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   BFH, 16.12.1992 - X R 15/91   

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https://dejure.org/1992,5896
BFH, 16.12.1992 - X R 15/91 (https://dejure.org/1992,5896)
BFH, Entscheidung vom 16.12.1992 - X R 15/91 (https://dejure.org/1992,5896)
BFH, Entscheidung vom 16. Dezember 1992 - X R 15/91 (https://dejure.org/1992,5896)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit der Grundsätze über die steuerrechtliche Behandlung von Aufwendungen auf fremdes Eigentum für Umbauten und Ausbauten von Schiffen - Voraussetzung des Bauens auf eigene Rechnung bei Miteigentümerstellung des Ehegatten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1993, 411
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 11.12.1987 - III R 188/81

    Zur Gewinnverwirklichung bei Ausscheiden eines Nutzungsrechts an einem Gebäude

    Auszug aus BFH, 16.12.1992 - X R 15/91
    Zu Unrecht hat das FG entschieden, daß der Kläger ein den Schiffsumbau - soweit dieser im Eigentum der Klägerin stand - betreffendes Nutzungsrecht hatte, das mit seinem gemeinen Wert in Höhe der Ausgleichsforderung gegenüber der Miteigentümerin (vgl. - zum "Wegfall des Nutzungsrechts" - Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11.Dezember 1987 III R 188/81, BFHE 152, 125, 128, BStBl II 1988, 493; vom 17. März 1989 III R 58/87, BFHE 157, 83, BStBl II 1990, 6) in die Vergleichsrechnung des § 16 Abs. 2 und 3 EStG eingehen könnte.

    Die Zurechnung eines Nutzungsrechts setzt jedenfalls, bezogen auf den Streitfall, voraus, daß der auf dem Miteigentumsanteil des Ehegatten bauende Steuerpflichtige die auf dessen Anteil entfallenden Herstellungskosten getragen hat (vgl. Urteil in BFHE 152, 125, 127, BStBl II 1988, 493).

  • BFH, 20.09.1990 - IV R 300/84

    Drittaufwand von Angehörigen regelmäßig keine Betriebsausgabe

    Auszug aus BFH, 16.12.1992 - X R 15/91
    Hierbei kann es nicht darauf ankommen, ob dieser eigene oder vom anderen Ehegatten zugewendete Mittel aufgewendet hat (vgl. BFH-Urteil vom 20. September 1990 IV R 300/84, BFHE 162, 86 [BFH 20.09.1990 - IV R 300/84], BStBl II 1991, 82).
  • BFH, 17.03.1989 - III R 58/87

    Gewinnauswirkung bei Wegfall eines entgeltlich erworbenen Nutzungsrechts an einem

    Auszug aus BFH, 16.12.1992 - X R 15/91
    Zu Unrecht hat das FG entschieden, daß der Kläger ein den Schiffsumbau - soweit dieser im Eigentum der Klägerin stand - betreffendes Nutzungsrecht hatte, das mit seinem gemeinen Wert in Höhe der Ausgleichsforderung gegenüber der Miteigentümerin (vgl. - zum "Wegfall des Nutzungsrechts" - Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11.Dezember 1987 III R 188/81, BFHE 152, 125, 128, BStBl II 1988, 493; vom 17. März 1989 III R 58/87, BFHE 157, 83, BStBl II 1990, 6) in die Vergleichsrechnung des § 16 Abs. 2 und 3 EStG eingehen könnte.
  • BFH, 06.03.1991 - X R 6/88

    Abschreibbarkeit eines Nutzungsrecht an einem Hallenerweiterungsbau, der dem

    Auszug aus BFH, 16.12.1992 - X R 15/91
    Dieses Recht ist in seinem sachlichen Gehalt der Verwendungsersatzanspruch nach § 951 BGB, der dem Bauenden gegen den Eigentümer zusteht, sofern dessen Bereicherung keine Schenkung zugrunde liegt (BFH-Urteil vom 10. August 1984 III R 98/83, BFHE 142, 90, 92, BStBl II 1984, 805; Senatsurteil vom 6. März 1991 X R 6/88, BFH/NV 1991, 525, m.w.N.).
  • BFH, 10.08.1984 - III R 98/83

    Investitionen - Baumaßnahmen eines Nutzungsberechtigten - Gewinnermittlung -

    Auszug aus BFH, 16.12.1992 - X R 15/91
    Dieses Recht ist in seinem sachlichen Gehalt der Verwendungsersatzanspruch nach § 951 BGB, der dem Bauenden gegen den Eigentümer zusteht, sofern dessen Bereicherung keine Schenkung zugrunde liegt (BFH-Urteil vom 10. August 1984 III R 98/83, BFHE 142, 90, 92, BStBl II 1984, 805; Senatsurteil vom 6. März 1991 X R 6/88, BFH/NV 1991, 525, m.w.N.).
  • BFH, 07.11.1991 - IV R 57/90

    Erwerb eines gemischt genutzten Grundstücks mit Eigen- und Fremdmitteln

    Auszug aus BFH, 16.12.1992 - X R 15/91
    Dementsprechend hat die Rechtsprechung das Bestehen eines unentgeltlich erworbenen Nutzungsrechts verneint, wenn die Verwendungen auch von dem Miteigentümer aufgebracht worden sind (BFH-Urteil vom 7. November 1991 IV R 57/90, BFHE 165, 545, BStBl II 1992, 141 unter 1. am Ende).
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