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   BFH, 20.04.1993 - VII E 8/92   

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https://dejure.org/1993,7303
BFH, 20.04.1993 - VII E 8/92 (https://dejure.org/1993,7303)
BFH, Entscheidung vom 20.04.1993 - VII E 8/92 (https://dejure.org/1993,7303)
BFH, Entscheidung vom 20. April 1993 - VII E 8/92 (https://dejure.org/1993,7303)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1994, 118
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 08.03.1977 - VII R 3/76

    Streitwert für die Entscheidung - Zulässigkeit der Revision - Vorschriften des

    Auszug aus BFH, 20.04.1993 - VII E 8/92
    Zwar habe der BFH im Jahre 1977 (Senats-Urteil vom 8. März 1977 VII R 3/76, BFHE 122, 8, BStBl II 1977, 614) entschieden, daß in Verfahren wegen Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Wert des Streitgegenstandes in der Regel mit 50% der rückständigen Beträge anzunehmen sei.

    Wie der beschließende Senat bereits entschieden hat (BFHE 122, 8), lassen sich in einem Verfahren wegen Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß § 284 AO 1977 (früher § 332 AO) regelmäßig Anhaltspunkte dafür feststellen, welche Bedeutung die Sache für den Kläger hat.

  • FG Bremen, 14.03.1991 - II 209/90
    Auszug aus BFH, 20.04.1993 - VII E 8/92
    Die spätere finanzgerichtliche Rechtsprechung weiche jedoch von dieser Entscheidung ab (Beschluß des FG München vom 31. Juli 1980 VIII (XI) 243/76, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1980, 616; Beschluß des FG Bremen vom 14. März 1991 II 209/90 K, EFG 1991, 628), indem sie den sog. Regelstreitwert gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 GKG zugrunde lege.
  • FG Düsseldorf, 22.07.1980 - II 173/80
    Auszug aus BFH, 20.04.1993 - VII E 8/92
    Soweit aus der Neuregelung des § 58 Abs. 3 Nr. 11 BRAGO ein allgemeiner Rechtsgedanke gefolgert wird, daß der Honorar- (und damit auch Gerichtskosten-)streitwert in Verfahren über die Verpflichtung zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses nach den Regeln der ZPO oder der AO 1977 auf den Höchstbetrag von 2000 DM (jetzt 2400 DM) beschränkt sein soll (so FG München, EFG 1980, 617), ist dem nicht zu folgen.
  • FG München, 31.07.1980 - VIII (XI) 243/76
    Auszug aus BFH, 20.04.1993 - VII E 8/92
    Die spätere finanzgerichtliche Rechtsprechung weiche jedoch von dieser Entscheidung ab (Beschluß des FG München vom 31. Juli 1980 VIII (XI) 243/76, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1980, 616; Beschluß des FG Bremen vom 14. März 1991 II 209/90 K, EFG 1991, 628), indem sie den sog. Regelstreitwert gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 GKG zugrunde lege.
  • FG Hamburg, 08.09.1980 - III 137/78
    Auszug aus BFH, 20.04.1993 - VII E 8/92
    Die spätere finanzgerichtliche Rechtsprechung weiche jedoch von dieser Entscheidung ab (Beschluß des FG München vom 31. Juli 1980 VIII (XI) 243/76, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1980, 616; Beschluß des FG Bremen vom 14. März 1991 II 209/90 K, EFG 1991, 628), indem sie den sog. Regelstreitwert gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 GKG zugrunde lege.
  • BFH, 29.07.1999 - VII E 6/99

    Streitwert bei eidesstattlicher Versicherung

    Nach dem diese Entscheidung bestätigenden Beschluß des BFH vom 20. April 1993 VII E 8/92 (BFH/NV 1994, 118) solle der Ansatz von 50 % der rückständigen Steuerbeträge auch lediglich "in der Regel" zum Zuge kommen.

    Mit der Erinnerung können Einwendungen erhoben werden, die sich unmittelbar gegen den Kostenansatz oder auch nur mittelbar gegen den Kostenansatz richten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GKG), wenn nämlich der dem Kostenansatz vom Kostenbeamten zugrunde gelegte Streitwert beanstandet wird (BFH/NV 1994, 118; s. auch BFH-Beschluß vom 17. Februar 1994 VII E 3/93, BFH/NV 1994, 819, st.Rspr.).

    Wie der Senat in nunmehr ständiger Rechtsprechung (BFHE 122, 8, BStBl II 1977, 614; BFH/NV 1994, 118) entschieden hat, lassen sich in einem Verfahren wegen Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 284 AO 1977 (bzw. früher § 332 der Reichsabgabenordnung) regelmäßig Anhaltspunkte dafür feststellen, welche Bedeutung die Sache für den Kläger hat.

  • BFH, 20.07.2000 - VII E 6/00

    Prüfungsumfang bei Erinnerung - Streitwertfestsetzung

    Mit der Erinnerung können Einwendungen erhoben werden, die sich unmittelbar gegen den Kostenansatz oder auch nur mittelbar gegen den Kostenansatz richten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GKG), wenn nämlich der dem Kostenansatz vom Kostenbeamten zugrunde gelegte Streitwert beanstandet wird (Senatsbeschluss vom 20. April 1993 VII E 8/92, BFH/NV 1994, 118).

    Wie der Senat in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. BFH/NV 1994, 118) entschieden hat, lassen sich in einem Verfahren wegen Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 284 AO 1977 regelmäßig Anhaltspunkte dafür feststellen, welche Bedeutung die Sache für den Kläger hat.

  • BFH, 26.09.2002 - VII E 10/02

    Beschwerdeverfahren - Kostenrechnung - Streitwertfestsetzung - Vorlage eines

    Der Kostenschuldner hat die erhobenen Einwendungen gegen den der Kostenrechnung zugrunde gelegten Streitwert richtigerweise mit der Erinnerung geltend gemacht, weil im Streitfall den Streitwert nicht der Senat in der zugrunde liegenden gerichtlichen Entscheidung, sondern der Kostenbeamte im Zuge der Berechnung der anzusetzenden Gerichtskosten festgesetzt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 1993 VII E 8/92, BFH/NV 1994, 118).
  • BFH, 03.09.1999 - VII E 5/99

    Streitwert bei Befangenheitsantrag

    Mit der Erinnerung können Einwendungen erhoben werden, die sich unmittelbar gegen den Kostenansatz oder auch nur mittelbar gegen den Kostenansatz richten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GKG), wenn nämlich der dem Kostenansatz vom Kostenbeamten zugrunde gelegte Streitwert beanstandet wird (BFH-Beschluß vom 20. April 1993 VII E 8/92, BFH/NV 1994, 118; s. auch BFH-Beschluß vom 17. Februar 1994 VII E 3/93, BFH/NV 1994, 819, ständige Rechtsprechung).
  • FG Saarland, 02.06.2004 - 1 K 437/02

    Streitwertfestsetzung wegen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Ist damit die sich für den Kläger ergebende Bedeutung der Sache aus seinem Antrag zu entnehmen, muss der Streitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt werden (und zwar grundsätzlich i.H.v. 50 % der rückständigen Steuern, s. z.B. BFH vom 20. April 1993 VII E 8/92, BFH/NV 1994, 118).
  • FG Baden-Württemberg, 21.12.1998 - 9 K 288/97

    Ermessensfehler beim Verlangen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung;

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  • FG Düsseldorf, 05.02.2008 - 8 Ko 249/08

    Bestimmung des Streitwertes in Verfahren vor den Gerichten der

    Wegen der Nichtvorhersehbarkeit, ob und in welchem Ausmaß spätere Vollstreckungsmaßnahmen Erfolg haben werden, hat er den Streitwert regelmäßig mit 50 % der rückständigen Steuerbeträge angenommen (BFH-Beschluss vom 20. April 1993 VII E 8/92, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV 1994, 118 m.w.N.), den Streitwert bei hohen Rückständen jedoch auf einen Höchstbetrag von 1 Mio. DM (BFH-Beschluss vom 29. Juli 1999 VII E 6/99, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1999, 756, unter 5. der Gründe) oder 500.000 Euro (BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2003 VII E 14/03, BFH/NV 2004, 351, unter II.1. der Gründe) begrenzt.
  • FG Münster, 08.07.2020 - 8 V 1305/19

    Kostenrecht - Zur Berechnung des Streitwerts für ein auf Aussetzung der

    Wegen der Nichtvorhersehbarkeit, ob und in welchem Ausmaß spätere Vollstreckungsmaßnahmen Erfolg haben würden, sollte der Streitwert regelmäßig mit 50 % der rückständigen Steuerbeträge, höchstens mit 500.000 EUR angenommen werden (BFH-Beschluss vom 20. April 1993 VII E 8/92, BFH/NV 1994, 118 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 29. Juli 1999 VII E 6/99, BStBl II 1999, 756; BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2003 VII E 14/03, BFH/NV 2004, 351).
  • FG Berlin, 29.01.2001 - 9 K 9392/00

    Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

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  • FG Münster, 08.07.2020 - 8 K 1081/18

    Kostenrecht - Zur Berechnung des Streitwerts für ein gegen die Anordnung der

    Wegen der Nichtvorhersehbarkeit, ob und in welchem Ausmaß spätere Vollstreckungsmaßnahmen Erfolg haben würden, sollte der Streitwert regelmäßig mit 50 % der rückständigen Steuerbeträge, höchstens mit 500.000 EUR angenommen werden (BFH-Beschluss vom 20. April 1993 VII E 8/92, BFH/NV 1994, 118 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 29. Juli 1999 VII E 6/99, BStBl II 1999, 756; BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2003 VII E 14/03, BFH/NV 2004, 351).
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