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   BFH, 29.05.1992 - VIII K 1/92   

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BFH, 29.05.1992 - VIII K 1/92 (https://dejure.org/1992,9136)
BFH, Entscheidung vom 29.05.1992 - VIII K 1/92 (https://dejure.org/1992,9136)
BFH, Entscheidung vom 29. Mai 1992 - VIII K 1/92 (https://dejure.org/1992,9136)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit eines Nichtigkeitsaufhebungsantrages wegen nicht hinreichender Darlegung des Wiederaufnahmegrundes - Verfassungsmäßige Besetzung eines überbesetzten Gerichts, wenn der Berichterstatter und der Mitberichterstatter aufgrund im vorhinein getroffener ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1992, 830
  • BFH/NV 1992, 538
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 29.01.1992 - VIII K 4/91

    Vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts durch mangelhaften

    Auszug aus BFH, 29.05.1992 - VIII K 1/92
    das Verfahren gemäß § 74 FGO auszusetzen, bis über die gegen den Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Januar 1992 VIII K 4/91 (BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252) eingelegte Verfassungsbeschwerde entschieden worden sei.

    Der Senat nimmt insoweit auf seinen zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangenen Beschluß in BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252 Bezug.

    Eine verfassungswidrige Überbesetzung des Senats hat weder für die Regelbesetzung noch für die reduzierte Richterbank in Beschlußsachen bestanden (vgl. im einzelnen Ziffer 4 a und b des Beschlusses in BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252).

    101 Abs. 1 Satz 2 GG gebietet weder, daß der Vorsitzende für einen überbesetzten Spruchkörper bzw. bei reduzierter Richterbank vor Beginn des Geschäftsjahres detailliert festlegen müßte, welche Mitglieder des Kollegiums bei einzelnen richterlichen Geschäften mitzuwirken haben noch die Offenlegung der nach § 21 g Abs. 2 GVG aufzustellenden Grundsätze in der Art der für die Gerichte nach § 21 e GVG vom Präsidium zu erlassenden Geschäftsverteilungspläne, damit die Beteiligten ihre Einhaltung kontrollieren können (vgl. im einzelnen Ziffer 5 a und b des Beschlusses in BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252).

    Es kann dahingestellt bleiben, welche Form § 21 g Abs. 2 GVG einfach-rechtlich verlangt (vgl. dazu Beschluß des Senats in BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252, Ziffer 5 c, sowie Urteil des BFH vom 11. Dezember 1991 II R 49/89, BFHE 165, 492, BStBl II 1992, 260); denn nicht jeder Fehler bei der Auslegung oder Anwendung eines Geschäftsverteilungsplanes führt zu einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts.

    Der Senat sieht keine Veranlassung dazu, das Verfahren im Hinblick auf die beim BVerfG gegen seine Beschlüsse vom 29. Januar 1992 VIII K 2-3/91 und VIII K 4/91 anhängige Verfassungsbeschwerde 2 BvR 373/92 auszusetzen (vgl. § 74 FGO).

  • BVerfG, 03.02.1965 - 2 BvR 166/64

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter bei Überbesetzung des Spruchkörpers

    Auszug aus BFH, 29.05.1992 - VIII K 1/92
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sehe eine Gerichtsentscheidung bereits als nichtig an, wenn lediglich zwei Sitzgruppen gebildet werden könnten (BVerfGE 18, 344).

    Wie unter Ziffer 3 b bb bereits ausgeführt worden ist, ist dem Gebot des gesetzlichen Richters i. S. von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bei Kollegialgerichten bereits dann Genüge getan, wenn das zuständige Gericht durch Gesetz im voraus bestimmt, der innerhalb des Gerichts zuständige Senat durch einen Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums im voraus festgelegt und der einzelne Richter durch eine willkürfreie Ermessensentscheidung des Vorsitzenden zur Mitwirkung an den einzelnen Verfahren berufen worden ist (BVerfGE 18, 344, 352; 69, 112, 120).

    Soweit § 21 g Abs. 2 GVG weitergehende Anforderungen an die Bestimmung des im Einzelfall zuständigen Richters enthält, geht die Regelung über das verfassungsrechtlich Gebotene hinaus (BVerfGE 18, 344, 352; 69, 112, 120; BVerwG in NJW 1968, 811, 813 a. E.).

    Wenn das BVerfG in ständiger Rechtsprechung (BVerfGE 69, 112, 120; 22, 282, 286 [BVerfG 25.07.1967 - 2 BvR 586/63]; 18, 344, 351 f.) als gesetzlichen Richter innerhalb eines - überbesetzten - Senats den durch willkürfreie Ermessensentscheidung des Vorsitzenden im Einzelfall beigezogenen Richter ansieht und unter Würdigung der Regelung in § 69 Abs. 2 GVG a. F. (jetzt § 21 g Abs. 2 GVG) aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dennoch kein Gebot des Inhalts herleitet, der Vorsitzende eines Senats habe vor Beginn des Geschäftsjahres zu bestimmen, welche Mitglieder seines Kollegiums bei den einzelnen richterlichen Geschäften mitwirken sollen, so schließt diese verfassungsrechtliche Beurteilung notwendig die Prüfung ein, ob durch eine dauerhafte Nichtanwendung einer weiterreichenden einfach-rechtlichen Bestimmung (§ 69 Abs. 2 GVG a. F.) ein Entzug des gesetzlichen Richters eintritt.

  • BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 128/84

    Verwaltungsgerichtliche Normnenkrontrolle, landesrechtliche Popularklage und

    Auszug aus BFH, 29.05.1992 - VIII K 1/92
    Vielmehr ist anhand dieser Verfassungsbestimmung nur zu prüfen, ob der Vorsitzende sein Ermessen willkürlich ausgeübt hat (Beschluß des BVerfG vom 15. Januar 1985 2 BvR 128/84, BVerfGE 69, 112, 120 f., m. w. N.).

    Wie unter Ziffer 3 b bb bereits ausgeführt worden ist, ist dem Gebot des gesetzlichen Richters i. S. von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bei Kollegialgerichten bereits dann Genüge getan, wenn das zuständige Gericht durch Gesetz im voraus bestimmt, der innerhalb des Gerichts zuständige Senat durch einen Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums im voraus festgelegt und der einzelne Richter durch eine willkürfreie Ermessensentscheidung des Vorsitzenden zur Mitwirkung an den einzelnen Verfahren berufen worden ist (BVerfGE 18, 344, 352; 69, 112, 120).

    Soweit § 21 g Abs. 2 GVG weitergehende Anforderungen an die Bestimmung des im Einzelfall zuständigen Richters enthält, geht die Regelung über das verfassungsrechtlich Gebotene hinaus (BVerfGE 18, 344, 352; 69, 112, 120; BVerwG in NJW 1968, 811, 813 a. E.).

    Wenn das BVerfG in ständiger Rechtsprechung (BVerfGE 69, 112, 120; 22, 282, 286 [BVerfG 25.07.1967 - 2 BvR 586/63]; 18, 344, 351 f.) als gesetzlichen Richter innerhalb eines - überbesetzten - Senats den durch willkürfreie Ermessensentscheidung des Vorsitzenden im Einzelfall beigezogenen Richter ansieht und unter Würdigung der Regelung in § 69 Abs. 2 GVG a. F. (jetzt § 21 g Abs. 2 GVG) aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dennoch kein Gebot des Inhalts herleitet, der Vorsitzende eines Senats habe vor Beginn des Geschäftsjahres zu bestimmen, welche Mitglieder seines Kollegiums bei den einzelnen richterlichen Geschäften mitwirken sollen, so schließt diese verfassungsrechtliche Beurteilung notwendig die Prüfung ein, ob durch eine dauerhafte Nichtanwendung einer weiterreichenden einfach-rechtlichen Bestimmung (§ 69 Abs. 2 GVG a. F.) ein Entzug des gesetzlichen Richters eintritt.

  • BVerwG, 08.11.1967 - IV C 154.65

    Ablehnung des Antrages auf eine Baugehmigung - Rechtmäßigkeit der angefochtenen

    Auszug aus BFH, 29.05.1992 - VIII K 1/92
    Darüber hinaus müsse bestimmt sein, wer im Rahmen der von sechs auf drei Mitglieder reduzierten Richterbank über eine Beschwerde entscheide (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 8. November 1967 - IV C 154/65, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1968, 811; Geist in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., § 4 FGO Tz. 16 und 27).

    Soweit § 21 g Abs. 2 GVG weitergehende Anforderungen an die Bestimmung des im Einzelfall zuständigen Richters enthält, geht die Regelung über das verfassungsrechtlich Gebotene hinaus (BVerfGE 18, 344, 352; 69, 112, 120; BVerwG in NJW 1968, 811, 813 a. E.).

  • BVerwG, 02.07.1987 - 9 CB 7.87

    Gesetzlicher Richter - Geschäftsverteilungsplan - Spruchkörperbesetzung

    Auszug aus BFH, 29.05.1992 - VIII K 1/92
    Ein Verfahrensmangel i. S. des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO - wie i. S. von § 116 Abs. 1 Nr. 1, § 119 Nr. 1 FGO - liegt nur vor, wenn sich dieser Gesetzesverstoß zugleich als Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt (Beschluß des BVerwG vom 2. Juli 1987 9 CB 7/87, NJW 1988, 1339).
  • BFH, 07.02.1992 - III B 24/91

    Aussetzung des Klageverfahrens bei laufenden Parallelverfahren

    Auszug aus BFH, 29.05.1992 - VIII K 1/92
    Der Beschluß des III. Senats des BFH vom 7. Februar 1992 III B 24-25/91 (BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408) ist nicht einschlägig.
  • BVerfG, 25.07.1967 - 2 BvR 586/63

    Verfassungswidrige Überbesetzung eines gerichtlichen Spruchkörpers

    Auszug aus BFH, 29.05.1992 - VIII K 1/92
    Wenn das BVerfG in ständiger Rechtsprechung (BVerfGE 69, 112, 120; 22, 282, 286 [BVerfG 25.07.1967 - 2 BvR 586/63]; 18, 344, 351 f.) als gesetzlichen Richter innerhalb eines - überbesetzten - Senats den durch willkürfreie Ermessensentscheidung des Vorsitzenden im Einzelfall beigezogenen Richter ansieht und unter Würdigung der Regelung in § 69 Abs. 2 GVG a. F. (jetzt § 21 g Abs. 2 GVG) aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dennoch kein Gebot des Inhalts herleitet, der Vorsitzende eines Senats habe vor Beginn des Geschäftsjahres zu bestimmen, welche Mitglieder seines Kollegiums bei den einzelnen richterlichen Geschäften mitwirken sollen, so schließt diese verfassungsrechtliche Beurteilung notwendig die Prüfung ein, ob durch eine dauerhafte Nichtanwendung einer weiterreichenden einfach-rechtlichen Bestimmung (§ 69 Abs. 2 GVG a. F.) ein Entzug des gesetzlichen Richters eintritt.
  • BFH, 16.08.1979 - I K 2/79

    Wiederaufnahmeverfahren - Zulässigkeit einer Revision - Zulässigkeit eines

    Auszug aus BFH, 29.05.1992 - VIII K 1/92
    Da sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen einen rechtskräftigen, das Beschwerdeverfahren abschließenden Beschluß richtet, ist über den Wiederaufnahmeantrag ebenfalls durch Beschluß zu entscheiden (BFH-Beschluß vom 16. August 1979 I K 2/79, BFHE 128, 349, BStBl II 1979, 710, m. w. N.).
  • BVerwG, 09.02.1988 - 9 C 276.86

    Spruchkörper - Geschäftsverteilung - Rechtsfehler - Ausländer -

    Auszug aus BFH, 29.05.1992 - VIII K 1/92
    Dies gilt in gleicher Weise für dem Geschäftsverteilungsplan selbst anhaftende Rechtsmängel (BVerwG, Urteile vom 9. Februar 1988 9 C 276.86, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, Buchholz, 310, § 133 VwGO Nr. 76 und vom 18. Oktober 1990 3 C 19.88, Buchholz, a. a. O., 300, § 21 e GVG Nr. 19, m. w. N.).
  • BVerwG, 18.10.1990 - 3 C 19.88

    Verfahrensgrundrechte: Anspruch auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BFH, 29.05.1992 - VIII K 1/92
    Dies gilt in gleicher Weise für dem Geschäftsverteilungsplan selbst anhaftende Rechtsmängel (BVerwG, Urteile vom 9. Februar 1988 9 C 276.86, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, Buchholz, 310, § 133 VwGO Nr. 76 und vom 18. Oktober 1990 3 C 19.88, Buchholz, a. a. O., 300, § 21 e GVG Nr. 19, m. w. N.).
  • BFH, 11.12.1991 - II R 49/89

    - Besetzung eines BFH-Senats mit sechs Richtern in Urteilssachen verfassungsmäßig

  • BVerfG, 04.06.1997 - 2 BvR 373/92
  • BFH, 14.06.1991 - III K 1/90

    Zulässigkeit eines Restitutionsgrundes hinsichtlich einer abweichenden

  • BFH, 19.06.1979 - VII R 80/78

    Zulässigkeit der Revision - Verfahrensverstoß - Gegenvorstellung

  • BVerfG, 19.11.1991 - 2 BvR 1545/91

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Geschäftsverteilung eines Gerichts - BFH;

  • BFH, 13.02.1986 - III K 1/85

    Nichtigkeitsklage gegen Revisionsbeschluß - Klagefrist - Zustellung an nicht

  • BFH, 18.03.1988 - V K 1/88

    Wiederaufnahme des Verfahrens - Abgeschlossenes Verfahren - Rechtskraft -

  • BFH, 11.04.1990 - I K 1/90

    Voraussetzung der schlüssigen Darlegung eines Wiederaufnahmegrunden für eine

  • BFH, 21.10.1999 - VII R 15/99

    Senatsbesetzung beim FG

    Willkür in dem dabei maßgeblichen Sinne liegt jedoch nur vor, wenn die Entscheidung nicht mehr zu rechtfertigen ist (BVerfG-Beschluß vom 23. Juni 1981 2 BvR 1107/77 u.a., BVerfGE 58, 1, 45; BFH-Beschluß vom 29. Mai 1992 VIII K 1/92, BFH/NV 1992, 538, m.w.N.).
  • BFH, 17.12.1997 - VIII R 12/92

    Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revision gegen überbesetzten Spruchkörper

    Von Willkür kann nur dann die Rede sein, wenn die Entscheidung sich soweit von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, daß sie nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfG-Beschluß vom 23. Juni 1981 BvR 1107/77 u. a., BVerfGE 58, 1, 43; ferner BFH-Beschluß vom 29. Mai 1992 VIII K 1/92, BFH/NV 1992, 538, m. w. N.; BFH- Urteil vom 14. Juli 1987 VII R 17/87, BFH/NV 1988, 307).

    Zu prüfen war danach nur, ob der Vorsitzende Richter das ihm eingeräumte Ermessen willkürfrei ausgeübt hatte (vgl. BVerfGE 18, 344, 351; BVerfG-Beschlüsse vom 25. Juli 1967 2 BvR 586/63, BVerfGE 22, 282, 286 [BVerfG 25.07.1967 - 2 BvR 586/63]; vom 19. Juni 1970 2 BvR 254/70, Deutsche Richterzeitung 1970, 269; in BVerfGE 69, 112, 120f.; ebenso der erkennende Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 29. Januar 1992 VIII K 4/91, BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252, 255; in BFH/NV 1992, 538, 539; ferner BFH-Beschluß vom 18. März 1994 III B 543/90, BFHE 173, 506 [BFH 18.03.1994 - III B 543/90], BStBl II 1994, 473, ständige Rechtsprechung).

  • BFH, 09.11.1998 - V R 67/97

    Ehrenamtliche Richter; nichtvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

    Von Willkür kann nur die Rede sein, wenn die Entscheidung sich soweit von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, daß sie nicht mehr zu rechtfertigen ist (BVerfG-Beschluß vom 23. Juni 1981 2 BvR 1107/77 u.a., BVerfGE 58, 1, 45; BFH-Beschluß vom 29. Mai 1992 VIII K 1/92, BFH/NV 1992, 538, m.w.N.).
  • BFH, 05.07.1996 - VIII R 1/96

    Rüge der nicht ordnungsgemäßen Besetzung eines Spruchkörpers

    Ein Mangel i. S. des § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO liegt vor, wenn bei der Zusammensetzung des erkennenden Senats des Gerichts § 5 Abs. 3 FGO, §§ 14 bis 27 FGO nicht beachtet wurden oder gegen die Vorschriften des § 4 FGO i. V. m. § 21 e bis § 21 g des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) über die Geschäftsverteilung oder gegen den Geschäftsverteilungsplan des Gerichts verstoßen wurde (BFH-Beschluß vom 1. Oktober 1992 V R 18/92, BFH/NV 1993, 544; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 119 Rdnr. 4, m. w. N.) und dadurch in willkürlicher Weise der gesetzliche Richter i. S. des § 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) entzogen ist (BFH-Beschluß vom 29. Mai 1992 VIII K 1/92, BFH/NV 1992, 538, m. w. N.).
  • BFH, 11.12.1996 - IV S 2/92

    Auslegung einer Erledigungserklärung als Prozeßbewirkungshandlung

    Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung die Besetzung der Senate mit sechs Mitgliedern für zulässig gehalten und ggf. vorliegende Mängel des Geschäftsverteilungsplans gemäß § 21 g Abs. 2 GVG für ver fassungsrechtlich unbedenklich erachtet (Beschluß in BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252, 253, m. w. N.; Urteil vom 11. Dezember 1991 II R 49/89, BFHE 165, 492, BStBl II 1992, 260, sowie Beschlüsse vom 19. Mai 1992 VII S 5-6/92, BFH/NV 1993, 302; vom 29. Mai 1992 VIII K 1/92, BFH/NV 1992, 538, und vom 22. März 1994 X R 66/93, BFH/NV 1994, 499).
  • FG München, 18.08.2016 - 10 K 1868/16

    Auslegung eines Antrages auf Wiederaufnahme eines PKH-Verfahrens als erneuter

    Anstelle einer Nichtigkeitsklage oder einer Restitutionsklage ist ein Antrag auf Wiederaufnahme zu stellen (BFH-Beschlüsse vom 18.März 1988 V K 1/88, BFHE 152, 426, BStBl II 1988, 586; vom 29. Mai 1992 VIII K 1/92, BFH/NV 1992, 538; vom 15. April 1987 VIII K 1/86, BFH/NV 1987, 591).
  • BFH, 26.02.1996 - VI R 66/95

    Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers bei den Werbungskosten

    Daß bei der Anordnung des Vorsitzenden nach § 21 g GVG, die den hier zu beurteilenden Einzelfall erfaßt, sachwidrige Erwägungen eine Rolle gespielt haben könnten (vgl. hierzu BFH-Beschluß vom 29. Mai 1992 VIII K 1/92, BFH/NV 1992, 538, m. w. N.), ist weder vorgetragen noch gibt es hierfür irgendwelche Anhaltspunkte.
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