Weitere Entscheidung unten: BFH, 15.01.1992

Rechtsprechung
   BFH, 23.01.1992 - II B 64/91   

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https://dejure.org/1992,138
BFH, 23.01.1992 - II B 64/91 (https://dejure.org/1992,138)
BFH, Entscheidung vom 23.01.1992 - II B 64/91 (https://dejure.org/1992,138)
BFH, Entscheidung vom 23. Januar 1992 - II B 64/91 (https://dejure.org/1992,138)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Beschwerde

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1992, 676
 
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Wird zitiert von ... (108)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 10.11.1982 - II R 85/78

    Erbschaftsteuerliche Auswirkungen einer Teilungsanordnung

    Auszug aus BFH, 23.01.1992 - II B 64/91
    Die weitere, vom Kläger in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Rechtsfrage, ob verbindliche Teilungsanordnungen des Erblassers entgegen der Entscheidung des erkennenden Senats vom 10. November 1982 II R 85-86/78 (BFHE 137, 500, BStBl II 1983, 329) bei der Besteuerung des Erbanfalls des einzelnen Miterben zu berücksichtigen sind, ist nicht schlüssig gerügt.

    Dies gilt auch, soweit der Kläger rügt, das BFH-Urteil in BFHE 137, 500, BStBl II 1983, 329 habe in der Literatur (vgl. Flume, Der Betrieb - DB - 1983, 2271; Moench, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1985, 592; Kapp, Kommentar zum Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 3 des Erbschaftsteuergesetzes - ErbStG - Rz. 129, 3) Kritik erfahren.

    Der erkennende Senat hat mit seinem Urteil in BFHE 137, 500, BStBl II 1983, 329 die Frage entschieden, daß erbschaftsteuerrechtlicher Steuertatbestand der Erwerb "durch Erbanfall" und nicht der Erwerb "aufgrund" eines Erbfalles, d. h. das Ergebnis der Abwicklung des Erbfalles, ist.

    Daß dies nicht zulässig ist, ist durch die Senatsentscheidung in BFHE 137, 500, BStBl II 1983, 329 zum einen geklärt und wird auch durch die Entscheidung des Niedersächsischen FG in EFG 1989, 464 in dieser Form nicht in Frage gestellt.

  • BFH, 08.12.1989 - V B 59/89
    Auszug aus BFH, 23.01.1992 - II B 64/91
    Dies ist mit dem in § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO normierten Begründungszwang nicht vereinbar (vgl. BFH-Beschluß vom 8. Dezember 1989 V B 59/89, BFH/NV 1990, 654).

    Soweit der Kläger ohne nähere Begründung darauf hinweist, das BFH-Urteil habe in der Literatur (Flume, a. a. O.; Moench, a. a. O.; Kapp a. a. O.) Kritik erfahren, genügt auch dies nicht als Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 654).

  • BFH, 27.06.1985 - I B 27/85

    Nichtzulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung - Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus BFH, 23.01.1992 - II B 64/91
    Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625).
  • BFH, 17.08.1962 - VI 70/61 U

    Einkommensteuerliche Vergünstigungen für Vermächtnisnehmer - Steuerrechtliche

    Auszug aus BFH, 23.01.1992 - II B 64/91
    Die vom Kläger in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Rechtsfrage, ob steuerlich eine andere Erbquote zugrundezulegen ist, wenn die Erben eindeutig darlegen, daß der Inhalt des Erbscheins unrichtig ist, ist, wie sich aus dem BFH-Urteil vom 17. August 1962 VI 70/61 U (BFHE 75, 487, BStBl III 1962, 444) ergibt, eindeutig geklärt.
  • BSG, 22.07.1988 - 7 BAr 104/87

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Darlegungsumfang - Berücksichtigung

    Auszug aus BFH, 23.01.1992 - II B 64/91
    Eine durch den BFH geklärte Rechtsfrage ist regelmäßig nicht mehr klärungsbedürftig und kann somit keine grundsätzliche Bedeutung mehr haben (vgl. Beschluß des Bundessozialgerichts - BSG - vom 22. Juli 1988 7 BAr 104/87, Sozialrecht 1500, § 160 a SG Nr. 65).
  • BFH, 27.11.1995 - VIII B 16/95

    Bürgschaftsinanspruchnahme und Refinanzierungszinsen bei GmbH-Beteiligung

    Dazu ist es erforderlich, daß der Kläger ausgehend von der Entscheidung des BFH im einzelnen in der Beschwerdeschrift konkret darlegt, welche neuen gewichtigen rechtlichen Gesichtspunkte zu der aufgezeigten Rechtsfrage in welcher Entscheidung der FG und/oder der Literatur vorgetragen werden, die der BFH bisher noch nicht geprüft hat (vgl. BFH-Beschluß vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676, m. w. N., ständige Rechtsprechung).

    Dies ist mit dem in § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO normierten Begründungszwang nicht vereinbar (vgl. BFH/NV 1992, 676 m. w. N.).

  • BFH, 01.12.1998 - III B 78/97

    Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Schätzung

    In diesem Fall hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert darzulegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung dieser (schon entschiedenen) Rechtsfrage umstritten und inwiefern sie im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig geblieben oder erneut geworden ist (vgl. BFH-Beschluß vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676).
  • BFH, 03.04.2000 - VIII B 99/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Hierzu muss er substantiiert darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die bereits höchstrichterlich beantwortete Frage umstritten sei, insbesondere welche neuen gewichtigen, vom BFH bislang nicht geprüften Einwände in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Auffassung erhoben würden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676, m.w.N., ständige Rechtsprechung).
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Rechtsprechung
   BFH, 15.01.1992 - X S 10/91   

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BFH, 15.01.1992 - X S 10/91 (https://dejure.org/1992,16099)
BFH, Entscheidung vom 15.01.1992 - X S 10/91 (https://dejure.org/1992,16099)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht der Hauptsache bei Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1992, 676
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 24.05.1976 - VIII S 3/76

    Vertretungszwang - Verfahren der Aussetzung der Vollziehung - BFH als Gericht der

    Auszug aus BFH, 15.01.1992 - X S 10/91
    Dieser Vertretungszwang gilt grundsätzlich für alle beim BFH anhängigen Verfahren, mithin auch für das Verfahren der Aussetzung der Vollziehung, wenn der BFH nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO Gericht der Hauptsache ist (BFH-Beschluß vom 24. Mai 1976 VIII S 3/76, BFHE 118, 552, BStBl II 1976, 504).
  • BVerwG, 19.12.2019 - 7 C 12.18

    Anhängigkeit; Klagefrist; Postulationsfähigkeit; Rechtshängigkeit; Verweisung

    Auch müssen die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sein (vgl. etwa Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 41 Rn. 42; Steinhauff, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 34 FGO Rn. 187 m.w.N., Stand August 2019 sowie - vom OVG in Bezug genommen - BFH, Beschluss vom 15. Januar 1992 - X S 10/91 - BFH/NV 1992, 676 ).
  • BFH, 06.11.1995 - VII S 14/95

    Postulationsfähigkeit vor dem Bundesfinanzhof

    Es kann dahinstehen, ob der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, der noch beim FG gestellt worden ist, unzulässig ist, weil der Antragsteller nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten ist, wie dies gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs für Verfahren vor dem BFH vorgeschrieben ist (vgl. hierzu die BFH-Beschlüsse vom 17. November 1988 VIII S 11/88, BFH/NV 1989, 448, und vom 15. Januar 1992 X S 10/91, BFH/NV 1992, 676).
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