich nach den Grundsätzen zu beurteilen, die für die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils i.S. von § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gelten (BFH-Urteil vom 26. März 1991 VIII R 172/85, BFH/NV 1991, 738).
  • FG Niedersachsen, 28.05.2002 - 1 K 39/00

    Fehlerhaft hohe Ansetzung des Einheitswerts eines Grundstücks; Bereinigung der

    Der BFH kann eine Schätzung nur daraufhin überprüfen, ob anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze beachtet wurden (z.B. BFH-Beschluß vom 18. Oktober 1988 VIII R 172/85, BFHE 156, 92; BStBl. II 1989, 549).
  • LG München I, 31.05.1989 - 25 O 2667/88

    Erbauseinandersetzung im Betriebsvermögen / Haftung des Steuerberaters wegen

    Wenn der Sachbearbeiter ... der Beklagten sich bei der Entwicklung seines Einlage-Realteilungs-Modells der z.B. von Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 6. Aufl., Seite 654 vertretenen Auffassung angeschlossen haben sollte, so kann ihm daraus allein zwar noch kein Schuldvorwurf gemacht werden; die Rechtsentwicklung war damals und ist auch heute noch nicht gänzlich geklärt (vgl. zum Streitstand auch Hörger in Littmann, EStG , 15. Aufl., § 16 Randziffer 195 m.w.N; vgl. im übrigen zur Frage der Erbauseinandersetzung über einen Mischnachlaß z.B. zuletzt Hardt, Miterbe - als Mitunternehmer, DStR, 1989, 93 ff und 124 ff, insbesondere unter B.II.7. und BFH-Beschluß vom 18. Oktober 1988, Az: VIII R 172/85, Vorlage an den Großen Senat des BFH betreffend betriebliche Erbauseinandersetzung wegen grundsätzlicher Bedeutung).
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Rechtsprechung
   BFH, 26.03.1991 - VIII R 172/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,22569
BFH, 26.03.1991 - VIII R 172/85 (https://dejure.org/1991,22569)
BFH, Entscheidung vom 26.03.1991 - VIII R 172/85 (https://dejure.org/1991,22569)
BFH, Entscheidung vom 26. März 1991 - VIII R 172/85 (https://dejure.org/1991,22569)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1991, 738
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 2/89

    1. Erbfall und Erbauseinandersetzung bilden für die Einkommensbesteuerung keine

    Auszug aus BFH, 26.03.1991 - VIII R 172/85
    Der Große Senat hat durch Beschluß vom 5. Juli 1990 GrS 2/89 (BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837 [BFH 05.07.1990 - GrS 2/89]) über die Vorlage entschieden; auf den Inhalt des Beschlusses GrS 2/89 wird gleichfalls Bezug genommen.

    Diese Rechtsauffassung hat der Große Senat des BFH in seinem Beschluß vom 5. Juli 1990 GrS 2/89 (BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837 [BFH 05.07.1990 - GrS 2/89]) aufgegeben.

    Anschaffungskosten und Veräußerungsgewinn errechnen sich wie bei der Übertragung eines Gesellschaftsanteils (BFHE 161, 332, [BFH 05.07.1990 - GrS 2/89] BStBl II 1990, 837, 843 [BFH 05.07.1990 - GrS 2/89]).

    Die Gewinnermittlung des FG entspricht nicht den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats in BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837, die für das vorliegende Verfahren bindend ist (§ 11 Abs. 5 FGO).

  • BFH, 12.06.1975 - IV R 129/71

    Ausscheiden eines Gesellschafters - KG - Übergang eines Gesellschaftsanteils -

    Auszug aus BFH, 26.03.1991 - VIII R 172/85
    Es hat dabei nicht berücksichtigt, daß die Klägerin ihre Aufwendungen für den Erwerb der Mitunternehmeranteile der Miterbinnen nur insoweit als Anschaffungskosten bei den bilanzierten Wirtschaftsgütern aktivieren darf, als ihre Zahlungen den Buchwert der erworbenen Anteile im Zeitpunkt des Übergangs der Anteile auf die Klägerin übersteigen (BFH Urteile vom 12. Juni 1975 IV R 129/71, BFHE 116, 335, BStBl II 1975, 807 [BFH 12.06.1975 - IV R 129/71]; vom 25. Januar 1979 IV R 56/75, BFHE 127, 32, BStBl II 1979, 302 [BFH 25.01.1979 - IV R 56/75]).
  • BFH, 25.01.1979 - IV R 56/75

    Geschäftswert - Ausscheiden eines Gesellschafters - Unternehmerlohn - Abfindung

    Auszug aus BFH, 26.03.1991 - VIII R 172/85
    Es hat dabei nicht berücksichtigt, daß die Klägerin ihre Aufwendungen für den Erwerb der Mitunternehmeranteile der Miterbinnen nur insoweit als Anschaffungskosten bei den bilanzierten Wirtschaftsgütern aktivieren darf, als ihre Zahlungen den Buchwert der erworbenen Anteile im Zeitpunkt des Übergangs der Anteile auf die Klägerin übersteigen (BFH Urteile vom 12. Juni 1975 IV R 129/71, BFHE 116, 335, BStBl II 1975, 807 [BFH 12.06.1975 - IV R 129/71]; vom 25. Januar 1979 IV R 56/75, BFHE 127, 32, BStBl II 1979, 302 [BFH 25.01.1979 - IV R 56/75]).
  • BFH, 11.12.1980 - I R 119/78

    Nach Betriebsaufgabe geleistete Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 26.03.1991 - VIII R 172/85
    Die Bezugnahme auf §§ 4 Abs. 1, § 5 EStG bedeutet, daß die allgemeinen steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften auch bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu beachten sind (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1980 I R 119/78, BFHE 133, 22, BStBl II 1981, 460 [BFH 11.12.1980 - I R 119/78]).
  • BFH, 10.02.1988 - VIII R 352/82

    Sonderbetriebsgewinn oder -verlust eines Gesellschafters als alleiniger

    Auszug aus BFH, 26.03.1991 - VIII R 172/85
    Zu entscheiden ist nur über die Höhe des von der Klägerin erzielten Veräußerungsgewinns (zum Begriff des Streitgegenstandes im Gewinnfeststellungsverfahren vgl. das Senatsurteil vom 10. Februar 1988 VIII R 352/82, BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544 [BFH 10.02.1988 - VIII R 352/82]).
  • BGH, 08.05.1952 - IV ZR 163/51

    Vorkaufsrecht eines Miterben

    Auszug aus BFH, 26.03.1991 - VIII R 172/85
    Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts entstand zwischen ihr und dem Erwerber ein gesetzliches Schuldverhältnis, das diesen zur Übertragung der Erbanteile auf die Klägerin verpflichtete, während diese dem Erwerber einen etwa bereits gezahlten Kaufpreis zu erstatten hatte (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 8. Mai 1952 IV ZR 163/51, BGHZ 8, 85).
  • BFH, 29.10.1991 - VIII R 2/86

    - Verdeckte Gewinnausschüttung bei unentgeltlicher Übertragung eines Anteils an

    Über diese Frage ist im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu entscheiden, weil die Gewinnanteile der A. W. und des J. W. nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits sind (vgl. BFH-Urteile vom 10. Februar 1988 VIII R 352/82, BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544, und vom 26. März 1991 VIII R 172/85, BFH/NV 1991, 738, zum Veräußerungsgewinn).
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