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   BFH, 05.11.1991 - VII B 116/91   

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BFH, 05.11.1991 - VII B 116/91 (https://dejure.org/1991,3794)
BFH, Entscheidung vom 05.11.1991 - VII B 116/91 (https://dejure.org/1991,3794)
BFH, Entscheidung vom 05. November 1991 - VII B 116/91 (https://dejure.org/1991,3794)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Grob fahrlässige Pflichtverletzung durch Leistung der vollen vereinbarten Löhne trotz Liquiditätsprobleme der GmbH

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1992, 575
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 19.11.1985 - VII S 13/85

    Voraussetzung für die Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH wegen

    Auszug aus BFH, 05.11.1991 - VII B 116/91
    Das gilt auch dann, wenn die Lohnzahlungen aus Kreditmitteln erfolgen, die nach der getroffenen Vereinbarung oder der Weisung des Kreditgebers nur für Nettolohnzahlungen verwendet werden sollten (Beschluß vom 19. November 1985 VII S 13/85, BFH/NV 1986, 266 m. w. N.).

    Jedenfalls stellt es eine grob fahrlässige Pflichtverletzung dar, wenn der Antragsteller es hinnahm, daß über 7 Monate hinweg zwar die Nettolöhne an die Arbeitnehmer überwiesen, die Steuerabzugsbeträge aber nicht an das FA abgeführt wurden (BFH/NV 1986, 266, 269).

  • BFH, 12.07.1983 - VII B 19/83

    Lohnsteuer - GmbH - Haftung - Bankmittel

    Auszug aus BFH, 05.11.1991 - VII B 116/91
    Wie der Senat in seinem Beschluß vom 12. Juli 1983 VII B 19/83 (BFHE 138, 424, BStBl II 1983, 655) entschieden hat, darf der Geschäftsführer einer Gesellschaft nicht einer Vereinbarung mit der Bank seine Zustimmung geben, die einseitig den Fiskus schlechter stellt als die Arbeitnehmer.
  • BFH, 07.11.1963 - V 45/61
    Auszug aus BFH, 05.11.1991 - VII B 116/91
    Ein Geschäftsführer, der auf anderem Wege keine Möglichkeit findet, seine rechtliche Stellung zu verwirklichen und seine Pflichten zu erfüllen, muß entweder von seinem Amt zurücktreten (vgl. BFH-Urteil vom 7. November 1963 V 45/61, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Reichsabgabenordnung, § 103, Rechtsspruch 22, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1964, 96) oder den Konkursantrag stellen.
  • BFH, 23.06.1998 - VII R 4/98

    Haftung des Vereinsvorsitzenden

    Der Senat hat zwar wiederholt entschieden, daß das Auswahlermessen nicht fehlerhaft ausgeübt wird, wenn das FA nur denjenigen von mehreren Geschäftsführern in Anspruch nimmt, dem nach der intern getroffenen Geschäftsaufteilung die Erfüllung der steuerlichen Pflichten übertragen war (vgl. BFH-Beschluß vom 5. November 1991 VII B 116/91, BFH/NV 192, 575, und BFH-Urteil vom 12. Mai 1992 VII R 52/91, BFH/NV 1992, 785, 787).
  • BFH, 07.03.1995 - VII B 172/94

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Steuerschulden

    Der Senat hat zwar entschieden, daß das Auswahlermessen nicht fehlerhaft ausgeübt wird, wenn das FA nur denjenigen von mehreren Geschäftsführern in Anspruch nimmt, dem nach der intern getroffenen Geschäftsaufteilung die Erfüllung der steuerlichen Pflichten übertragen war (vgl. BFH-Beschluß vom 5. November 1991 VII B 116/91, BFH/NV 1992, 575).
  • BFH, 11.10.1999 - VII B 61/99

    Geschäftsführer einer GmbH - Lohnsteuerhaftung - Liquiditätshilfe - Grobe

    Die auf Divergenz zu den Senatsentscheidungen vom 26. Juli 1988 VII R 83/87 (BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859) und vom 5. November 1991 VII B 116/91 (BFH/NV 1992, 575) und auf den Verfahrensfehler unterlassener Sachaufklärung wegen nichterhobener Beweise gestützte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

    Hinsichtlich der behaupteten Divergenz zu der Senatsentscheidung in BFH/NV 1992, 575 fehlt es bereits an der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlichen Gegenüberstellung voneinander abweichender Rechtssätze in der Entscheidung des BFH und der angeblich divergierenden Entscheidung des FG.

    Entgegen der Auffassung des Klägers bestätigt jedoch gerade diese Entscheidung die vom FG vertretene Meinung, indem der BFH in BFH/NV 1992, 575 ausführt: Ein Geschäftsführer verletzt seine Pflicht, für die Abführung der einbehaltenen Steuern zu sorgen, wenn er sich stillschweigend damit einverstanden erklärt, daß die Bank durch Auswahl der ihr erteilten Überweisungsaufträge ein solches Ergebnis herbeiführt.

    Im Entscheidungsfall hat der BFH in BFH/NV 1992, 575, 576 eine grob fahrlässige Pflichtverletzung darin gesehen, daß der Geschäftsführer es hinnahm, daß über sieben Monate hinweg zwar die Nettolöhne an die Arbeitnehmer überwiesen, die Steuerabzugsbeträge aber nicht an das FA abgeführt worden waren und der Geschäftsführer nicht einmal vorgetragen habe, daß er sich bei der kreditgebenden Bank darum bemüht habe --ggf. unter Kürzung der Nettolöhne-- eine Überweisung der einbehaltenen Abzugssteuern zu erreichen.

  • BFH, 12.10.1999 - VII B 54/99

    Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer - Lohnsteuerhaftung -

    Das FA hat nachvollziehbar begründet, daß die Einziehung der Steuerschuld bei der GmbH als Steuerschuldnerin ergebnislos verlaufen ist, weshalb es den aufgrund des schriftlichen Anstellungsvertrages nur für das Bauwesen und nicht für den kaufmännischen Bereich zuständigen Mitgeschäftsführer von der Haftung freistellt (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 5. November 1991 VII B 115/91, BFH/NV 1992, 575) und daß S nach dem Beratervertrag und seiner tatsächlichen Stellung in der Gesellschaft nicht als faktischer Geschäftsführer anzusehen ist.
  • FG Hamburg, 21.10.2010 - 6 K 228/08

    Haftung eines Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft für nicht abgeführte

    Auch hat der Bundesfinanzhof in seiner Rechtsprechung wiederholt entschieden, dass ein Finanzamt das ihm zustehende Auswahlermessen nicht fehlerhaft ausübt, wenn es von mehreren Geschäftsführern nur denjenigen in Anspruch nimmt, dem nach der intern getroffenen Aufgabenverteilung die Erfüllung der steuerlichen Pflichten übertragen wurde (vgl. BFH-Beschluss vom 05.11.1991 - VII B 116/91, BFH/NV 1992, 575, und BFH-Urteil vom 12.05.1992 - VII R 52/91, BFH/NV 1992, 785, 787).
  • FG Köln, 12.06.2019 - 2 K 2087/17

    Abgabenordnung: Geschäftsführer-Haftung für Versicherungsteuerschulden einer

    Das Auswahlermessen wird zwar nicht fehlerhaft ausgeübt, wenn die Finanzbehörde nur denjenigen von mehreren Geschäftsführern in Anspruch nimmt, dem nach der intern getroffenen Geschäftsaufteilung die Erfüllung der steuerlichen Pflichten übertragen war (vgl. BFH-Beschluss vom 5. November 1991 - VII B 116/91, BFH/NV 1992, 575).
  • BFH, 21.01.1998 - IV B 34/97

    Gleichheitswidrigkeit unterschiedlicher Fristen für die Abgabe einer

    Diese Erhebung liegt im allgemeinen Interesse, durch ein vollständiges Steueraufkommen die Finanzausstattung des Staates zu gewährleisten und zugleich alle Steuerpflichtigen in gleicher Weise an der Finanzierung staatlicher Aufgaben zu beteiligen (vgl. auch BFH-Urteil vom 11. Dezember 1991 I R 73/90, BFH/NV 1992, 577).
  • BFH, 25.03.1999 - VII B 36/98

    NZB; mangelnde Sachaufklärung und grundsätzliche Bedeutung

    Danach verletzt der Geschäftsführer einer GmbH seine steuerlichen Verpflichtungen auch dann zumindest grob fahrlässig, wenn er stillschweigend duldet, daß die kreditierende Bank durch Auswahl der ihr erteilten Überweisungsaufträge das FA gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsentscheidungen vom 12. Juli 1983 VII B 19/83, BFHE 138, 424, BStBl II 1983, 655; vom 12. Juni 1986 VII R 135/80, BFH/NV 1988, 76, 78; vom 17. September 1987 VII R 101/84, BFH/NV 1988, 345; vom 5. November 1991 VII B 116/91, BFH/NV 1992, 575).
  • FG Hessen, 10.10.2005 - 3 V 3913/04

    Haftung der Prokuristin einer GmbH gemäß § 69 AO bei Nichtabführung lediglich der

    Ein Geschäftsführer, der auf anderem Wege keine Möglichkeit findet, seine rechtliche Stellung zu verwirklichen und seine Pflichten zu erfüllen, muss entweder von seinem Amt zurücktreten oder den Insolvenzantrag stellen (vgl. BFH-Beschluss vom 05.11.1991 VII B 116/91, BFH/NV 1992, 577).
  • FG Saarland, 21.05.2014 - 2 V 1032/14

    Aussetzung der Vollziehung: Geschäftsführerhaftung bei Globalzession und

    In diesem - wie in anderen vom BFH entschiedenen Fällen (BFH vom 5. November 1991 VII B 116/91, juris; vom 14. Juli 1987 VII R 188/82, BStBl 1988, 172, jeweils m. w. N.) - hatten die Geschäftsführer die Zession aber erst in der Krise vereinbart bzw. bereits dadurch ihre Pflichten schuldhaft verletzt, dass die Erklärungen unzutreffend oder verspätet abgegeben worden und die Kredite noch nicht gekündigt waren.
  • FG Sachsen-Anhalt, 29.04.2003 - 4 K 10227/99

    Lohnsteuerhaftung des GmbH-Geschäftsführers bei Auszahlung der ungekürzten Löhne

  • FG Sachsen-Anhalt, 29.04.2003 - 4 K 10228/99

    Lohnsteuerhaftung des GmbH-Geschäftsführers bei Auszahlung der ungekürzten Löhne

  • FG Hamburg, 23.05.2002 - II 328/01

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für die Abführung fälliger Lohnsteuern

  • BFH, 05.11.1991 - VII B 115/91
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 16.09.2004 - 1 K 228/02

    Inhaftungnahme als Verfügungsberechtigter gem. § 35 AO 1977; Begründung des

  • FG Nürnberg, 05.11.1997 - III 107/96
  • FG Münster, 19.03.1997 - 1 K 6521/96

    Lohnsteuer-Haftung eines Vereinsvorsitzenden

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   BFH, 05.11.1991 - VII B 115/91   

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https://dejure.org/1991,22893
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1992, 575
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 05.11.1991 - VII B 116/91

    Grob fahrlässige Pflichtverletzung durch Leistung der vollen vereinbarten Löhne

    Auszug aus BFH, 05.11.1991 - VII B 115/91
    Anmerkung: Entscheidungsgründe ähnlich wie Beschluß vom 5. November 1991 VII B 116/91, nachstehend abgedruckt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.07.2020 - 14 B 759/20
    vgl. BFH, Beschluss vom 5. November 1991 - VII B 115/91 -, juris, Rdnr. 9.
  • BFH, 12.10.1999 - VII B 54/99

    Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer - Lohnsteuerhaftung -

    Das FA hat nachvollziehbar begründet, daß die Einziehung der Steuerschuld bei der GmbH als Steuerschuldnerin ergebnislos verlaufen ist, weshalb es den aufgrund des schriftlichen Anstellungsvertrages nur für das Bauwesen und nicht für den kaufmännischen Bereich zuständigen Mitgeschäftsführer von der Haftung freistellt (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 5. November 1991 VII B 115/91, BFH/NV 1992, 575) und daß S nach dem Beratervertrag und seiner tatsächlichen Stellung in der Gesellschaft nicht als faktischer Geschäftsführer anzusehen ist.
  • FG Hamburg, 21.10.2010 - 6 K 228/08

    Haftung eines Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft für nicht abgeführte

    Auch hat der Bundesfinanzhof in seiner Rechtsprechung wiederholt entschieden, dass ein Finanzamt das ihm zustehende Auswahlermessen nicht fehlerhaft ausübt, wenn es von mehreren Geschäftsführern nur denjenigen in Anspruch nimmt, dem nach der intern getroffenen Aufgabenverteilung die Erfüllung der steuerlichen Pflichten übertragen wurde (vgl. BFH-Beschluss vom 05.11.1991 - VII B 116/91, BFH/NV 1992, 575, und BFH-Urteil vom 12.05.1992 - VII R 52/91, BFH/NV 1992, 785, 787).
  • VG München, 30.09.2010 - M 10 K 09.5582

    Gewerbesteuerhaftung; Geschäftsführer einer GmbH

    Der leichtere Verschuldensnachweis bei einem Haftungsschuldner ist ein zulässiges Kriterium im Rahmen des Auswahlermessens (BFH v. 5.11.1991 Az. VII B 115/91
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