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Rechtsprechung
   BFH, 12.03.1992 - V R 70/87   

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https://dejure.org/1992,672
BFH, 12.03.1992 - V R 70/87 (https://dejure.org/1992,672)
BFH, Entscheidung vom 12.03.1992 - V R 70/87 (https://dejure.org/1992,672)
BFH, Entscheidung vom 12. März 1992 - V R 70/87 (https://dejure.org/1992,672)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1980 § 15 Abs. 4

  • Wolters Kluwer

    Gebäude - Errichtung für Unternehmen - Vorsteuerabzugsschädliche Nutzung - Vorsteuerabzugsunschädliche Nutzung - Nutzfläche als Aufteilungsmaßstab

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG (1980) § 15 Abs. 4
    Berechnung der Vorsteuerbeträge bei zur Ausführung von Umsätzen genutztem Gebäude

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Gemischt genutzte Gebäude in der Einkommen- und Umsatzsteuer
    Umsatzsteuerliche Beurteilung
    Überblick über die umsatzsteuerrechtliche Behandlung gemischt genutzter Grundstücke
    Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG bei Gebäuden
    Auffassung der Finanzverwaltung (Abschnitt 15.17 Abs. 7 UStAE)

Papierfundstellen

  • BFHE 168, 447
  • BB 1992, 1482
  • DB 1992, 1711
  • BStBl II 1992, 755
  • BFH/NV 1992, 63
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 21.07.1988 - V R 87/83

    Vorsteuerabzug und Vorsteueraufteilung, wenn die mit Umsatzsteuer belasteten

    Auszug aus BFH, 12.03.1992 - V R 70/87
    Die Vorsteueraufteilung erfolgt nicht nur dann, wenn dieselben vorsteuerbelasteten Leistungsbezüge jeweils "gemischt" verwendet werden, und ist demzufolge nicht auf entsprechende Fälle beschränkt (Senatsurteil vom 21. Juli 1988 V R 87/83, BFHE 155, 177, BStBl II 1989, 60).

    Damit ist eine wirtschaftliche Zuordnung gemeint, wie sie auch bei § 15 Abs. 2 UStG 1967/1973 zur Anwendung kommt (Senatsurteil in BFHE 155, 177, BStBl II 1989, 60, m. w. N.).

  • BFH, 27.07.1988 - X R 52/81

    1. Steuerfreiheit einer Grundstücksveräußerung gegen Entschädigung für

    Auszug aus BFH, 12.03.1992 - V R 70/87
    Eine Gewichtung von Motiven ist in tatsächlicher Hinsicht sowie mangels rechtlicher Kriterien nicht möglich (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. Juli 1988 X R 52/81, BFHE 155, 187, BStBl II 1989, 65, zu 2.).
  • BFH, 18.12.1986 - V R 18/80

    Maßgebend für die Vorsteueraufteilung ist die tatsächliche Verwendung des

    Auszug aus BFH, 12.03.1992 - V R 70/87
    So hat der Senat in dem zu § 15 UStG 1967 ergangenen Urteil vom 18. Dezember 1986 V R 18/80 (BFHE 148, 557, BStBl II 1987, 280) dem Umstand, daß die damalige Klägerin aufgrund einer Auflage der Gemeinde anstelle des zunächst geplanten eingeschossigen Betriebsgebäudes ein zweigeschossiges Gebäude mit vier Wohnungen im Obergeschoß errichtet hatte, für die Verteilung der Vorsteuerbeträge keine Bedeutung zugemessen, sondern auf die tatsächliche Verwendung der verschiedenen Räume abgestellt.
  • BFH, 30.11.1989 - V R 85/84

    Kein Vorsteuerabzug aus vergeblichen Planungskosten eines Altersheimes

    Auszug aus BFH, 12.03.1992 - V R 70/87
    Für die Beurteilung, ob und inwieweit nach der wirtschaftlichen Zuordnung von Vorbezügen zu den Umsätzen des Unternehmers eine abzugsschädliche Verwendung i. S. von § 15 Abs. 2 UStG 1980 vorliegt, kommt es nach dieser Vorschrift ebenso wie nach § 15 UStG 1967/1973 auf die tatsächliche erstmalige Verwendung an (Senatsurteil vom 30. November 1989 V R 85/84, BFHE 159, 272, BStBl II 1990, 345).
  • BFH, 14.02.1980 - V R 49/74

    Zur Auslegung des § 15 Abs. 3 bis 5 UStG 1967; zum Umsatz i. S. des § 15 Abs. 3

    Auszug aus BFH, 12.03.1992 - V R 70/87
    Dieser Schlüssel entspricht indes systematisch nicht einer Aufteilung nach der wirtschaftlichen Zuordnung der Vorsteuerbeträge zu den ausgeführten Umsätzen (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 1980 V R 49/74, BFHE 130, 107, BStBl II 1980, 533, zu § 15 UStG 1967, und oben unter II. 1. b, bb).
  • BFH, 21.05.1987 - V S 11/85

    Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug - Aufteilung der auf Bauleistungen

    Auszug aus BFH, 12.03.1992 - V R 70/87
    Die Anwendung dieses Schätzungsmaßstabes muß allerdings Einschränkungen unterworfen werden, wenn die Ausstattung der den unterschiedlichen Zwecken dienenden Räume (z. B. Höhe der Räume, Dicke der Wände und Decken, Innenausstattung) erhebliche Unterschiede aufweist, so wenn etwa eine besonders aufwendige Ausstattung der Wohnräume bei gleichzeitig einfacher Ausstattung der zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze genutzten Räume bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Flächenverhältnis zur Annahme eines unverhältnismäßig hohen Anteils des steuerpflichtig verwendeten Leistungsbezugs und damit zu einem zu hohen Vorsteuerabzug führen würde (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Mai 1987 V S 11/85, BFH/NV 1987, 536).
  • BFH, 10.08.2016 - XI R 31/09

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

    Er ist "sachgerecht" i.S. des § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG (vgl. BFH-Urteile vom 20. Juli 1988 X R 8/80, BFHE 154, 255, BStBl II 1988, 1012, unter 1.c, Rz 18 f.; vom 12. März 1992 V R 70/87, BFHE 168, 447, BStBl II 1992, 755, unter 2.b aa, Rz 35; in BFHE 245, 416, UR 2014, 531, MwStR 2014, 444, Rz 31; BFH-Beschlüsse vom 21. Mai 1987 V S 11/85, BFH/NV 1987, 536, unter 2.a, Rz 15; in BFHE 245, 447, UR 2014, 651, MwStR 2014, 547, Rz 49, 50; Abschn. 15.17 Abs. 7 Satz 4 UStAE; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 2. Januar 2014 IV D 2-S 7300/12/10002:001, 2013/1156482, BStBl I 2014, 119, unter I.3.).

    Denn Maßstab für die Aufteilung der Vorsteuerbeträge in abziehbare und nichtabziehbare ist bei Gebäuden in der Regel das Verhältnis der den verschiedenen Zwecken dienenden Grundflächen; in der unterschiedlichen Nutzung der Flächen drückt sich die Zuordnung des Gebäudes bzw. der Gebäudeteile zu den mit ihnen ausgeführten Umsätzen aus (vgl. BFH-Urteil in BFHE 168, 447, BStBl II 1992, 755, unter 2.b aa, Rz 35; BFH-Beschluss in BFHE 245, 447, UR 2014, 651, MwStR 2014, 547, Rz 49; Abschn. 15.17 Abs. 7 Satz 4 UStAE, unter Hinweis auf BFH-Urteil in BFHE 168, 447, BStBl II 1992, 755).

    cc) Die Vorsteuerbeträge sind aber dann nicht nach dem Verhältnis der Flächen aufzuteilen (und der Flächenschlüssel ist nicht sachgerecht i.S. des § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG), wenn die Nutzflächen nicht miteinander vergleichbar sind, etwa wenn die Ausstattung der den unterschiedlichen Zwecken dienenden Räume (z.B. Höhe der Räume, Dicke der Wände und Decken, Innenausstattung) erhebliche Unterschiede aufweist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 154, 255, BStBl II 1988, 1012, unter 1.c, Rz 19; in BFHE 168, 447, BStBl II 1992, 755, unter 2.b aa, Rz 35; in BFHE 245, 416, UR 2014, 531, MwStR 2014, 444, Rz 32; Abschn. 15.17 Abs. 7 Sätze 6 und 7 UStAE).

    So könnte etwa eine besonders aufwendige Ausstattung der Wohnräume bei gleichzeitig einfacher Ausstattung der zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze genutzten Räume bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Flächenverhältnis zur Annahme eines unverhältnismäßig hohen Anteils des steuerpflichtig verwendeten Leistungsbezugs und damit zu einem zu hohen Vorsteuerabzug führen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1987, 536, unter 2.a, Rz 16; BFH-Urteil in BFHE 168, 447, BStBl II 1992, 755, unter 2.b aa, Rz 35).

  • BFH, 05.06.2014 - XI R 31/09

    EuGH-Vorlage zu Fragen der Bestimmung der abziehbaren Vorsteuerbeträge aus

    aa) Nach Auffassung des BFH kommt bei der Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes ein objektbezogener Flächenschlüssel regelmäßig gegenüber einem objektbezogenen Umsatzschlüssel zu einer präziseren Vorsteueraufteilung (vgl. BFH-Urteile vom 20. Juli 1988 X R 8/80, BFHE 154, 225, BStBl II 1988, 1012, unter 1.c; vom 12. März 1992 V R 70/87, BFHE 168, 447, BStBl II 1992, 755, unter 2.b aa; vom 7. Mai 2014 V R 1/10, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2014, 1162, Rz 31; Abschn. 15.17.

    Denn Maßstab für die Aufteilung der Vorsteuerbeträge in abziehbare und nichtabziehbare ist bei Gebäuden in der Regel das Verhältnis der den verschiedenen Zwecken dienenden Grundflächen; denn in der unterschiedlichen Nutzung der Flächen drückt sich die Zuordnung des Gebäudes bzw. der Gebäudeteile zu den mit ihnen ausgeführten Umsätzen aus (vgl. BFH-Urteil in BFHE 168, 447, BStBl II 1992, 755, unter 2.b aa).

    bb) Anderes gilt allerdings, wenn die Nutzflächen nicht miteinander vergleichbar sind, etwa wenn die Ausstattung der den unterschiedlichen Zwecken dienenden Räume (z.B. Höhe der Räume, Dicke der Wände und Decken, Innenausstattung) erhebliche Unterschiede aufweist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 154, 225, BStBl II 1988, 1012, unter 1.c; in BFHE 168, 447, BStBl II 1992, 755, unter 2.b aa; in DStR 2014, 1162, Rz 32; Abschn. 15.17.

  • BFH, 07.05.2014 - V R 1/10

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

    c) Die Vorsteuerbeträge sind aber nicht nach dem Verhältnis der Flächen aufteilbar, wenn die Ausstattung der Räumlichkeiten, die verschiedenen Zwecken dienen (z.B. wegen der Höhe der Räume, der Dicke der Wände und Decken oder in Bezug auf die Innenausstattung) erhebliche Unterschiede aufweist (vgl. BFH-Urteil vom 12. März 1992 V R 70/87, BFHE 168, 447, BStBl II 1992, 755; vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 21. Mai 1987 V S 11/85, BFH/NV 1987, 536, unter II.2.; BFH-Urteil vom 20. Juli 1988 X R 8/80, BFHE 154, 255, BStBl II 1988, 1012, Abschn. 208 Abs. 2 Satz 9 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 und Abschn. 15.17.
  • BFH, 22.07.2010 - V R 19/09

    EuGH-Vorlage zur Zulässigkeit der Einschränkung des Umsatzschlüssels durch § 15

    Einer Aufteilung nach dem von der Klägerin begehrten Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Umsätzen (Umsatzschlüssel) steht § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG entgegen, da mit der Aufteilung nach dem vom BFH als wirtschaftlich vertretbaren Aufteilungsmaßstab anerkannten Flächenschlüssel (vgl. BFH-Urteil vom 12. März 1992 V R 70/87, BFHE 168, 447, BStBl II 1992, 755, unter 2.b aa; BFH-Beschluss vom 21. Mai 1987 V S 11/85, BFH/NV 1987, 536) eine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.
  • BFH, 17.08.2001 - V R 1/01

    Vorsteueraufteilung bei Wohn- und Geschäftshaus

    An der im Urteil vom 12. März 1992 V R 70/87 (BFHE 168, 447, BStBl II 1992, 755, unter 2. b dd zu § 15 UStG 1980) vertretenen Auffassung hält der Senat nicht mehr fest.
  • BFH, 12.03.1998 - V R 50/97

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken

    Das FA macht mit der Revision Verletzung von § 15 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1993 und Abweichung vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. März 1992 V R 70/87 (BFHE 168, 447, BStBl II 1992, 755) geltend.

    Aufteilungsmethoden nach einem Umsatzschlüssel (allgemeine Aufteilungsmethode nach § 15 Abs. 3 UStG 1967/1973, eingeschränkt gemäß § 15 Abs. 5 und 6 UStG 1980) wurden aufgehoben (letztere mit der Begründung, eine sachgerechte Zuordnung der --nicht schon ausschließlich zurechenbaren Umsätze-- lasse sich zutreffender und einfacher im Weg der nach Absatz 4 allgemein zugelassenen Schätzung erzielen, vgl. BTDrucks 11/2157, 191, Zu Nr. 6, § 15 UStG, sowie BFHE 168, 447, BStBl II 1992, 755).

    Im Hinblick auf die im allgemein n unterschiedliche Bildung des Entgelts bei Erwerb und Herstellung eines Gebäudes kann dem Revisionsvorbringen des FA nicht darin gefolgt werden, daß die Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 168, 447, BStBl II 1992, 755 derart allgemein seien, daß sie beide Fälle erfassen müßten.

  • BFH, 05.02.1998 - V R 101/96

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutztem Grundstück

    § 15 Abs. 5 und 6 UStG 1980 der im Streitjahr geltenden Fassung kann ferner entnommen werden, daß die Aufteilung nach dem Umsatzschüssel nicht generell als "wirtschaftliche Zurechnung" i.S. von § 15 Abs. 4 UStG 1980 angesehen wurde (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. März 1992 V R 70/87, BFHE 168, 447, BStBl II 1992, 755).

    Diese Aufteilungsmöglichkeit nach § 15 Abs. 5 (i.V.m. Abs. 6) UStG 1980 wurde ab 1. Januar 1990 aufgehoben mit der Begründung, eine sachgerechte Zuordnung der (nicht schon ausschließlich zurechenbaren) Vorsteuerbeträge lasse sich zutreffender und einfacher im Weg der nach Absatz 4 allgemein zugelassenen Schätzung erzielen (vgl. BTDrucks 11/2157, 191, Zu Nr. 6 --§ 15 UStG--; zu den Gesetzesänderungen hinsichtlich der Aufteilungsmethoden vgl. BFHE 168, 447, BStBl II 1992, 755).

    Das FG stützte seine Entscheidung auf das zu diesem Bereich ergangene BFH-Urteil in BFHE 168, 447, BStBl II 1992, 755.

  • FG Thüringen, 14.09.2000 - II 375/98

    Zur Aufteilung der Vorsteuer bei gemischt genutzten Grundstücken

    Entsprechend der auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. März 1992 V R 70/87 Bundessteuerblatt - BStBl - II 1992, 755 gegründeten Verwaltungsauffassung in Abschnitt 208 Abs. 2 Satz 8 der Umsatzsteuerrichtlinien 1996 ( UStR ) teilte er die Vorsteuer für das Gebäude nach dem von der BP festgestellten Verhältnis der tatsächlichen Nutzflächen wie folgt auf:.

    Ergänzend trägt er noch vor, der BFH habe seine im Urteil V R 70/87 vom 12. März 1992 niedergelegte Rechtsansicht nicht aufgegeben.

    Nach Dafürhalten des erkennenden Senats besteht auch im Hinblick auf die vom BFH dem Steuerpflichtigen ausdrücklich zugebilligte Wahlfreiheit zwischen verschiedenen "sachgerechten" Ermittlungsmethoden zwischen dem Erwerb und der Errichtung von gemischt genutzten Grundstücken kein substantieller Unterschied, der im letzteren Fall einen Vorrang für die Vorsteueraufteilung ausschließlich nach Nutzflächen gebietet, zumal der BFH auch nach seiner älteren Rechtsprechung den Wechsel der Aufteilungsmethode im Falle ungerechtfertigter Steuervorteile für geboten hält (BFH-Urteil vom 12. März 1992 V R 70/87, BStBl II 1992, 755 ).

    Die Revision war im Hinblick auf grundsätzliche Bedeutung der Sache sowie wegen der Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 12. März 1992 V R 70/87, BStBl II 1992, 755 ) zuzulassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO .

  • FG Düsseldorf, 20.07.2018 - 1 K 2798/16

    Aufteilung von Vorsteuerbeträgen im Zusammenhang mit der Errichtung und

    Dies ist z.B. der Fall, wenn die Baukosten der unterschiedlich genutzten Geschosse erheblich voneinander abweichen (BFH, Urteil vom 7. Mai 2014 V R 1/10, BFH/NV 2014, 1177) oder erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der unterschiedlich genutzten Räumlichkeiten bestehen (BFH, Urteil vom 12. März 1992 V R 70/87, BStBl II 1992, 755).
  • BFH, 09.11.2022 - XI R 31/19

    Zur Umsatzbesteuerung der Wärmeabgabe aus einer Biogas-Anlage

    Nimmt der Unternehmer keine Schätzung vor oder ist diese nicht sachgerecht, hat das FA (§ 162 der Abgabenordnung --AO--) oder das FG (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO i.V.m. § 162 AO) zu schätzen (BFH-Urteil vom 12.03.1992 - V R 70/87, BFHE 168, 447, BStBl II 1992, 755, unter 2.b cc der Entscheidungsgründe).
  • FG Köln, 16.08.2000 - 1 K 3403/00

    Sachgerechte Verteilung i.S.d. § 15 Abs. 4 UStG

  • FG München, 29.03.2017 - 3 K 1858/13

    Sachgerechte Schätzung der abzugsfähigen Vorsteuern nach der Philipowski-Methode

  • FG Baden-Württemberg, 23.07.2003 - 13 K 9/00

    Aufteilung der Vorsteuerbeträge aus Sanierungsaufwendungen für ein gemischt

  • BFH, 16.09.1993 - V R 82/91

    Zur Aufteilung von Vorsteuern aus den Anschaffungskosten von Werbeartikeln, die

  • BFH, 09.09.1993 - V R 42/91

    1. Bei monatlichen Mietzahlungen empfängt der Mieter Teilleistungen, die für

  • BFH, 10.02.1994 - V R 33/92

    1. Die Überlassung des gesamten Schwimmbades an eine Schule oder an einen Verein

  • BFH, 20.04.1998 - V B 129/97

    Vorsteuerabzug bei gemischt genutztem Grundstück

  • BFH, 30.01.2001 - V S 24/00

    AdV; Vorauszahlungsbescheid-USt-Jahresbescheid

  • FG Münster, 26.09.2000 - 15 K 1865/98

    Aufteilung von Vorsteuer aus Erhaltungskosten

  • FG Köln, 24.02.1999 - 4 K 6016/94

    Schätzung eines Grundstückswerts; Diskrepanz zwischen Privatgutachten und

  • BFH, 20.04.1998 - V B 129/98

    Gewerblich genutzter Grundstücksteil - Steuerfreiheit der Vermietung -

  • BFH, 17.08.2001 - V R 52/00

    Umsatzsteuer - Gewerbliche Nutzung - Wohnraumnutzung - Einkünfte aus Vermietung -

  • BFH, 17.08.2001 - V R 28/01

    Umsatzsteuer - Gewerbliche Nutzung - Wohnraumnutzung - Einkünfte aus Vermietung -

  • FG Köln, 13.03.2000 - 1 V 633/00

    Vorsteueraufteilung bei Herstellung gemischt genutzter Gebäude

  • FG Berlin, 18.11.2003 - 7 B 7379/03

    Zur sachgerechten Vorsteueraufteilung bei Vermietung eines Wohn- und

  • FG Hessen, 13.12.2016 - 6 K 460/16

    § 15 Abs. 4 UStG

  • BFH, 17.08.2001 - V R 75/00

    Umsatzsteuer - Gewerbliche Nutzung - Wohnraumnutzung - Einkünfte aus Vermietung -

  • FG Münster, 24.04.2001 - 15 K 1004/00

    Aufteilung von Vorsteuern aus Erwerbs-, Umbau- und Unterhaltungskosten für ein

  • FG Köln, 28.04.2000 - 1 IV 633/00

    Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach der Ertragswertmethode bei

  • BFH, 04.03.1993 - V R 73/87

    Vorsteuern eines Kreditinstitutes aus den Herstellungs- und Unterhaltskosten

  • BFH, 17.08.2001 - V R 32/01

    Sanierung - Sanierungskosten - Umsatzsteuer - Steuerbefreiung - Pro-rata-Satz

  • BFH, 28.01.1999 - III R 16/96

    Forschungs- und Entwicklungszulage für Gebäude

  • BFH, 04.03.1993 - V R 68/89

    Vorsteuern eines Kreditinstitutes aus den Anschaffungskosten von geringwertigen

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.02.2009 - 6 K 2641/06

    Flächenermittlung eines teilweise zu unternehmerischen Zwecken genutzten Gebäudes

  • FG Brandenburg, 16.10.2000 - 1 K 1388/99

    Umsatzsteuer - Vorsteuerabzug bei gemischt vermietetem Grundstück

  • BFH, 14.05.1998 - V B 123/97

    Ausschluss von Steuern für Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung

  • FG Hamburg, 04.09.1996 - VII 72/94

    Bemessung des Aufteilungsmaßstabs für die Vorsteuer; Verwendung von Leistungen

  • BFH, 25.06.1999 - V B 165/98

    Vorsteuerabzug; Trabrennverein; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

  • FG Hessen, 28.06.2005 - 6 V 4375/04

    Aufteilung; Vorsteuer; Umsatzschlüssel; Direkte Zuordnung; Gemischt-genutztes

  • BFH, 16.03.1993 - XI R 53/90

    Abzug von gesondert ausgewiesenen Steuern für Lieferungen und sonstige

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Rechtsprechung
   BFH, 20.02.1992 - V R 107/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,1676
BFH, 20.02.1992 - V R 107/87 (https://dejure.org/1992,1676)
BFH, Entscheidung vom 20.02.1992 - V R 107/87 (https://dejure.org/1992,1676)
BFH, Entscheidung vom 20. Februar 1992 - V R 107/87 (https://dejure.org/1992,1676)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9, § 10 Abs. 1 Satz 3

  • Wolters Kluwer

    Apotheker - Zahlung an Hauseigentümer - Überlassung von Praxisräumen - Leistungsaustausch

  • rechtsportal.de

    Zahlung eines Apothekers für Vermietung von Räumen an Arzt

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Leistungsaustausch, wenn Hauseigentümer gegen Entgelt veranlaßt wird, Räume an Dritten (Arzt) zu vermieten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 167, 567
  • BB 1992, 1482
  • DB 1992, 1612
  • BStBl II 1992, 705
  • BFH/NV 1992, 63
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 24.02.1972 - V R 90/68

    Zuschuß - Entgelt - Kenntnis eines Mitarbeiters - Anrechnung beim FA

    Auszug aus BFH, 20.02.1992 - V R 107/87
    Nach denselben Grundsätzen hat der BFH bereits im Urteil vom 24. Februar 1972 V R 90/68 (BFHE 105, 190, BStBl II 1972, 558) entschieden.

    Daß die Leistungen miteinander zusammenhängen, hindert die Annahme zweier Leistungen an verschiedene Leistungsempfänger nicht (vgl. BFH in BFHE 105, 190, BStBl II 1972, 558).

  • BFH, 07.05.1981 - V R 47/76

    Kostenlose Beförderung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist nicht

    Auszug aus BFH, 20.02.1992 - V R 107/87
    Darüber hinaus ist eine entgeltliche Leistung i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 aber auch in sonstigen Fällen zu bejahen, in denen der Leistende eine Gegenleistung erwartet oder eine Leistung erbringt, die ihrer Art nach üblicherweise vergütet wird oder nach den Umständen eine Vergütung erwarten läßt (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. Mai 1981 V R 47/76, BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495).
  • BFH, 16.10.2013 - XI R 39/12

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Abgabe von "Gratis-Handys" durch einen

    ff) Eine abweichende rechtliche Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung des FA nicht daraus, dass § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG in der Regel nur dann anwendbar ist, wenn ein unmittelbarer Leistungsaustausch zwischen dem Leistenden und dem Zahlenden zu verneinen ist (vgl. BFH-Urteil vom 20. Februar 1992 V R 107/87, BFHE 167, 567, BStBl II 1992, 705, unter II.3.).
  • BFH, 22.02.2017 - XI R 17/15

    Erschließung eines Baugebiets; Zahlungen der Grundstückserwerber an

    Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG gehört "zum Entgelt [auch], was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt" (zur Abgrenzung s. BFH-Urteil vom 20. Februar 1992 V R 107/87, BFHE 167, 567, BStBl II 1992, 705, unter II.3., Rz 23).
  • FG Hessen, 27.04.2017 - 6 K 1986/16

    § 1 Abs.1 Nr.1 UStG

    Eine steuerbare Leistung gegen Entgelt (sog. Leistungsaustausch) i. S. v. Art. 2 Abs. 1 lit. a und lit. c der MwStSystRL (Art. 2 Nr. 1 der 6. EG-Richtlinie) und § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG liegt vor, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung eine innere Verknüpfung besteht, weil der Leistende seine Leistung gerade um der Gegenleistung willen erbringt, wobei ausreicht, dass die Gegenleistung erwartet wird bzw. jedenfalls zu erwarten ist (BFH vom 07.05.1981 - V R 47/76, BStBl. II 1981, 495; BFH vom 22.06.1989 - V R 37/84, BStBl. II 1989, 913; BFH vom 20.02.1992 - V R 107/87, BStBl. II 1992, 705; BFH vom 13.11.1997 - V R 11/97, BStBl. II 1998, 169; BFH vom 22.07.1999 - V R 74/98, BFH/NV 2000, 240; BFH vom 26.10.2000 - V R 10/00, BFH/NV 2001, 400; vgl. EuGH vom 29.02.1996 - C-215/94 - Mohr, Slg. 1996, I-959).
  • FG Düsseldorf, 27.04.2015 - 1 K 3636/13

    Bundesligaverein bekommt im Streit um Vorsteuerabzug aus

    Soweit der BFH in anderem Zusammenhang ausgeführt hat, dass § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG in der Regel nur dann anwendbar sei, wenn kein unmittelbarer Leistungsaustausch zwischen dem Leistenden und dem Zahlenden vorliege (vgl. BFH, Urteile vom 20.02.1992 V R 107/87, BStBl II 1992, 705 und vom 16.10.2013 XI R 39/12, BStBl II 2014, 1024), steht auch dies einer Aufteilung im Streitfall nicht entgegen.
  • BFH, 15.10.2009 - XI R 82/07

    Keine Einbeziehung des an einen Vermieter gezahlten Entgelts für die Ansiedlung

    Die Zahlungen des Apothekers sind zwar vom FG zu Recht als steuerpflichtig behandelt worden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Februar 1992 V R 107/87, BFHE 167, 567, BStBl II 1992, 705).
  • FG Niedersachsen, 28.11.2013 - 16 K 247/12

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Wärmeabgabe einer Biogasanlage an andere

    Eine abweichende rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG in der Regel nur anwendbar ist, wenn ein unmittelbarer Leistungsaustausch zwischen dem Leistenden und dem Zahlenden zu verneinen ist (vgl. BFH-Urteil vom 20. Februar 1992 V R 107/87, BFHE 167, 567, BStBl II 1992, 705, unter II.3.).
  • FG Köln, 31.03.2004 - 4 K 4678/01

    Leistungsaustausch; Steuerbefreiung

    Die letztgenannte Vorschrift kommt in der Regel nur dann zum Zuge, wenn ein unmittelbarer Leistungsaustausch zwischen dem Leistenden (hier der Klägerin) und dem Zahlenden (hier dem Studentenwerk Stadt X) zu verneinen ist (vgl. BFH-Urteile vom 24.2.1972 V R 90/68, BFHE 105, 190, BStBl II 1972, 558 und vom 20.2.1992, V R 107/87, BStBl 1992 II S. 705).

    Dadurch unterscheidet sich der im Streitfall zu beurteilende Sachverhalt von denjenigen, welche den BFH- Urteilen vom 24.2.1972 V R 90/68, BFHE 105, 190, a.a.O. und vom 20.2.1992, V R 107/87, a.a.O. zugrunde lagen.

    Im Urteil vom 20.2.1992, V R 107/87, a.a.O. zahlte ein Apotheker einem Hauseigentümer dafür etwas, dass dieser Praxisräume einem Arzt überließ.

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.09.2015 - 6 K 1251/14

    Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage durch Abschläge nach § 1

    Insofern liegt ein unmittelbarer Leistungsaustausch zwischen dem Leistenden und dem zahlenden Dritten regelmäßig nicht vor (BFH Urteil vom 20. Februar 1992, V R 107/87, BStBl. II 1992, 705).
  • FG Düsseldorf, 29.10.2010 - 1 K 4206/08

    Abzug von Vorsteuer aus Rechnungen von Spielervermittlern

    Allerdings hat der BFH entschieden, dass die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG in der Regel nur dann zum Zuge kommt, wenn ein unmittelbarer Leistungsaustausch zwischen dem Leistenden und dem Zahlenden zu verneinen ist (BFH-Urteil vom 20. Februar 1992 V R 107/87, BFHE 167, 567, BStBl II 1992, 705; ebenso Tehler in: Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 10 Rn. 223; Radeisen in: Birkenfeld, UStG, § 118 Rn. 21).
  • FG Hessen, 28.09.2016 - 6 K 1911/14

    §§ 1 Abs.1 Nr.1, 10 Abs.1 S.3 UStG

    a) Eine steuerbare Leistung gegen Entgelt (sog. Leistungsaustausch) i. S. v. Art. 2 Abs. 1 lit. a und lit. c der MwStSystRL (Art. 2 Nr. 1 der 6. EG-Richtlinie) und § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG liegt vor, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung eine innere Verknüpfung besteht, weil der Leistende seine Leistung gerade um der Gegenleistung willen erbringt, wobei ausreicht, dass die Gegenleistung erwartet wird bzw. zumindest erwartbar ist (BFH vom 07.05.1981 - V R 47/76, BStBl. II 1981, 495; BFH vom 22.06.1989 - V R 37/84, BStBl. II 1989, 913; BFH vom 20.02.1992 - V R 107/87, BStBl. II 1992, 705; BFH vom 13.11.1997 - V R 11/97, BStBl. II 1998, 169; BFH vom 22.07.1999 - V R 74/98, BFH/NV 2000, 240; BFH vom 26.10.2000 - V R 10/00, BFH/NV 2001, 400; vgl. EuGH vom 29.02.1996 - C-215/94 "Mohr", Slg. 1996, I-959).

    Auch insoweit ist maßgeblich, ob das Verhalten des Leistenden gegenüber dem Leistungsempfänger unmittelbar auf den Erhalt der in dieser Konstellation vom Dritten zur Verfügung gestellten Gegenleistung gerichtet ist, wobei eine eigenständige Leistungsbeziehung zwischen dem Leistenden und dem zahlenden Dritten als Grundlage der Zahlung ausgeschlossen sein muss (BFH vom 20.02.1992 - V R 107/87, BStBl. II 1992, 705 unter II. 3.; Wagner in Sölch / Ringleb, UStG, Stand 6/2016, § 10 Rn. 186; Schuhmann in Rau / Dürrwächter, UStG, Stand 5/2016, § 10 Rn. 231; Tehler in Reiß / Kraeusel / Langer, UStG, Stand 11/2014, § 10 Rn. 122).

  • FG Düsseldorf, 26.05.2020 - 5 K 2892/17

    Umsatzsteuerbarkeit von Nachvergütungen an Drehbuchautoren nach § 32a Abs. 2 UrhG

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.04.2009 - 7 K 5054/05

    Regelsteuersatz für sog. refundierte Vorverkaufsgebühren

  • BFH, 05.05.1994 - V R 53/92

    Vorsteuerabzug für Bauleistungen in einer an Arzt vermieteten Praxis im Haus

  • FG Sachsen, 13.05.2009 - 1 K 939/03

    Umsatzsteuerpflichtigkeit einer Genossenschaft durch eine Wohnungsversorgung der

  • FG Düsseldorf, 24.04.2009 - 1 K 4135/07

    Bemessung des Vorsteuerabzugs einer GmbH aus Rechnungen von einer für die

  • FG Hessen, 13.03.2023 - 6 K 1284/21

    Keine Anwendung des Reemtsma-Direktanspruchs bei fehlendem Leistungsaustausch und

  • FG Schleswig-Holstein, 06.02.2018 - 4 K 121/16

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Geldern, die ein Vermittler für einen

  • BFH, 17.06.1993 - V B 185/92

    Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.06.1995 - 1 K 1064/94

    Umsatzsteuer; Vermittlungsleistungen bei Veräußerung eines Grundstücks

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Rechtsprechung
   BFH, 28.04.1992 - V R 38/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,2275
BFH, 28.04.1992 - V R 38/87 (https://dejure.org/1992,2275)
BFH, Entscheidung vom 28.04.1992 - V R 38/87 (https://dejure.org/1992,2275)
BFH, Entscheidung vom 28. April 1992 - V R 38/87 (https://dejure.org/1992,2275)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de

    6. EG-Richtlinie 77/388/EWG
    Vorlagebeschluß zur Frage der Aufspaltung eines gemischtgenutzen Grundstücks

  • Der Betrieb

    Bebautes Grundstück (Pension, Restaurant und Privatwohnung) - Aufspaltung in unternehmerisch und nicht unternehmerisch genutzten Teil

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 165, 572
  • BFHE 167, 572
  • NJW 1993, 488 (Ls.)
  • BB 1992, 1482
  • BB 1992, 2060
  • DB 1992, 1612
  • BStBl II 1992, 572
  • BFH/NV 1992, 63
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 11.07.1991 - C-97/90

    Lennartz / Finanzamt München III

    Auszug aus BFH, 28.04.1992 - V R 38/87
    In seinem Urteil vom 11. Juli 1991 Rs. C-97/90 (Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1992, 17) hat der EuGH (unter Nr. 26) ausgeführt, daß bei einer Person, die einen Gegenstand teilweise für Zwecke ihrer besteuerten Umsätze und teilweise für private Zwecke verwendet und die zum Zeitpunkt des Erwerbs des Gegenstands die gezahlte Vorsteuer ganz oder zum Teil zurückerhalten hat, angenommen wird, daß sie den Gegenstand in vollem Umfang für Zwecke ihrer besteuerten Umsätze i.S. von Art. 17 Abs. 2 der 6.Richtlinie verwendet, und daß die Verwendung des dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf nach Art. 6 Abs. 2 Buchst.a der 6.Richtlinie besteuert wird.
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Rechtsprechung
   BFH, 14.05.1992 - V R 68/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,1002
BFH, 14.05.1992 - V R 68/88 (https://dejure.org/1992,1002)
BFH, Entscheidung vom 14.05.1992 - V R 68/88 (https://dejure.org/1992,1002)
BFH, Entscheidung vom 14. Mai 1992 - V R 68/88 (https://dejure.org/1992,1002)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1980 § 4 Nr. 12, § 15

  • Wolters Kluwer

    Hallentennisplätze - Entgeltliche Überlassung - Tennisspieler - Steuerfreie Vermietung von Grundstücken - Steuerpflichtige Vermietung - Betriebsvorrichtungen

  • rechtsportal.de

    UStG (1980) § 4 Nr. 12, § 15
    Behandlung der entgeltlichen Überlassung von Tennisplätzen (§ 4 Nr. 12 UstG (1980))

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 168, 198
  • BB 1992, 1482
  • DB 1992, 1764
  • BStBl II 1992, 758
  • BFH/NV 1992, 63
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 08.10.1991 - V R 95/89

    Überlassung eines Dauerparkplatzes als Vermietung von Grundstücken i. S. des § 4

    Auszug aus BFH, 14.05.1992 - V R 68/88
    Dabei ist der Begriff der Grundstücksvermietung bürgerlich-rechtlich zu bestimmen (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 8. Oktober 1991 V R 95/89, BFHE 166, 191, BStBl II 1992, 209).

    Hierzu gehören auch Gebäude und Gebäudeteile (Urteil in BFHE 166, 191, BStBl II 1992, 209) sowie sonstige mit dem Grundstück fest verbundene Sachen, gleichgültig ob sie dem Grundstückseigentümer (vgl. § 94 BGB) oder dem Erbbauberechtigten (vgl. § 12 der Verordnung über das Erbbaurecht - ErbbauV -) gehören.

    Es kommt nicht darauf an, ob sich der Mieter die Mietfläche selbst aussuchen kann (Urteil in BFHE 166, 191, BStBl II 1992, 209).

  • BFH, 08.10.1991 - V R 46/88

    - Überlassung von Wasser- und Landliegeplätzen für Sportboote als Vermietung von

    Auszug aus BFH, 14.05.1992 - V R 68/88
    Auch ein bloßer Mitgebrauch kann den Tatbestand der Miete erfüllen (BFH-Urteil vom 8. Oktober 1991 V R 46/88, BFHE 167, 200, BStBl II 1992, 368).

    Eine Nebenleistung teilt das Schicksal der Hauptleistung, wenn sie im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist, mit der Hauptleistung in engem Zusammenhang steht und in deren Gefolge üblicherweise vorkommt (Urteil in BFHE 167, 200, BStBl II 1992, 368).

  • BFH, 09.04.1987 - V R 150/78

    Für die Überlassung der Anlage eines gemeinnützigen Golfclubs an clubfremde

    Auszug aus BFH, 14.05.1992 - V R 68/88
    So ist es nach dem BFH-Urteil vom 9. April 1987 V R 150/78 (BFHE 149, 319, BStBl II 1987, 659), wenn einem clubfremden Golfspieler gegen Entrichtung von Greenfee die Benutzung des Golfplatzes gestattet wird.
  • BFH, 19.12.1952 - V 4/51 U

    Steuerfreiheit bei Vertragsverhältnissen, die Merkmale eines Mietverhältnisses

    Auszug aus BFH, 14.05.1992 - V R 68/88
    Es trägt im wesentlichen vor: Die Leistung der Klägerin an die Tennisspieler, die ihre Tennishalle nutzten, sei entgegen der Auffassung des FG kein Vertrag besonderer Art. Ein Vertrag besonderer Art liege vor, wenn die Gebrauchsüberlassung des Grundstücks gegenüber anderen wesentlichen Leistungen zurücktrete und das Vertragsverhältnis ein einheitliches, unteilbares Ganzes darstelle (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. Dezember 1952 V 4/51 U, BFHE 57, 249, BStBl III 1953, 98).
  • BFH, 16.05.1995 - XI R 70/94

    Aufteilung einer entgeltlichen Überlassung von Hallentennisplätzen an

    Das Finanzgericht (FG) bezog sich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Mai 1992 V R 68/88 (BFHE 168, 198, BStBl II 1992, 758) sowie die BFH-Beschlüsse vom 8. Februar 1993 V B 171/92 (BFH/NV 1994, 274) und vom 7. April 1993 V B 23/92 (BFH/NV 1993, 696) und folgte dem FA darin, daß die stundenweise entgeltliche Überlassung von Hallentennisplätzen an Tennisspieler in eine steuerfreie Vermietung von Grundstücken und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen sei.

    Bei Sportanlagen liegt eine Gebrauchsüberlassung nach ständiger Rechtsprechung des BFH vor, wenn einem oder mehreren Mietern eine bestimmte oder bestimmbare Grundstücksfläche zum ausschließlichen Gebrauch oder Mitgebrauch überlassen wird (BFH-Urteile in BFHE 168, 198, BStBl II 1992, 758; vom 10. Februar 1994 V R 33/92, BFHE 174, 258, BStBl II 1994, 668 für die Überlassung eines Schwimmbades; Senatsurteil in BFHE 172, 178, BStBl II 1993, 808 für die Überlassung einer Kegelbahnanlage), nicht dagegen, wenn es dem Besucher einer Sportstätte (lediglich) gestattet ist, diese im Rahmen der allgemeinen Benutzerordnung ohne Ausschluß weiterer Besucher zu nutzen (Urteile in BFHE 174, 258, BStBl II 1994, 668 für die Benutzung eines Schwimmbades im Rahmen der allgemeinen Badeordnung; vom 9. April 1987 V R 150/78, BFHE 149, 319, BStBl II 1987, 659 für die Benutzung eines Golfplatzes; vom 24. Juni 1993 V R 69/92, BFHE 172, 174, BStBl II 1994, 52 für die Benutzung einer Schießanlage).

    Von den Grundsätzen dieser Rechtsprechung ausgehend stellt die Vermietung von Tennisfeldern in einer Tennishalle eine nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1980 steuerfreie Grundstücksvermietung dar (BFH-Urteil in BFHE 168, 198, BStBl II 1992, 758).

    Das Bereithalten dieser Räumlichkeiten und Anlagen kann eine Nebenleistung zu den Vermietungsleistungen sein, die das Schicksal der Hauptleistung teilt (so zu sanitären Anlagen BFH-Urteil in BFHE 168, 198, BStBl II 1992, 758, unter 3. f.).

  • BFH, 10.02.1994 - V R 33/92

    1. Die Überlassung des gesamten Schwimmbades an eine Schule oder an einen Verein

    Dabei ist der Begriff der Grundstücksvermietung grundsätzlich bürgerlich-rechtlich zu bestimmen (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 8. Oktober 1991 V R 46/88, BFHE 167, 200, BStBl II 1992, 368, und vom 14. Mai 1992 V R 68/88, BFHE 168, 198, BStBl II 1992, 758).

    Eine Grundstücksvermietung hat der BFH demzufolge verneint im Falle der Benutzung eines Golfplatzes gegen Entrichtung von "Greenfee" (BFH-Urteil vom 9. April 1987 V R 150/78, BFHE 149, 319, BStBl II 1987, 659), einer Schießanlage zur Ausübung des Schießsports ohne Ausschluß weiterer Schützen (BFH-Urteil vom 24. Juni 1993 V R 69/92, BFHE 172, 174, BStBl II 1994, 52), eines Schwimmbads im Rahmen der allgemeinen Badeordnung (BFH in BFHE 168, 198, BStBl II 1992, 758).

    Hingegen hat er eine Grundstücksvermietung bejaht bei der entgeltlichen Überlassung von Hallentennisplätzen an Tennisspieler (BFH in BFHE 168, 198, BStBl II 1992, 758) und bei der entgeltlichen Überlassung von (nicht öffentlichen) Hallenschwimmbädern im ganzen ohne Übernahme weiterer Pflichten (BFH-Urteile in BFHE 132, 119, BStBl II 1981, 228, und in BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350).

  • BFH, 21.10.1999 - V R 97/98

    Nutzungsüberlassung von Sportanlagen

    a) Demgemäß wurde Nutzung aufgrund eines Vertrags besonderer Art angenommen z.B. bei Golfplatznutzung (BFH-Urteil vom 9. April 1987 V R 150/78, BFHE 149, 319, BStBl II 1987, 659), Schwimmbadnutzung im Rahmen der allgemeinen Badeordnung (vgl. BFH-Urteile vom 14. Mai 1992 V R 68/88, BFHE 168, 198, BStBl II 1992, 758, unter II. 3. d, und vom 10. Februar 1994 V R 33/92, BFHE 174, 258, BStBl II 1994, 668) und Nutzung einer überdachten Schießanlage zur Ausübung des Schießsports ohne Ausschluß weiterer Schützen (BFH-Urteil vom 24. Juni 1993 V R 69/92, BFHE 172, 174, BStBl II 1994, 52).

    c) Die Überlassung von Tennisplätzen behandelte die BFH-Rechtsprechung bisher als aufzuteilende Vermietungsleistung --steuerfreie Grundstücks- und steuerpflichtige Betriebsvorrichtungsvermietung-- (vgl. Senatsurteil in BFHE 168, 198, BStBl II 1992, 758; anschließend die Urteile des XI. Senats in BFHE 177, 567, BStBl II 1995, 750; vom 6. September 1995 XI R 78/94, BFH/NV 1996, 373, und vom 8. November 1995 XI R 55/94, BFH/NV 1996, 440).

  • BFH, 28.05.1998 - V R 19/96

    Steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen

    Das Aufteilungsgebot bei der Überlassung von Grundstücken und auf ihnen vorhandenen Betriebsvorrichtungen hat der BFH insbesondere in ständiger Rechtsprechung zur Überlassung von Sportanlagen berücksichtigt (vgl. z.B. zu Tennisplätzen: BFH-Urteile vom 14. Mai 1992 V R 68/88, BFHE 168, 198, BStBl II 1992, 758, unter II. 3. e, und vom 16. Mai 1995 XI R 70/94, BFHE 177, 567, BStBl II 1995, 750, und zur Schwimmbadüberlassung: BFH-Urteil in BFHE 174, 258, BStBl II 1994, 668, unter II. 4. a, jeweils m.N.).
  • BFH, 06.08.1998 - V R 26/98

    Wohnheim - Bürgerkriegsflüchtlinge - Asylbewerber - Kostenübernahmescheine der

    Der Gebrauch des Mieters an der Mietsache brauche entgegen der Auffassung des FG kein ausschließlicher zu sein, wenn nur die Gebrauchsberechtigungen --wie im Streitfall-- nicht miteinander unvereinbar seien (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Mai 1992 V R 68/88, BFHE 168, 198, BStBl II 1992, 758).
  • BFH, 24.06.1993 - V R 69/92

    Die Gestattung, eine überdachte Schießanlage zur Ausübung des Schießsports ohne

    Bei Sportanlagen liegt eine Gebrauchsüberlassung nach der Rechtsprechung des Senats vor, wenn einem oder mehreren Mietern eine bestimmte oder bestimmbare Grundstücksfläche zeitweilig zum ausschließlichen Gebrauch oder Mitgebrauch überlassen wird, nicht dagegen, wenn dem Besucher einer Sportstätte deren Nutzung (lediglich) im Rahmen der allgemeinen Benutzerordnung ohne Ausschluß weiterer Besucher gestattet wird (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 1992 V R 68/88, BFHE 168, 198, BStBl II 1992, 758).

    Dementsprechend hat der Senat in dem bezeichneten Urteil eine stundenweise Überlassung von Tennisplätzen in einer Tennishalle an Einzelspieler gegen Entgelt als Grundstücksvermietung beurteilt, eine mietweise Gebrauchsüberlassung hingegen verneint, wenn einem clubfremden Golfspieler gegen Entrichtung von Greenfee die Benutzung des Golfplatzes gestattet wird (vgl. BFH-Urteil vom 9. April 1987 V R 150/78, BFHE 149, 319, BStBl II 1987, 659), oder wenn ein Besucher eines Schwimmbads dieses im Rahmen der allgemeinen Badeordnung nutzt, selbst wenn er dabei (ohne besonderen Mietvertrag) einen Liegestuhl oder Liegeplatz belegt (vgl. Senatsurteil in BFHE 168, 198, BStBl II 1992, 758).

  • FG Düsseldorf, 21.10.1998 - 5 K 4647/94

    Vorsteuerabzugsfähigkeit von Umsatzsteuer bei Betreiben eines Sportparks;

    Demgegenüber erfolgt die Nutzung einer Sportstätte nicht aufgrund eines Mietvertrages, wenn dem Besucher die Nutzung im Rahmen der allgemeinen Benutzerordnung ohne Ausschluss weiterer Besucher gestattet wird (vgl. BFH, Urteile v. 14.5.1992 V R 68/88, BStBl II 1992, 758 ; v. 24.6.1993 V R 69/92 , BStBl II 1994, 52 und v. 30.5.1994 V R 83/92 , BStBl II 1994, 775 ).

    Allerdings ist nach der Rechtsprechung des BFH bei der entgeltlichen Überlassung von Hallentennisplätzen an Tennisspieler grundsätzlich eine Aufteilung in eine steuerfreie Vermietung von Grundstücken und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen vorzunehmen ( BFH, Urteil v. 14.5.1992 V R 68/88 , a.a.O.).

  • FG Düsseldorf, 21.10.1998 - 5 K 4597/94

    Anspruch auf Abänderung eines Umsatzsteuerbescheides; Anforderungen an die

    Demgegenüber erfolgt die Nutzung einer Sportstätte nicht aufgrund eines Mietvertrages, wenn dem Besucher die Nutzung im Rahmen der allgemeinen Benutzerordnung ohne Ausschluss weiterer Besucher gestattet wird (vgl. BFH, Urteile v. 14.5.1992 V R 68/88, BStBl II 1992, 758 ; v. 24.6.1993 V R 69/92 , BStBl II 1994, 52 und v. 30.5.1994 V R 83/92 , BStBl II 1994, 775 ).

    Allerdings ist nach der Rechtsprechung des BFH bei der entgeltlichen Überlassung von Hallentennisplätzen an Tennisspieler grundsätzlich eine Aufteilung in eine steuerfreie Vermietung von Grundstücken und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen vorzunehmen ( BFH, Urteil v. 14.5.1992 V R 68/88 , a.a.O.).

  • BFH, 08.02.1993 - V B 171/92

    Zur Umsatzsteuerpflichtkeit von kurzfristigen Vermietungsleistungen

    Dies gilt insbesondere für den Hinweis der Klägerin darauf, daß das vom FG herangezogene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Mai 1992 V R 68/88 (BFHE 168, 198, BStBl II 1992, 758) einen anderen Sachverhalt betreffe.

    Geklärt ist weiter, daß die stundenweise Überlassung eines Tennisplatzes in einer Tennishalle - unabhängig, ob aufgrund eines Abonnements- oder eines Einzelvertrages - eine steuerfreie Vermietung eines Grundstücksteils und eine steuerpflichtige Überlassung von Betriebsvorrichtungen einschließt (vgl. BFH-Urteil vom 14. Mai 1992 V R 68/88, BFHE 168, 198, BStBl II 1992, 758).

  • FG Hessen, 14.12.2004 - 6 K 1224/02

    Einheitlichkeit der Leistungen von Wochenmarktveranstaltern gegenüber den

    Sie machte unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 28.9.1998 (Karte 2 zu § 22 UStG-Kartei S 7390) sowie die BFH-Urteile vom 7.4.1960 (BStBl III 1960, 261), vom 16.5.1995 (BStBl II 1995, 750) und vom 14.5.1992 (BStBl II 1992, 758) geltend, die Aufteilung der Marktstandsgelder habe nach dem Bruttoentgelt zu erfolgen.
  • FG Düsseldorf, 06.12.1998 - 5 V 7074/98

    Abzugsfähigkeit von Vorsteuerbeträgen, die bei der Errichtung von Tennishallen

  • BFH, 30.05.1994 - V R 83/92

    Zur Nutzungsüberlassung einer Kegelbahnanlage mit einer oder mehreren Kegelbahnen

  • BFH, 30.06.1993 - XI R 62/90

    Umsatzsteuer - Vermietung

  • BFH, 21.05.2004 - V B 30/04

    USt: Vermietung von Bowling-Bahnen

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.06.2004 - 2 K 2833/02

    Grundbesitzwert eines Badeparks mit Schallschutzvorrichtungen und Elektrizitäts-

  • BFH, 21.04.1993 - XI R 84/90

    Leistungen an Vereinsmitglieder (§§ 2 , 4 UStG )

  • BFH, 10.05.1999 - V B 6/99

    Vermietung von Tennisplätzen als Vermietung von Grundstücken?

  • BFH, 08.11.1995 - XI R 55/94

    Einnahmen aus Vermietung von Tennisplätzen zur Erteilung von Tennisunterricht als

  • BFH, 06.11.1995 - XI R 78/94

    Vermietung von Tennisfeldern in einer Tennishalle im Sinne einer

  • BFH, 29.11.1993 - V B 63/93

    Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage bezüglich des Hervorrufens eines

  • BFH, 07.04.1993 - V B 23/92

    Erfordernis der Aufteilung entgeltlicher Überlassung von Hallentennisplätzen an

  • FG München, 04.12.1997 - 14 K 1708/97

    Abziehbarkeit von Vorsteuern aus der Errichtung einer Tennishalle auf gemietetem

  • FG Baden-Württemberg, 17.12.1993 - 9 K 62/92

    Bereitstellung von Unterkunftsplätzen an Aussiedler und Übersiedler; Trennung

  • BFH, 15.03.1993 - V B 159/92

    Vorsteuerabzug bei vermeiteten Sportanlagen

  • FG Münster, 15.12.1998 - 15 K 2024/97
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Rechtsprechung
   BFH, 14.03.1991 - V R 17/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,4766
BFH, 14.03.1991 - V R 17/87 (https://dejure.org/1991,4766)
BFH, Entscheidung vom 14.03.1991 - V R 17/87 (https://dejure.org/1991,4766)
BFH, Entscheidung vom 14. März 1991 - V R 17/87 (https://dejure.org/1991,4766)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerbsnachteile für Gebrauchtwagenhändler im Vergleich zu Privatpersonen durch das Umsatzsteuerrecht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1992, 63
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 09.09.1986 - VIII R 198/84

    1. Zur Frage der tatsächlichen Beherrschung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung -

    Auszug aus BFH, 14.03.1991 - V R 17/87
    Nach zwischenzeitlicher Kenntnis von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. September 1986 VIII R 198/84 (BFHE 147, 463, BStBl II 1987, 28) ließ das FG die Revision gegen seine Entscheidung zu.

    Der Senat nimmt insoweit auf die Gründe des BFH-Urteils in BFHE 147, 463, BStBl II 1987, 28, und seines Urteils vom 21. Februar 1991 V R 130/86, BFHE 163, 408, BStBl II 1991, 465, Bezug.

  • BFH, 29.11.1984 - V R 146/83

    Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid - Anfechtung

    Auszug aus BFH, 14.03.1991 - V R 17/87
    Insoweit berief sich die Klägerin auf das Urteil des Senats vom 29. November 1984 V R 146/83 (BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370).Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.
  • BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvR 320/57

    Allphasenumsatzsteuer

    Auszug aus BFH, 14.03.1991 - V R 17/87
    Der Senat nimmt insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) Bezug (z. B. Beschluß vom 26. Oktober 1976 1 BvR 191/74, BVerfGE 43, 58, 70 m. w. N.; und insbesondere Urteil vom 20. Dezember 1966 1 BvR 320/57, 1 BvR 70/63, BVerfGE 21, 12, BStBl III 1967, 7, zu angegriffenen gesetzlichen Regelungen, deren Neuregelung der Gesetzgeber - wie hier - bereits aufgenommen hat).
  • BVerfG, 26.10.1976 - 1 BvR 191/74

    Verfassungswidrigkeit des § 4 Nr. 14 S. 2 UStG 1973

    Auszug aus BFH, 14.03.1991 - V R 17/87
    Der Senat nimmt insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) Bezug (z. B. Beschluß vom 26. Oktober 1976 1 BvR 191/74, BVerfGE 43, 58, 70 m. w. N.; und insbesondere Urteil vom 20. Dezember 1966 1 BvR 320/57, 1 BvR 70/63, BVerfGE 21, 12, BStBl III 1967, 7, zu angegriffenen gesetzlichen Regelungen, deren Neuregelung der Gesetzgeber - wie hier - bereits aufgenommen hat).
  • EuGH, 05.12.1989 - 165/88

    ORO Amsterdam Beheer en Concerto / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus BFH, 14.03.1991 - V R 17/87
    Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in einem Urteil vom 5. Dezember 1989 Rs. C-165/88 (vgl. Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1991, 81; UVR 1990, 113; Widmann, UR 1990, 114), das Jahr 1986 betreffend, entschieden hat, enthält das Gemeinschaftsrecht zur Umsatzsteuer nach seinem gegenwärtigen Stand kein Verbot der "Doppelbesteuerung" bzw. "doppelten Besteuerung" auf dem Gebiet des Handels mit Gebrauchtgegenständen (gemeint ist die - theoretische - Einbeziehung der von Privatpersonen beim Kauf des Gegenstands nicht als Vorsteuer abziehbaren Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage nachfolgender steuerpflichtiger Lieferungen).
  • BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

    Schankerlaubnissteuer

    Auszug aus BFH, 14.03.1991 - V R 17/87
    Die angegriffene Besteuerung der Gebrauchtwagenumsätze führt ferner weder zu einer Zugangssperre zum Beruf des Gebrauchtwagenhändlers noch macht sie die Ausübung dieses Berufs unmöglich (vgl. BVerfG-Beschluß vom 30. Oktober 1961 1 BvR 833/59, BVerfGE 13, 181 [BVerfG 30.10.1961 - 1 BvR 833/59]).
  • BFH, 21.02.1991 - V R 130/86

    Änderung des Verfahrensgegenstandes (§ 68 FGO) nach Ersetzung eines

    Auszug aus BFH, 14.03.1991 - V R 17/87
    Der Senat nimmt insoweit auf die Gründe des BFH-Urteils in BFHE 147, 463, BStBl II 1987, 28, und seines Urteils vom 21. Februar 1991 V R 130/86, BFHE 163, 408, BStBl II 1991, 465, Bezug.
  • Drs-Bund, 06.12.1989 - BT-Drs 11/5977
    Auszug aus BFH, 14.03.1991 - V R 17/87
    In der Begründung des von den Fraktionen der CDU/CSU und der FDP eingebrachten Gesetzentwurfs vom 6. Dezember 1989 (BTDrucks. 11/5977) - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des UStG - ist im Hinblick auf Art. 32 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie ausgeführt, es müsse einem Mitgliedstaat unbenommen bleiben, im Vorgriff auf eine Gemeinschaftsregelung eine nationale Regelung zu treffen, die in den wesentlichen Punkten mit den Harmonisierungsvorstellungen der EG-Kommission in Einklang stehe.
  • BFH, 16.04.1997 - XI R 87/96

    Der Pfandverkauf im Wege öffentlicher Versteigerung führt zu einer Lieferung des

    Für welchen Weg sich der Gesetzgeber aber entscheidet, ist insoweit seinem gesetzgeberischen Ermessen überlassen, ohne daß Art. 3 Abs. 1 GG verletzt wird (dazu Urteil des BVerfG vom 20. Dezember 1966 1 BvR 320/57, 70/63, BVerfGE 21, 12, 27; vgl. im übrigen auch BFH-Urteil vom 14. März 1991 V R 17/87, BFH/NV 1992, 63, 65).
  • BFH, 24.09.1998 - V R 61/96

    Zuordnung/Veräußerung gemischt genutzter Gegenstände

    d) Im Urteil vom 5. Dezember 1989 Rs. C-165/88 - Oro Amsterdam Beheer en Concerto - (Slg. 1989, 4081, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1991, 81, UVR 1990, 113; vgl. dazu BFH-Urteil vom 14. März 1991 V R 17/87, BFH/NV 1992, 63) hat der Gerichtshof zwar anerkannt, daß die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern unter anderem bezweckt, eine doppelte Besteuerung auszuschließen, da es dem Mehrwertsteuersystem inhärent ist, daß auf jeder Besteuerungsstufe die Steuer abgezogen wird, die einen Umsatz als Vorsteuer belastet (Nr. 22 der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 17.03.1994 - V R 39/92

    Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid - Verfahrensrecht -

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Kläger den während des finanzgerichtlichen Verfahrens gegen den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid bekanntgegebenen Umsatzsteuerjahresbescheid zum Gegenstand des Verfahrens werden lassen (Senatsentscheidungen vom 21. Februar 1991 V R 130/86, BFHE 163, 408, BStBl II 1991, 465; vom 14. März 1991 V R 17/87, BFH/NV 1992, 63).
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