Rechtsprechung
   BFH, 12.02.1992 - XI R 19/91   

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • BFH/NV 1992, 534



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Wird zitiert von ... (5)  

  • BFH, 08.09.1998 - VII R 136/97  
    Unterbleibt ein solcher Hinweis und findet nur eine Kontrolle der Übergabe des Poststücks an eine zur Weiterleitung zuständige Stelle wie die Registratur oder die Postausgangsstelle statt (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1997, 47; BGH-Beschluß vom 31. Mai 1976 VII ZB 8/76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1977, 98), wird die Erledigung also lediglich durch Abgangsvermerk der Stelle, die das Schriftstück an diese Postausgangsstelle weiterleitet, festgehalten, genügt dies nicht, um bei Fristversäumnis mangels Organisationsverschuldens Nachsicht gewähren zu können (vgl. u.a. BFH-Entscheidungen in BFHE 137, 221, BStBl II 1983, 229; vom 12. Februar 1992 XI R 19/91, BFH/NV 1992, 534; vom 17. Februar 1993 VIII R 61/91, BFH/NV 1993, 614, und vom 17. Dezember 1996 IX R 12/96, BFH/NV 1997, 670).
  • BFH, 07.07.2003 - II B 5/03  

    Wiedereinsetzung; Postausgangskontrolle des FA

    Unterbleibt ein solcher Hinweis und findet nur eine Kontrolle der Übergabe des Poststücks an die Postausgangsstelle statt, wird die Erledigung also lediglich durch Abgangsvermerk der Stelle, die das Schriftstück an diese Postausgangsstelle weiterleitet, festgehalten, genügt dies nicht, um bei einer Fristversäumnis mangels Organisationsverschuldens Nachsicht gewähren zu können (vgl. u.a. BFH-Entscheidungen in BFHE 137, 221, BStBl II 1983, 229; vom 12. Februar 1992 XI R 19/91, BFH/NV 1992, 534; vom 17. Februar 1993 VIII R 61/91, BFH/NV 1993, 614; vom 17. Dezember 1996 IX R 12/96, BFH/NV 1997, 670, und vom 8. September 1998 VII R 136/97, BFH/NV 1999, 73).
  • BFH, 17.12.1996 - IX R 12/96  
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  • BFH, 17.02.1993 - VIII R 61/91  
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  • BFH, 23.04.1998 - X R 83/97  
    Wird zur Rechtfertigung eines --hier sinngemäß- gestellten-Wiedereinsetzungsantrages die fristgerechte Bearbeitung und ein --unverschuldeter-- Fehler bei der Übermittlung des Fristverlängerungsantrages behauptet, müssen die Tatsachen vollständig vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die eine Grundlage dafür bieten, nicht nur die fristgerechte Bearbeitung, sondern auch die rechtzeitige Versendung als überwiegend wahrscheinlich anzusehen (BFH-Beschluß vom 12. Februar 1992 XI R 19/91, BFH/NV 1992, 534, m.w.N.).
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