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   BFH, 02.07.1992 - VIII B 17/92   

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https://dejure.org/1992,9483
BFH, 02.07.1992 - VIII B 17/92 (https://dejure.org/1992,9483)
BFH, Entscheidung vom 02.07.1992 - VIII B 17/92 (https://dejure.org/1992,9483)
BFH, Entscheidung vom 02. Juli 1992 - VIII B 17/92 (https://dejure.org/1992,9483)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1993, 421
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 10.11.1980 - GrS 1/79

    Negatives Kapitalkonto des Kommanditisten

    Auszug aus BFH, 02.07.1992 - VIII B 17/92
    Bei der Gewinnfeststellung 1982 stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) den Verlust der KG für 1982 entsprechend der eingereichten Erklärung fest, rechnete diesen Verlust jedoch unter Hinweis auf die Entscheidung des BFH vom 10. November 1980 GrS 1/79 (BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164) allein der GmbH und dem Kommanditisten A zu.

    Zu der von den Klägern als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfrage hat der BFH bereits in seinem Beschluß in BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164 Stellung genommen.

    In einem solchen Fall ist der durch den Wegfall des negativen Kapitalkontos entstehende Gewinn nach den Grundsätzen der Entscheidung des BFH in BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164 auch nach Inkrafttreten der Übergangsregelung des § 52 Abs. 20a EStG 1982 als laufender Gewinn zum normalen Tarif zu besteuern (Schulze-Osterloh in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 15a Anm.43; Brandt in Hartmann/Böttcher/Nissen/Bordewin, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 15a Rz.102).

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 02.07.1992 - VIII B 17/92
    Diese Auffassung ist durch den Beschluß des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) nicht überholt.

    Für das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht ist, wie der BFH in BFHE 141, 405, 434, BStBl II 1984, 705 dargelegt hat, nicht auf den Periodengewinn i.S. des § 4 Abs. 1 EStG abzustellen, sondern auf den Totalgewinn, d.h. auf das Gesamtergebnis des Betriebs von der Gründung bis zur Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation.

  • BFH, 10.04.1984 - VIII R 134/81

    Schenkung mit anschließendem Darlehen oder Schenkungsversprechen.

    Auszug aus BFH, 02.07.1992 - VIII B 17/92
    Für das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht ist, wie der BFH in BFHE 141, 405, 434, BStBl II 1984, 705 dargelegt hat, nicht auf den Periodengewinn i.S. des § 4 Abs. 1 EStG abzustellen, sondern auf den Totalgewinn, d.h. auf das Gesamtergebnis des Betriebs von der Gründung bis zur Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation.
  • BFH, 11.02.1988 - IV R 19/87

    Korrektur fehlerhafter Gewinnverteilung bei einer Personengesellschaft durch

    Auszug aus BFH, 02.07.1992 - VIII B 17/92
    Der BFH hat dementsprechend entschieden, daß die Gesellschafter einer KG auch noch nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft gewerbliche Einkünfte als Mitunternehmer erzielen (vgl. BFH-Urteil vom 11.Februar 1988 IV R 19/87, BFHE 153, 26, BStBl II 1988, 825).
  • BFH, 23.05.1986 - III B 68/85

    Grundsätzliche Bedeutung - Automatenaufsteller - Betriebliche Nutzung

    Auszug aus BFH, 02.07.1992 - VIII B 17/92
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nicht beigemessen werden, wenn die für den Streitfall maßgebende Rechtsfrage bereits Gegenstand einer Entscheidung des BFH gewesen ist und von einer neuerlichen Entscheidung keine weitere Klärung zu erwarten ist (BFH-Beschluß vom 23. Mai 1986 III B 68/85, BFHE 147, 197, BStBl II 1986, 918 m.w.N.).
  • BFH, 30.03.1999 - VIII R 86/96

    Negatives Kapitalkonto eines Kommanditisten und Aufgabe-/Liquidationsgewinn

    Als Veräußerungsgewinn des Kommanditisten gilt deshalb nur noch der Betrag des negativen Kapitalkontos, der von ihm nicht mehr ausgeglichen werden muß (§ 52 Abs. 20 a EStG ab 1980 und die gleichlautenden Nachfolgebestimmungen; dazu u.a. BFH-Beschluß vom 2. Juli 1992 VIII B 17/92, BFH/NV 1993, 421; Urteil vom 11. August 1994 IV R 124/92, BFHE 176, 15, BStBl II 1995, 253 unter II. 2. der Gründe; Herrmann/Heuer/ Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 15a EStG Anm. 44, 50, m.w.N.; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl., § 15a Rz. 240, 241, m.w.N.).
  • FG Nürnberg, 28.06.2005 - I 320/01

    Zur Zulässigkeit der Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG -

    So mag zwar die Gesellschaft ihre Tätigkeit am Markt einstellen; die Gesellschafter erzielen jedoch noch so lange gewerbliche Einkünfte und werden hierfür tätig, als sie durch die Verwertung der Wirtschaftsgüter Einnahmen mit der Absicht eines Totalgewinns erzielen wollen (BFH-Beschluss vom 02.07.1992. VIII B 17/92, BFH/NV 1993, 421).
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