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   BFH, 18.12.1991 - X B 126/91   

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BFH, 18.12.1991 - X B 126/91 (https://dejure.org/1991,9859)
BFH, Entscheidung vom 18.12.1991 - X B 126/91 (https://dejure.org/1991,9859)
BFH, Entscheidung vom 18. Dezember 1991 - X B 126/91 (https://dejure.org/1991,9859)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Abziehbarkeit von Arbeitnehmeranteilen zur gesetzlichen Sozialversicherung als Sonderausgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1992, 382
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 26.01.1978 - V B 15/77

    Rechtsanwalt - Gebührenrechnung - Umsatzsteuer - Ausgleichsbetrag

    Auszug aus BFH, 18.12.1991 - X B 126/91
    Es besteht kein allgemeines Interesse an der Klärung der Rechtslage durch höchstrichterlichen Rechtsspruch, da die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie dies im Urteil der Vorinstanz geschehen ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. Januar 1978 V B 15/77, BFHE 124, 264, BStBl II 1978, 394; vgl. Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 56).
  • BFH, 18.07.1980 - VI R 97/77

    Arbeitnehmeranteil - Sozialversicherung - Sonderausgaben - Arbeitslohn -

    Auszug aus BFH, 18.12.1991 - X B 126/91
    Dies ist nicht unzweifelhaft: Nach der Rechtsprechung des BFH sind nicht als Sonderausgaben abziehbar Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, die auf Arbeitslohn entfallen, der nach dem Montage-Erlaß (BFH-Urteil vom 18. Juli 1980 VI R 97/77, BFHE 131, 339, BStBl II 1981, 16) oder nach § 3 Nr. 63 EStG a. F. (weil in der ehemaligen DDR erzielt; BFH-Urteil vom 27. März 1981 VI R 207/78, BFHE 133, 64, BStBl II 1981, 530) steuerfrei ist bzw. war.
  • BFH, 27.03.1981 - VI R 207/78

    Steuerfreiheit von Einkünften eines Arbeitnehmers aus einer in der DDR ausgeübten

    Auszug aus BFH, 18.12.1991 - X B 126/91
    Dies ist nicht unzweifelhaft: Nach der Rechtsprechung des BFH sind nicht als Sonderausgaben abziehbar Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, die auf Arbeitslohn entfallen, der nach dem Montage-Erlaß (BFH-Urteil vom 18. Juli 1980 VI R 97/77, BFHE 131, 339, BStBl II 1981, 16) oder nach § 3 Nr. 63 EStG a. F. (weil in der ehemaligen DDR erzielt; BFH-Urteil vom 27. März 1981 VI R 207/78, BFHE 133, 64, BStBl II 1981, 530) steuerfrei ist bzw. war.
  • BFH, 14.07.2010 - X R 37/08

    Steuerliche Behandlung dänischer Altersrenten im Rahmen des

    a) Grundsätzlich sind die Altersvorsorgeaufwendungen, die an ausländische Sozialversicherungsträger gezahlt werden, steuerlich ebenso wie Aufwendungen an die deutsche Rentenversicherung abziehbar; § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG differenziert bei Beiträgen an Sozialversicherungsträger nicht nach dem Sitz des Zahlungsempfängers (vgl. auch Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1991 X B 126/91, BFH/NV 1992, 382).

    Dabei kann es im Streitfall dahingestellt bleiben, ob eine solche Abzugsbeschränkung für Arbeitnehmerbeiträge zu einer (ausländischen) gesetzlichen Sozialversicherung, die zu in Deutschland steuerbefreiten Einkünften führen, einer Überprüfung am Maßstab des Verfassungsrechts und des Rechts der Europäischen Union standhielte, wenn ein Steuerpflichtiger weder im Ausland noch im Inland die Vorsorgeaufwendungen geltend machen könnte (vgl. auch Senatsbeschluss in BFH/NV 1992, 382).

    Es sind auch die weiteren von der Höhe bzw. von der Steuerfreiheit der Einkünfte abhängigen Besteuerungsgrundlagen zu verändern (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 1992, 382).

  • FG Düsseldorf, 10.07.2018 - 10 K 1964/17

    Bescheidänderung aufgrund Arbeitgeberbescheinigung über tatsächlich abgeführte

    Dies findet aber eine Grenze, wenn die Auslegung des § 10 Abs. 2 EStG dazu führt, dass ein Steuerpflichtiger weder im Tätigkeitsstaat (als beschränkt Steuerpflichtiger) noch im Inland (als unbeschränkt Steuerpflichtiger) seine Vorsorgeaufwendungen geltend machen kann (BFH-Beschluss vom 18. Dezember 1991 X B 126/91, BFH/NV 1992, 382; und BFH-Urteil vom 18. April 2012, a.a.O.).
  • BFH, 18.04.2012 - X R 62/09

    Steuerrechtliche Berücksichtigung von ausländischen Sozialversicherungsbeiträgen

    Zwar hat der Senat in seinem Beschluss vom 18. Dezember 1991 X B 126/91 (BFH/NV 1992, 382) verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine entsprechende Auslegung des § 10 Abs. 2 EStG für den Fall geäußert, dass ein Steuerpflichtiger weder im Tätigkeitsstaat (als beschränkt Steuerpflichtiger) noch im Inland (als unbeschränkt Steuerpflichtiger) seine Vorsorgeaufwendungen geltend machen kann.
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.03.2015 - 3 K 1443/13

    Zur steuerlichen Behandlung von in steuerfreien Lohnersatzleistungen enthaltenen

    Soweit die Kläger mit diesem Einwand sowie mit dem Hinweis auf die in jenem Urteil aufgeführten und im Beschluss des BFH vom 18.12.1991 - X B 126/91 - (BFH/NV 1992, 382) geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine entsprechende Auslegung des § 10 Abs. 2 EStG für den Fall, dass ein Steuerpflichtiger weder im Tätigkeitsstaat noch im Inland seine Vorsorgeaufwendungen geltend machen kann, einen Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip geltend machen möchten, kann ihnen nicht gefolgt werden.
  • FG Niedersachsen, 28.09.2016 - 3 K 169/15

    Abzug inländischer Altersvorsorgeaufwendungen als beschränkt abziehbare

    Dies finde aber seine Grenze, wenn die Auslegung des § 10 Abs. 2 EStG dazu führt, dass ein Steuerpflichtiger weder im Tätigkeitsstaat (als beschränkt Steuerpflichtiger) noch im Inland (als unbeschränkt Steuerpflichtiger) seine Vorsorgeaufwendungen geltend machen kann (BFH-Beschluss vom 18. Dezember 1991 X B 126/91, BFH/NV 1992, 382 und BFH-Urteil vom 18. April 2012, aaO.).
  • FG Hamburg, 14.06.2021 - 1 K 73/19

    Einkommensteuerrecht: Sonderausgabenabzug von inländischen Pflichtbeiträgen zur

    An dieser Beurteilung ändert sich selbst dann nichts, wenn die Vorsorgeaufwendungen - wie vorliegend von den Klägern vorgetragen - in China nicht abgezogen werden können, aber die spätere Altersrente in Deutschland vollumfänglich besteuert wird (a.A. Niedersächsisches FG, Urteil vom 28. September 2016, 3 K 169/15, EFG 2017, 124, Rz 25; FG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2018, 10 K 1964/17, EFG 2018, 1515, Rz 21; offengelassen durch BFH, Beschluss vom 18. Dezember 1991, X B 126/91, BFH/NV 1992, 382, zitiert nach juris, Rz. 6).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.01.2017 - 5 K 1463/14

    Beiträge an die inländische Rentenversicherung als Sonderausgaben

    Soweit der Kläger mit diesem Einwand sowie mit dem Hinweis auf die in jenem Urteil aufgeführten und im Beschluss des BFH vom 18.12.1991 - X B 126/91 - (BFH/NV 1992, 382) geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine entsprechende Auslegung des § 10 Abs. 2 EStG für den Fall, dass ein Steuerpflichtiger weder im Tätigkeitsstaat noch im Inland seine Vorsorgeaufwendungen geltend machen kann, einen Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip geltend machen möchte, vermag der erkennende Senat dem nicht zu folgen.
  • BFH, 14.12.2022 - X R 25/21

    Kein Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen bei Bezug von steuerfreiem

    (2) Die im Senatsbeschluss vom 18.12.1991 - X B 126/91 (BFH/NV 1992, 382) geäußerten --allerdings nicht näher konkretisierten-- Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 2 EStG, wenn der Steuerpflichtige bei einer grenzüberschreitenden Betätigung auch im Tätigkeitsstaat keinen steuerlichen Abzug für Vorsorgeaufwendungen beanspruchen kann, hält der Senat nicht mehr aufrecht.
  • FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 2011/15

    Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 15.01.2020 1 K

    Darüber hinaus darf die Auslegung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 c) EStG nicht dazu führen, dass ein Steuerpflichtiger weder im Tätigkeitsstaat (als beschränkt Steuerpflichtiger) noch im Inland (als unbeschränkt Steuerpflichtiger) seine Vorsorgeaufwendungen geltend machen kann (vgl. Fischer in Kirchhof, EStG-Komm., 18. Aufl. 2019, § 10 Rn. 17 mit Verweis auf Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 2018 10 K 1964/17 E, EFG 2018, 1515; BFH-Beschluss vom 18. Dezember 1991 X B 126/91, BFH/NV 1992, 382).
  • FG Rheinland-Pfalz, 07.10.2020 - 1 K 1272/18

    Aufteilung des Arbeitslohns eines grenzüberschreitend tätigen Berufskraftfahrers

    Darüber hinaus darf die Auslegung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 c) EStG nicht dazu führen, dass ein Steuerpflichtiger weder im Tätigkeitsstaat (als beschränkt Steuerpflichtiger) noch im Inland (als unbeschränkt Steuerpflichtiger) seine Vorsorgeaufwendungen geltend machen kann (vgl. Fischer in Kirchhof, EStG-Komm., 18. Aufl. 2019, § 10 Rn. 17 mit Verweis auf Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 2018 10 K 1964/17 E, EFG 2018, 1515; BFH-Beschluss vom 18. Dezember 1991 X B 126/91, BFH/NV 1992, 382).
  • FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 1692/19

    Steuerliche Berücksichtigung von in Luxemburg gezahlten

  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 1285/08

    Steuerbarkeit und Steuerbefreiung des Vorbezugs (incl. des Zinsanteils) aus einer

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 1476/19

    DBA Luxemburg, EStG

  • FG Köln, 26.05.2009 - 1 K 3199/07

    Behandlung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen zur Krankenversicherung bei

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 1904/19

    Steuerliche Berücksichtigung ausländischer (luxemburgischer)

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 1479/19

    Steuerliche Berücksichtigung von in einem EU-Mitgliedstaat gezahlten

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 1478/19

    Steuerliche Berücksichtigung von in einem EU-Mitgliedstaat gezahlten

  • FG Baden-Württemberg, 13.07.2022 - 1 K 1134/22

    Keine Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen, welche im Zusammenhang mit

  • FG Brandenburg, 16.04.1997 - 2 K 616/96

    Steuerliche Behandlung der Übertragung eines mit einem Zweifamilienhaus bebauten

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Rechtsprechung
   BFH, 18.12.1991 - XI R 2/88   

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https://dejure.org/1991,5242
BFH, 18.12.1991 - XI R 2/88 (https://dejure.org/1991,5242)
BFH, Entscheidung vom 18.12.1991 - XI R 2/88 (https://dejure.org/1991,5242)
BFH, Entscheidung vom 18. Dezember 1991 - XI R 2/88 (https://dejure.org/1991,5242)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Annahme einer Veräußerungsrente anlässlich der Übergabe eines Betriebes an Abkömmlinge zugesagten Rente

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1992, 382
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus BFH, 18.12.1991 - XI R 2/88
    Eine anläßlich der Übergabe zugesagte Rente stelle deshalb in der Regel eine Versorgungs-, nicht aber eine Veräußerungsrente dar (vgl. die Nachweise im Beschluß des Großen Senats vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, 850).
  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus BFH, 18.12.1991 - XI R 2/88
    Vielmehr gilt sie auch dann, wenn der Wert der Versorgungsleistungen höher ist als das empfangene Vermögen, dieses jedoch bei überschlägiger und großzügiger Betrachtung nicht weniger als die Hälfte des Werts der Rentenverpflichtung ausmacht; andernfalls stellen sich die vereinbarten Leistungen als Unterhaltsgewährung durch die Abkömmlinge dar (BFH-Beschluß vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78).
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.03.2015 - 3 K 1443/13

    Zur steuerlichen Behandlung von in steuerfreien Lohnersatzleistungen enthaltenen

    Wie der BFH in seiner Entscheidung ausdrücklich klargestellt habe, habe er in seinem Beschluss vom 18.12.1991 (BFH/NV 1992, 382) verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine entsprechende Auslegung des § 10 Abs. 2 EStG gerade für den Fall geäußert, dass ein Steuerpflichtiger weder im Tätigkeitsstaat noch im Inland seine Vorsorgeaufwendungen geltend machen könne.

    Soweit die Kläger mit diesem Einwand sowie mit dem Hinweis auf die in jenem Urteil aufgeführten und im Beschluss des BFH vom 18.12.1991 - X B 126/91 - (BFH/NV 1992, 382) geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine entsprechende Auslegung des § 10 Abs. 2 EStG für den Fall, dass ein Steuerpflichtiger weder im Tätigkeitsstaat noch im Inland seine Vorsorgeaufwendungen geltend machen kann, einen Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip geltend machen möchten, kann ihnen nicht gefolgt werden.

  • BFH, 27.08.1997 - X R 54/94

    Übertragung eines ertraglosen Grundstücks

    Soweit bisher auch Mietwohngrundstücke, Zwei- und Einfamilienhäuser (vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1991 XI R 2/88, BFH/NV 1992, 382; vom 29. April 1992 XI R 7/85, BFH/NV 1992, 734) einbezogen worden sind, sprachen hierfür Gründe der Rechtstradition und des Vertrauensschutzes (vgl. BFH-Urteil in BFHE 180, 87, BStBl II 1996, 687, unter 3. f, m. w. n.).
  • BFH, 14.02.1996 - X R 106/91

    Gibt der Vorbehaltsnießbrauch sein Nutzungsrecht an einem Mietwohngrundstück auf,

    Die Übergabe eines Geldbetrages ist - anders etwa als die Übergabe eines Mietwohngrundstücks oder eines Zwei- oder Einfamilienhauses (vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1991 XI R 2/88, BFH/NV 1992, 382; vom 29. April 1992 XI R 7/85, BFH/NV 1992, 734) - keine der Hof- und Betriebsübergabe steuerrechtlich gleichzustellende Vermögensübergabe (BFH in BFHE 144, 432, BStBl II 1985, 709, und in BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609).
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