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   BFH, 10.09.1991 - VII B 208/90   

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BFH, 10.09.1991 - VII B 208/90 (https://dejure.org/1991,6451)
BFH, Entscheidung vom 10.09.1991 - VII B 208/90 (https://dejure.org/1991,6451)
BFH, Entscheidung vom 10. September 1991 - VII B 208/90 (https://dejure.org/1991,6451)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gebühren für die Einreise und Durchfahrt durch die BRD mit Lastfahrzeugen eines Transportunternehmens nach dem Straßenbenutzungsgebührengesetz

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1992, 398
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 22.04.1986 - VII B 140/85

    Zwangsvollstreckung in bewegliches und unbewegliches Vermögen aufgrund von

    Auszug aus BFH, 10.09.1991 - VII B 208/90
    Bei einseitiger Erledigungserklärung durch den Antragsteller beschränkt sich der Rechtsstreit auf die Erledigungsfrage (Senat, Beschlüsse vom 22. April 1986 VII B 140/85, BFH/NV 1987, 47, und vom 4. Juli 1986 VII B 134/85, BFHE 147, 110, BStBl II 1986, 752); nur dann, wenn der Antrag auf einstweilige Anordnung unzulässig war, könnte gelten, daß eine die Erledigung feststellende Entscheidung nicht ergehen darf (Senat, Beschluß vom 22. Januar 1985 VII B 38/84, BFH/NV 1986, 749).

    An der vom Senat früher vertretenen entgegengesetzten Auffassung (Beschluß vom 26. August 1980 VII S 15/70, BFHE 131, 285, BStBl II 1981, 37; offengelassen in BFH/NV 1987, 47, 49) wird nicht festgehalten.

  • EuGH, 12.07.1990 - C-195/90

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus BFH, 10.09.1991 - VII B 208/90
    Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - in dem Verfahren wegen der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft gegen die Bundesrepublik Deutschland beantragten einstweiligen Anordnung entschieden hatte (Beschluß vom 12. Juli 1990 Rs. C-195/90 R, Recht der Internationalen Wirtschaft - RIW - 1990, 847), daß die Gebührenerhebung für die in den anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeuge bis zum Erlaß des Urteils zur Hauptsache auszusetzen sei, wurden die Zolldienststellen angewiesen, entsprechend zu verfahren (vorab am 29. Juni 1990, sodann - Absehen von der Gebührenerhebung bis auf weiteres für alle schweren Lastfahrzeuge - am 19. Juli 1990).

    gestellte Antrag der Antragstellerin zu 5. Zum Zeitpunkt des zuletzt bezeichneten Antrags war zwar bereits der Beschluß des Präsidenten des EuGH (vom 28. Juni 1990 Rs. C-195/90-R, RIW 1990, 684) ergangen, nach dem die Bundesrepublik Deutschland die Erhebung der vorgesehenen Straßenbenutzungsgebühr .

  • BFH, 14.01.1987 - II B 102/86

    Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung im Wege des vorläufigen

    Auszug aus BFH, 10.09.1991 - VII B 208/90
    Zwar ist eine vorwegnehmende Regelung im Anordnungsverfahren im allgemeinen ausgeschlossen, doch gelten Ausnahmen, wenn auf andere Weise ein wirksamer Rechtsschutz nicht zu gewährleisten ist und die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zu besonders schwerwiegenden, nicht wiedergutzumachenden Nachteilen führt (z. B. Bundesfinanzhof, Beschluß vom 14. Januar 1987 II B 102/86, BFHE 148, 440, 443, BStBl II 1987, 269; Gräber / Koch, a. a. O., Anm. 68 m. w. N.).
  • BFH, 22.01.1985 - VII B 38/84

    Entscheidung über die Erledigungsfrage in einem Streit über das Erlöschen von

    Auszug aus BFH, 10.09.1991 - VII B 208/90
    Bei einseitiger Erledigungserklärung durch den Antragsteller beschränkt sich der Rechtsstreit auf die Erledigungsfrage (Senat, Beschlüsse vom 22. April 1986 VII B 140/85, BFH/NV 1987, 47, und vom 4. Juli 1986 VII B 134/85, BFHE 147, 110, BStBl II 1986, 752); nur dann, wenn der Antrag auf einstweilige Anordnung unzulässig war, könnte gelten, daß eine die Erledigung feststellende Entscheidung nicht ergehen darf (Senat, Beschluß vom 22. Januar 1985 VII B 38/84, BFH/NV 1986, 749).
  • BFH, 26.08.1980 - VII S 15/80

    Abweisung der Klage - Erledigung der Hauptsache

    Auszug aus BFH, 10.09.1991 - VII B 208/90
    An der vom Senat früher vertretenen entgegengesetzten Auffassung (Beschluß vom 26. August 1980 VII S 15/70, BFHE 131, 285, BStBl II 1981, 37; offengelassen in BFH/NV 1987, 47, 49) wird nicht festgehalten.
  • BFH, 04.07.1986 - VII B 134/85

    Erledigung in der Hauptsache - Einkommensteuervorauszahlung - Anfechtung der

    Auszug aus BFH, 10.09.1991 - VII B 208/90
    Bei einseitiger Erledigungserklärung durch den Antragsteller beschränkt sich der Rechtsstreit auf die Erledigungsfrage (Senat, Beschlüsse vom 22. April 1986 VII B 140/85, BFH/NV 1987, 47, und vom 4. Juli 1986 VII B 134/85, BFHE 147, 110, BStBl II 1986, 752); nur dann, wenn der Antrag auf einstweilige Anordnung unzulässig war, könnte gelten, daß eine die Erledigung feststellende Entscheidung nicht ergehen darf (Senat, Beschluß vom 22. Januar 1985 VII B 38/84, BFH/NV 1986, 749).
  • BFH, 22.08.1995 - VII B 153/95

    Zu den Voraussetzungen für den Erlaß einer das Ergebnis der Hauptsache

    Diese Feststellung ist möglich, da die Anträge auch mit ihren auf Vorwegnahme des Hauptsacheergebnisses gerichteten Begehren zulässig waren (hierzu Senat, Beschluß vom 10. September 1991 VII B 208/90, BFH/NV 1992, 398).
  • BFH, 25.01.2005 - I S 8/04

    Einseitige Erledigungserklärung; AdV - Zuständigkeitswechsel des FA

    Da bei gegensätzlichen Hauptanträgen der Beteiligten --hier vorliegend-- eine Sachentscheidung zu treffen ist, kann die nur hilfsweise Erledigungserklärung des FA B nicht zu einer isolierten Kostenentscheidung nach § 138 FGO führen (vgl. BFH-Beschluss vom 10. September 1991 VII B 208/90, BFH/NV 1992, 398; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 138 FGO Tz. 28; s. auch Gräber/Ruban, a.a.O., § 138 Rz. 14).
  • BFH, 21.12.1992 - VII B 128/92

    Rückwirkende Aufhebung von § 9a KraftStG 1979 durch AufhVO ist verfassungsgemäß

    Auf Grund vorläufiger Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - (zu ihnen näher Senat, Beschluß vom 10. September 1991 VII B 208/90, BFH/NV 1992, 398) über die Aussetzung der inzwischen durch EuGH-Urteil vom 19. Mai 1992 C-195/90 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1992 C 153/14) als gemeinschaftsrechtswidrig erkannten Gebührenerhebung war eine allgemeine Aussetzung der Gebühr angeordnet worden (zunächst durch das Gesetz zur Änderung des StrBG vom 6. Dezember 1990, BGBl I 1990, 2597, später durch die Verordnung zur weiteren Aussetzung der Gebührenerhebung für die Benutzung von Bundesfernstraßen mit schweren Lastfahrzeugen vom 19. Juli 1991, BGBl I 1991, 1573).
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.01.2013 - 7 V 7076/11

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 114 Abs. 2 Satz 2 FGO)

    Jedenfalls gehen mit der angegriffenen Maßnahme des Antragsgegners keine unmittelbaren Beeinträchtigungen einher wie bei einer Spontanauskunft an eine ausländische Steuerbehörde (vgl. BFH, Beschluss vom 17.09.2007 I B 30/07, BFH/NV 2008, 51) oder bei einschneidenden, nicht rückgängig zu machenden wirtschaftlichen Belastungen (vgl. BFH, Beschluss vom 10.09.1991 VII B 208/90, BFH/NV 1992, 398).
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Rechtsprechung
   BFH, 02.08.1991 - III R 34/91   

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https://dejure.org/1991,6293
BFH, 02.08.1991 - III R 34/91 (https://dejure.org/1991,6293)
BFH, Entscheidung vom 02.08.1991 - III R 34/91 (https://dejure.org/1991,6293)
BFH, Entscheidung vom 02. August 1991 - III R 34/91 (https://dejure.org/1991,6293)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1992, 398
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 01.12.1986 - GrS 1/85

    Revision - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Frist - Antrag auf

    Auszug aus BFH, 02.08.1991 - III R 34/91
    Der Antrag des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist reichte für die Nachholung der versäumten Rechtshandlung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nicht aus (Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 1. Dezember 1986 GrS 1/85, BFHE 148, 414, BStBl II 1987, 264).
  • FG Brandenburg, 23.03.1999 - 3 K 75/98

    Berechtigung des Finanzamtes zur Änderung eines ursprünglichen unter dem

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  • BFH, 21.03.1996 - X R 100/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Der Antrag seines Prozeßbevollmächtigten auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist reichte für die Nachholung der versäumten Rechtshandlung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nicht aus (Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 1. Dezember 1986 GrS 1/85, BFHE 148, 414, BStBl II 1987, 264; Beschlüsse vom 4. November 1988 V R 117/87, BFH/NV 1989, 642; vom 2. August 1991 III R 34/91, BFH/NV 1992, 398).
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