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   BFH, 24.05.1991 - III R 82/89   

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https://dejure.org/1991,8773
BFH, 24.05.1991 - III R 82/89 (https://dejure.org/1991,8773)
BFH, Entscheidung vom 24.05.1991 - III R 82/89 (https://dejure.org/1991,8773)
BFH, Entscheidung vom 24. Mai 1991 - III R 82/89 (https://dejure.org/1991,8773)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1992, 270
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 23.11.1979 - III R 4/79

    Fristenregelung für Gebäude - Betriebsvorrichtung - Bauordnungsrechtliche Einheit

    Auszug aus BFH, 24.05.1991 - III R 82/89
    Ausnahmsweise habe der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem zu § 4 b InvZulG 1975 ergangenen Urteil vom 23. November 1979 III R 4/79 (BFHE 130, 475, BStBl II 1980, 554) für den Fall eine Regelungslücke angenommen, daß eine Betriebsvorrichtung gleichzeitig mit einem Gebäude oder einem Gebäudeteil errichtet wird und mit diesem eine bautechnische und bauordnungsrechtliche Einheit bildet.

    Tragender Gesichtspunkt der in § 4 b Abs. 2 Satz 5 InvZulG 1982 niedergelegten längeren Frist, innerhalb der ein unbewegliches Anlagegut fertiggestellt sein muß, war die im allgemeinen längere Herstellungsdauer bei unbeweglichen Anlagegütern (s. hierzu bereits BFH-Urteil in BFHE 130, 475, BStBl II 1980, 554, zu § 4 b InvZulG 1975 unter Hinweis auf BTDrucks 7/3010, 6).

    Der erkennende Senat hat allerdings in seinen Urteilen in BFHE 130, 475, BStBl II 1980, 554 und vom 28. Oktober 1988 III R 127/87 (BFH/NV 1989, 667) die Regelung des § 4 b Abs. 2 Sätze 3 und 5 InvZulG 1975, die im wesentlichen den Vorschriften des § 4 b Abs. 2 Sätze 5 und 3 InvZulG 1982 entspricht, für den Fall als planwidrig unvollständig angesehen, daß Betriebsvorrichtungen, die gleichzeitig mit einem Gebäude oder einem Gebäudeteil hergestellt werden, mit diesem eine bautechnische und bauordnungsrechtliche Einheit bilden.

    Denn ein bauliches Ineinandergreifen im Sinne einer bautechnischen Einheit hat der erkennende Senat nur dann angenommen, wenn Teile der Betriebsvorrichtung gleichzeitig sich als Teile des Gebäudes darstellten, also eine teilweise substantielle Identität bestand (Senatsurteile in BFHE 130, 475, BStBl II 1980, 554, und in BFH/NV 1989, 667).

  • BFH, 28.10.1988 - III R 127/85

    Gewährung von Investitionszulage für einen Trinkwasserbehälter

    Auszug aus BFH, 24.05.1991 - III R 82/89
    Der erkennende Senat hat allerdings in seinen Urteilen in BFHE 130, 475, BStBl II 1980, 554 und vom 28. Oktober 1988 III R 127/87 (BFH/NV 1989, 667) die Regelung des § 4 b Abs. 2 Sätze 3 und 5 InvZulG 1975, die im wesentlichen den Vorschriften des § 4 b Abs. 2 Sätze 5 und 3 InvZulG 1982 entspricht, für den Fall als planwidrig unvollständig angesehen, daß Betriebsvorrichtungen, die gleichzeitig mit einem Gebäude oder einem Gebäudeteil hergestellt werden, mit diesem eine bautechnische und bauordnungsrechtliche Einheit bilden.

    Denn ein bauliches Ineinandergreifen im Sinne einer bautechnischen Einheit hat der erkennende Senat nur dann angenommen, wenn Teile der Betriebsvorrichtung gleichzeitig sich als Teile des Gebäudes darstellten, also eine teilweise substantielle Identität bestand (Senatsurteile in BFHE 130, 475, BStBl II 1980, 554, und in BFH/NV 1989, 667).

  • BFH, 09.12.1988 - III R 72/86

    Vergleichsvolumen - Zuchtrind - Selbst aufgezogene Zuchtrinder - Herstellung -

    Auszug aus BFH, 24.05.1991 - III R 82/89
    Hier ist sogar unschädlich, wenn Ungereimtheiten und Härten bewußt in Kauf genommen werden (vgl. dazu das Urteil des erkennenden Senats vom 9. Dezember 1988 III R 72/86, BFHE 155, 438, BStBl II 1989, 244, zu § 4 b Abs. 5 InvZulG 1982).
  • BFH, 25.01.1984 - I R 32/79

    Steuerermäßigung - Organschaft - Steuerermäßigung - Gewinnabführung

    Auszug aus BFH, 24.05.1991 - III R 82/89
    Voraussetzung für eine analoge Anwendung einer Rechtsnorm ist, daß ein Gesetz lückenhaft i. S. einer planwidrigen Unvollständigkeit und deshalb ergänzungsbedürftig ist (BFH-Urteil vom 25. Januar 1984 I R 32/79, BFHE 140, 446, BStBl II 1984, 382, Nr. 3 der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 12.12.2002 - III R 33/01

    Zeitliche Beschränkung in Investitionszulagengesetzen

    Eine analoge Anwendung einer Rechtsnorm setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit voraus (BFH-Urteil vom 24. Mai 1991 III R 82/89, BFH/NV 1992, 270).

    f) Der erkennende Senat hat im Übrigen wiederholt verfassungsrechtliche Bedenken gegen solche Regelungen verneint, deren Einhaltung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich war, obwohl der Gesetzgeber insoweit ebenfalls keine Ausschlusstatbestände ausdrücklich bestimmt hatte (vgl. jeweils zu § 4b InvZulG 1982 BFH-Urteile in BFH/NV 1997, 148; in BFH/NV 1992, 270, und in BFHE 155, 438, BStBl II 1989, 244), nach denen weibliche Zuchtrinder aus biologischen Gründen in keinem Fall in das sog. Begünstigungsvolumen einzubeziehen sein konnten.

  • BFH, 22.04.2020 - III R 61/18

    Keine Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden BEA-Freibetrages nach

    a) Die vom FA angestrebte ergänzende Rechtsfortbildung oder teleologische Extension (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11.02.2010 - V R 38/08, BFHE 229, 385, BStBl II 2010, 873) setzt eine Gesetzeslücke i.S. einer planwidrigen Unvollständigkeit voraus (Senatsurteil vom 24.05.1991 - III R 82/89, BFH/NV 1992, 270).
  • BFH, 04.12.1992 - III R 50/91

    Anspruch auf Investitionszulage für die Anschaffung einer Betriebsvorrichtung -

    § 4b Abs. 2 Satz 5 InvZulG 1982 stellt ausschließlich auf Herstellungsvorgänge bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern ab (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Mai 1991 III R 82/89, BFH/NV 1992, 270).

    Der erkennende Senat hat allerdings die Regelung des § 4b Abs. 2 Sätze 3 und 5 InvZulG 1975, die im wesentlichen den Vorschriften des § 4b Abs. 2 Sätze 5 und 3 InvZulG 1982 entspricht, für den Fall als planwidrig unvollständig angesehen, daß Betriebsvorrichtungen, die gleichzeitig mit einem Gebäude oder einem Gebäudeteil hergestellt werden, mit diesem eine bautechnische und bauordnungsrechtliche Einheit bilden (vgl. zuletzt BFH in BFH/NV 1992, 270, m.w.N.).

    Denn ein bauliches Ineinandergreifen im Sinne einer bautechnischen Einheit hat der erkennende Senat nur dann angenommen, wenn Teile der Betriebsvorrichtung gleichzeitig sich als Teil des Gebäudes darstellen, also eine teilweise substantielle Identität besteht (vgl. BFH in BFH/NV 1992, 270).

  • BFH, 24.07.1992 - III R 35/91

    Rechtlicher Charakter von Betriebsvorrichtungen

    § 4b Abs. 2 Satz 5 InvZulG 1982 stellt ausschließlich auf Herstellungsvorgänge bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern ab (vgl. BFH-Urteil vom 24. Mai 1991 III R 82/89, BFH/NV 1992, 270).

    Der erkennende Senat hat allerdings die Regelung des § 4b Abs. 2 Sätze 3 und 5 InvZulG 1975, die im wesentlichen den Vorschriften des § 4b Abs. 2 Sätze 5 und 3 InvZulG 1982 entspricht, für den Fall als planwidrig unvollständig angesehen, daß Betriebsvorrichtungen, die gleichzeitig mit einem Gebäude oder einem Gebäudeteil hergestellt werden, mit diesem eine bautechnische und bauordnungsrechtliche Einheit bilden (vgl. zuletzt BFH in BFH/NV 1992, 270, m.w.N.).

    Denn ein bauliches Ineinandergreifen im Sinne einer bautechnischen Einheit hat der erkennende Senat nur dann angenommen, wenn Teile der Betriebsvorrichtung gleichzeitig sich als Teil des Gebäudes darstellen, also eine teilweise substantielle Identität besteht (vgl. BFH in BFH/NV 1992, 270).

  • BFH, 22.04.2020 - III R 25/19

    Keine Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden BEA-Freibetrages nach

    a) Die vom FA angestrebte ergänzende Rechtsfortbildung oder teleologische Extension (BFH-Urteil vom 11.02.2010 - V R 38/08, BFHE 229, 385, BStBl II 2010, 873) setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit voraus (Senatsurteil vom 24.05.1991 - III R 82/89, BFH/NV 1992, 270).
  • BFH, 30.07.2020 - III R 1/18

    Investitionszulagenrechtliche Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen bei

    (1) Die von der Klägerin angestrebte ergänzende Rechtsfortbildung oder teleologische Extension (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11.02.2010 - V R 38/08, BFHE 229, 385, BStBl II 2010, 873) setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit voraus (Senatsurteil vom 24.05.1991 - III R 82/89, BFH/NV 1992, 270).
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