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   BFH, 28.01.1993 - IV R 109/91   

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BFH, 28.01.1993 - IV R 109/91 (https://dejure.org/1993,1293)
BFH, Entscheidung vom 28.01.1993 - IV R 109/91 (https://dejure.org/1993,1293)
BFH, Entscheidung vom 28. Januar 1993 - IV R 109/91 (https://dejure.org/1993,1293)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Schuldzinsen und Beurkundungsgebühren als Betriebsausgaben - Betriebliche Veranlassung bei einem Vertrag zwischen nahen Angehörigen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1993, 590
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 12.02.1992 - X R 121/88

    Nicht abziehbare Zuwendungen durch Zuwendungen an Kinder (§ 12 Nr. 2 EStG )

    Auszug aus BFH, 28.01.1993 - IV R 109/91
    Durch diese steuerrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere durch das Erfordernis des Fremdvergleichs, soll sichergestellt werden, daß die Vertragsbeziehungen tatsächlich im betrieblichen und nicht im privaten Bereich (§ 12 EStG) wurzeln (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. BFH-Urteil vom 12. Februar 1992 X R 121/88, BFHE 167, 119 [BFH 12.02.1992 - X R 121/88], BStBl II 1992, 468, m.w.N.).

    Vereinbarung und Durchführung eines Darlehensvertrags zwischen nahen Angehörigen entsprechen regelmäßig nur dann dem zwischen Fremden Üblichen, wenn eine Vereinbarung auch über die Laufzeit und Art und Zeit der Rückzahlung des Darlehens getroffen worden ist, die Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten entrichtet werden und der Rückzahlungsanspruch bei langfristiger Laufzeit ausreichend gesichert ist (Urteil BFHE 167, 119 [BFH 12.02.1992 - X R 121/88], BStBl II 1992, 468, m.w.N.).

    Für Fallgestaltungen, wie sie im Streitfall zu beurteilen sind - sog. "Umwandlungsfällen" -, hat der BFH an dieser Rechtsauffassung auch im Urteil vom 4. Juni 1991 IX R 150/85 (BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838) festgehalten (vgl. auch Urteil BFHE 167, 119 [BFH 12.02.1992 - X R 121/88], BStBl II 1991, 468).

    Für "Umwandlungsfälle" der hier zu beurteilenden Art ist jedoch am Erfordernis konkreter Rückzahlungsvereinbarungen festzuhalten (vgl. unter 3. und Urteile BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838, und BFHE 167, 119 [BFH 12.02.1992 - X R 121/88], BStBl II 1992, 468).

    Der Senat setzt sich damit ebenso wie der X.Senat (vgl. Urteil BFHE 167, 119 [BFH 12.02.1992 - X R 121/88], BStBl II 1992, 468) nicht in Widerspruch zu dem Urteil des VIII.Senats vom 31. Oktober 1989 VIII R 293/84 (BFH/NV 1990, 759).

    Unabhängig von einzelnen Darlehensmodalitäten, insbesondere auch von der Frage der Sicherheitsleistung und der Rückzahlungsvereinbarung, liegt nach den BFH-Urteilen vom 10. April 1984 VIII R 134/81 (BFHE 141, 308, BStBl II 1984, 705) und in BFHE 167, 119 [BFH 12.02.1992 - X R 121/88], BStBl II 1992, 468 keine Schenkung mit anschließendem Darlehensvertrag, sondern ein befristetes Schenkungsversprechen, dem eine betriebliche Veranlassung fehlt, vor, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Kindern unentgeltlich Geldbeträge zuwendet, die die Kinder lt.

    Geht man von dieser rechtlichen Wertung aus, wäre es folgerichtig, diese auch auf Verträge zwischen einer Personengesellschaft und Kindern der die Gesellschaft beherrschenden Gesellschafter zu übertragen, und zwar, wie im Urteil BFHE 167, 119 [BFH 12.02.1992 - X R 121/88], BStBl II 1992, 468, wenn auch nicht entscheidungserheblich ausgeführt, auch dann, wenn Schenkungs- und Darlehensvertrag nicht in einer, sondern in getrennten Vertragsurkunden niedergelegt sind (a.A. insoweit BFH-Urteil vom 20. März 1987 III R 197/83, BFHE 149, 464, BStBl II 1988, 603).

  • BFH, 04.06.1991 - IX R 150/85

    Steuerliche Anerkennung von Verwandtendarlehen

    Auszug aus BFH, 28.01.1993 - IV R 109/91
    Für Fallgestaltungen, wie sie im Streitfall zu beurteilen sind - sog. "Umwandlungsfällen" -, hat der BFH an dieser Rechtsauffassung auch im Urteil vom 4. Juni 1991 IX R 150/85 (BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838) festgehalten (vgl. auch Urteil BFHE 167, 119 [BFH 12.02.1992 - X R 121/88], BStBl II 1991, 468).

    Gewährt, wie im Falle des Urteils BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838, der Vater dem erwachsenen Sohn ein Kündigungsdarlehen zur Finanzierung eines Hausbaus, so sind die vereinbarungsgemäß an den Vater gezahlten Darlehenszinsen auch dann Werbungskosten des Sohnes bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn der Rückzahlungsanspruch des Vaters nicht abgesichert wird.

    Das ist anders, wenn sich unabhängig von Rückzahlungsvereinbarungen aus den Gesamtumständen des Falles eindeutig und zweifelsfrei ergibt, daß ein Darlehen ernstlich vereinbart und so auch durchgeführt wird (Urteil BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838).

    Für "Umwandlungsfälle" der hier zu beurteilenden Art ist jedoch am Erfordernis konkreter Rückzahlungsvereinbarungen festzuhalten (vgl. unter 3. und Urteile BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838, und BFHE 167, 119 [BFH 12.02.1992 - X R 121/88], BStBl II 1992, 468).

  • BFH, 18.12.1990 - VIII R 290/82

    Steuerliche Anerkennung von Rechtsverhältnissen unter Angehörigen nach

    Auszug aus BFH, 28.01.1993 - IV R 109/91
    Ständiger Rechtsprechung entspricht es ferner, daß diese Grundsätze auch auf Verträge anzuwenden sind, die, wie im Streitfall, zwischen einer Personengesellschaft und nahen Angehörigen der die Gesellschaft beherrschenden Gesellschafter bestehen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 15. Dezember 1988 IV R 29/86, BFHE 155, 543, BStBl II 1989, 500; vom 20. September 1990 IV R 17/89, BFHE 162, 90, BStBl II 1991, 18; vom 18. Dezember 1990 VIII R 290/82, BFHE 163, 423, BStBl II 1991, 391; vom 18. Dezember 1990 VIII R 138/85, BFHE 163, 431, BStBl II 1991, 581).

    In diesem Falle muß für die Frage, ob es sich um ein langfristiges Darlehen handelt, grundsätzlich darauf abgestellt werden, ob der Gläubiger unter Ausschöpfung seiner Kündigungsrechte eine kurzfristige oder nur eine langfristige Rückzahlung des Darlehens erzwingen kann (vgl. Urteil in BFHE 163, 423, BStBl II 1991, 391).

    Der BFH hat bereits mehrfach entschieden, daß auch günstige Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers im Zeitpunkt der Darlehenshingabe die Gewährung von Sicherheiten als Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung des Darlehensvertrags mit einem nahen Angehörigen nicht entfallen lassen (vgl. Urteil BFHE 163, 423, BStBl II 1991, 391, m.w.N.).

  • BFH, 31.10.1989 - VIII R 293/84

    Einkommensteuerrechtliche und gewerbesteuerrechtliche Berücksichtigung von

    Auszug aus BFH, 28.01.1993 - IV R 109/91
    Der Senat setzt sich damit ebenso wie der X.Senat (vgl. Urteil BFHE 167, 119 [BFH 12.02.1992 - X R 121/88], BStBl II 1992, 468) nicht in Widerspruch zu dem Urteil des VIII.Senats vom 31. Oktober 1989 VIII R 293/84 (BFH/NV 1990, 759).

    Ob die Überlassung von Gehaltsteilen als Darlehen und beim Arbeitgeber-Ehegatten als betrieblich veranlaßte Schuld und Darlehenszinsen als Betriebsausgaben zu werten seien, wurde im Urteil VIII R 293/84 ausdrücklich offengelassen.

  • BFH, 29.02.1972 - VIII R 45/66

    Arbeitsverhältnis - Steuerrechtliche Anerkennung - Arbeitslohn - Darlehnsweiser

    Auszug aus BFH, 28.01.1993 - IV R 109/91
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist auch bei Kündigungsdarlehen an nahe Angehörige für die steuerliche Anerkennung grundsätzlich erforderlich, daß Rückzahlungsvereinbarungen getroffen werden, aus denen sich Art und Zeit der Rückzahlung ergeben (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 29. Februar 1972 VIII R 45/66, BFHE 105, 263, BStBl II 1972, 533; vom 5. Februar 1988 III R 234/84, BFH/NV 1988, 628; vom 24. Januar 1990 X R 152/87, BFH/NV 1990, 695).
  • BFH, 27.11.1989 - GrS 1/88

    Keine Anerkennung von Arbeits- oder Mietverhältnissen zwischen Ehegatten bei

    Auszug aus BFH, 28.01.1993 - IV R 109/91
    Der Große Senat des BFH hat mit Beschluß vom 27. November 1989 GrS 1/88 (BFHE 158, 563, 571, BStBl II 1990, 160) bekräftigt, daß die klare und eindeutige Trennung der Einkommens- und Vermögenssphäre von nahen Angehörigen ein wesentliches Beweisanzeichen für eine betriebliche Veranlassung der zwischen ihnen abgeschlossenen Verträge ist.
  • BFH, 20.03.1987 - III R 197/83

    Schuldzinsen aus schenkweise begründeten Darlehensverhältnissen zwischen Eltern

    Auszug aus BFH, 28.01.1993 - IV R 109/91
    Geht man von dieser rechtlichen Wertung aus, wäre es folgerichtig, diese auch auf Verträge zwischen einer Personengesellschaft und Kindern der die Gesellschaft beherrschenden Gesellschafter zu übertragen, und zwar, wie im Urteil BFHE 167, 119 [BFH 12.02.1992 - X R 121/88], BStBl II 1992, 468, wenn auch nicht entscheidungserheblich ausgeführt, auch dann, wenn Schenkungs- und Darlehensvertrag nicht in einer, sondern in getrennten Vertragsurkunden niedergelegt sind (a.A. insoweit BFH-Urteil vom 20. März 1987 III R 197/83, BFHE 149, 464, BStBl II 1988, 603).
  • BFH, 15.12.1988 - IV R 29/86

    Betriebsausgaben - Zinszahlungen - Personengesellschaft - Abtretung von

    Auszug aus BFH, 28.01.1993 - IV R 109/91
    Ständiger Rechtsprechung entspricht es ferner, daß diese Grundsätze auch auf Verträge anzuwenden sind, die, wie im Streitfall, zwischen einer Personengesellschaft und nahen Angehörigen der die Gesellschaft beherrschenden Gesellschafter bestehen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 15. Dezember 1988 IV R 29/86, BFHE 155, 543, BStBl II 1989, 500; vom 20. September 1990 IV R 17/89, BFHE 162, 90, BStBl II 1991, 18; vom 18. Dezember 1990 VIII R 290/82, BFHE 163, 423, BStBl II 1991, 391; vom 18. Dezember 1990 VIII R 138/85, BFHE 163, 431, BStBl II 1991, 581).
  • BFH, 12.12.1990 - I R 22/89

    Einzahlungen der Gesellschafter einer Versicherungs-AG in Organisationsfonds sind

    Auszug aus BFH, 28.01.1993 - IV R 109/91
    Für Fallgestaltungen, wie sie im Streitfall zu beurteilen sind - sog. "Umwandlungsfällen" -, hat der BFH an dieser Rechtsauffassung auch im Urteil vom 4. Juni 1991 IX R 150/85 (BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838) festgehalten (vgl. auch Urteil BFHE 167, 119 [BFH 12.02.1992 - X R 121/88], BStBl II 1991, 468).
  • BFH, 24.01.1990 - X R 152/87

    Anforderungen an die Würdigung eines Sachverhaltes durch das Finanzgericht -

    Auszug aus BFH, 28.01.1993 - IV R 109/91
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist auch bei Kündigungsdarlehen an nahe Angehörige für die steuerliche Anerkennung grundsätzlich erforderlich, daß Rückzahlungsvereinbarungen getroffen werden, aus denen sich Art und Zeit der Rückzahlung ergeben (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 29. Februar 1972 VIII R 45/66, BFHE 105, 263, BStBl II 1972, 533; vom 5. Februar 1988 III R 234/84, BFH/NV 1988, 628; vom 24. Januar 1990 X R 152/87, BFH/NV 1990, 695).
  • BFH, 10.04.1984 - VIII R 134/81

    Schenkung mit anschließendem Darlehen oder Schenkungsversprechen.

  • BFH, 20.09.1990 - IV R 17/89

    Abtretung der Darlehnsforderungen von Gesellschaftern gegen ihre

  • BFH, 21.11.1983 - GrS 2/82

    Betriebsausgaben - Geldbuße - Geldstrafe

  • BFH, 05.02.1988 - III R 234/84

    Steuerrechtliche Berücksichtigung eines Pachtverhältnisses zwischen Schwiegersohn

  • BFH, 18.12.1990 - VIII R 138/85

    1. Klagebefugnis einer KG für Streitjahre, in denen Gesellschaft Rechtsform einer

  • BFH, 22.10.2013 - X R 26/11

    Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen: Differenzierung nach dem Anlass der

    Dem hat sich der III. Senat des BFH angeschlossen (Urteil vom 17. Juni 1994 III R 30/92, BFH/NV 1995, 197); der IV. Senat hat eine Anwendung dieser Rechtsgrundsätze zumindest erwogen (Urteile vom 28. Januar 1993 IV R 109/91, BFH/NV 1993, 590, unter I.5., und vom 15. April 1999 IV R 60/98, BFHE 188, 556, BStBl II 1999, 524, unter 2. vor a).
  • BVerwG, 04.09.2008 - 5 C 30.07

    Ausbildungsförderung; Berichterstatter; objektive Beweisanzeichen;

    Eine strenge Anwendung eines Fremdvergleichs mit der Forderung einer dinglichen Sicherung des Rückzahlungsanspruchs wird auch der differenzierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht gerecht, die den Fremdvergleich nur auf bestimmte Fallgruppen (insbesondere die sogenannten Umwandlungsfälle) anwendet, während ansonsten Darlehensverträge unter nahen Angehörigen auch ohne eine ausdrückliche Sicherheitsbestellung als steuerrechtlich wirksam anerkannt werden können (BFH, Urteile vom 28. Januar 1993 - IV R 109/91 - BFH/NV 1993, 590 und vom 4. Juni 1991 a.a.O., zur steuerlichen Anerkennungsfähigkeit von Baudarlehen oder Anschaffungsdarlehen unter nahen Angehörigen).
  • BFH, 09.05.1996 - IV R 64/93

    Gewährung eines zinslosen, ungesicherten Darlehens einer Personengesellschaft an

    Auch die fehlende verkehrsübliche Sicherung des Darlehensanspruchs wird bei langfristigen Darlehen als Indiz für die außerbetriebliche Veranlassung des Darlehens gewertet, wobei als langfristig jedenfalls Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als vier Jahren angesehen werden (vgl. BFH-Urteile vom 28. Januar 1993 IV R 109/91, BFH/NV 1993, 590; vom 4. März 1993 X R 70/91, BFH/NV 1994, 156; vom 29. Juni 1993 IX R 44/89, BFH/NV 1994, 460).
  • BFH, 25.01.2000 - VIII R 50/97

    Partiarisches Darlehen zwischen Angehörigen

    Auch erübrigt sich eine Stellungnahme dazu, ob die Modalitäten der Darlehensrückzahlung --Recht zu freiwilligen Tilgungen sowie beidseitiges Kündigungsrecht nach Ablauf einer tilgungsfreien Laufzeit von 5 Jahren-- fremdüblich sind (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 28. Januar 1993 IV R 109/91, BFH/NV 1993, 590, sowie vom 31. Mai 1989 III R 91/87, BFHE 158, 16, BStBl II 1990, 10).
  • BFH, 15.04.1999 - IV R 60/98

    Darlehensgewährung durch Kinder der Gesellschafter

    Unabhängig von einzelnen Darlehensmodalitäten kann es an der betrieblichen Veranlassung von Darlehenszinsen aber auch dann fehlen, wenn der Betriebsinhaber seinen Kindern Geldbeträge unentgeltlich zuwendet, die die Kinder dem Vertrag zufolge sogleich wieder als "Darlehen" zur Verfügung zu stellen haben (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 1993 IV R 109/91, BFH/NV 1993, 590).

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil in BFH/NV 1993, 590 ausgesprochen, daß diese Erwägungen auch für ihn bedeutsam seien.

    In konsequenter Fortführung der Rechtsprechung des Senats zum Erfordernis eines Fremdvergleichs (s.o. unter 1.) kommt es nicht darauf an, ob die Verträge unmittelbar zwischen Vater und Kindern oder zwischen den Kindern und einer vom Vater beherrschten Personengesellschaft geschlossen werden (Senatsurteil in BFH/NV 1993, 590).

  • BFH, 22.01.2002 - VIII R 46/00

    Schenkung - Rückgewähr durch Darlehen im Rahmen eines Gesamtplans

    Das gilt auch für Schenkungen des eine Personengesellschaft beherrschenden Gesellschafters an eine ihm nahe stehende Person, wenn der Darlehensvertrag mit der Gesellschaft geschlossen wird (BFH-Urteile vom 28. Januar 1993 IV R 109/91, BFH/NV 1993, 590; vom 15. April 1999 IV R 60/98, BFHE 188, 556, BStBl II 1999, 524, unter 2. d cc der Gründe; vom 18. Januar 2001 IV R 58/99, BFHE 194, 377, BStBl II 2001, 393, unter 2. der Gründe).

    Die Anwendung dieser Grundsätze ist jedoch nicht auf diese Fälle beschränkt (vgl. bereits BFH-Urteil in BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468; in BFH/NV 1993, 590, unter I. 5. der Gründe).

  • BFH, 18.01.2001 - IV R 58/99

    Schenkweise begründete Darlehensverbindlichkeit

    Hält man die vorstehend dargestellten Grundsätze für zutreffend (zustimmend z.B. Schmidt, Einkommensteuergesetz, § 15 Rdnr. 427; Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 4 Rdnr. 520 "Angehörige - Schenkungs- und Darlehensverträge"; Blümich/Wacker, Einkommensteuergesetz, § 4 Rdnr. 330 "Darlehen zwischen Angehörigen"; ablehnend Paus, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1999, 952; Groh, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2000, 753; kritisch auch Gosch, Die steuerliche Betriebsprüfung --StBp-- 1999, 247), spricht einiges dafür, ihre Anwendung nicht auf Fälle zu beschränken, in denen Schenkungs- und Darlehensvertrag in ein und derselben Vertragsurkunde niedergelegt sind (vgl. z.B. Senatsurteil vom 28. Januar 1993 IV R 109/91, BFH/NV 1993, 590, 592; Söhn in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 4 Rdnr. E 1053, m.w.N.; a.A. insoweit BFH-Urteil in BFHE 149, 464, BStBl II 1988, 603).
  • FG Niedersachsen, 05.03.2001 - 14 K 105/96

    Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen ohne konkrete

    Die in Anlehnung an die gesetzliche Regelung in § 609 Abs. 1 BGB vereinbarte Kündigungsklausel war insoweit unzureichend (vgl. BFH-Urteil vom 28.01.1993 IV R 109/91, BFH/NV 1993, 591).

    Dem Streitfall liegt auch kein dem Urteil des BFH in BStBl. II 1991, 838 vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, der ein Absehen von der Rückzahlungsvereinbarung ermöglichte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BFH-Urteil vom 28.01.1993 IV R 109/91, BFH/NV 1993, 590, 591).

    Da die Kinder im Falle der Kündigung eine kurzfristige Rückzahlung des gesamten Darlehens erreichen konnten (Kündigungsfrist 90 Tage), war eine Absicherung der Darlehensforderung nicht geboten (so jedenfalls BFH-Urteil vom 28.01.1993 IV R 109/91 BFH/NV 1993, 590, 591; a.A. wohl BFH 10. Senat in BFH/NV 1990, 695, 696).

  • BFH, 16.12.1998 - X R 139/95

    Anschaffungskosten bei Darlehensübernahme zwischen nahen Angehörigen

    Die Grundsätze des Fremdvergleichs gelten nicht nur für die Abgrenzung des privaten vom betrieblichen/beruflichen Bereich (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. Februar 1992 X R 121/88, BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468; vom 28. Januar 1993 IV R 109/91, BFH/NV 1993, 590) bzw. vom Bereich der Einkunftserzielung (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196; vom 20. Oktober 1997 IX R 38/97, BFHE 184, 463, BStBl II 1998, 106), sondern auch, wenn es sich um private Vorgänge handelt, die steuerlich begünstigt sind (Senatsurteil vom 22. April 1998 X R 163/94, BFH/NV 1999, 24).
  • BFH, 23.04.2009 - IV R 24/08

    Auslegung der Klageschrift - Bestimmung des Klägers - Nachholung einer fehlerhaft

    Auch ist im Fall eines Kündigungsdarlehens --wie den Darlehensverträgen im Streitfall-- für die Frage, ob es sich um ein langfristiges Darlehen handelt, grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Gläubiger unter Ausschöpfung seiner Kündigungsrechte eine kurzfristige oder nur eine langfristige Rückzahlung des Darlehens erzwingen kann (BFH-Urteil vom 28. Januar 1993 IV R 109/91, BFH/NV 1993, 590, m.w.N.); ein langfristiges Darlehen ist jedenfalls bei einer Laufzeit von mindestens vier Jahren anzunehmen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 163, 49, BStBl II 1991, 291).
  • BFH, 20.02.2002 - X B 157/01

    NZB; neues Zulassungsrecht; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache;

  • BFH, 18.04.2000 - VIII R 74/96

    Steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2010 - 3 L 222/07

    Rückforderung von BAföG-Leistungen; Darlehensgewährung; Rückzahlungspflicht;

  • VG Karlsruhe, 23.03.2005 - 10 K 4181/03

    Angehörigendarlehen als Schulden des Auszubildenden

  • FG Hamburg, 26.08.2010 - 2 K 260/08

    Einkommensteuer: Angehörigendarlehen

  • FG Düsseldorf, 26.10.2000 - 11 K 4181/96

    Darlehensvertrag; Beherrschender Gesellschafter; Schenkung unter Auflage;

  • BFH, 17.06.1994 - III R 30/92

    Darlehensverträge zwischen Eltern und minderjährigen Kindern

  • VG Aachen, 05.07.2005 - 5 K 3571/04
  • FG München, 22.04.1996 - 11 K 544/94

    ESt/VermSt: Anerkennungsvoraussetzungen eines partiarischen Darlehens unter nahen

  • OVG Sachsen, 25.07.2007 - 5 B 781/06

    Ausbildungsförderung; Darlehen; Fremdvergleich; Vermögen; nahe Angehörige

  • FG Niedersachsen, 23.06.2010 - 4 K 12348/07

    Vertrag zwischen nahen Angehörigen: Schuldzinsen als Betriebsausgabe - Keine

  • FG Hessen, 27.08.2007 - 3 K 3267/02

    Anforderungen an den Darlehensvertrag zwischen nahen Angehörigen

  • OVG Sachsen, 02.07.2007 - 5 B 29/07

    Rückerstattung von Leistungen nach dem BAföG

  • VG Aachen, 04.07.2005 - 5 K 3571/04

    Rückforderung geleisteter Ausbildungsförderung; Rechtsmissbrauch und Verstoß

  • FG Düsseldorf, 22.05.1997 - 8 K 7065/94

    Partiarische Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen

  • VG Aachen, 05.02.2007 - 5 K 345/06

    Aufhebung und Rückforderung vonüberzahlter Ausbildungsförderung; Falsche Angaben

  • FG Baden-Württemberg, 08.06.2005 - 10 K 20/03

    Anerkennung eines Darlehensvertrages zwischen nahen Angehörigen bei Schenkung des

  • FG Niedersachsen, 19.05.2003 - 1 K 202/98

    Verbindlichkeiten als Schuldposten im Einheitswertverfahren über das

  • FG Düsseldorf, 26.10.2000 - 11 K 2527/97

    Kommanditgesellschaft; Angehörigendarlehen; Schenkung; Zinsen; Betriebsausgaben;

  • VG Würzburg, 05.08.2014 - W 1 K 13.1275

    Ausbildungsförderung; Rückforderung; anrechenbares Vermögen; Übertragung von

  • VG Göttingen, 22.06.2006 - 2 A 51/05

    Angehörigendarlehen; Ausbildungsförderung; Bewilligungsbescheid; Darlehen;

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.11.1998 - 2 K 2653/97

    Einkommensteuer; zur steuerlichen Anerkennung eines Ehegattendarlehens

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.04.1998 - 2 K 2151/96

    Einkommensteuer; zur steuerlichen Anerkennung eines Ehegattendarlehens

  • FG München, 28.02.1997 - 11 K 2607/96

    Darlehenszinsen als Betriebsausgaben bei Einkünften aus Landwirtschaft und

  • VG Würzburg, 13.05.2014 - W 1 K 13.705

    Ausbildungsförderung; anrechenbares Vermögen; Übertragung eins Guthabens auf die

  • FG Saarland, 13.03.1996 - 1 V 288/95

    Aussetzung der Vollziehung eines Gewinnfeststellungsbescheides im

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