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Rechtsprechung
   BFH, 09.03.1993 - VII B 214/92   

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BFH, 09.03.1993 - VII B 214/92 (https://dejure.org/1993,5654)
BFH, Entscheidung vom 09.03.1993 - VII B 214/92 (https://dejure.org/1993,5654)
BFH, Entscheidung vom 09. März 1993 - VII B 214/92 (https://dejure.org/1993,5654)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsanspruch auf die Übersendung von Akten in die Geschäftsräume eines Prozeßbevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1993, 742
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 24.03.1981 - VII B 64/80

    Akteneinsicht - Beschwerde - Finanzgericht

    Auszug aus BFH, 09.03.1993 - VII B 214/92
    Wie der Entstehungsgeschichte des Gesetzes zu entnehmen ist (vgl. BTDrucks IV/1446 S. 53), wurde eine Formulierung wie in § 100 Abs. 2 Satz 3 VwGO bewußt nicht aufgenommen, weil die vorübergehende Überlassung der Akten an einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eine Bevorzugung der Rechtsanwälte gegenüber den anderen als Bevollmächtigte in Betracht kommenden Berufsgruppen bedeuten würde (vgl. Senats-Beschluß vom 24. März 1981 VII B 64/80, BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475).

    Daraus folgt, daß der Gesetzgeber die Entscheidung in das Ermessen des Gerichts gestellt hat (BFHE 133, 8).

    Schon der Begriff "Einsehen" und die Regelung über die Erteilung von Abschriften durch die Geschäftsstelle des Gerichts belegen das (BFHE 133, 8, 12).

    Ob ein Grund für die Abweichung von der Regel etwa dann anzunehmen sein könnte, wenn ein Prozeßbevollmächtigter aufgrund körperlicher Gebrechen nicht in der Lage wäre, die Akteneinsicht außerhalb seiner Geschäftsräume durchzuführen (vgl. BFHE 133, 8, 12), braucht nicht entschieden zu werden.

  • BFH, 07.04.1981 - VII B 6/81
    Auszug aus BFH, 09.03.1993 - VII B 214/92
    Es reicht nicht aus, daß die Akteneinsicht bei Gericht räumlich beengt ist und Kopiermöglichkeiten fehlen oder Kopierkosten entstehen (Senats-Beschluß vom 7. April 1981 VII B 6/81, nicht veröffentlicht - NV - BFH-Beschluß vom 9. Dezember 1983 VI B 26/83, NV; BFH-Beschluß vom 23. Juli 1990 IV B 87/90, BFH/NV 1991, 325).

    Gerade diese sind jedoch bereits vom BVerfG als für einen Ausnahmefall nicht ausreichend bewertet worden (BVerfG-Beschluß vom 26. August 1981, a.a.O., als Verfassungsbeschwerde über den Senats-Beschluß vom 7. April 1981 VII B 6/81, NV).

  • BFH, 21.11.1991 - VII B 55/91

    Entscheidung über einen Antrag auf Aktenversendung als Ermessensentscheidung des

    Auszug aus BFH, 09.03.1993 - VII B 214/92
    1. Die Entscheidung darüber, ob die Akten einem Prozeßbevollmächtigten zur Akteneinsicht in dessen Geschäftsräumen überlassen werden können, ist im finanzgerichtlichen Verfahren eine Ermessensentscheidung (ständige Rechtsprechung, vgl. Senats-Beschluß vom 21. November 1991 VII B 55/91, BFH/NV 1992, 403 mit zahlreichen Nachweisen).

    Bei der Ausübung des Ermessens sind die für und gegen eine Aktenversendung sprechenden Interessen gegeneinander abzuwägen, also das dienstliche Interesse an einem geordneten Geschäftsgang (Vermeidung von Aktenverlusten, jederzeitige Verfügbarkeit der Akten und Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Dritten) einerseits mit dem Interesse an der Ersparnis von Zeit und Kosten bei Gewährung der Akteneinsicht beim Prozeßbevollmächtigten andererseits (BFH/NV 1992, 403).

  • BVerfG, 26.08.1981 - 2 BvR 637/81
    Auszug aus BFH, 09.03.1993 - VII B 214/92
    Die in § 78 FGO getroffene Regelung trägt dem Recht auf Gehör ausreichend Rechnung (BVerfG-Beschluß vom 26. August 1981 2 BvR 637/81, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 78, Rechtsspruch 10).

    Gerade diese sind jedoch bereits vom BVerfG als für einen Ausnahmefall nicht ausreichend bewertet worden (BVerfG-Beschluß vom 26. August 1981, a.a.O., als Verfassungsbeschwerde über den Senats-Beschluß vom 7. April 1981 VII B 6/81, NV).

  • BFH, 23.07.1990 - IV B 87/90

    Beschwerde gegen Versagung der Übersendung von Akten in das Büro des

    Auszug aus BFH, 09.03.1993 - VII B 214/92
    Es reicht nicht aus, daß die Akteneinsicht bei Gericht räumlich beengt ist und Kopiermöglichkeiten fehlen oder Kopierkosten entstehen (Senats-Beschluß vom 7. April 1981 VII B 6/81, nicht veröffentlicht - NV - BFH-Beschluß vom 9. Dezember 1983 VI B 26/83, NV; BFH-Beschluß vom 23. Juli 1990 IV B 87/90, BFH/NV 1991, 325).
  • BFH, 30.07.1990 - V R 49/87

    Anforderungen an die Zulässigkeit der Revision - Voraussetzungen für die

    Auszug aus BFH, 09.03.1993 - VII B 214/92
    Es reicht nicht aus, daß die Akteneinsicht bei Gericht räumlich beengt ist und Kopiermöglichkeiten fehlen oder Kopierkosten entstehen (Senats-Beschluß vom 7. April 1981 VII B 6/81, nicht veröffentlicht - NV - BFH-Beschluß vom 9. Dezember 1983 VI B 26/83, NV; BFH-Beschluß vom 23. Juli 1990 IV B 87/90, BFH/NV 1991, 325).
  • BSG, 28.07.1977 - 5 BJ 124/77

    Recht auf Akteneinsicht - Grundsatz des rechtlichen Gehörs - Überlassung von

    Auszug aus BFH, 09.03.1993 - VII B 214/92
    Das Bundessozialgericht (BSG) gewährt weder den Beteiligten noch den Prozeßbevollmächtigten einen Anspruch auf Überlassung der Akten in ihr Büro, vielmehr beschränkt es das Recht auf Einsichtnahme bei der Geschäftsstelle des Gerichts (Beschluß vom 28. Juli 1977 5 BJ 124/77, Monatsschrift des Deutschen Rechts - MDR - 1977, 1051).
  • BFH, 17.01.1989 - X B 180/88

    Zulässigkeit der Herausgabe von Akten durch das Gericht an einen Rechtsanwalt zur

    Auszug aus BFH, 09.03.1993 - VII B 214/92
    Auch ist kein Sonderfall darin zu sehen, daß ein Bevollmächtigter stark mit Arbeit belastet ist und die Fahrt zum Gericht als zu zeitaufwendig ansieht (BFH-Beschluß vom 17. Januar 1989 X B 180/88, BFH/NV 1989, 645).
  • BFH, 28.01.1986 - VII B 161/85

    Einsichtnahme in Gerichtsakten

    Auszug aus BFH, 09.03.1993 - VII B 214/92
    Eine größere Entfernung zwischen Gericht und Kanzlei begründet ebenfalls keinen Sonderfall, wenn es möglich ist, daß die Akten an ein Gericht oder eine Behörde am Sitz des Bevollmächtigten übersandt und dort eingesehen werden können (BFH-Beschluß vom 10. Oktober 1990 II B 73/90, BFH/NV 1991, 332; Senats-Beschluß vom 28. Januar 1986 VII B 161/85, BFH/NV 1986, 614).
  • BFH, 05.01.1990 - III S 7/89

    Wiederholung der Nichtzulassungsbeschwerde durch einen Rechtsanwalt, um eine

    Auszug aus BFH, 09.03.1993 - VII B 214/92
    Eine größere Entfernung zwischen Gericht und Kanzlei begründet ebenfalls keinen Sonderfall, wenn es möglich ist, daß die Akten an ein Gericht oder eine Behörde am Sitz des Bevollmächtigten übersandt und dort eingesehen werden können (BFH-Beschluß vom 10. Oktober 1990 II B 73/90, BFH/NV 1991, 332; Senats-Beschluß vom 28. Januar 1986 VII B 161/85, BFH/NV 1986, 614).
  • BFH, 10.10.1990 - II B 73/90
  • BFH, 09.12.1983 - VI B 26/83
  • BGH, 12.12.1960 - III ZR 191/59
  • BVerfG, 09.03.1965 - 2 BvR 176/63

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

  • BFH, 10.08.1978 - IV B 20/77

    Akteneinsicht - Finanzgerichtliches Verfahren

  • BGH, 03.07.1990 - 4 StR 263/90

    Versagung des rechtlichen Gehörs durch Übergehen eines konkludent gestellten

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

  • Drs-Bund, 02.08.1963 - BT-Drs IV/1446
  • BFH, 18.03.2021 - V B 29/20

    Ort der Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren in Pandemiezeiten

    (3) Die Ausführungen des Klägers zu den ungünstigeren Rahmenbedingungen für eine ungestörte Akteneinsicht (Aufsicht, fremde Räumlichkeiten, Entscheidung über Kopien) sind nach ständiger Rechtsprechung nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu begründen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2019, 1235, Rz 19; in BFH/NV 2020, 377, Rz 16, und vom 09.03.1993 - VII B 214/92, BFH/NV 1993, 743).
  • BFH, 11.06.2002 - V B 5/02

    Aktenüberlassung an Bevollmächtigten

    Es reicht weder aus, dass die Akteneinsicht bei Gericht räumlich beengt ist und Kopiermöglichkeiten fehlen oder Kopierkosten entstehen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 23. Juli 1990 IV B 87/90, BFH/NV 1991, 325; vom 9. März 1993 VII B 214/92, BFH/NV 1993, 743).
  • BFH, 20.02.1995 - VII B 224/94

    Anspruch auf Übersendung der Gerichtsakten in die Geschäftsräume eines

    Die Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nach der Rechtsprechung auf eng begrenzte Sonderfälle beschränkt (Beschluß des Senats vom 9. März 1993 VII B 214/92, BFH/NV 1993, 742, und BFH-Beschluß vom 31. August 1993 XI B 31/93, BFH/NV 1994, 187 m. w. N.).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die dortigen Ausführungen, insbesondere in seinem Beschluß in BFH/NV 1993, 742, Bezug.

  • BFH, 19.11.2002 - V B 166/01

    NZB: Akteneinsicht

    Es reicht weder aus, dass die Akteneinsicht bei Gericht räumlich beengt ist und Kopiermöglichkeiten fehlen oder Kopierkosten entstehen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 23. Juli 1990 IV B 87/90, BFH/NV 1991, 325; vom 9. März 1993 VII B 214/92, BFH/NV 1993, 743).
  • BFH, 26.11.2008 - II B 71/07

    Klageerhebung durch bereits aufgehobene Erbengemeinschaft - Bestimmung des

    Es ist im Übrigen nicht verfahrensfehlerhaft, dass das FG dem Antrag des R vom 2. November 2007 auf Übersendung der Akten auf seine Kanzlei nicht stattgegeben und diesen unter Hinweis auf den bevorstehenden Termin zur mündlichen Verhandlung stattdessen auf die Möglichkeit der Einsichtnahme der Akten in der Geschäftsstelle des Gerichts verwiesen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 9. März 1993 VII B 214/92, BFH/NV 1993, 743).
  • BFH, 01.08.2002 - VII B 65/02

    NZB; Akteneinsicht; Übersendung von Prozessakten

    Dabei sind die gegen eine Aktenübersendung sprechenden Interessen (insbesondere Vermeidung von Aktenverlusten, Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Dritten, jederzeitige Verfügbarkeit der Akten) gegenüber den Interessen des Prozessbevollmächtigten an der Übersendung abzuwägen (vgl. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 1992, 403, und vom 9. März 1993 VII B 214/92, BFH/NV 1993, 742, m.w.N.).
  • BFH, 02.06.1999 - VII R 2/99

    Übersendung von Prozessakten an Bevollmächtigte

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist gemäß § 78 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Einsichtnahme in die Prozeßkaten bei Gericht die Regel; Ausnahmen sind nur bei Vorliegen besonderer Gründe gerechtfertigt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. März 1993 VII B 214/92, BFH/NV 1993, 742; vom 22. April 1997 X B 62/97, BFH/NV 1997, 787).
  • BFH, 22.04.1997 - X B 62/97

    Entscheidung über die Versendung, Aushändigung oder Übersendung von Akten zum

    Die teilweise abweichende rechtliche Regelung und Verfahrenspraxis in anderen Gerichtszweigen - insbesondere im Strafprozeß gemäß § 147 Abs. 4 der Strafprozeßordnung - ist für die Ermessensausübung auf der Rechtsgrundlage des § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO ohne rechtliche Bedeutung (vgl. zur Regelung der Akteneinsicht in den einzelnen Verfahrensordnungen BFH-Beschluß vom 9. März 1993 VII B 214/92, BFH/NV 1993, 742).
  • BFH, 20.12.1994 - VII R 57/93

    Entscheidung über einen Antrag auf vorübergehende Überlassung von Gerichtsakten

    Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf seinen dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bekannten Beschluß vom 9. März 1993 VII B 214/92 (BFH/NV 1993, 742), in dem der Senat unter vergleichender Betrachtung der Rechtslage nach den verschiedenen Prozeßordnungen und Würdigung der verfassungsrechtlichen Lage die Umstände dargelegt hat, unter denen im finanzgerichtlichen Verfahren ausnahmsweise eine Überlassung der Akten zur Einsichtnahme in den Geschäftsräumen eines Prozeßbevollmächtigten in Betracht kommt.
  • BFH, 16.09.1994 - I B 180/93

    Akteneinsicht beim FG

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) folgt daraus jedoch nicht, daß im finanzgerichtlichen Verfahren die Gerichtsakten und die dem Gericht von anderen Behörden vorgelegten Akten den bevollmächtigten Rechtsanwälten nicht in ihre Geschäftsräume mitgegeben oder übersandt werden dürfen (s. z. B. BFH-Beschlüsse vom 24. März 1981 VII B 64/80, BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475; vom 9. März 1993 VII B 214/92, BFH/NV 1993, 742).
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Rechtsprechung
   BFH, 04.03.1993 - V R 114/92   

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https://dejure.org/1993,15607
BFH, 04.03.1993 - V R 114/92 (https://dejure.org/1993,15607)
BFH, Entscheidung vom 04.03.1993 - V R 114/92 (https://dejure.org/1993,15607)
BFH, Entscheidung vom 04. März 1993 - V R 114/92 (https://dejure.org/1993,15607)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1993, 742
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 23.01.1985 - I R 292/81

    Ausländische Betriebsstätten - Redaktionsaußenstellen - Herausgeber einer

    Auszug aus BFH, 04.03.1993 - V R 114/92
    Entscheidungsgründe i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO fehlen deshalb nur dann, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu überprüfen (BFH-Urteil vom 23. Januar 1985 I R 292/81, BFHE 143, 325, 327, BStBl II 1985, 417).
  • BFH, 21.04.1986 - IV R 190/85

    Zulassungsfreie Revision - Rüge von Verfahrensmängeln - Schlüssiger Vortrag -

    Auszug aus BFH, 04.03.1993 - V R 114/92
    Verfahrensmängel i.S. von § 116 Abs. 1 FGO sind jedoch nur dann ordnungsgemäß gerügt, wenn die zur Begründung vorgetragenen Tatsachen, ihre Richtigkeit unterstellt, die Mängel ergeben, d.h., wenn sie schlüssig vorgetragen sind (BFH-Urteil vom 21. April 1986 IV R 190/85, BFHE 146, 357, BStBl II 1986, 568 m.w.N.).
  • BFH, 23.11.1998 - VII R 79/98

    Urteil ohne Gründe

    Ein Verfahrensmangel i.S. von § 116 Abs. 1 FGO ist jedoch nur dann ordnungsgemäß gerügt, wenn die zur Begründung vorgetragenen Tatsachen, ihre Richtigkeit unterstellt, den Mangel ergeben, d.h. wenn sie schlüssig vorgetragen sind (BFH-Beschluß vom 4. März 1993 V R 114/92, BFH/NV 1993, 742, m.w.N.).
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