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   BFH, 28.08.1992 - V B 55/92   

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https://dejure.org/1992,7918
BFH, 28.08.1992 - V B 55/92 (https://dejure.org/1992,7918)
BFH, Entscheidung vom 28.08.1992 - V B 55/92 (https://dejure.org/1992,7918)
BFH, Entscheidung vom 28. August 1992 - V B 55/92 (https://dejure.org/1992,7918)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderung an die Darlegung welche außersteuerlichen Gründe für die Zwischenschaltung eines Zwischenmieters ausschlaggebend sind

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1993, 393
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 06.02.1991 - II R 87/88

    - Bewertung nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften für Zwecke der

    Auszug aus BFH, 28.08.1992 - V B 55/92
    Es oblag dem Kläger, Tatsachen und Beweismittel zur Frage des unberechtigten Steuerausweises in das Verfahren einzuführen; denn das FG kann davon ausgehen, daß die Beteiligten selbst auf die Wahrung ihrer Interessen bedacht sind (BFH-Urteil vom 6. Februar 1991 II R 87/88, BFHE 163, 471, BStBl II 1991, 459, unter 2. b, m.w.N.).
  • BFH, 31.07.1990 - I R 173/83

    An- und Verkauf festverzinslicher Wertpapiere als gewerbliche Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 28.08.1992 - V B 55/92
    Es war Sache des Klägers, spätestens in der mündlichen Verhandlung vor dem FG darauf hinzuwirken, den der Steuerfestsetzung für die Jahre 1984 bis 1986 zugrunde liegenden Sachverhalt aufzuklären (§ 155 FGO i.V.m. §§ 295, 531, 558 der Zivilprozeßordnung - ZPO - vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236 [BFH 31.07.1990 - I R 173/83], BStBl II 1991, 66; BFH-Beschluß vom 5. Juni 1991 II B 180/90, BFH/NV 1992, 397).
  • BFH, 13.09.1991 - IV B 105/90

    Grundsätzlich keine Verfassungs- und Rechtswidrigkeit des angefochtenen

    Auszug aus BFH, 28.08.1992 - V B 55/92
    Einer Rechtssache ist grundsätzliche Bedeutung beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BFH-Beschluß vom 13. September 1991 IV B 105/90, BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148; ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 05.10.1990 - III R 19/88

    Zur Zulässigkeit von Vereinbarungen zwischen dem Steuerpflichtigen und der

    Auszug aus BFH, 28.08.1992 - V B 55/92
    Auf die rechtliche Würdigung von Tatsachen bezieht sich die "tatsächliche Verständigung" nicht (vgl. BFH-Urteil vom 5. Oktober 1990 III R 19/88, BFHE 162, 211, BStBl II 1991, 45).
  • BFH, 07.07.1988 - V B 72/86

    Zu den Anforderungen an Mietverträge als Rechnungen mit gesondertem Ausweis der

    Auszug aus BFH, 28.08.1992 - V B 55/92
    Zu entsprechenden Darlegungen bestand für den Kläger insbesondere auch deshalb Anlaß, weil der betragsmäßige Ausweis der Umsatzsteuer im Nachtrag vom 15. Oktober 1983 i.V.m. monatlichen Zahlungsaufforderungen oder -belegen für eine Steuerfestsetzung nach § 14 Abs. 2, 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 ausreicht, ohne daß es noch auf die Ausstellung gesonderter Rechnungen ankäme (Senatsbeschluß vom 7. Juli 1988 V B 72/86, BFHE 154, 197, BStBl II 1988, 913), und bei Fehlen gegenteiligen Vortrags vom Vorliegen solcher Unterlagen regelmäßig ausgegangen werden kann.
  • BFH, 05.06.1991 - II B 180/90
    Auszug aus BFH, 28.08.1992 - V B 55/92
    Es war Sache des Klägers, spätestens in der mündlichen Verhandlung vor dem FG darauf hinzuwirken, den der Steuerfestsetzung für die Jahre 1984 bis 1986 zugrunde liegenden Sachverhalt aufzuklären (§ 155 FGO i.V.m. §§ 295, 531, 558 der Zivilprozeßordnung - ZPO - vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236 [BFH 31.07.1990 - I R 173/83], BStBl II 1991, 66; BFH-Beschluß vom 5. Juni 1991 II B 180/90, BFH/NV 1992, 397).
  • FG Düsseldorf, 06.09.1996 - 18 K 4217/93

    Voraussetzungen bei tatsächlicher Verständigung

    Eine solche Verständigung kann allerdings -worauf das FA zu Recht hinweist- nur angenommen werden, wenn sie sich auf tatsächliche Umstände, nicht aber auf die rechtliche Würdigung von Tatsachen bezieht (BFH-Beschluß vom 28.8.1992 V B 55/92, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1993, 393 mwN).

    Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ) oder wegen Abweichung von Entscheidungen des BFH ( § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ) liegen nicht vor, da die Entscheidung des Senats auf der ständigen Rechtsprechung des BFH zu den Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung beruht (vgl.BFH-Urteile vom 11.12.1984 VIII R 131/76, BStBl. II 1985, 354, vom 5.10.1990 III R 19/88, BStBl II 1991, 45 , vom 6.2.1991 I R 13/86, BStBl II 1991, 673 , vom 8.9.1994 V R 70/91, BStBl II 1995, 32 , und vom 14.9.1994, I R 125/93, sowie Beschluß vom 28.8.1992 V B 55/92, BFH/NV 1993, 393 mwN).

    Für die Praxis: Eine tatsächliche Verständigung kann nur angenommen werden, wenn sie sich auf tatsächliche Umstände (Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung, Höhe der insoweit entstandenen Werbungskosten), nicht aber auf die rechtliche Würdigung bezieht (BFH vom 28.8.1992, BFH/NV 1993, 393).

  • BFH, 28.05.2009 - V R 11/08

    Keine Minderung der Umsatzsteuer, die in einer Rechnung für steuerfreie Umsätze

    Vom Vorliegen dieser ergänzenden Unterlagen kann aber bei Fehlen gegenteiligen Vortrags regelmäßig ausgegangen werden, wenn in Verträgen über Dauerschuldverhältnisse Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wird (BFH-Beschluss vom 28. August 1992 V B 55/92, BFH/NV 1993, 393, unter 1. a, a.E.).
  • FG Hessen, 28.10.1999 - 13 K 851/99

    Streit i.R.d. Anspruches auf eine Steuerbegünstigung und steuerliche

    Darüber hinaus beschränkt sich nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen die Möglichkeit zum Abschluß von Verständigungen zwischen Steuerpflichtigen und Finanzbehörden darauf, Unklarheiten und Ungewißheiten auf tatsächlichem Gebiet zu beseitigen; eine Verständigung über Rechtsfragen ist nicht möglich (vgl. BFH in BFHE 162, 211, [BFH 05.10.1990 - III R 19/88] BStBl II 1991, 45; Beschluß vom 28.08.1992 V B 55/92 , BFH/NV 1993, 393, 394).
  • BFH, 26.02.2003 - V B 178/02

    Verzicht auf die Steuerfreiheit von Vermietungsumsätzen

    Nicht klärungsbedürftig ist, ob der Mietvertrag als Abrechnungspapier anzusehen ist (vgl. dazu aber bereits BFH-Beschluss vom 28. August 1992 V B 55/92, BFH/NV 1993, 393, m.w.N.), da nach den --den Senat bindenden-- Feststellungen des FG die S-GmbH der (für den Kläger handelnden) Hausverwaltung M Gutschriften mit gesondertem Steuerausweis erteilt hat.
  • FG Nürnberg, 05.07.1996 - VII 2/89
    Da sich indessen nach der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z. B. den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 28.08.1992 VB 55/92, BFH/NV 1993, 393) eine verbindliche Verständigung nur auf tatsächliche Umstände, nicht aber auf die rechtliche Würdigung von Tatsachen bezieht, kann die Klage unter diesem Gesichtspunkt nicht als unbegründet abgewiesen werden.
  • FG Köln, 18.06.1997 - 10 K 5098/95

    Pensions- und Tantiemezusagen an Angehörige

    Mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Beschluß des BFH vom 28.08.1992 V B 55/92, BFH/NV 1993, 393) kann der Senat bei der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes vielmehr davon ausgehen, daß die Beteiligten selbst auf die Wahrung ihrer Interessen bedacht sind und sich mit ihrem Prozeßverhalten (Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln) auf die Verfahrenslage einstellen.
  • FG Düsseldorf, 05.05.1999 - 5 K 5433/95

    Bestimmung des vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfängers; Bezeichnung von

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