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   BFH, 22.05.1991 - IV B 104/90   

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https://dejure.org/1991,6380
BFH, 22.05.1991 - IV B 104/90 (https://dejure.org/1991,6380)
BFH, Entscheidung vom 22.05.1991 - IV B 104/90 (https://dejure.org/1991,6380)
BFH, Entscheidung vom 22. Mai 1991 - IV B 104/90 (https://dejure.org/1991,6380)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1992, 476
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 26.09.1989 - VII B 75/89

    Beschwerde gegen Ablehnung eines Ablehnungsantrags wegen Befangenheit

    Auszug aus BFH, 22.05.1991 - IV B 104/90
    Es müssen Anhaltspunkte dafür sprechen, daß das Verhalten des Richters auf einer unsachlichen Einstellung oder auf Willkür beruht (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. September 1988 VII B 95/88, BFH/NV 1989, 379, und vom 26. September 1989 VII B 75/89, BFH/NV 1990, 514).

    Die Besorgnis der Befangenheit bestünde - wie bereits ausgeführt - nur dann, wenn das Verhalten des Vorsitzenden ersichtlich auf einer Voreingenommenheit gegenüber dem Kläger oder auf Willkür beruhte (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1989, 379, und in BFH/NV 1990, 514).

  • BFH, 27.09.1988 - VII B 95/88

    Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BFH, 22.05.1991 - IV B 104/90
    Es müssen Anhaltspunkte dafür sprechen, daß das Verhalten des Richters auf einer unsachlichen Einstellung oder auf Willkür beruht (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. September 1988 VII B 95/88, BFH/NV 1989, 379, und vom 26. September 1989 VII B 75/89, BFH/NV 1990, 514).

    Die Besorgnis der Befangenheit bestünde - wie bereits ausgeführt - nur dann, wenn das Verhalten des Vorsitzenden ersichtlich auf einer Voreingenommenheit gegenüber dem Kläger oder auf Willkür beruhte (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1989, 379, und in BFH/NV 1990, 514).

  • BFH, 24.07.1990 - X B 115/89

    Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BFH, 22.05.1991 - IV B 104/90
    Denn mit der Beschwerde gegen den einen Befangenheitsantrag ablehnenden Beschluß des FG können keine neuen Ablehnungsgründe vorgebracht werden, weil der Vortrag neuer Tatsachen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren nur im Rahmen des Verfahrensgegenstandes der angefochtenen Entscheidung zulässig ist; Gegenstand der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch nach den §§ 51 FGO, 45 ZPO ist indessen ausschließlich die behauptete Befangenheit des abgelehnten Richters aus den im Gesuch genannten Gründen (BFH-Beschluß vom 24. Juli 1990 X B 115/89, BFH/NV 1991, 253, m. w. N.).
  • BFH, 12.07.1988 - IX B 188/87

    Anforderungen an eine Richterablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BFH, 22.05.1991 - IV B 104/90
    Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung Klageanträge gestellt hat, ohne die vorbezeichneten Verfahrensmängel als Ablehnungsgrund geltend zu machen (vgl. BFH-Beschluß vom 12. Juli 1988 IX B 188/87, BFH/NV 1989, 237).
  • BFH, 06.02.1989 - V B 119/88

    Vorliegen einer unsachlichen Wertung der Ausführungen des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 22.05.1991 - IV B 104/90
    Zur Besorgnis der Befangenheit könnte diese Äußerung indessen nur führen, wenn sie unter Berücksichtigung eines Verhaltensspielraums des Richters ohne jeden Sachbezug wäre und deshalb bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgegangen werden müßte, der Richter werde die Argumente des Klägers nicht mehr unvoreingenommen würdigen (vgl. Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, Zivilprozeßordnung, 49. Aufl., § 42 Anm. 2 B "Ausdrucksweise"; ferner BFH-Beschluß in BFH/NV 1990, 45).
  • BFH, 13.01.2003 - III B 51/02

    NZB - Verfahrensmängel, Übergehen von Beweisanträgen

    Bei vernünftiger Würdigung können Äußerungen eines Richters nur dann Anlass zur Besorgnis der Befangenheit geben, wenn sie unter Berücksichtigung eines Verhaltensspielraums des Richters und auch unter Einbeziehung der Prozessgeschichte (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 30. Juni 1989 VIII B 86/88, BFH/NV 1990, 175, 176; Koch in Gräber, a.a.O., § 51 Rz. 55) ohne jeden Sachbezug sind (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Mai 1991 IV B 104/90, BFH/NV 1992, 476).
  • BFH, 29.10.2008 - V B 110/07

    Richterablehnung als Verfahrensfehler

    Äußerungen eines Richters können nur dann Anlass zur Besorgnis der Befangenheit geben, wenn sie unter Berücksichtigung eines Verhaltensspielraums des Richters und auch unter Einbeziehung der Prozessgeschichte (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 13. Januar 2003 III B 51/02, BFH/NV 2003, 640; vom 30. Juni 1989 VIII B 86/88, BFH/NV 1990, 175; vom 22. Mai 1991 IV B 104/90, BFH/NV 1992, 476) ohne jeden Sachbezug sind.
  • BFH, 08.12.1998 - VII B 227/98

    Richterablehnung; Äußerung des Richters zur Sach- und Rechtslage

    Vielmehr könnte selbst eine besonders freimütige Ausdrucksweise des Richters nicht Anlaß für die Besorgnis seiner Befangenheit sein, wenn der Richter sich dabei nicht z.B. einer evident unsachlichen, unangemessenen oder gar beleidigenden Sprache bedient hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Januar 1987 IX B 12/84, BFH/NV 1987, 656; vom 31. August 1987 IV B 101/86, BFH/NV 1989, 169; vom 15. Juni 1988 IV B 33/87, BFH/NV 1990, 39; vom 6. Februar 1989 V B 119/88, BFH/NV 1990, 45, und vom 22. Mai 1991 IV B 104/90, BFH/NV 1992, 476).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.02.1992 - 5 S 2064/91

    Naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme als Enteignungsgrund im Zusammenhang mit

    Es handelt sich dabei nicht um einen Planungsleitsatz, sondern um ein Optimierungsgebot, das lediglich in der Abwägung überwunden werden kann (BVerwG Beschl. v. 28.08.1990 - IV B 104/90 - NVwZ 1991, 69 und ebenso schon Urt. des erk. Senats v. 30.07.1985 a.a.O.).
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