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   BFH, 15.07.1992 - X R 142/88   

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https://dejure.org/1992,8303
BFH, 15.07.1992 - X R 142/88 (https://dejure.org/1992,8303)
BFH, Entscheidung vom 15.07.1992 - X R 142/88 (https://dejure.org/1992,8303)
BFH, Entscheidung vom 15. Juli 1992 - X R 142/88 (https://dejure.org/1992,8303)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    In sachlichem Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe vereinbarte wiederkehrende Geld- und Sachleistungen als als Sonderausgaben abziebare dauernde Lasten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1992, 816
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus BFH, 15.07.1992 - X R 142/88
    Mit Beschluß vom 15. Juli 1991 GrS 1/90 (BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C. II. 2. und 3.) hat der Große Senat zur Unterscheidung von Leibrente und dauernder Last entschieden:.

    Auch bei Zuordnung von Versorgungsleistungen zum Rechtsinstitut "dauernde Last" behält § 12 EStG seine Bedeutung für die Abgrenzung zwischen den abziehbaren privaten Versorgungsleistungen und den nicht abziehbaren Unterhaltsleistungen (Großer Senat in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C. II. 4.).

  • BFH, 28.04.1987 - IX R 40/81

    Voraussetzungen für die Ansetzung des Nutzungswertes eines Mietwohngrundstücks -

    Auszug aus BFH, 15.07.1992 - X R 142/88
    Dies setzt unter nahen Angehörigen jedenfalls voraus, daß die gegenseitigen Rechte und Pflichten klar und eindeutig vereinbart sind (vgl. zu dieser Voraussetzung allgemein BFH-Urteil vom 17. Januar 1991 IV R 132/85, BFHE 163, 449, 452, BStBl II 1991, 607, mit Nachweisen der Rechtsprechung; zur Abgrenzung der Betriebsausgaben von außerbetrieblichen Zuwendungen BFH-Urteile vom 21. August 1985 I R 73/82, BFHE 145, 316, BStBl II 1986, 250, und vom 13. November 1986 IV R 322/84, 148, 168, BStBl II 1987, 121; zur Verpflichtung von Versorgungsleistungen in einem Vermögensübergabevertrag BFH-Urteil vom 28. April 1987 IX R 40/81, BFH/NV 1987, 712, unter 3.).
  • BFH, 17.01.1991 - IV R 132/85

    Vorschaltung eines einkommens- und vermögenslosen Kindes bei einer Anschaffung

    Auszug aus BFH, 15.07.1992 - X R 142/88
    Dies setzt unter nahen Angehörigen jedenfalls voraus, daß die gegenseitigen Rechte und Pflichten klar und eindeutig vereinbart sind (vgl. zu dieser Voraussetzung allgemein BFH-Urteil vom 17. Januar 1991 IV R 132/85, BFHE 163, 449, 452, BStBl II 1991, 607, mit Nachweisen der Rechtsprechung; zur Abgrenzung der Betriebsausgaben von außerbetrieblichen Zuwendungen BFH-Urteile vom 21. August 1985 I R 73/82, BFHE 145, 316, BStBl II 1986, 250, und vom 13. November 1986 IV R 322/84, 148, 168, BStBl II 1987, 121; zur Verpflichtung von Versorgungsleistungen in einem Vermögensübergabevertrag BFH-Urteil vom 28. April 1987 IX R 40/81, BFH/NV 1987, 712, unter 3.).
  • BFH, 13.11.1986 - IV R 322/84

    Grundsätze des Fremdvergleichs für Anerkennung von Arbeitsverhältnissen zwischen

    Auszug aus BFH, 15.07.1992 - X R 142/88
    Dies setzt unter nahen Angehörigen jedenfalls voraus, daß die gegenseitigen Rechte und Pflichten klar und eindeutig vereinbart sind (vgl. zu dieser Voraussetzung allgemein BFH-Urteil vom 17. Januar 1991 IV R 132/85, BFHE 163, 449, 452, BStBl II 1991, 607, mit Nachweisen der Rechtsprechung; zur Abgrenzung der Betriebsausgaben von außerbetrieblichen Zuwendungen BFH-Urteile vom 21. August 1985 I R 73/82, BFHE 145, 316, BStBl II 1986, 250, und vom 13. November 1986 IV R 322/84, 148, 168, BStBl II 1987, 121; zur Verpflichtung von Versorgungsleistungen in einem Vermögensübergabevertrag BFH-Urteil vom 28. April 1987 IX R 40/81, BFH/NV 1987, 712, unter 3.).
  • BFH, 16.09.1965 - IV 67/61 S

    Abzugsfähigkeit von Leistungen auf Grund einer bei Hofübernahme eingegangenen

    Auszug aus BFH, 15.07.1992 - X R 142/88
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteile vom 16. September 1965 IV 67/61 S, BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706; vom 3. Juni 1986 IX R 2/79, BFHE 146, 442, BStBl II 1986, 674) finde in den Fällen der unentgeltlichen Betriebsübertragung von Eltern auf Kinder keine Verrechnung mit dem Wert einer Gegenleistung statt.
  • BFH, 21.08.1985 - I R 73/82

    Zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung bei Rechtsbeziehungen zwischen Eltern

    Auszug aus BFH, 15.07.1992 - X R 142/88
    Dies setzt unter nahen Angehörigen jedenfalls voraus, daß die gegenseitigen Rechte und Pflichten klar und eindeutig vereinbart sind (vgl. zu dieser Voraussetzung allgemein BFH-Urteil vom 17. Januar 1991 IV R 132/85, BFHE 163, 449, 452, BStBl II 1991, 607, mit Nachweisen der Rechtsprechung; zur Abgrenzung der Betriebsausgaben von außerbetrieblichen Zuwendungen BFH-Urteile vom 21. August 1985 I R 73/82, BFHE 145, 316, BStBl II 1986, 250, und vom 13. November 1986 IV R 322/84, 148, 168, BStBl II 1987, 121; zur Verpflichtung von Versorgungsleistungen in einem Vermögensübergabevertrag BFH-Urteil vom 28. April 1987 IX R 40/81, BFH/NV 1987, 712, unter 3.).
  • BFH, 29.11.1988 - VIII R 83/82

    Rückwirkend vereinbarte Tantiemezahlungen an Angehörige sind keine

    Auszug aus BFH, 15.07.1992 - X R 142/88
    Die klaren und ernsthaft gewollten Vereinbarungen müssen zu Beginn des maßgeblichen Rechtsverhältnisses oder bei Änderung des Verhältnisses für die Zukunft getroffen werden; rückwirkende Vereinbarungen sind steuerrechtlich nicht anzuerkennen (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 1988 VIII R 83/82, BFHE 155, 114, 116, BStBl II 1989, 281).
  • BFH, 23.01.1964 - IV 8/62 U

    Behandlung von Rentenzahlungen an gesetzlich Unterhaltsberechtigte im

    Auszug aus BFH, 15.07.1992 - X R 142/88
    Der Große Senat hat unter Hinweis auf die Rechtstradition des Einkommensteuerrechts dargestellt, daß die Abziehbarkeit der Versorgungsleistungen gerechtfertigt sei als "Folgerung aus der Übergabe von Vermögen seitens der Eltern an die Kinder" (unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 23. Januar 1964 IV 8/62 U, BFHE 79, 516, BStBl III 1964, 422).
  • BFH, 03.06.1986 - IX R 2/79

    Lebenslängliche Versorgung gegen Verzicht auf Zugewinnausgleich als dauernde Last

    Auszug aus BFH, 15.07.1992 - X R 142/88
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteile vom 16. September 1965 IV 67/61 S, BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706; vom 3. Juni 1986 IX R 2/79, BFHE 146, 442, BStBl II 1986, 674) finde in den Fällen der unentgeltlichen Betriebsübertragung von Eltern auf Kinder keine Verrechnung mit dem Wert einer Gegenleistung statt.
  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus BFH, 15.07.1992 - X R 142/88
    In seinem Beschluß vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, 326 f., BStBl II 1990, 847, dort unter C. II. 1. a) hat er die zivil- und steuerrechtliche Sonderstellung des Vermögensübergabevertrages hervorgehoben.
  • BFH, 09.04.2003 - X R 38/00

    Widerstreitende Steuerfestsetzung

    Mit dem in den Gewinnfeststellungsbescheiden eingenommenen Standpunkt, die in Rede stehenden wiederkehrenden Bezüge seien nicht betrieblich, sondern privat veranlasst gewesen, waren noch nicht "die Würfel" darüber "gefallen", ob die vom Betriebsprüfer und FA als privat veranlasst qualifizierten wiederkehrenden Leistungen Sonderausgaben i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG oder dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 2 EStG unterliegende Unterhaltszahlungen darstellten (zur Abgrenzung der als Sonderausgaben abziehbaren, privat veranlassten wiederkehrenden Bezüge von den nach § 12 Nr. 2 EStG nicht abziehbaren Unterhaltszahlungen vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C. II. 4. der Gründe, und Senatsurteil vom 15. Juli 1992 X R 142/88, BFH/NV 1992, 816, unter 3. der Gründe).
  • FG Hamburg, 27.06.2000 - I 293/99

    Widerstreitende Steuerfestsetzung im Verhältnis

    Wenn eine betriebliche Rente in der Gewinnfeststellung rechtskräftig verneint worden ist, müssen die Versorgungszahlungen nicht notwendig bei der Einkommensteuer-Veranlagung als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG abziehbar sein, sei es als dauernde Last ganz nach Satz 1 oder sei es als Leibrente mit dem Ertragsanteil nach Satz 2. Vielmehr ist es nicht ausgeschlossen, dass die Zahlungen bei der Einkommensteuerveranlagung insgesamt als private Unterhaltsleistungen i.S.v. § 12 Nr. 2 EStG unberücksichtigt bleiben (vgl. BFH-Entscheidungen vom 15. Juli 1992 X R 142/88, BFH/NV 1992, 816; Großer Senat vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225 , BStBl II 1992, 78, 84 zu C II 4).
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