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   BFH, 22.09.1992 - VII R 96/91   

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BFH, 22.09.1992 - VII R 96/91 (https://dejure.org/1992,2662)
BFH, Entscheidung vom 22.09.1992 - VII R 96/91 (https://dejure.org/1992,2662)
BFH, Entscheidung vom 22. September 1992 - VII R 96/91 (https://dejure.org/1992,2662)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ermessensgerechtheit der Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch das Finanzamt nach der Abgabenordnung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1993, 220
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 27.06.1956 - II 284/55 U

    Abnahme des Offenbarungseides eines Amtsgerichts - Grundsätze für die Leistung

    Auszug aus BFH, 22.09.1992 - VII R 96/91
    Angesichts der einschneidenden wirtschaftlichen Folgen der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Streitfall sei deren Anforderung ermessensfehlerhaft (Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluß vom 27. Juni 1956 II 284/55 U, BFHE 63, 81, BStBl III 1956, 228).

    Nur in der zur Rechtslage nach früherem Abgabenrecht ergangenen Entscheidung in BFHE 63, 81, 83 ist offengelassen worden, ob das Verlangen auf Ablegung des Offenbarungseides "unter Umständen" bei noch nicht unanfechtbar gewordenen Veranlagungen ermessensmißbräuchlich sein könnte.

  • BFH, 24.09.1991 - VII R 34/90

    Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 284 AO kann auch ohne

    Auszug aus BFH, 22.09.1992 - VII R 96/91
    Wie der Senat entschieden hat (grundlegend Urteil vom 24. September 1991 VII R 34/90, BFHE 165, 477 [BFH 24.09.1991 - VII R 34/90], BStBl II 1992, 57; seither mehrfach, vgl. etwa Beschlüsse vom 10. Dezember 1991 VII B 219/91, BFH/NV 1992, 508, und vom 8. Januar 1992 VII S 29/91, BFH/NV 1992, 578), ist eine auf § 284 AO 1977 gestützte Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch dann ermessensgerecht, wenn der Vollstreckungsschuldner eine eidesstattliche Versicherung nach § 95 AO 1977 anbietet.

    Eine Privilegierung verbietet sich sowohl im Hinblick auf die gebotene Gleichbehandlung aller Vollstreckungsschuldner - gleich, welchen Berufs - als auch deshalb, weil es nicht angängig erscheint, der Finanzbehörde bei der Vollstreckung gegen Angehörige bestimmter Berufsgruppen Beschränkungen aufzuerlegen, denen Privatgläubiger solcher Personen vollstreckungsrechtlich nicht unterliegen (in diesem Sinne im Anschluß an BFHE 165, 477 [BFH 24.09.1991 - VII R 34/90] , Urteil vom 4. August 1992 VII R 40/91).

  • BFH, 26.03.1991 - VII R 66/90

    Für die gerichtliche Überprüfung einer behördlichen Ermessensentscheidung sind

    Auszug aus BFH, 22.09.1992 - VII R 96/91
    Die besonderen Umstände müßten zudem bereits im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vorgelegen haben (Senat, Urteil vom 26. März 1991 VII R 66/90, BFHE 164, 7, 10, BStBl II 1991, 545).
  • BFH, 08.01.1992 - VII S 29/91

    Ermessensanforderungen bei Aufforderung zur Abgabe eienr eidesstattlichen

    Auszug aus BFH, 22.09.1992 - VII R 96/91
    Wie der Senat entschieden hat (grundlegend Urteil vom 24. September 1991 VII R 34/90, BFHE 165, 477 [BFH 24.09.1991 - VII R 34/90], BStBl II 1992, 57; seither mehrfach, vgl. etwa Beschlüsse vom 10. Dezember 1991 VII B 219/91, BFH/NV 1992, 508, und vom 8. Januar 1992 VII S 29/91, BFH/NV 1992, 578), ist eine auf § 284 AO 1977 gestützte Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch dann ermessensgerecht, wenn der Vollstreckungsschuldner eine eidesstattliche Versicherung nach § 95 AO 1977 anbietet.
  • BFH, 04.08.1992 - VII R 40/91

    Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Eintragung in das

    Auszug aus BFH, 22.09.1992 - VII R 96/91
    Eine Privilegierung verbietet sich sowohl im Hinblick auf die gebotene Gleichbehandlung aller Vollstreckungsschuldner - gleich, welchen Berufs - als auch deshalb, weil es nicht angängig erscheint, der Finanzbehörde bei der Vollstreckung gegen Angehörige bestimmter Berufsgruppen Beschränkungen aufzuerlegen, denen Privatgläubiger solcher Personen vollstreckungsrechtlich nicht unterliegen (in diesem Sinne im Anschluß an BFHE 165, 477 [BFH 24.09.1991 - VII R 34/90] , Urteil vom 4. August 1992 VII R 40/91).
  • BFH, 10.12.1991 - VII B 219/91

    Ermessen bei der Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

    Auszug aus BFH, 22.09.1992 - VII R 96/91
    Wie der Senat entschieden hat (grundlegend Urteil vom 24. September 1991 VII R 34/90, BFHE 165, 477 [BFH 24.09.1991 - VII R 34/90], BStBl II 1992, 57; seither mehrfach, vgl. etwa Beschlüsse vom 10. Dezember 1991 VII B 219/91, BFH/NV 1992, 508, und vom 8. Januar 1992 VII S 29/91, BFH/NV 1992, 578), ist eine auf § 284 AO 1977 gestützte Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch dann ermessensgerecht, wenn der Vollstreckungsschuldner eine eidesstattliche Versicherung nach § 95 AO 1977 anbietet.
  • BFH, 14.05.2002 - VII B 52/01

    Grundsätzliche Bedeutung; eidesstattliche Versicherung

    Vielmehr hat der Senat mehrfach betont, dass grundsätzlich nur die unter dem psychologischen Druck --sowohl der Strafbarkeit einer vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen eidesstattlichen Versicherung als auch der mit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verbundenen wirtschaftlichen oder beruflichen Folgen nach § 284 Abs. 3 AO 1977-- bekräftigte Erklärung des Vollstreckungsschuldners der Finanzbehörde zuverlässige Kenntnis über die Vermögenslage des Schuldners bieten kann und dass selbst die mit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verbundenen beruflichen Konsequenzen des Zulassungsentzuges grundsätzlich nicht zu einer Ermessensbeschränkung führen, weil der Gesetzgeber die Gefährdung der wirtschaftlichen und sozialen Existenz bei Abfassung des § 284 Abs. 3 AO 1977 gekannt und bewusst in Kauf genommen habe (seit der Entscheidung in BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57 ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 22. September 1992 VII R 96/91, BFH/NV 1993, 220; vom 4. August 1992 VII R 40/91, BFH/NV 1993, 342, sowie Beschlüsse vom 31. Oktober 1995 VII B 166/95, BFH/NV 1996, 290; in BFH/NV 2001, 147, und vom 18. Oktober 1999 VII B 179/99, BFH/NV 2000, 462; vom 12. Dezember 2001 VII B 318/00, BFH/NV 2002, 617, und vom 5. Oktober 2001 VII B 15/01, BFH/NV 2002, 160; vgl. dazu auch ausführlich Müller-Eiselt in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 284 AO 1977 Rz. 67 ff.).

    Grund zu dieser Auseinandersetzung hätte insbesondere auch deshalb bestanden, weil der Senat selbst zur Vereinbarkeit der Entscheidung aus dem Jahre 1956 mit der Rechtsprechung zu § 284 AO 1977 Stellung genommen und ausgeführt hat, dass auch nach § 284 Abs. 3 AO 1977 nach Vorlage des Vermögensverzeichnisses noch von der Eidesleistung abgesehen werden könne (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2000 VII B 206/00, BFH/NV 2001, 577) und dass ein Ermessensfehler allenfalls dann vorliegen könnte, wenn über das Fehlen der Bestandskraft einer nicht ausgesetzten und damit der Vollstreckung unterliegenden Forderung hinausgehende Gründe vorgebracht würden, die die Aufforderung gemäß § 284 Abs. 3 AO 1977 als ermessensfehlerhaft erscheinen ließen (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1993, 220).

    b) Der Kläger sieht darüber hinaus in der Entscheidung der Vorinstanz sowie in der vom FG zur Begründung seiner Auffassung benannten Senatsentscheidung in BFH/NV 1993, 220, wonach auch ein unmittelbares Vorgehen nach § 284 Abs. 3 AO 1977 gebilligt wird, einen Verstoß gegen die von der ständigen Rechtsprechung des BVerfG (z.B. im Beschluss vom 23. Januar 1968 1 BvR 709/66, BVerfGE 23, 50) geforderte Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei Maßnahmen, die zu einer Einschränkung der Berufsausübung führen können.

  • BFH, 22.01.2001 - VII B 288/00

    Beschwerde - Eidesstattliche Versicherung - Aufforderung - Verhältnismäßigkeit -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist eine auf § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützte Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch dann ermessensgerecht, wenn der Vollstreckungsschuldner eine eidesstattliche Versicherung nach § 95 AO 1977 anbietet (grundlegend entschieden im Urteil vom 24. September 1991 VII R 34/90, BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57; Beschluss vom 10. Dezember 1991 VII B 219/91, BFH/NV 1992, 508; Urteil vom 22. September 1992 VII R 96/91, BFH/NV 1993, 220).

    Im Urteil in BFH/NV 1993, 220 hat der Senat auch ausführlich dazu Stellung genommen, dass die noch nicht eingetretene Bestandskraft der vollstreckten Steuerforderung die Aufforderung zur Abgabe der Versicherung nach § 284 AO 1977 nur dann ermessensfehlerhaft werden ließe, wenn dieser Aufforderung bereits im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung besondere Umstände entgegengestanden hätten.

    Die mit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verbundenen Nachteile gehören nach Auffassung des Senats allerdings nicht dazu (Urteile des Senats vom 26. März 1991 VII R 66/90, BFHE 164, 7, 10, BStBl II 1991, 545, und in BFH/NV 1993, 220, 221).

  • BFH, 28.12.2001 - VII B 109/01

    Divergenz; grundsätzliche Bedeutung

    c) Die ferner vom Kläger aufgeworfene Frage, ob sich die Vollstreckungsbehörde nicht wenigstens dann, wenn der Vollstreckungsschuldner wegen der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erhebliche berufliche Nachteile zu befürchten hat, mit einer freiwillig nach § 95 AO 1977 angebotenen eidesstattlichen Versicherung begnügen muss, ist nicht klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung des BFH bereits in verneinendem Sinne geklärt ist (vgl. Senatsurteile vom 4. August 1992 VII R 40/91, BFH/NV 1993, 342, und vom 22. September 1992 VII R 96/91, BFH/NV 1993, 220).
  • FG Baden-Württemberg, 21.12.1998 - 9 K 288/97

    Ermessensfehler beim Verlangen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung;

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  • FG München, 15.10.1998 - 7 K 3740/98

    Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung;

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  • BFH, 19.11.2007 - VII B 148/07

    Voraussetzungen für die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und der Abgabe

    Der Senat hat mehrfach entschieden, dass grundsätzlich nur eine unter dem psychologischen Druck --sowohl der Strafbarkeit einer vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen eidesstattlichen Versicherung als auch der mit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verbundenen einschneidenden wirtschaftlichen oder beruflichen Folgen-- bekräftigte Erklärung des Vollstreckungsschuldners nach § 284 AO der Finanzbehörde zuverlässige Kenntnis über die Vermögenslage des Schuldners verschaffen kann und dass selbst die mit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verbundenen beruflichen Konsequenzen grundsätzlich nicht zu einer Ermessensbeschränkung führen, weil der Gesetzgeber die Gefährdung der wirtschaftlichen und sozialen Existenz bei Abfassung des § 284 Abs. 3 AO gekannt und bewusst in Kauf genommen hat (seit der Entscheidung in BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57; ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 22. September 1992 VII R 96/91, BFH/NV 1993, 220; vom 4. August 1992 VII R 40/91, BFH/NV 1993, 342, sowie Beschlüsse vom 31. Oktober 1995 VII B 166/95, BFH/NV 1996, 290; vom 12. Dezember 2001 VII B 318/00, BFH/NV 2002, 617, und vom 5. Oktober 2001 VII B 15/01, BFH/NV 2002, 160).
  • BFH, 07.12.2000 - VII B 206/00

    Eidesstattliche Versicherung gem. § 284 AO

    So ist der Senat in seiner Rechtsprechung stets stillschweigend davon ausgegangen, dass die Vollstreckungsbehörde befugt ist, in der Ladungsverfügung sowohl zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses als auch zur Bekräftigung von dessen Richtigkeit und Vollständigkeit gleichzeitig zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufzufordern (vgl. z.B. die Senatsurteile vom 22. September 1992 VII R 96/91, BFH/NV 1993, 220, und vom 4. August 1992 VII R 40/91, BFH/NV 1993, 342, und zuletzt den Senatsbeschluss vom 17. März 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125).
  • BFH, 30.03.2006 - VII S 7/06

    PKH; Anforderung des Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen

    Ebenso wenig wie eine noch nicht eingetretene Bestandskraft der Steuerfestsetzung (vgl. Senatsurteil vom 22. September 1992 VII R 96/91, BFH/NV 1993, 220) kann die Berufung auf eine mögliche spätere Änderung dieses Bescheides dazu führen, gesetzlich vorgesehene Vollstreckungsmaßnahmen und damit auch die Aufforderung zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung als ermessensfehlerhaft anzusehen (vgl. Klein/Brockmeyer, AO, 8. Aufl., § 251 Rz. 1).
  • BFH, 04.03.1999 - VII B 307/98

    Divergenz; Ermessensausübung des FA bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

    Soweit die Beschwerde eine Abweichung zu den Entscheidungen des FG Münster vom 9. Februar 1990 XVI-III 3031/86 AO (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1990, 404) und des Niedersächsischen FG vom 19. Januar 1990 XIII 534/89 (EFG 1990, 403) darin sieht, daß der Kläger nicht zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses mit Richtigkeitsversicherung aufgefordert worden sei, erfüllt dieser Vortrag weder den Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 19) noch den i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, weil diese Frage durch den BFH dahingehend geklärt ist, daß die mit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verbundene eidesstattliche Versicherung als das wirksamere und deshalb auch erforderliche Mittel zur Aufdeckung zuvor evtl. verborgener Vermögenswerte des Vollstreckungsschuldners auch das ermessensgerechte Mittel ist (vgl. BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57, 59, und BFH-Urteil vom 22. September 1992 VII R 96/91, BFH/NV 1993, 220).
  • BFH, 22.09.1998 - VII B 188/98

    Grundsätzliche Bedeutung; eidesstattliche Versicherung

    Er hat den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch dann nicht für verletzt angesehen, wenn die aus § 284 AO 1977 folgende Eintragung des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis wirtschaftliche und berufsrechtliche Konsequenzen für den Vollstreckungsschuldner haben kann (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Dezember 1991 VII B 219/91, BFH/NV 1992, 508, und Urteil vom 22. September 1992 VII R 96/91, BFH/NV 1993, 220).
  • FG Baden-Württemberg, 10.02.1995 - 9 K 173/91

    Duldungsbescheid zur Zwangsversteigerung bei Sicherungshypothek; Ermessensfehler

  • FG Saarland, 15.07.2003 - 1 K 52/03

    Ermessensausübung bei der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (AO §§ 284

  • FG München, 27.05.2009 - 1 K 312/08

    Anordnungen zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der

  • FG Hamburg, 11.07.2001 - VI 266/00

    Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

  • FG Rheinland-Pfalz, 08.07.1999 - 1 V 1912/99
  • FG Baden-Württemberg, 01.02.1995 - 2 K 447/94

    Befugnis des Finanzamtes zur Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen

  • FG Hamburg, 14.03.2002 - II 41/02

    Zur ermessensfehlerfreien Gewährung eines Vollstreckungsaufschubs

  • FG Rheinland-Pfalz, 08.02.2000 - 2 K 1047/99

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur

  • FG Baden-Württemberg, 21.01.2000 - 9 K 419/99

    Aufforderung zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und Ladung zur Abgabe der

  • FG München, 14.02.1997 - 15 K 78/97

    Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung;

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